LVwG N LVwG-AV-1373/001-2021

LVwG-AV-1373/001-2021State Administrative CourtFeb 13, 2024

Regest

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Bauplatzerklärung; Grundstück; Einmaligkeit; Verjährung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1373/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1373.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15. Juni 2021, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** betreffend Aufschließungsabgabe für das Grundstück Nr. *** in der KG *** abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

A (vormals C) ist Eigentümerin des Grundstückes mit der topographischen Anschrift *** in ***, Grundstück Nr. *** in der KG ***. Das Grundstück weist eine Grundstücksgröße von 698 m² auf. Als Bauklasse sieht der Bebauungsplan in diesem Bereich Bauklasse I oder II vor.

1.2.

Das Grundstück Nr. , welches bis zum Erwerb durch die Beschwerdeführerin in den vorliegenden Plänen und Grundbuch durchgehend als „Garten“ ausgewiesen ist, war ursprünglich in derselben EZ *** wie das Grundstück ., welches durchgehend als bebauten Baufläche ausgewiesen ist. Im Zuge des Ankaufes durch die Beschwerdeführerin wurde das Grundstück Nr. *** aus der EZ *** abgeschrieben und einer neubegründeten EZ zugeschrieben.

Im Bauakt der Gemeinde liegen für das Grundstück *** bis zur Baubewilligung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 keine Baubewilligungen auf.

Der Bauakt reicht bis ins Jahr 1925 zurück. Es gibt im Bauakt eine Reihe von Baubewilligungen, die sich jeweils auf das Grundstück .*** beziehen. Der Akt erscheint vollständig und ist nicht davon auszugehen, dass einzelne Baugenehmigungen nicht im Akt vorhanden wären.

1.3.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. September 2020, GZ: ***, wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erteilt. Gleichzeitig wurde das Grundstück Nummer *** in der KG *** für die im Bauland liegende Fläche zum Bauplatz erklärt. Dieser Bescheid wurde per Post an die Beschwerdeführerin übermittelt und laut RSb-Rückschein von ihr am 2. Oktober 2020 übernommen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

1.4.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. Oktober 2020, GZ: ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Aufschließungsabgabe für das Grundstück Nr. *** in der KG *** gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 in der Höhe von € 27.344,38 vorgeschrieben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegenständliche Grundstück mit Bescheid vom 28. September 2020 zum Bauplatz erklärt worden sei. Die Gemeinde habe dem Eigentümer eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde ein Grundstück ein Grundstücksteil zum Bauplatz erklärt oder eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz erteilt wird. Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gelte als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden sei. Die Aufschließungsabgabe sei nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3 vorletzter Satz NÖ Bauordnung bewilligt werde. Werde auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude im Sinne des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet. So sei die Abgabe vorzuschreiben. Die Aufschließungsabgabe sei gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz errechnet, wobei die Berechnungslänge die Quadratwurzel der Fläche des jeweiligen Bauplatzes sei unter Bauklassenkoeffizient gemäß Abs. 5 leg.cit. von der Bauklasse abhängig sei.

Der Einheitssatz betrage gemäß Verordnung des Gemeinderates € 828,00. Der Bauklassenkoeffizient betrage gemäß § 38 Abs. 5 eine Bauordnung 2014 für Grundstück im Baulandbereich

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

  • bis zu 0,8: 1,5

  • bis zu 1,1: 1,75

  • bis zu 1,5: 2,0

  • bis zu 2,0: 2,5 und

  • über 2,0: 3,5.

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, sei der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspreche. Im Fall einer gleichzeitig festgelegten Geschoßflächenzahl sei jedoch diese für den Bauklassenkoeffizienten maßgeblich.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan betrage die Baukastenkoeffizienten sechs 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspreche als der Bauklasse II.

