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LVwG-AV-107/001-2024•LVwG N LVwG-AV-107/001-2024
LVwG-AV-107/001-2024State Administrative CourtJan 31, 2024
Finanzrecht; Spielplatz-Ausgleichsabgabe; Abgabenanspruch; Baubewilligung; Feststellung; Bescheidspruch;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der C GmbH, vertreten durch A Rechtsanwälte OG, ***, ***, vom 16. Jänner 2024, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13. Dezember 2023, Zl. ***, mit dem eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid der Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Spielplatzausgleichsabgabe als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13. Dezember 2023, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters vom 2. Oktober 2023, Zl. ***, aufgehoben wird.
2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Dezember 2018, Zl. ***, wurde der C GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit acht Wohneinheiten und Tiefgaragen in ***, , auf dem Grundstück Nr. *** innenliegend EZ, KG ***, erteilt. Betreffend die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes finden sich folgende Ausführungen:
„Aufgrund der geplanten VIII Wohneinheiten ist gemäß § 66 NÖ Bauordnung 2014 LGBI Nr. 1-2015 in der geltenden Fassung ein nichtöffentlicher Spielplatz im Ausmaß von mind. 150 m2 als zusammenhängende Fläche auf Eigengrund herzustellen. Da keine entsprechende Fläche auf Eigengrund vorgesehen werden kann und noch keine endgültige Vereinbarung über Ersatzmaßnahmen mit der Gemeinde getroffen werden konnte, ist für eine Fläche von 150 m2 eine Spielplatz-Ausgleichsabgabe zu leisten.“
In der Begründung des Bescheides wird Folgendes ausgeführt:
„Gemäß § 66 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 i.d.g.F. ist beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen Reihenhäuser und solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, auf die das oder die Wohngebäude umgebenden freien Flächen des Bauplatzes ein nichtöffentlicher Spielplatz im Sinn des § 4 Z 28 zu errichten. Gemäß § 66 Abs. 2 müssen nichtöffentliche Spielplätze eine zusammenhängende Fläche von mindestens 150 m²2 und zusätzlich 5 m² je Wohnung ab der 10. Wohnung aufweisen. Ist gemäß § 66 Abs. 5 die Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes auf dem Bauplatz technisch nicht möglich, kann dieser auf einem anderen Grundstück hergestellt werden.
Dieses Grundstück muss
-in einer Wegentfernung von höchstens 200 m liegen und für die Verwendung als Spielplatz für das Gebäude im Sinne des Abs. 1 grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.
Wenn auch das nicht möglich ist, ist gemäß § 66 Abs. 6 die erforderliche und nicht herstellbare Größe des Spielplatzes in der Baubewilligung festzustellen.
Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn
sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder
eine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird.
In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Spielplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 42 vorzuschreiben.“
1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Oktober 2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Bauwerberin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine Spielplatzausgleichsabgabe in der Höhe von € 37.500,00 vorgeschrieben. In der Begründung wurde unter Verweis auf § 42 NÖ Bauordnung 2014 im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Gesamtsumme von € 37.500,00 aus dem Produkt des Richtwertes von € 250,00 und der nicht herstellbaren Spielplatzfläche von 150 m² ergebe.
Mit Schriftsatz vom 8. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung gegen diesen Abgabenbescheid und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Dezember 2018 keine einen Abgabentatbestand begründende Feststellung über die nicht herstellbare Größe des Spielplatzes enthalte. Die Auflage und Vorschreibung zum nichtöffentlichen Spielplatz enthalte auch keine Feststellung darüber, dass eine Herstellung des nichtöffentlichen Spielplatzes iSd § 66 Abs. 5 NÖ Bauordnung auch auf keinem anderen Grundstück möglich ist. Die baubehördliche Bewilligung vom 18. Dezember 2018 enthalte lediglich einen unverbindlichen Hinweis auf eine künftige Abgabenpflicht, die zum Zeitpunkt der Erlassung der baubehördlichen Bewilligung noch keiner gesonderten Anfechtung zugänglich gewesen wäre. Es liege lediglich ein unverbindlicher Hinweis auf eine künftige Abgabenvorschreibung, verbunden mit der Information über deren Berechnung vor.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13. Dezember 2023 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass mit dem Baubewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2018 von der Baubehörde festgestellt worden sei, dass für den Bedarf eines nichtöffentlichen Spielplatzes keine entsprechende Fläche vorgesehen werden kann und die nicht herstellbare Größe des Spielplatzes 150m² beträgt. Es handle sich dabei um die gemäß § 66 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 vorgesehene Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Größe des Spielplatzes. Für die nicht herstellbare Fläche eines Spielplatzes war gemäß § 42 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 daher die Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorzuschreiben. Gemäß der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 26. März 2018 sei der Richtwert für die Bemessung der Spielplatz-Ausgleichsabgabe im gesamten Ortsgebiet mit € 250,00/m² festgelegt worden. Gemäß § 42 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergebe sich bei einer nicht herstellbaren Spielplatzfläche von 150 m² somit eine Spielplatz-Ausgleichsabgabe in Höhe von € 37.500,00 (€ 250,00 x 150m²).
