LVwG N LVwG-AV-2745/001-2023

LVwG-AV-2745/001-2023State Administrative CourtFeb 8, 2024

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung Verdienstentgang; unselbständig Erwerbstätiger; Absonderungsort; Antragszeitraum; Zuständigkeit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2745/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2745.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 31.10.2023, GZ ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit teilweise Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid der BH Baden vom 31.10.2023, GZ: ***, hinsichtlich des Antragszeitraumes von 08.03.2022 bis einschließlich 09.03.2022 wegen Unzuständigkeit aufgehoben wird. Hinsichtlich des Antragszeitraumes 10.03.2022 bis 18.03.2022 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Eingabe vom 13.06.2022 beantragte die A GmbH, ***, ***, die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihres Dienstnehmers B, geb. ***, für den Zeitraum 08.03.2022 bis 18.03.2022 in Höhe von € *** bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 31.10.2023, GZ: ***, wurde der Antrag der A GmbH gemäß § 33 iVm § 49 EpiG als verspätet eingebracht abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges am 27.10.2023 gestellt worden sei. Unter Bezugnahme auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen habe die behördliche Absonderungsmaßnahme entsprechend dem Akteninhalt mit Ablauf des 18.03.2022 geendet.

Gemäß § 49 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 sei der Vergütungsantrag binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme zu stellen. Aufgrund des Einlangens des gegenständlichen Antrages am 27.10.2023 sei dieser spruchgemäß als verspätet abzuweisen gewesen.

Der Antrag sei am 27.10.2023 von der Burgenländischen Landesregierung an die Bezirkshauptmannschaft Baden weitergeleitet worden.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass laut vorliegenden Informationen bereits am 17.03.2022 per E-Mail eine Abtretung des Aktes an die BH Baden erfolgt sei.

Für den fast identen Zeitraum seien 2 Absonderungsbescheide von 2 unterschiedlichen Behörden erlassen worden (BH Mattersburg 08. – 15.03.22 und BH Baden 08. – 18.03.22).

Ihr Antrag sei fristgerecht bei der BH Mattersburg eingebracht worden, weil der Bescheid dieser Behörde weder aufgehoben noch berichtigt worden sei und somit nach wie vor rechtskräftig sei.

Es werde um Bekanntgabe der weiteren Vorgehensweise sowie um nochmalige Überprüfung der Abweisung und um positive Erledigung ersucht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu Folgendes erwogen:

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid der BH Mattersburg vom 08.03.2022 wurde der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin beginnend mit 08.03.2022 bis einschließlich 15.03.2022 behördlich abgesondert. Der Grund für die Absonderung war, dass der Beschwerdeführer Kontaktperson einer an COVID-19 erkrankten Person war.

Der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war seit 2010 in der ***, ***, aufrecht Hauptwohnsitz gemeldet.

Dem Dienstnehmer wurde vor Erhalt des Bescheides der BH Mattersburg telefonisch seine Absonderung an der Anschrift im Burgenland mitgeteilt. Dies für zumindest 08.03.2022 bis 15.03.2022. Der Dienstnehmer hielt sich daraufhin zwei Tage am Absonderungsort auf. In weiterer Folge fragte er bei der BH Mattersburg telefonisch an, ob er die Absonderung zum Aufenthaltsort seiner Lebensgefährtin in Niederösterreich, *** (die ebenfalls abgesondert war und ihn auch als Kontaktperson angegeben hat) verlegen kann, was bejaht wurde. In weiterer Folge war der Beschwerdeführer für die Absonderungsdauer in Niederösterreich/*** aufhältig.

Infolge dessen trat die BH Mattersburg den Akt (bezüglich der Absonderung) an die BH Baden zuständigkeitshalber ab.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden, GZ ***, vom 17.03.2022 wurde Herr B aufgrund seiner Infektion mit SARS-CoV-2 abgesondert.

Dies beginnend mit 08.03.2022 bis einschließlich 18.03.2022. Die Absonderungsmaßnahmen haben mit Ablauf des 18.03.2022 geendet.

Die A GmbH brachte per E-Mail den (angefügten) Antrag auf Vergütung am 13.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg für den Dienstnehmer Herrn B für den Zeitraum 08.03.2022 bis 18.03.2022 ein. Am Antrag wurde als zuständige Behörde die BH Mattersburg angeführt.

Dieser Antrag wurde mit E-Mail vom 27.10.2023 zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Baden weitergeleitet.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Baden zur GZ ***, insbesondere des darin einliegenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17.03.2022, betreffend die Absonderung des Herrn B. Dieser Bescheid konnte sämtlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Absonderung und der Dauer der Absonderung zu Grunde gelegt werden. Ebenso im Akt einliegend ist der angeforderte Absonderungsbescheid der BH Mattersburg, sodass auf dieser Grundlage die diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden konnten.