Der Berechnung wurde konkret zugrunde gelegt eine Fläche von 698 m², eine Berechnungslänge von 26,4197, ein Bauklassenkoeffizient von 1,25 und ein Einheitssatz von € 828,00, woraus sich die vorgeschriebene Aufschließungsabgabe von € 27.354,38 ergebe.

Dieser Abgabenbescheid wurde per Post an die Beschwerdeführerin übermittelt und laut Rückschein von dieser am 29. Oktober 2020 übernommen.

1.5.

Mit Schreiben vom 25. November 2020, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 26. November 2020, erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 27. Oktober 2020. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 eine Aufschließungsabgabe nur vorzuschreiben sei, wenn mit letztinstanzlichem Bescheid der Behörde gemäß § 2 NÖ Bauordnung 2014 entweder ein Grundstück oder ein Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt (Z 1) oder eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einen Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2, 3 oder 5 erteilt wird (Z 2).

Keine dieser beiden alternativen Voraussetzungen sei jedoch im gegenständlichen Fall erfüllt. Zum einen bestehe keine erstmalige Bauplatzerklärung in Bezug auf das gegenständliche Grundstück Nr. *** in der KG ***. Das Grundstück gelte aus anderen Gründen als eine Bauplatzerklärung als „Bauplatz“ im Sinne des § 11 NÖ Bauordnung 2014. Somit sei der Abgabentatbestand gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 nicht verwirklicht. Zum anderen betreffe die erteilte Baubewilligung, die für die Errichtung eines Gebäudes auf der gegenständlichen Liegenschaft erteilt wurde, keine erstmalige Errichtung.

Es sei ein früheres Gebäude am 01.01.1970 und danach schon vorhanden gewesen. Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gelte nur dann als „erstmalig“, wenn auf diesem Bauplatz am 01.01.1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden sei. Maßgeblich sei, dass auf diesem Bauplatz entweder bereits am 01.01.1970 ein Gebäude gestanden habe oder dass ein solches danach neu errichtet worden sei.

Wie sich aus einem historischen Grundrissplan des betreffenden Ortsteiles von *** ergebe, sei auf der gegenständlichen Liegenschaft am 01.01.1970 bereits ein Haus und somit ein Gebäude vorhanden gewesen. Dieses Gebäude sei in früheren baubehördlichen Verfahren, die sich auf die Liegenschaft beziehen, rechtskräftig genehmigt oder zumindest als rechtmäßiger Altbestand, für den eine Genehmigung nicht erforderlich sei, festgehalten.

Das Gebäude auf Grundstück Nr. .*** Stelle eine „erstmalige“ Errichtung dar. Unter einem „Bauplatz“ hinsichtlich dessen die erstmalige Errichtung eines Gebäudes vorliegen müsse sei die gesamte Fläche der von der Baubewilligung betroffenen Einlagezahl zu verstehen. Die gegenständliche Liegenschaft sei vor der erfolgten Abteilung aber Bestandteil der Einlagezahl *** in der Katastralgemeinde *** gewesen. Auf diese Einlagezahl sei jedoch nach dem 01.01.1970 aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung ein Haus errichtet worden das bis jetzt auf dem Grundstück stehe. Aufgrund der Baubewilligung für dieses Haus sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Verpflichtung zur Errichtung einer Aufschließungsabgabe entstanden. Diese stehe einer neuerlichen Vorschreibung durch den angefochtenen Abgabenbescheid entgegen bzw. sei anzurechnen. Unbeachtlich sei, ob aufgrund des Bestehens dieses Gebäudes eine Aufschließungsabgabe bereits früher entrichtet wurde. Ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch stehe der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe jedenfalls entgegen, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist.

Es wurde beantragt den angefochtenen Abgabenbescheid des Bürgermeisters ersatzlos aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die vorgeschriebene Aufschließungsabgabe nach Maßgabe jener Aufschließungsabgaben, die bereits früher vorgeschrieben wurden, entsprechend herabgesetzt werde.

1.6.