1.3. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2024 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlich wie ihre Berufungsschrift.
1.4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
Die bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom 22. Jänner 2024, eingelangt am 25. Jänner 2024, zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Wasserleitungsverbandes der *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 201/2023:
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.2. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 53/2018:
Spielplatz-Ausgleichsabgabe
§ 42. (1) Ist die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes weder auf dem eigenen Bauplatz noch auf einem Grundstück nach § 66 Abs. 3 oder 5 möglich und kommt auch kein Vertrag mit der Gemeinde nach § 66 Abs. 4 zustande, dann hat der Bauwerber aufgrund der mit letztinstanzlichem Bescheid der Behörde nach § 2 Abs. 1 getroffenen Feststellung gemäß § 66 Abs. 6 eine Spielplatz-Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(2) Die Spielplatz-Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt aus der Fläche des nichtöffentlichen Spielplatzes in Quadratmetern, der nach § 66 Abs. 2 zu errichten wäre, und des durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmenden Richtwertes. (3) Die Höhe des Richtwertes ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungskosten für 1 m² Grund im Wohnbauland festzusetzen, wobei die unterschiedlichen Grundpreise je Ortsteil zu berücksichtigen sind.
(4) Die Spielplatz-Ausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948
in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Ihr Ertrag darf nur für die Finanzierung von öffentlichen Spielplätzen bzw. Spiellandschaften verwendet werden.
Verpflichtung zur Errichtung nichtöffentlicher Spielplätze
§ 66. (1) Beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen Reihenhäuser und solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, ist auf den das oder die Wohngebäude umgebenden freien Flächen des Bauplatzes ein nichtöffentlicher Spielplatz im Sinn des § 4 Z 28 zu errichten. Dies gilt auch, wenn die erforderliche Anzahl der Wohnungen erst durch eine Änderung oder Erweiterung der Wohnhausanlage erreicht wird. Bei am 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, bei denen noch kein nichtöffentlicher Spielplatz errichtet werden musste und auch keine Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorgeschrieben wurde, entsteht die Verpflichtung zur Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes, sobald die Wohnhausanlage um insgesamt mehr als 4 Wohnungen erweitert wird.
(2) Nichtöffentliche Spielplätze müssen zusammenhängend eine Fläche von mindestens 150 m² und zusätzlich 5 m² je Wohnung ab der 10. Wohnung aufweisen. Eine Aufteilung auf mehrere Spielplätze ist dann zulässig, wenn sämtliche dieser Teilflächen jeweils wenigstens 150 m² aufweisen.
(3) Mehrere Bauwerber von Gebäuden im Sinne des Abs. 1 können unter Berücksichtigung der Mindestfläche im Sinne des Abs. 2 für alle Gebäude gemeinsam einen nichtöffentlichen Spielplatz errichten. Dieser muss in einer Wegentfernung von höchstens 200 m zu jedem Gebäude gelegen sein.
(4) Von der Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes kann dann Abstand genommen werden, wenn
zu errichten plant oder errichtet hat und
(5) Ist die Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes auf dem Bauplatz technisch nicht möglich, kann dieser auf einem anderen Grundstück hergestellt werden.
Dieses Grundstück muss
in einer Wegentfernung von höchstens 200 m liegen und
für die Verwendung als Spielplatz für das Gebäude im Sinne des Abs. 1 grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.
