LVwG N LVwG-S-2755/001-2023

LVwG-S-2755/001-2023State Administrative CourtJan 23, 2024

Regest

Schulrecht; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; Schulbesuch; häuslicher Unterricht;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2755/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2755.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Clodi über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 07.11.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag

zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 30,00 zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 195,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.11.2023, Zl. ***, wurde über A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wegen Übertretung des § 5 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 101/2018 und § 24 Abs.4 iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 idF BGBl I 35/2018 gemäß § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 35/2018 eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 114 Stunden) verhängt und ihr die Tragung der Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde in der Höhe von € 15,-- vorgeschrieben.

Wörtlich wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 04.09.2023 bis 29.09.2023

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Erziehungsberechtigter unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Schülerin B, geb. am *** ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin ist zum Besuch der 4. Klasse der Volksschule ***, ***, *** verpflichtet und ist vom 04.09.2023 bis einschließlich 29.09.2023, das sind insgesamt zwanzig Schultage unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs.1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018, iVm § 24 Abs.1 und Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der häusliche Unterricht dem Wohle der Tochter diene. Die Tochter habe bisher eine sehr belastende und traumatisierende Schulzeit erfahren und sei der häusliche Unterricht die am besten geeignete Unterrichtsform für sie. Sämtliche schulbedingten Prüfungen, wie auch die Durchführung einer Extremistenprüfung, stelle für die Tochter eine neuerliche Traumatisierung dar, der die Tochter nicht ausgesetzt werden solle, da sonst das Wohl des Kindes gefährdet sei.

Die Anwendung des Schulpflichtgesetzes sei im gegenständlichen Fall nicht zutreffend. Der häusliche Unterricht sei ein uneingeschränkt verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht. Dies ergebe sich aus Art. 17 Staatsgrundgesetz. In den häuslichen Unterricht dürfe der Staat in keiner Weise eingreifen. Dies sei auch bereits vom Verfassungsgerichtshof bestätigt worden (VfGH vom 22.6.1954, Geschäftszahl KII-6/54). Weder die Bundesgesetzgebung noch die Landesgesetzgebung dürfe für den häuslichen Unterricht irgendwelche Beschränkungen vorsehen. Die Abhaltung einer Externistenprüfung sei ausschließlich im Schulpflichtgesetz geregelt. Da sich die Tochter im häuslichen Unterricht befände, sei hier die Anwendung des Schulpflichtgesetzes nicht zulässig. Es sei auch keine behördliche postalische Einladung zur Abhaltung einer Externistenprüfung zugestellt worden. Die Verwaltungsstrafe sei unzulässig.

Aufgrund dieser Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 17. Jänner 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, Beweis erhoben wurde.

Im Zuge dieser Verhandlung hat die Beschwerdeführerin beantragt das Verfahren so lange auszusetzen, bis die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes betreffend eines Parallelverfahrens hinsichtlich einer von ihr gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2022 eingebrachten Beschwerde ergangen sei. Grundlage dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sei der Bescheid der Bildungsdirektion vom 13.07.2022.

Aufgrund es durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Kindes B, geb. am ***. Das Kind ist vom 04.09.2023 bis einschließlich 29.09.2023, das sind insgesamt zwanzig Schultage, unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 13.07.2022, GZ: *** wurde entschieden, dass B, geb. *** gemäß § 11 Abs. 4 und 6 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, i.d.g.F., im Schuljahr 2022/23 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat. Die sprengelmäßig zuständige Schule ist die Volksschule *** ***, ***. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2022, GZ: *** wurde die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.

Das Kind versäumte somit jedenfalls an den gegenständlichen 20 Unterrichtstagen ungerechtfertigt den Unterricht an der Volksschule in ***.

Eine Bestrafung für den im vorliegenden Fall angelasteten Tatzeitraum ist bis dato nicht gegeben.

Es lag somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Schulbesuch vor und ebenso wenig ein zulässiger häuslicher Unterricht oder eine Befreiung vom Schulbesuch.

Den von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnissen ist die Beschwerdeführerin insofern entgegengetreten, als ausgeführt wurde, dass sie über kein Einkommen verfügt. Schulden wurden im Ausmaß von ca. € 170.000,--, aus Kreditverbindlichkeiten angegeben. Als Vermögen wurde der Hälfteanteil eines Hauses angegeben.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wurden darüber hinaus diese Feststellungen von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 5 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018, lautet:

„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.“

§ 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018, lautet:

„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen § 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.

Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Das Landesverwaltungsgericht hat rechtlich wie folgt erwogen:

Der Beschwerdeführerin als Mutter und Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Kindes wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis ein Verstoß gegen das Schulpflichtgesetz 1985 vorgeworfen, weil das Kind zumindest im Zeitraum 04.09.2023 bis 29.09.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben sei.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, versäumte das Kind tatsächlich in diesem Zeitraum ungerechtfertigt den Unterricht. Es lag auch kein sonstiger Fall der Erfüllung der Schulpflicht (§§ 11 ff. des Schulpflichtgesetzes 1985) oder eine Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) vor.