Mit Berufungsbescheid vom 15. Juni 2021, GZ. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** diese Berufung gemäß § 263 in Verbindung mit § 288 Bundesabgabenordnung als unbegründet ab. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides, in welchem das Grundstück zum Bauplatz erklärt wurde, sei. Da der Bauplatzerklärungsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei, sei die Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 vorzuschreiben gewesen. Dabei sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage sei in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch in dem Verfahren über die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe aufgrund des rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheides. Zur Höhe der Aufschließungsabgabe sei festzuhalten, dass sich diese gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet. Im vorliegenden Fall betrage die Grundstücksgröße 698 m². Daraus ergebe sich eine Berechnungslänge von 26,4197. Als Bauklasse sehe der Bebauungsplan in diesem Bereich Bauklasse I oder II vor. Somit betrage der Bauklassenkoeffizient gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 1,25. Unter Zugrundelegung des derzeit geltenden Einheitssatzes von € 828,00 ergebe sich somit eine Höhe der Aufschließungsabgabe von € 27.344,38. Die Aufschließungsabgabe sei daher zu Recht vorgeschrieben worden.

Die Berufungsentscheidung wurde mit RSb an die Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertretung übermittelt und am 18. Juli 2021 übernommen.

1.7. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diese Berufungsentscheidung vom 15. Juni 2021 des Gemeindevorstandes richtet sich die mit Schreiben vom 15. Juli 2021, eingelangt bei der Marktgemeinde am 19. Juli 2021, erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid damit vollinhaltlich. Die Beschwerdeführerin führte zunächst aus wie in ihrer Berufung, insbesondere, dass keine erstmalige Errichtung vorliege. Dies zum einen deshalb, weil ein früheres Gebäude am 01.01.1970 und danach schon vorhanden sei bzw. gewesen sei, und zum anderen dass ein Gebäude auf dem Grundstück Nr. .*** (EZ ***) bereits eine „erstmalige“ Errichtung darstelle. Die gegenständliche Liegenschaft sei vor der erfolgten Abteilung bereits Bestandteil der Einlagezahl *** in der KG *** gewesen und auf besagter Einlagezahl nach dem 01.01.1970 aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung ein Haus errichtet worden. Es sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe entstanden und stehe dieser der Vorschreibung entgegen bzw. sei dies anzurechnen.

Zum rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheid habe die Beschwerdeführerin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 2008/17/0112) zur Kenntnis zu nehmen, wonach im Verfahren betreffend die Vorschreibungen der Aufschließungsabgabe nicht mehr relevant sei, ob das betroffene Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären war, da diese Frage bereits im Bauplatzerklärungsverfahren zu klären ist. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Zustellung des Baubewilligungs- und Bauplatzerklärungsbescheides nicht anwaltlich vertreten gewesen und sei nicht bewusst gewesen, dass sie zur Vermeidung einer Aufschließungsabgabe bereits ein Rechtsmittel gegen den Baubewilligungs- und Bauplatzerklärungsbescheid hätte erheben müssen.

Der Baubewilligungs- und Bauplatzerklärungsbescheid habe nur die Formulierung enthalten, dass die Aufschließungsabgabe nach Rechtskraft dieses Bescheides gesondert bescheidmäßig vorgeschrieben werde.

Die Beschwerdeführerin habe in Unkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht wissen können, dass dem Bauplatzerklärungsbescheid Tatbestandswirkung zukomme, sodass diese nicht mehr mit der Begründung bekämpft werden könne, dass eine Bauplatzerklärung nicht erforderlich oder zulässig gewesen sei, weil auf dem Grundstück bereits früher ein Bauwerk errichtet worden sei und bereits vor der gegenständlichen Bauplatzerklärung ein Bauplatz im Sinne der NÖ Bauordnung vorgelegen sei. Hätte sich im Baubewilligungs- und Bauplatzerklärungsbescheid ein Hinweis auf die Tatbestandswirkung dieses Bescheides für das Abgabenverfahren betreffend Aufschließungsabgabe befunden, so hätte die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen den Baubewilligungs- und Bauplatzerklärungsbescheid erhoben und darin das in der Berufung gegen den Abgabenbescheid erstattete Vorbringen vorgebracht. Das Berufungsvorbringen unter Punkt 3a werde ausdrücklich auch zum Vorbringen dieser Beschwerde erhoben.