(6) Wenn auch das nicht möglich ist, ist die erforderliche und nicht herstellbare Größe des Spielplatzes in der Baubewilligung festzustellen. Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn
– sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder
– eine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird.
In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Spielplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 42 vorzuschreiben.
(7) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2023:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist begründet
Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Oktober 2023, ***, inhaltlich abgesprochen und eine Spielplatzausgleichsabgabe durch Abweisung der Berufung in zweiter Instanz vorgeschrieben.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist zunächst fraglich, ob die Vorschreibung der Spielplatzausgleichsabgabe im gegenständlichen Fall dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist.
Die bescheidmäßige Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein den Bestand einer Abgabenschuld (bzw. eines Abgabenanspruches der Gemeinde) voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4, sowie VwGH 2007/17/0012). Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).
Nach § 4 Abs. 1 der von den Abgabenbehörden hier anzuwendenden Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Als Abgabentatbestand sieht § 42 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 die Feststellung der erforderlichen Größe des Spielplatzes im Baubewilligungsbescheid vor, wenn ein gemäß § 66 NÖ Bauordnung 2014 zu errichtender nichtöffentlicher Spielplatz auf dem Bauplatz oder einem anderen Grundstück in einer Entfernung von höchstens 200 m Fußweg nicht möglich ist und auch kein Vertrag mit der Gemeinde über eine Kostenbeteiligung an einem öffentlichen Spielplatz zustande kommt. § 42 NÖ Bauordnung 2014 sieht somit die Entrichtung einer Spielplatzausgleichsabgabe (unter gleichen Voraussetzungen) aufgrund einer gemäß § 66 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 getroffenen Feststellung vor, wonach die erforderliche und nicht herstellbare Größe des Spielplatzes in der Baubewilligung festzustellen ist.
Für die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes kommt im gegenständlichen Fall nur die Baubewilligung vom 18. Dezember 2018 in Betracht.
Gemäß § 66 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 ist die erforderliche Größe des Spielplatzes im Baubewilligungsbescheid festzustellen. Ein Abgabentatbestand wird daher erst mit dem Abspruch der Baubehörde im Baubewilligungsbescheid über die erforderliche Größe des Spielplatzes verwirklicht. Es kommt daher im gegenständlichen Fall darauf an, ob gemäß § 66 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 bereits in der Baubewilligung vom 18. Dezember 2018 für das Vorhaben die erforderliche Größe eines nichtöffentlichen Spielplatzes festgestellt wurde.
Diese Feststellung hätte nur dann im Abgabenbescheid, mit dem die Spielplatz Ausgleichsabgabe vorgeschrieben wird, zu erfolgen, wenn die Behörde für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist. Dieser Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor. Der Bürgermeister war als Baubehörde erster Instanz zur Erteilung der Baubewilligung eben nicht unzuständig.
Vielmehr wurde im konkreten Fall vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 die baubehördliche Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben erteilt (vgl. oben Punkt 1.1. und die dort wortwörtlich wiedergegebenen Ausführungen zum Spielplatz).
Dieser Baubewilligungsbescheid gibt lediglich die gesetzlichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 wieder und enthält aber keine weiteren Ausführungen – weder im Spruch noch in der Begründung – über die erforderliche Größe eines gemäß § 66 NÖ Bauordnung 2014 zu errichtenden Spielplatzes.
Zu prüfen ist daher, ob aus den von der Baubehörde gewählten Formulierungen in diesem Spruchpunkt allenfalls im Wege der Auslegung die für den Abgabenanspruch tatbestandsmäßige Feststellung abgeleitet werden kann. Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach – insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB – auszulegen (vgl. VwGH 2000/12/0311 und VwGH Ra 2015/12/0080). Eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde wäre ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt (vgl. VwGH 2000/12/0311 und VwGH Ra 2015/06/0053).