Der Beschwerdeführerin ist daher das ungerechtfertigte Fernbleiben des Kindes vom Unterricht zum Vorwurf zu machen. Ein mangelndes Verschulden wurde im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt.

Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall die aus § 5 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 resultierende Pflicht der Eltern, für den Besuch einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule durch ihr schulpflichtiges Kind zu sorgen, von vornherein nicht erfüllt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren ist Folgendes auszuführen:

Die von der Beschwerdeführerin geäußerte Kritik an der Externistenprüfung bzw. ihre Ausführungen zur Traumatisierung der Tochter aufgrund des vergangenen Schulbesuchs, vermögen an der Beurteilung des vorliegenden Falles nichts zu ändern.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 sind aus Anlass des vorliegenden Falles und im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht entstanden (vgl. VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s).

Weiters ist zudem festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof zum System des öffentlichen Pflichtschulwesens in seinem Ablehnungsbeschluss vom 29. November 2022, E 2766/2022, wörtlich bereits in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt hat:

„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 19.958/2015, 20.311/2019) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Mit ihrem Vorbringen wenden sich die Beschwerdeführer im Ergebnis gegen das in der österreichischen Rechtsordnung verwirklichte System des öffentlichen Pflichtschulwesens. Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 19.958/2015 ausgesprochen hat, kann den Beschwerdebehauptungen schon auf Grund der in Art. 14 Abs. 7a B-VG verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht kein Erfolg beschieden sein. Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019) ….“

Die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verfassungsrechtlich verankerte Schulpflicht wird daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht durch die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG beschränkt. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nämlich nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019).

Zudem ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausgeschlossen, dass der Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (vgl. etwa VwSlg. 14.669 A/1997; VwGH 9.11.2022, Ra 2022/10/0162; jüngst VwGH 21.6.2023, Ra 2023/10/0150).

Weiters kommt den Eltern die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. Im Zuge dessen ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen, wobei es den Eltern überlassen ist, wie sie den Verpflichtungen im Einzelfall gewaltfrei nachkommen (vgl. etwa LVwG Tirol 15.6.2023, LVwG-2023/27/0289-3). Den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist es dabei gesetzlich nicht nur verboten, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern es ist ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (vgl. VwGH 23.9.1993, 93/10/0005). Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. VwSlg. 17.948 A/2010).

Der Verfassungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass Art. 4 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern nicht dahingehend zu verstehen ist, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern in Einklang stehen (vgl. etwa VfSlg. 19.958/2015, Punkt 3.5.).

Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist somit erfüllt und es wurde auch kein fehlendes Verschulden dargelegt. Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher zu vertreten.

Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten kann (vgl. etwa OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch in einem Fall betreffend den Entzug von elterlichen Sorgerechten und Inobhutnahme der Kinder wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht in Deutschland keine Konventionsverletzung festgestellt (vgl. EGMR 10.1.2019, Fall Wunderlich, Appl. 18.925/15, Newsletter Menschenrechte 1/2019, S 56).

Zur Strafbemessung:

Nach § 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 liegt der gesetzliche Strafrahmen bei einer Geldstrafe zwischen € 110,00 und € 440,00 Euro bzw. bei einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen.

Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl. etwa VwGH 04.09.2012, AW 2012/10/0046).

Die Beschwerdeführerin hat den Zweck der verletzten Rechtsvorschriften nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist ihr jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Eine lediglich geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – ist nicht gegeben (vgl. etwa VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118).

Mildernd wurde bereits von der belangten Behörde die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin berücksichtit. Erschwerend hat die belangte Behörde die Aufrechterhaltung des strafbaren Verhaltens über einen längeren Zeitraum gewertet. Diesem Umstand wurde von der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten, sondern ausgeführt, dass das Kind nach wie vor den Unterricht nicht besucht.

In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände sind die festgesetzte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe selbst unter ungünstigsten persönlichen Verhältnissen tat-, täter- und schuldangemessen. Eine Strafherabsetzung kommt daher nicht in Betracht und würde zudem auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausscheiden (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186).

Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht vorliegen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als derart gering zu erkennen (vgl. etwa VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118).

Dass die Beschwerdeführerin keine behördlich postalische Einladung zur Abhaltung einer Externistenprüfung erhalten habe, ändert an den oben getroffenen Ausführungen nichts. Zudem wurden die Beschwerdeführerin telefonisch mehrmals auf ihre Verantwortlichkeit, für die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes zu sorgen, aufmerksam gemacht.

Zu dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist auszuführen, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kein Grund zur Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 34 Abs. 2 iVm § 51 VwGVG gegeben ist. Im Übrigen wird auf die oben zitierte bereits bestehende Judikatur verwiesen.

Zu den Kosten:

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 Euro zu bemessen.

Zum Absehen von der Verkündung der Entscheidung:

Von der Verkündung der Entscheidung konnte auf Grund der angestellten Überlegungen und überdies auf Grund des erfolgten Verzichts seitens der bei der Verhandlung anwesenden Parteien abgesehen werden (vgl. etwa VwGH 05.09.2018, Ra 2018/11/0037).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 20.03.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

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