Möge dem Bauplatzerklärungsbescheid auch Tatbestandswirkung zukommen, so sei auf die Einmaligkeit der Abgabenentrichtung nach § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung bzw. Verjährung Bedacht zu nehmen. Gleichgültig sei dabei, ob die Abgabenpflicht seinerzeit aufgrund der Verwirklichung desselben Sachverhaltes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste (Bauplatzerklärung) oder aufgrund eines anderen Sachverhaltes eingetreten ist. Es sei somit nicht ausschlaggebend, ob das in Rede stehende Grundstück schon früher einen Bauplatz dargestellt habe. Die Prüfung, ob allenfalls eine Verjährung eines früher entstandenen Abgabenanspruches hinsichtlich Aufschließungsleistungen eingetreten sei, die im Rahmen der Prüfung nach § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung zu berücksichtigen sei, habe sich nicht auf den Tatbestand „Bauplatzerklärung“ zu beschränken. Eine allfällige Verjährung des Abgabenanspruches sei bei der Abgaben Vorschreibung ganz generell zu berücksichtigen.

Wie sich aus dem historischen Grundrissplan ergebe, sei auf dem gegenständlichen Grundstück *** bereits vor dem 01.01.1970 ein Haus und damit ein Gebäude vorhanden gewesen. Weiters ergebe sich, dass auf dem benachbarten Grundstück .*** bereits im Plan ein Gebäude eingezeichnet ist. Die Grundstücke *** und .*** hätten sich ursprünglich (seit 1911) beide inne liegend der EZ *** befunden, bis das Grundstück *** im Zuge des Ankaufes durch die Beschwerdeführerin aus der EZ *** abgeschrieben und einer neubegründeten EZ zugeschrieben worden sei.

Das ist sowohl auf dem Grundstück *** als auch auf dem – jahrzehntelang in derselben EZ gelegenen – Grundstück .*** bereits vor dem 01.01.1970 Bauwerke befunden hätten, hätten bereits damals entsprechende Aufschließungsabgaben vorgeschrieben werden müssen. Wurde bereits einmal eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben, so dürfe diese wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit nicht noch einmal vorgeschrieben werden. Dies auch dann, wenn ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch nicht entrichtet wurde. Abgaben würden als „vorgeschrieben und entrichtet“ gelten, wenn früher entstandene Abgabenansprüche wegen des Eintritts der Verjährung nicht mehr geltend gemachten könnten.

Das gegenständliche Grundstück sei bereits vor Jahrzehnten über die *** aufgeschlossen und an Gas und Wasser angeschlossen worden. Im Jahr 1962 sei eine Abtretung von 70 m² vom Grundstück *** das öffentliche Gut erfolgt, dies offenkundig im Zuge eines Bauvorhabens auf dem Grundstück.

Für die Grundstücke *** und .*** seien bereits früher Aufschließungsabgaben vorgeschrieben worden bzw. würden „früher entstandenen Abgabenansprüche“ vorliegen, sodass diese nicht nochmals vorgeschrieben werden dürften. Es wäre allenfalls lediglich eine Ergänzungsabgabe gemäß § 39 NÖ Bauordnung vorzuschreiben gewesen.