Ein vom Wortlaut möglicherweise abweichender Gestaltungswille der Behörde wurde dem objektiven Erklärungswert des gegenständlichen Auflagenpunktes folgend jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht. Der Wortlaut des letzten Auflagenpunktes auf der ersten Seite des Bescheides vom 18. Dezember 2018 spricht ganz klar gegen eine eigenständige verbindliche Festsetzung der erforderlichen Spielplatzgröße, zumal darauf hingewiesen wird, dass „keine entsprechende Fläche auf Eigengrund vorgesehen werden kann und noch keine endgültige Vereinbarung über Ersatzmaßnahmen mit der Gemeinde getroffen werden konnte“.
Eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (vgl. VwGH 2007/18/0327 und VwGH 2013/05/0164). Eine Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches scheidet allerdings von vorneherein aus, da diese nur die Bestimmungen der §§ 42 und 66 NÖ Bauordnung wiedergibt.
Der Eindruck, dass mit dem letzten Auflagenpunkt auf der ersten Seite des Bescheides vom 18. Dezember 2018 verbindlich die erforderliche Spielplatzgröße festgesetzt werden sollte, drängt sich jedenfalls nicht auf. Aus der ausdrücklich angeführten Bemessung der Abgabe kann wohl im Kontext des Gesetzes bzw. bei Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenberechnung die dort angeführte Spielplatzgröße von (mindestens) 150 m² herausgelesen werden. Auf eine normative Feststellung der erforderlichen Spielplatzgröße kann aus der gewählten Formulierung jedoch nicht zwingend geschlossen werden. Gerade die auffällige Diskrepanz der gewählten Formulierung zum Anspruch der Norm (§ 66 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 lautet: „Die erforderliche Größe des Spielplatzes ist im Baubewilligungsbescheid festzustellen.“) verstärkt den Eindruck, dass der lediglich einen im Rahmen der Baubewilligung unverbindlichen Hinweis auf eine künftige Abgabenpflicht enthalte, welcher zu diesem Zeitpunkt noch keiner gesonderten Anfechtung bedürfe.
Schon im Hinblick auf den mit einer Feststellung gemäß § 66 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 verbundenen Vermögenseingriff, muss einem betroffenen Bauwerber besonders deutlich bewusstgemacht werden, dass eine grundlegende Feststellung getroffen wird, die später im Rahmen eines folgenden Abgabenverfahrens nicht mehr gesondert bekämpft werden kann. Daran knüpft der Anspruch, dass eine Feststellung im Sinne dieser Norm auch unzweifelhaft als solche erkennbar sein muss.
Die hier aufgeworfene Frage, ob die im Sinne des § 66 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 erforderliche Feststellung der Spielplatzgröße nun im Bescheid vom 18. Dezember 2018 enthalten sei oder nicht, rührt letztlich nur daher, dass sich die Baubehörde einer sehr undeutlichen Ausdrucksweise bedient hat, die eben Zweifel an ihrem Inhalt erst auslöst. Die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung im Zweifel zu Lasten der Partei zu beantworten, ist unzulässig (vgl. VwGH 2008/05/0191 und VwGH 2001/08/0013). Im Hinblick auf den mit einer Feststellung nach § 66 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 typischerweise verbundenen (in die Grundrechtssphäre reichenden) Vermögenseingriff können durch eine undeutliche Ausdrucksweise der Behörde ausgelöste Zweifel keinesfalls zu Lasten der Partei gehen.
Im Ergebnis wird die Frage nach dem normativen Charakter des letzten Auflagenpunktes auf der ersten Seite des Bescheides vom 18. Dezember 2018 dementsprechend zu verneinen sein. Es handelt sich dabei um einen unverbindlichen Hinweis auf eine künftige Abgabenvorschreibung verbunden mit der Information über deren Berechnung. Dass auch die erforderliche Spielplatzgröße von 150 m² herauszulesen ist, ändert nichts daran, dass eine eigenständige, normative Feststellung der erforderlichen Spielplatzgröße im Sinne des § 66 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 in der Baubewilligung fehlt.
Daraus folgt im Ergebnis aber, dass – mangels ausdrücklicher Feststellung über die erforderliche Größe des Spielplatzes im maßgeblichen Baubewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2018 – der Abgabenanspruch überhaupt nicht entstanden ist.
Dementsprechend erweist sich die Vorschreibung der Spielplatzausgleichsabgabe schon dem Grunde nach als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde spruchgemäß zu folgen und die vorgenommene Abgabenfestsetzung aufzuheben war.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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