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LVwG-AV-42/001-2024•LVwG N LVwG-AV-42/001-2024
LVwG-AV-42/001-2024State Administrative CourtJan 30, 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Anzeigepflicht; Bewilligungspflicht; Photovoltaikanlage; Ausnahmen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28.11.2023, Zl. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge und der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I. ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin und informierter Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Auf diesem wurde an der Grenze zum Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Photovoltaikanlage errichtet. Die Solarpaneele mit einer Fläche von 13 m × 6,5 m ruhen auf einer Unterkonstruktion aus Stahl mit einer Höhe von 4,5 m. Eine weitere Nutzung der Unterkonstruktion ist derzeit nicht ersichtlich.
Bezogen auf diese Unterkonstruktion erteilte die Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom 6. Mai 2022, ***, einen auf § 35 NÖ BauO 2014 gestützten Abtragungsauftrag. Einer dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben nach Z 2 sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).
Voraussetzung für die Erteilung eines solchen baupolizeilichen Auftrags ist sohin zum einen die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht des Vorhabens sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch während der Zeitspanne bis zur Erteilung des baupolizeilichen Auftrags, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher dann nicht zum Tragen, wenn es sich im Errichtungszeitpunkt um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelte (VwGH 23.2.2005, 2002/05/0124; 10.10.2006, 2005/05/0254) oder die Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit zwischen Errichtung und Erteilung des baupolizeilichen Auftrags (wenn auch nur vorübergehend) eintrat. Sei es, dass dies ausdrücklich angeordnet wird (derzeit § 17 NÖ BauO 2014), sei es, dass das Vorhaben nicht unter §§ 14 oder 15 NÖ BauO 2014 oder die entsprechenden Vorgängerbestimmungen subsumiert werden kann.
Im konkreten Fall ist fraglich, ob es sich beim gegenständlichen Objekt um ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben gemäß § 17 Abs. 1 Z 14 NÖ BauO 2014 handelt, also um die nicht § 15 Abs. 1 Z 2 lit. e oder Z 3 lit. b NÖ BauO 2014 unterliegen Aufstellung einer Photovoltaikanlage. Erfasst werden von dieser Bestimmung nicht nur die zur Stromerzeugung unmittelbar erforderlichen Elemente, wie insbesondere die Solarpaneele, sondern notwendig auch der ihrer Anbringung dienende Unterbau. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung mit dem 2. Ausnahmefall, nämlich der Anbringung auf Gebäuden. Lege non distinguente ist es auch unerheblich, ob es sich beim Unterbau selbst um eine bauliche Anlage handelt oder nicht. Dient daher der Unterbau ausschließlich dem Zweck, unmittelbare Stromerzeugung dienende Anlagenteile zu tragen, und geht er auch quantitativ nicht über dieses Erfordernis hinaus (vgl. VwGH 15.6.2010, 2007/05/0257, zum Hochstand), fällt das gesamte Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung. Daran ändert auch eine – belangten Behörde im vorliegenden Fall angenommenen – qualitative Überdimensionierung nichts, zumal dadurch der alleinige Zweck der Anlage unverändert bleibt.
Zumal im vorliegenden Fall ein anderer Zweck der Anlage als jener der Anbringung von der Stromerzeugung dienenden Elementen einer Photovoltaikanlage dient, ist auf die gesamte Anlage die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs. 1 Z 14 NÖ BauO 2014 anzuwenden, sodass der Beschwerde Folge zu geben war.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Beurteilung auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.
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