Zur Höhe der Aufschließungsabgabe bzw. des Einheitssatzes verweise die belangte Behörde im Abgabenbescheid als auch im Berufungsbescheid lediglich darauf, dass der Einheitssatz gemäß Verordnung des Gemeinderates € 828,00 betragen würde. Die Verordnung, mit der der Einheitssatz festgesetzt wurde, sei weder im Abgabenbescheid noch Einberufungsbescheid konkretisiert worden, sodass die Richtigkeit der Berechnung und der Ausgleichsabgabe der nachprüfenden Kontrolle durch das Landesverwaltungsgericht entzogen sei. Diesbezüglich leide der angefochtene Bescheid an einem erheblichen Begründungsmangel. Bis zum Nachweis desselben durch Vorlage der Verordnung werde vorgebracht, dass der im vorliegenden Fall anzuwendende Einheitssatz nicht € 828,00 betrage.

Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz VwGVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Berufung Folge gegeben und der Abgabenbescheid vom 27. Oktober 2020 ersatzlos aufgehoben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Berufung Folge gegeben und der Abgabenbescheid am 27. Oktober 2022 dahingehend abgeändert wird, dass die vorgeschriebene Aufschließungsabgabe nach Maßgabe der Aufschließungsabgabe, die bereits früher vorgeschrieben wurden, entsprechend herabgesetzt wird oder in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen.

1.8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die belangte Behörde legte die Beschwerde einschließlich des Bezug habenden Aktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt, den Bauakt, den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** betreffend Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe, durch Einvernahme des D, des E und der F als Zeugen, das Vorbringen der Parteien und die vom Bundesamt für Vermessungswesen übermittelten Planunterlagen zum verfahrensgegenständlichen Grundstück.

1.9. Beweiswürdigung:

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes ist, ergibt sich aus dem Grundbuch.

Die Feststellung, dass das Grundstück Nr. *** bis zum Erwerb durch die Beschwerdeführerin in den vorliegenden Plänen und Grundbuch durchgehend als „Garten“ ausgewiesen und das Grundstück Nr. .*** durchgehend als bebaute Baufläche ausgewiesen war, ergibt sich ebenfalls aus dem Grundbuch und den im Gerichtsakt aufliegenden (historischen) Plänen, insbesondere des BEV.

Die Feststellungen zum Inhalt des Bauaktes der Gemeinde, insbesondere dass für das Grundstück *** bis zur Baubewilligung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 keine Baubewilligungen aufliegen, ergeben sich aus diesem Bauakt. Die bei Bauarbeiten vorgefundenen Beton(fundament)reste lassen für sich nicht darauf schließen, dass diese Teil eines auf Grundstück Nr. *** baubehördliche bewilligten Gebäudes waren. Auch eine auf dem Grundstück vorhandene Gas- oder Wasserleitung ist kein Beweis dafür, dass damit ein baubehördlich bewilligtes Gebäude versorgt wurde.

Der Umstand, dass im Rahmen des Baubewilligungsbescheides vom 28. September 2020 das gegenständliche Grundstück zum Bauplatz erklärt wurde ergibt sich aus dem Bescheid und ist ebenso unstrittig wie der Umstand, dass dieser Bescheid an die Beschwerdeführerin zugestellt und kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 1.

(1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 254.

Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279.

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Bauordnung 2014:

§ 4

[…]

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; […]

§ 11

Bauplatz

(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder

2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 18 Abs. 1a Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder

5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß, oder

6. durch eine nach dem V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, durchgeführte Baulandumlegung ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist.

Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Z 2 bis 6.

(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es

1.

a) an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder

b) mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder

c) mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder

d) die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,

2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf,

3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) liegt, und wenn

4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre §§ 26 oder 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) nicht widerspricht.

Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.

(3) Das Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z 1 lit. c muss mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten:

  • Benützung des Grundstücks in einer Breite von mindestens 3,5 m und

  • die Verlegung, Instandhaltung und Wartung aller für eine beabsichtigte Verwendung des Bauplatzes erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (z. B. Hausleitung nach § 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230 und § 8 Abs. 4 des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl. 6951).

Die Ausübung dieser Rechte darf durch die Errichtung von Bauwerken nicht eingeschränkt werden.

