LVwG N LVwG-AV-2200/001-2023

LVwG-AV-2200/001-2023State Administrative CourtFeb 7, 2024

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Verleihung; Verleihungshindernis; rechtskräftige Bestrafung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2200/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2200.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn A, geb. ***, staatenlos, vertreten durch den B, ***, *** gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Juli 2023, ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 2.11.2022 stellte Herr A, geb. ***, staatenlos einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Juli 2023, ***, wurde der Antrag gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) abgewiesen.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Antragsteller von der Bezirkshauptmannschaft Baden wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG rechtskräftig seit 10. Jänner 2022 mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- bestraft worden sei. Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz dürfe einem Fremden die Staatsbürgerschaft u. a. nicht verliehen werden, wenn er wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden sei. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sei eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) AuslBG, derentwegen der Fremde rechtskräftig bestraft worden sei, eine schwerwiegende Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, wobei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die über den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft entscheidende Behörde bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die konkreten Umstände der Rechtsverletzung nicht zu prüfen habe. Daher sei auch sein Vorbringen mit Schreiben vom 6. Juli 2023, wonach der betroffene Arbeitnehmer über eine gültige Beschäftigungsbewilligung verfügt hätte und lediglich über einen kurzen Zeitraum im Betrieb ausgeholfen hätte, nicht weiter zu prüfen. Dass die Behörde bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG zudem einen „besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung“ oder „die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung“ prüfen hätte müssen, bestimme § 10 Abs. 2 Z. 2 2. Satzteil StbG nicht.

Die gegenständliche Verurteilung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz stelle daher ein absolutes Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 2. Satzteil des StbG dar, weshalb das Ansuchen abzuweisen gewesen sei.

Dagegen hat Herr A, vertreten durch den B fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben werde, allenfalls das Verfahren zur Ergänzung an die 1. Instanz zurückzuverweisen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Entscheidung in Widerspruch zum Unionsrecht stehe. Diesbezüglich wurde auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18.1.2022, C-118/20, JY gegen Wiener Landesregierung, verwiesen, woraus hervorgehe, dass der Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit (und damit die Unionsbürgerschaft) nicht als solche vom Unionsrecht geregelt seien, jedoch müssten die Voraussetzungen dafür mit den Regeln der Union vereinbar sein und die Rechte der Unionsbürger beachten. Dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit werde nicht Genüge getan, wenn als Begründung für den Erwerb bzw. Verlust der Staatsbürgerschaft straßenverkehrsrechtliche Verwaltungsübertretungen genannt würden, die nach dem anwendbaren nationalen Recht rein finanziell geahndet würden.

Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt sei von einem geringeren Unrechtsgehalt als beispielsweise Autofahren in alkoholisiertem Zustand, welches in der genannten Entscheidung gegen die Wiener Landesregierung angeführt werde. Diesbezüglich werde auch auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 6.7.2023 verwiesen. Der Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer eine Person angestellt habe, sei relativ kurz gewesen, die Person sei ordentlich angemeldet gewesen, es sei das einzige Mal gewesen, dass der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft worden sei, er habe alle Abgaben bezahlt, es sei die Mindeststrafe verhängt worden.

Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit werde in dem angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. Die Auswirkungen der Nichterteilung der Staatsbürgerschaft seien für den Beschwerdeführer äußerst negativ, da ihm eine entsprechende Teilnahme am sozialen Leben in der Gesellschaft ohne Staatsbürgerschaft verwehrt bei. Es sei auch kein Grund erkennbar, weshalb die Verleihung der Staatsbürgerschaft für die Allgemeinheit negativ sein sollte.

In Anbetracht des Vorrangs des Unionsrechts seien die Bestimmungen im angefochtenen Bescheid und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu ignorieren.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 hat die NÖ Landesregierung die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 6. Februar 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der NÖ Landesregierung zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-2200/001-2023 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus:

Der am *** in *** geborene Beschwerdeführer ist staatenlos. Er weist folgende rechtskräftige und ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen Übertretung des AuslBG auf:

Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG;Strafbetrag 1.000,-- Euro; rechtskräftig am 10.1.2022;(Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Zl. ***). Demnach hat er im Zeitraum 21.12.2020 bis 8.3.2021 in ***, *** den ausländischen Staatsbürger C, geb. ***, Staatsangehörigkeit Äthiopien beschäftigt, für den ihm als Arbeitgeber weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt worden war und dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, eine „Blaue Karte EU“, eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder „eine Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besessen hat.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf dem unbedenklichen vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere auf dem darin inneliegenden Auszug der Bezirkshauptmannschaft Baden betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers. Im Verwaltungsakt ist auch das genannte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden enthalten, dass eine rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkung gegen den Beschwerdeführer vorliegt, ist im Übrigen nicht strittig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 10 Abs. 2 Z. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, (StbG) lautet (Hervorhebungen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich):

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

Wie aus der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage ersichtlich ist, normiert die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG im ersten und zweiten Satzteil zwei Verleihungshindernisse. Bei Vorliegen eines dieser beiden Hindernisse darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden. Das Verleihungshindernis im ersten Satzteil des § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG liegt dann vor, wenn der Verleihungswerber mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt rechtskräftig bestraft wurde, jenes im zweiten Satzteil dann, wenn der Verleihungswerber wegen einer schwerwiegenden Übertretung bestimmter Gesetze (wie etwa des AuslBG) rechtskräftig bestraft wurde (vgl. etwa VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0277). Das Verleihungshindernis nach dem zweiten Satzteil des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG liegt dabei schon bei einer einmaligen Übertretung vor (vgl. etwa VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0277).

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) AuslBG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG, die das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG 1985 bewirkt (s. VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0260; 25.6.2009, 2006/01/0416; 23.9.2009, 2006/01/0741; 19.9.2017, Ra 2017/01/0276, Rn. 11; 19.9.2017, Ra 2017/01/0277, Rn. 8, mwN; 21.1.2010, 2007/01/0795; 26.1.2012, 2011/01/0153; 19.9.2013, 2013/01/0109).

Bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG muss weder ein „besonderer Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung“ noch müssen „die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung“ bzw. die „besonderen Umstände des Einzelfalles“ geprüft werden (wiederum VwGH Ra 2017/01/0276, Rn. 11, sowie Ra 2017/01/0277, Rn. 9, mwN; 25.6.2009; 2006/01/0416; 23.9.2009, 2006/01/0741; 26.1.2012, 2011/01/0153). Daran, dass der Verleihungswerber wegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, ändert auch die konkrete Strafbemessung bzw. die Höhe der verhängten Strafe nichts (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/01/0153). Insofern kommt auch der Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts nach § 20 VStG bei der Bemessung der über den Verleihungswerber verhängten Strafe für die Annahme des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satz StbG 1985 keine Bedeutung zu.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben und der getroffenen Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und ungetilgten Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG ist daher vom Vorliegen des Verleihungshindernisses nach dem zweiten Satzteil des § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG auszugehen.

Das Beschwerdevorbringen vermag daran nichts zu ändern, zumal es nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – anders als bei dem Verleihungshindernis nach dem ersten Satzteil des § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG – eben nicht auf die der Verwaltungsübertretung zu Grunde liegenden konkreten Umstände der Rechtsverletzung ankommt. Dass den zitierten Erkenntnissen ein „völlig anderer Sachverhalt“ zu Grunde gelegen sei, ist nicht zu erkennen.

Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestehen auch aus Anlass des vorliegenden Falles keine Bedenken ob der Unionswidrigkeit bzw. Verhältnismäßigkeit des § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG. Soweit ersichtlich, sind derartige Bedenken bislang auch weder beim Verwaltungs- noch beim Verfassungsgerichtshof entstanden (s. VwGH 21.1.2010, 2007/01/0795, und den dort zitierten Ablehnungsbeschluss VfGH 18.6.2007, B 917/07 zur Verfassungskonformität der gegenständlichen Bestimmung). Im Hinblick auf § 55 Abs. 1 VStG (Tilgung der Strafe mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft), auf welche Bestimmung § 10 Abs. 2 letzter Satz StbG ausdrücklich verweist, und die Möglichkeit einer allfälligen zukünftigen Antragstellung kann eine Unverhältnismäßigkeit der Bestimmung nicht erkannt werden. Der Verweis auf das Unionsrecht geht im Übrigen schon deshalb ins Leere, da gegenständlich kein Sachverhalt mit Unionsbezug vorliegt. Anders als in dem in der Beschwerde zitierten Urteil des EuGH, Rs CV-118/20, JY gegen Wiener Landesregierung, geht es gegenständlich nicht um den Verlust der Unionsbürgerschaft.

Die erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage (vgl. etwa VwGH zuletzt 15.9.2021, Ra 2021/01/0260). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.