LVwG N LVwG-AV-2293/001-2023

LVwG-AV-2293/001-2023State Administrative CourtJan 24, 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Grünland; Betriebskonzept; Manuduktionspflicht;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2293/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2293.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 5. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Fertigteil-Holzhütte und eines Gewächshauses, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher festgestellter Sachverhalt:

1.1. Mit Antrag vom 19. Jänner 2022 und Nachreichung vom 8. März 2022 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Fertigteil-Holzhütte und eines Gewächshauses im Grünland auf der Liegenschaft in ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***.

1.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 19. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer auf folgende „Mängel“ hingewiesen:

„Seitens des Bauwerbers ist nachzuweisen, dass es sich um eine land- und forstwirtschaftliche Ausübung einschließlich deren Nebengewerbe gemäß Gewerbeordnung handelt. Um ein Bauvorhaben auf der Widmung Grünland Land-und Forstwirtschaft (Gif) zu errichten, ist daher ein Betriebskonzept vorzulegen, welches nachweist, dass es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 handelt.

Eine landwirtschaftliche Betriebsnummer stellt keinen Nachweis eines Nebengewerbes im Sinne der Gewerbeordnung dar. Im Zuge des Betriebskonzeptes ist u.a. nachzuweisen, dass bei der Betriebsführung die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.

Die Stellungnahme des Sachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Gebietsbauamt ***, Herrn C, ergibt folgende Beurteilung:

Das BVH entspricht nicht dem §20, Abs. 2, Ziff, 1.a des NÖ ROG 2014 i.d.q.F.

Es wird ersucht, ein verbessertes Betriebskonzept direkt mit Herrn C abzustimmen und erst bei Aussicht auf eine positive Stellungnahme das Betriebskonzept bei der Baubehörde einzureichen.

[…]

Es wird darauf hingewiesen, dass Einreichunterlagen jeweils 3fach, vom Verfasser und vom Bauwerber/Grundeigentümer unterfertigt, an die Behörde zu übermitteln sind.

Die Einreichpläne wurden vom Bauwerber und Grundeigentümer nicht unterfertigt, das Betriebskonzept wurde lediglich 1fach übermittelt.“

Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, diese „Mängel“ binnen einer Frist von acht Wochen zu beheben, widrigenfalls sein Ansuchen zurückgewiesen werde.

1.3. In der Eingabe vom 20. September 2022 wurde vom Beschwerdeführer dargelegt, dass sämtliche Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 bis 4 NÖ ROG 2014 erfüllt seien und die Einreichung der erforderlichen verbesserten Unterlagen dreifach binnen einer Woche in Aussicht gestellt.

1.4. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 24. März 2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Begründend wird darin unter anderem ausgeführt, dass der Bauwerber den ihm aufgezeigten Mangel nicht behoben habe, das Bauvorhaben § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 nicht entspreche und der Antrag aus diesem Grund zurückzuweisen sei.

1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung ein, in der er inhaltlich ausschließlich vorbringt, dass sämtliche seiner Begründungen in der Entscheidungsfindung der Behörde unbeachtet geblieben seien und die „Entscheidungsmacht“ über das Verfahren dem Amtssachverständigen übertragen worden sei. Darüber hinaus wurde die Kostennote dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 5. Mai 2023, Zl. ***, wird der Berufung im Hinblick auf die Vorschreibung der Kosten für den Amtssachverständigen teilweise Folge gegeben. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid – die Zurückweisung des Antrages – bestätigt.

In der Begründung des Bescheides führt die belangte Behörde – nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie einer „Beurteilung des Betriebskonzeptes“ – aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer trotz eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG kein ausreichendes, „nach dem Gesetz erforderliches Betriebskonzept“ vorgelegt habe, weshalb das Bauansuchen von der Erstbehörde zu Recht zurückgewiesen worden sei.

1.7. In seiner rechtzeitigen – mit Eingabe vom 28. August 2023 nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich verbesserten – Beschwerde bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass das „[d]ie unverhältnismäßige und unausgewogene Auferlegung von Auflagen und Bringpflichten [das Ziel habe,] den Bauwerber über Gebühr zu belasten und zu zermürben“. Er beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und „werde bis dahin weitere Beweise, insbesondere Unterlagen zu ähnlich gelagerten Verfahren, vorlegen um den groben Unterschied aufzuzeigen“. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Gutachten des Amtssachverständigen sowohl an formalen, fachlichen als auch inhaltlichen Mängeln leide und dieser rechtliche Würdigungen vornehme, welche von der belangten Behörde vorzunehmen gewesen wären. Weiters wird im Einzelnen ausgeführt, dass der Bescheid „mit den Mängeln der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, Verfahrensmängeln, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bzw. auch der gesetzwidrigen Ausführung“ belastet sei.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

2.2. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. ***.

4. Erwägungen:

4.1. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, dass er trotz Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG kein „ausreichendes Betriebskonzept“ vorgelegt habe.

4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten (vgl. VwGH 14.07.2005, 2003/06/0015) und ist der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129).

Wurde hingegen der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, ist allein die Frage Gegenstand des Verfahrens, ob der angefochtene Bescheid dem § 13 Abs. 3 AVG entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert worden ist (vgl. VwGH 28.03.2008, 2007/12/0081 mwN).

4.3. Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG sein (VwGH 04.10.2022, Ra 2019/06/0005 mwN). Bei den von § 13 Abs. 3 AVG erfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016 mwN).

Es ist der Behörde nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in die Hand gegeben, im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 23.05.2023, Ro 2022/10/0006 mwN).

4.4. Im vorliegenden Fall berücksichtigte die belangte Behörde zwar das vom Beschwerdeführer vorgelegte Betriebskonzept, ein Umstand, der für eine meritorische Entscheidung und daher ein „Vergreifen“ im Ausdruck sprechen würde. Jedoch wurde der Antrag des Beschwerdeführers ausdrücklich zurückgewiesen, „weil trotz eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG kein ausreichendes, nach dem Gesetz erforderliches Betriebskonzept“ vorgelegt worden sei. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörde eine inhaltliche Entscheidung treffen wollte.

4.5. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher zu prüfen, ob der gegenständlichen Verbesserungsauftrages vom 19. Juli 2022 zu Recht erteilt wurde:

Grundsätzlich legte der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 19. Jänner 2022 und 8. März 2022 ein Betriebskonzept vor, das vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 25. April 2022 (bzw. seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2022) herangezogen und beurteilt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Vorlage eines Betriebskonzeptes zwar gefordert werden, jedoch geht die aus § 13a AVG abzuleitende Manuduktionspflicht nicht so weit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert wird, ein entsprechendes – zu einer positiven Beurteilung führendes – Betriebskonzept vorzulegen (vgl. VwGH 19.01.2010, 2009/05/0079; 16.04.1998, 97/05/0282 jeweils mwN). Da es sich sohin beim Inhalt des zu beurteilenden Betriebskonzeptes um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, hatte hierzu kein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu ergehen.

4.6. Im Ergebnis war sohin der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen war. Dies hat zur Folge, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde in weiterer Folge über die Berufung des Beschwerdeführers inhaltlich – unter Abstandnahme des von ihr auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG gestützten Zurückweisungsgrundes – zu entscheiden haben wird.

4.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Eine mündliche Erörterung würde zudem auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen dem Entfall auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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