Das Fahr- und Leitungsrecht ist in einem von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfassten Plan darzustellen und ist dieser dem Antrag auf Bauplatzerklärung anzuschließen. Die grundbücherliche Eintragung des Fahr- und Leitungsrechtes ist bei Einbringung eines Antrages nach Abs. 2 sowie nach § 14 nachzuweisen. Wird jedoch der Antrag auf Bauplatzerklärung aufgrund einer Bewilligung einer Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10) gestellt, dann ist die Eintragung gleichzeitig mit jener der Änderung durchzuführen.

(4) Wenn ein Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden. Die Ein- und Ausfahrt darf auch durch andere Widmungen erfolgen, wenn dies mit dem jeweiligen Widmungszweck vereinbar ist.

(5) Für Grundstücksteile, die durch Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden oder für die eine Aufschließungszone freigegeben wird, gilt Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

§ 38

Aufschließungsabgabe

(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist.

Die Aufschließungsabgabe nach Z 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3 vorletzter Satz bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

(2) Der Gemeinderat wird ermächtigt, mit Verordnung für Grundstücke, die

-keine Bauplätze nach § 11 Abs. 1 sind und

-die Voraussetzungen für einen Bauplatz (§ 11 Abs. 2) erfüllen und

-durch eine nach dem 1. Jänner 1997 errichtete Gemeindestraße aufgeschlossen wurden oder werden,

eine Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe nach Abs. 1 auszuschreiben.

Die Vorauszahlung ist einheitlich für alle durch die Gemeindestraße aufgeschlossenen Grundstücke

-in einer Höhe von 20 % bis 80 % der Aufschließungsabgabe, wenn mit dem Bau der Straße erst begonnen wird,

-in einer Höhe von 10 % bis 40 % der Aufschließungsabgabe, wenn mit dem Bau der Straße schon begonnen wurde,

als Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen festzusetzen.

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.

Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.

Die Vorauszahlung nach Abs. 2 darf

-in Teilbeträgen eingehoben und

-im Falle der Neuerrichtung einer Straße nicht vor Baubeginn fällig gestellt werden.

Bei Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach Abs. 1 sind die entrichteten Teilbeträge der Vorauszahlung nach Abs. 2 prozentmäßig vom Gesamtbetrag abzuziehen.

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL = √BF

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten und Verkehrsbeschränkten Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

  • bis zu 0,8 1,5

  • bis zu 1,11,75

  • bis zu 1,5 2,0

  • bis zu 2,02,5 und

  • über 2,03,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Im Falle einer gleichzeitig festgelegten Geschoßflächenzahl ist jedoch diese für den Bauklassenkoeffizienten maßgeblich.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

(6) Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten

-einer 3 m breiten Fahrbahnhälfte,

-eines 1,25 m breiten Gehsteiges,

-der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges

pro Laufmeter.

Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen.

Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen.

(7) Frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie erbracht wurden:

1. als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder

2. als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde.

Mit Verordnung des Gemeinderates dürfen für einzelne Leistungen nach Z 2 Pauschalsätze in Prozenten der Aufschließungsabgabe festgelegt werden.

Eine Geldleistung nach Z 1 ist auf der Grundlage des Baukostenindexes der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu jenem Zeitpunkt, in welchem ein Tatbestand nach Abs. 1 erfüllt wird, zu valorisieren.

(7a) Entrichtete Standortabgaben (§ 20 Abs. 9 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.

(8) Die Gemeinde muss eine staubfrei befestigte Fahrbahn für eine neue öffentliche Verkehrsfläche im Bauland herstellen, wenn

-bei einseitiger Bebauung für 70 %,

-bei zweiseitiger Bebauung für 50 %

der Strecke zwischen ihrem Anschluss an das bestehende Straßennetz und dem entferntesten Bauplatz die Abgabe nach Abs. 1 fällig ist. Der Streckenanteil ergibt sich aus der Summe der Länge der Bauplatzgrenzen, die an der Verkehrsfläche liegen.