Darüber hinaus führte das LVwG NÖ mit dem Dienstnehmer bezüglich seines tatsächlichen Absonderungsortes am 07.02.2024 ein Telefonat in welchem er den oben festgestellten Ablauf mitteilte. Diese schlüssigen und plausiblen Angaben – die in keinem Widerspruch zum Akteninhalt stehen – konnten den diesbezüglichen Feststellungen bedenkenlos zu Grunde gelegt werden.

Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz gründen sich auf den erstellten und im Akt befindlichen ZMR-Auszug.

Dass die Absonderung mit Ablauf des 18.03.2022 geendet hat, gründet sich auf die Unterlagen im Verfahrensakt.

Die Feststellungen zur Absonderung durch die BH Mattersburg und die Abtretung des Absonderungsverfahrens infolge des Aufenthaltes des Dienstnehmers in *** an die BH Baden, konnten ebenso auf Grundlage der im Akt einliegenden Unterlagen und Vermerke konstatiert werden.

Weiters ist im Akt der vollständige Antrag hinsichtlich der Vergütung vom 13.06.2022, der an die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg adressiert ist, einliegend.

Ebenso im Akt einliegend ist das E-Mail vom 27.10.2023, mit welchem der Antrag zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte somit bereits aufgrund der Aktenlage konstatiert werden.

In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022 (aufgrund der Übergangsbestimmung des § 50 Abs. 37 EpiG, wonach auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden sind), lauten auszugsweise wie folgt:

§ 32 EpiG:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

§ 33 EpiG:

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 49 EpiG:

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat die BH Mattersburg den Dienstnehmer der Beschwerdeführerin von 08.03.2022 bis einschließlich 15.03.2022 als Kontaktperson behördlich abgesondert. Dieser Bescheid wurde (amtswegig) nicht behoben und gehört nach wie vor dem Rechtsbestand an.

Die BH Baden sonderte selbigen Dienstnehmer für den Zeitraum 08.03.2022 bis einschließlich 18.03.2022 behördlich ab. Auch dieser Bescheid ist rechtskräftig und nicht behoben worden.

Sohin haben zwei Behörden den Dienstnehmer der Beschwerdeführerin abgesondert. Von beiden Behörden wurden sohin die Absonderungsmaßnahmen getroffen – übereinstimmend von 08.03.2022 bis 15.03.2022. Die BH Baden erweiterte hingegen den Absonderungszeitraum bis einschließlich 18.03.2022.

Die Absonderung begann im Zuständigkeitsbereich der BH Mattersburg und wurde der Absonderungsort - auf Ansuchen des Dienstnehmers – nach Niederösterreich (***) verlegt.

Gemäß § 33 EpiG und § 49 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, […] bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Maßnahmen über den fast identen Zeitraum im Bereich von zwei Bezirksverwaltungsbehörden getroffen wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hält – in einem inhaltlich anders gelagerten Sachverhalt – zur Zuständigkeit fest, dass nach dem klaren Wortlaut des § 3 AVG, dieser im Verhältnis zu den in den Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen bloß subsidiär anzuwenden ist; § 3 AVG ist daher angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 33 EpiG hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach § 32 EpiG nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nach § 32 EpiG geltend gemachte Anspruch zurecht besteht oder nicht, sondern lediglich darauf, ob ein Anspruch nach dieser Bestimmung behauptet wird. Da im gegenständlichen Fall der Vergütungsanspruch vor der belangten Behörde ausdrücklich auf § 32 EpiG gestützt wurde, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber somit nach § 33 EpiG.

Damit richtet sich auch die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte gemäß § 3 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 AVG nach § 33 EpiG (zur Maßgeblichkeit der in den Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit für die Verwaltungsgerichte vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/03/0010, Rn. 12f).

