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LVwG-AV-2821/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2821/001-2023
LVwG-AV-2821/001-2023State Administrative CourtJan 30, 2024
Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Verfahrensrecht; Feststellungsbegehren; Nachbar; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, C, Rechtsanwälte GmbH Co KG in ***, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 24.10.2023, Zl. Zurückweisungsbescheid ***, soweit damit ein Feststellungsantrag nach dem NÖ Straßengesetz zurückgewiesen wird, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 begehrte die Beschwerdeführerin Auskunft darüber, ob der *** tatsächlich verbreitert werden soll und – bejahendenfalls – bereits ein Verfahren nach dem NÖ Straßengesetz eingeleitet wurde. Für den letztgenannten Fall ersuchte sich um Übermittlung der Projektsunterlagen. Unabhängig davon stellte sie unter einem einen „Antrag auf Feststellung der grundsätzlichen Parteistellung [] im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3 Straßengesetz 1999 in einem Bewilligungsverfahren betreffend den Umbau der gegenständlichen Straße“.
Mit Schreiben vom 29. August 2022 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Beschwerdeführerin mit, dass derzeit keine Verbreiterung der Straße beabsichtigt sei. Mangels anhängigen Verfahrens lägen auch die Voraussetzungen für die Erlassung des Feststellungsbescheides nicht vor.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 replizierte die Beschwerdeführerin, dass entgegen dieser Auskunft bereits ein konkretes Projekt vorläge. Demgemäß wiederhole sie den Antrag auf Übermittlung der Projektsunterlagen und Feststellung der Parteistellung.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2023 wies der Bürgermeister die Anträge als unzulässig zurück. Eine dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid ab. Gegen diesen Bescheid, soweit er den Antrag auf Feststellung der Parteistellung betrifft, wendet sich die fristgerechte Beschwerde.
2. Zum durchgeführt Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen, durch Vernehmung der Beschwerdeführerin und informierter Vertreter der Gemeinde.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***, welches nördlich unmittelbar an das im Eigentum der Marktgemeinde *** an der *** stehende und als Öffentliches Gut ausgewiesene Grundstück Nr. ***, KG , anschließt. Über dieses verläuft die Gemeindestraße „“, für die 2007 eine Beitragsgemeinschaft gebildet wurde.
Mit Anbringen vom 17. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung der grundsätzlichen Parteistellung i.S.d. § 13 Abs 1 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 in einem Bewilligungsverfahren betreffend den Umbau der gegenständlichen Straße sowie die Übermittlung der Projektsunterlagen. Ein straßenrechtliches Verfahren ist derzeit nicht anhängig. Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegenden unbedenklichen Akten sowie die Auskunft der informierten Vertreter der Gemeinde. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen deren Angaben bereits ein straßenrechtliches Verfahren eingeleitet worden sein solle, liegen nicht vor und konnte dies die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft machen.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Straßenbaubewilligung nach dem NÖ Straßengesetz 1999 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (VwGH 16.9.2009, 2008/05/0219). Ein derartiges Verfahren wird mit Einbringung eines solchen Antrags anhängig (VwGH 22.5.2001, 99/05/0244), sodass auch erst damit eine Parteistellung von Nebenparteien, insbesondere Nachbarn, entstehen kann und erst ab diesem Zeitpunkt eine Inanspruchnahme von Parteienrechten möglich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darf weiters ein Feststellungsbescheid – von gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen abgesehen – nur dann ergehen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder eine Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung handelt (z.B. VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0053). Demnach ist in den zuletzt genannten Fällen die Erlassung eines Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (VwGH 15.9.2020, Ro 2020/16/0028). Hinzu tritt, dass die Behörden wie die Verwaltungsgerichte (unbeschadet anderslautender materiengesetzlicher Regelungen) nicht dazu berufen sind, abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu beantworten (z.B. VwGH 8.8.2019, Ra 2019/04/0049), sodass in diesen Fällen auch kein rechtliches Interesse an einer Feststellung bestehen kann (VwGH 14.5.2004, 2000/12/0272).
Im konkreten Fall begründet die Beschwerdeführerin ihr Feststellungsinteresse damit, dass nur durch die Erlassung eines Feststellungsbescheides ihren Parteirechten in einem allfällig künftigen Verwaltungsverfahren zum Durchbruch verholfen werden könnte. Wenngleich auch prozessuale Fragen und damit jene einer Parteistellung in einem Verfahren Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein können, kommt derartiges nur dann in Betracht, wenn die Parteistellung in einem konkreten anhängigen Verwaltungsverfahren strittig ist (so auch die Sachverhalte in den von der Beschwerdeführerin zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnissen, etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2015/05/0028). Die Feststellung muss daher auch hier ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung sein (z.B. VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0053). Gerade das vermag aber im vorliegenden Fall in keiner Weise erkannt zu werden, wurden doch Parteienrechte der Beschwerdeführerin – mangels Anhängigkeit eines Verfahrens – evidenterweise noch in keiner Weise in Frage gestellt. Der Antrag erweist sich daher als unzulässig, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.
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