(9) Die Gemeinde hat die Entrichtung der Aufschließungsabgabe dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben, das diese Tatsache im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen hat.

2.3. Verordnung der Marktgemeinde *** idF vom 1.1. 2017:

Der Gemeinderat der Marktgemeinde *** hat in seiner Sitzung vom 12.12.2016 ordnungsgemäß wie folgt beschlossen:

Verordnung des Einheitssatzes für die Berechnung der Aufschließungsabgabe Gemäß § 38 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014, LGBI. 8200 in der geltenden Fassung wird der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe mit € 828,00 festgesetzt. […]

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

[…]

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1.

Gemäß § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.2.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wurde.

Diese Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. September 2020 welcher am 2. Oktober 2020 zugestellt wurde.

Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand des § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 verwirklicht hat, ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung (vgl. VwGH 2008/17/0095 und VwGH Ro 2014/17/0026, zur wortidenten Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2016 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ausgeführt hat, kommt dem Bauplatzerklärungsbescheid Tatbestandswirkung zu (vgl. VwGH 2013/17/0881). Diese Frage wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (vgl. VwGH 2002/17/0067 und VwGH 2000/17/0259).

3.3.

Nach der vom Verfassungsgerichtshof zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, vertretenen Auffassung sind davon auch Beiträge erfasst, die nicht entrichtet worden sind, weil sie verjährt sind (vgl. VfGH Slg. Nr. 14.779). Diese Berücksichtigung von verjährten Abgabenansprüchen im Zusammenhang mit dem positivierten Grundsatz der Einmaligkeit hat nur insofern zu erfolgen, als es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handelt. Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bedeutet, dass nur dann, wenn die Abgabenvorschreibung auf Grund eines nach dem allfälligen Eintritt der Verjährung neu geschaffenen Abgabentatbestandes erfolgt, trotz des Grundsatzes der Einmalbesteuerung eine Abgabenvorschreibung erfolgen kann, obwohl allenfalls für dasselbe Grundstück früher bereits ein Abgabenanspruch betreffend dieselbe Abgabe (aber auf Grund eines anderen, die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalts, insofern also auf Grund eines „anderen Tatbestands“) entstanden war, jedoch infolge Nichtvorschreibung und damit eingetretener Verjährung es nicht zu einer Abgabenentrichtung gekommen ist.

Im Beschwerdefall erfolgte die Vorschreibung der Abgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 aus Anlass der Erklärung des Grundstücks zum Bauplatz. Dieser Tatbestand war jedoch bereits in § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 enthalten. Es handelt sich somit nicht um einen „neuen Abgabentatbestand“ im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Von einem „neuen Abgabentatbestand“ spricht der Verfassungsgerichtshof, wenn eine bestimmte Abgabe bei Vorliegen verschiedener Tatbestände vorgeschrieben werden kann und einer dieser Tatbestände, der die Abgabenpflicht auslöst, "neu" ist (VfSlg. 14.779/1997: "weil durch die Neuregelung im Verhältnis zur Vorläuferfassung ein neuer Abgabentatbestand geschaffen worden war"). In einem solchen Fall steht nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes eine Verjährung der Abgabe der Vorschreibung auf Grund der Verwirklichung jenes Sachverhaltes, der nach der neuen Fassung des Gesetzes (zusätzlich) die Abgabenpflicht auslöst, nicht entgegen.