Aus § 33 EpiG ergibt sich aber klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, d.h. in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem „Wirkungsstatut“). Es kommt dabei weder darauf an, wo der Sitz eines Unternehmens liegt noch darauf, wo die Behörde, die die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat. Dies wird im Übrigen auch durch die Entstehungsgeschichte dieser Regelung bestätigt: § 33 EpiG geht auf die Stammfassung des Gesetzes (RGBl. Nr. 67/1913) zurück, wonach der Anspruch auf Entschädigung nach § 29 EpiG oder auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG „bei der politischen Behörde, in deren Sprengel die betreffende Vorkehrung getroffen wurde“ geltend zu machen war. In den zugrunde liegenden Ministerialvorlagen war zunächst eine Entschädigung nur in Fällen der Desinfektion vorgesehen (§ 29), hinsichtlich der Geltendmachung sahen die Entwürfe vor, dass dieser Entschädigungsanspruch „bei der politischen Behörde, in deren Sprengel die Desinfektion erfolgt ist, geltend zu machen“ sein sollte (vgl. etwa 22 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Herrenhauses 21. Session). Mit dieser Formulierung wurde eindeutig auf den Ort abgestellt, an dem die Desinfektion tatsächlich erfolgte. Im Zuge der weiteren politischen Diskussion wurde zusätzlich dann auch die Einführung eines Anspruchs auf Vergütung für den Verdienstentgang für bestimmte Personen vorgesehen (vgl. etwa § 34 des Ausschussantrages 1777 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses 21. Session 28), die Formulierung der Bestimmung über die Behördenzuständigkeit blieb hingegen zunächst unverändert. Im Zuge der Beratungen des Abgeordnetenhauses wurde schließlich ein Abänderungsantrag gestellt, mit dem die Geltendmachung sowohl des Anspruchs auf Entschädigung nach § 29 als auch der Vergütung des Verdienstentganges „bei der politischen Behörde, in deren Sprengel die betreffende Vorkehrung getroffen wurde“ geltend zu machen sei. Begründet wurde dieser Abänderungsantrag damit, dass „man ... in dem Gesetz auszuführen vergessen (hat), bei welchen Behörden und in welcher Frist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges geltend zu machen wäre.“ Die vorgeschlagene Regelung sei „eine rein formelle Ergänzung“ (Stenographische Protokolle des Abgeordnetenhauses, 135. Sitzung der 21. Session am 29. Jänner 1913, 6758). Dieser Abänderungsantrag wurde schließlich angenommen (vgl. die Stenographischen Protokolle des Abgeordnetenhauses, 136. Sitzung der 21. Session am 30. Jänner 1913, 6819). Mit der letztlich zum Gesetz gewordenen Formulierung sollte somit nicht etwa eine von den Vorentwürfen abweichende Regelung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit getroffen werden, sondern die Zuständigkeitsregelung für die Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges ergänzt werden. Es findet sich aber kein Anhaltspunkt dafür, dass von dem Verständnis abgewichen werden sollte, wonach die Zuständigkeit jener Behörde festgelegt wird, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme faktisch umgesetzt wird. Auch den Materialien zu den späteren Änderungen dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass insofern eine Änderung erfolgen sollte (vgl. dazu VwGH 22.4.2021, Ra 2021/09/0005).

Zumal der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin seinen aufrechten Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der BH Mattersburg hatte, wurde diese als sachlich und örtlich zuständige Behörde hinsichtlich der Absonderung tätig. Die Absonderungsmaßnahmen wurden bescheidmäßig für den Wohnsitz des Dienstnehmers angeordnet. An jenem Ort entfalteten diese Maßnahmen (zunächst) auch ihre Wirkung. Es ist sohin sowohl unter Berücksichtigung des § 33 und § 49 EpiG als auch unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH der Antrag bei der zuständigen Behörde eingebracht worden. Zum einen, weil die BH Mattersburg die Maßnahmen getroffen hat und zum anderen, da die Maßnahmen zumindest anfänglich in diesem Zuständigkeitsbereich faktisch umgesetzt wurden.

Die faktische Umsetzung der Maßnahme endete am angeordneten Absonderungsort nach zwei Tagen – dies infolge eines telefonischen Ersuchens des Dienstnehmers der Beschwerdeführerin. Die BH Mattersburg war sohin jedenfalls für die ersten beiden Tage der Absonderung für den Vergütungsantrag sachlich und örtlich zuständig. Die Weiterleitung des Antrages hinsichtlich der Vergütung des Verdienstentganges von 08.03.2022 bis einschließlich 09.03.2022 erfolgte somit zu Unrecht.

Obgleich der Bescheid der BH Mattersburg nicht behoben wurde, änderte sich durch die – behördlich abgestimmte – Verlegung des Absonderungsortes auch die örtliche Zuständigkeit für den Antrag auf Vergütung.