Diese Differenzierung hat zur Folge, dass es nicht schlechthin darauf ankommt, ob Verjährung hinsichtlich der in Rede stehenden Abgabe eingetreten ist, sondern darauf, ob zu den früher schon geregelten Tatbeständen, die die Abgabenpflicht (hinsichtlich ein und derselben Abgabe) auslösten, ein weiterer Tatbestand, bei dessen Vorliegen diese (selbe) Abgabe vorgeschrieben werden kann, hinzugetreten ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu § 14 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976 vertreten hat, bezieht sich der Grundsatz der Einmaligkeit, wie er seinerzeit in § 14 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976 normiert war und nunmehr in § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 verankert ist, auf „Aufschließungsleistungen“ schlechthin (vgl. VwGH 83/17/0221, VwGH 84/17/0154 und VwGH 94/17/0277). Der Einmaligkeitsgrundsatz nach § 38 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 erfasst daher alle Aufschließungsleistungen, wie sie früher u.a. in den §§ 14 und 15 NÖ BauO 1976 vorgesehen waren. Es ist insofern unerheblich, ob die Entrichtung der Abgabe auf Grund einer Vorschreibung wegen des ersten oder wegen des zweiten Tatbestandes in § 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 erfolgte. Die Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt der Einmaligkeit hat in beiden Fällen zu erfolgen. Bei der nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH B 1528/01) erforderlichen Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung bewirkt dies, dass eine eingetretene Verjährung jedenfalls zu berücksichtigen ist, gleichgültig, ob die Abgabenpflicht seinerzeit auf Grund der Verwirklichung desselben Sachverhaltes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste (im Beschwerdefall: die Bauplatzerklärung) oder auf Grund eines anderen Sachverhaltes eingetreten ist.

3.4.

Für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** wurde erstmalig der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. September 2020, GZ: ***, eine baubehördliche Bewilligung, nämlich für die Errichtung eines Doppelhauses, erteilt.

Für die Zeit davor scheinen im Bauakt der Gemeinde für das Grundstück Nr. *** keine Baubewilligungen auf.

Der Bauakt für diese beiden Grundstücke reicht bis ins Jahr 1925 zurück. Es gibt im Bauakt eine Reihe von Baubewilligungen, die sich jeweils auf das Grundstück .*** beziehen. Der Akt erscheint vollständig und ist nicht davon auszugehen, dass einzelne Baugenehmigungen nicht im Akt vorhanden wären.

Das Grundstück Nr. , welches bis zum Erwerb durch die Beschwerdeführerin in den vorliegenden Plänen und Grundbuch durchgehend als „Garten“ ausgewiesen ist, war ursprünglich in derselben EZ wie das Grundstück ., welches durchgehend als bebauten Baufläche ausgewiesen ist. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass eine für das Grundstück Nr. .*** erteilte Baubewilligung auch als solche für das Grundstück Nr. *** gilt. § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 stellt ausdrücklich auf das „Grundstück“ ab, nicht aber auf einen weiter gefassten Begriff wie etwa die in einer EZ zusammengefassten Grundstücke oder die aneinandergrenzenden, dem selben Eigentümer gehörenden Grundstücke. Wäre letzteres gemeint, so hätte der Gesetzgeber wohl den Begriff „Liegenschaft“ – wie in § 1a Z 9 NÖ Kanalgesetz 1977 – verwendet.

3.5.

Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde auch dann eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 erteilt wird.

Abgesehen davon, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** bislang gar keine Baubewilligung erteilt wurde, wurde es auch nicht durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen und besaß auch nicht nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft (§ 11 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 2014). Es entstand nicht durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz und besaß nicht nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft. Aus dem Bauakt geht lediglich hervor, dass es eine Grundabtretung für eine Verkehrsfläche (***, s. Beilage ./4 VH-Schrift vom 2.3.2023) gab. Es handelt sich demnach auch nicht um ein Grundstück im Bauland, das durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß (§ 11 Abs. 1 Z 5 NÖ Bauordnung 2014).

3.6.

Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben (VwGH 174/75; 3706/80, uva.) sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt. Die belangte Behörde hat der Abgabenvorschreibung demnach den richtigen, zum Zeitpunkt der Erfüllung des Abgabentatbestandes (Bauplatzerklärung) geltenden Einheitssatz zugrunde gelegt.

3.7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die oben auch dargelegt wird.

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