Für den Antragszeitraumes von 10.03.2022 bis einschließlich 18.03.2022 war die BH Baden sachlich und örtlich zuständig und erfolgte die diesbezügliche (auf den oben angeführten Antragszeitraum beschränkte) Weiterleitung des Antrages rechtmäßig. Dennoch war der Antrag bezüglich des Zeitraumes von 10.03.2022 bis 18.03.2022 verspätet.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, traten mit Ablauf des 18.03.2022 die Absonderungsmaßnahmen außer Kraft. Die Absonderung betraf somit den Zeitraum von 08.03.2022 bis 18.03.2022.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Mit den in § 33 und 49 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz wird jedenfalls eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell rechtliche Fristen (vgl. VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187 mit Hinweis auf VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309 ua).

Verfahrensrechtliche Fristen sind von materiell rechtlichen Ausschlussfristen zu unterscheiden. Bei materiell rechtlichen Fristen sind die Vorschriften des AVG für die Fristberechnung nicht anzuwenden (vgl. VwGH 16.12.2002, 2001/10/0006).

Soweit sich im Verwaltungsrecht keine Normen über materiell rechtliche Fristen finden, werden in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen des ABGB analog angewendet. Bestimmungen über materiell rechtliche Fristen finden sich in §§ 902f ABGB (vgl. VwGH 31.01.2006, 2005/12/0099).

Gemäß § 902 Abs. 1 ABGB ist eine durch Gesetz bestimmte Frist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, dass bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt an dem der Fristlauf beginnt.

Gemäß § 902 Abs. 2 ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt auf den letzten Tag dieses Monats.

Die Fristenberechnung gemäß § 32 AVG stimmt im hier relevanten Zusammenhang mit jener gemäß § 902f ABGB überein.

Da die mit Bescheid angeordneten Absonderungsmaßnahmen ab dem 19.03.2022 aufgehoben waren, war der Antrag auf Vergütung im vorliegenden Fall bis spätestens 19.06.2022 bei der örtlich zuständigen Behörde einzubringen.

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges wurde am 13.06.2022 an die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg adressiert. Die BH Mattersburg war infolge des oben dargelegten Wirkungstatutes nur für die ersten beiden Tage der Absonderung zuständig. Für die Vergütung hinsichtlich der Absonderung von 10.03.2022 bis einschließlich 18.03.2022 war hingegen die BH Baden örtlich zuständig.

Gemäß § 6 AVG hat die unzuständige Behörde Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Die Wendung „auf Gefahr des Einschreiters“ bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens an die zuständige Stelle auferlegt ist (vgl. VwGH 25.4.1978, 819/78 ua).

Aus diesen Rechtsprechungsgrundsätzen ergibt sich somit, dass die verspätete Einbringung bzw. das verspätete Einlangen des Anbringens grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers geht.

§ 49 Abs. 4 EpiG enthält aber diesbezüglich eine Sonderregelung.

Gemäß § 49 Abs. 4 EpiG gilt ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), als rechtzeitig eingebracht.

Gemäß § 50 Abs. 29 EpiG ist § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.

Das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 wurde am 17.03.2022 kundgemacht.

Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass Anträge, die bis 17.03.2022 bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebracht wurden, als rechtzeitig bei der örtlich zuständigen Behörde eingebracht gelten.

Die Antragstellung erfolgte am 13.06.2022, somit nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022.

Da der ursprüngliche Antrag am 13.06.2022 eingebracht wurde – somit nach dem 17.03.2022 – war oben genannte Ausnahmebestimmung des § 49 Abs. 4 EpiG auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar.

Der Antrag (für den Absonderungszeitraum 10.03.2022 bis 18.03.2022) wurde nach dem 13.06.2022 bei der örtlich unzuständigen Behörde eingebracht und wurde auf Gefahr des Einschreiters weitergleitet. Er langte erst am 27.10.2023 – somit nach Ablauf der Frist – bei der örtlich zuständigen Behörde ein.

Der nicht innerhalb der in § 49 EpiG vorgesehenen materiell rechtlichen Frist gestellte Antrag bezüglich des Absonderungszeitraumes von 10.03.2022 bis einschließlich 18.03.2022 war daher zu Recht durch die Behörde abzuweisen.

Bezüglich des Antragszeitraumes 08.03.2022 bis 09.03.2022 war die BH Baden örtlich unzuständig, weshalb der Bescheid in diesem Umfang aufzuheben war.

Über den Antrag auf Vergütung hinsichtlich des Absonderungszeitraumes von 08.03.2022 bis einschließlich 09.03.2022 hat die BH Mattersburg infolge Einbringung des Antrages bei der örtlich zuständigen Behörde zu entscheiden. Diesbezüglich erfolgte die Weiterleitung zu Unrecht, weshalb über diesen Antrag (für zwei Absonderungstage) seitens der BH Mattersburg noch zu entscheiden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gemacht hätten (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen grundsätzlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner Partei beantragt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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