LVwG N LVwG-S-940/001-2023

LVwG-S-940/001-2023State Administrative CourtJan 22, 2024

Regest

Arbeitsrecht; Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verspätung; Einbringung; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-940/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.940.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler betreffend die Beschwerde des A, vertreten durch die B Steuerberatung GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29. März 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 iVm § 31 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29. März 2023, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) und wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG gemäß § 111 Abs. 2 ASVG eine Geldstrafe in Höhe von 730,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 68 Stunden) verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2023 zugestellt.

Am 7. April 2023 übermittelte die B Steuerberatung GmbH eine Beschwerde an die E-Mail-Adresse strafen.bhbl@noel.gv.at. Diese E-Mail wurde am 17. November 2023 an die E-Mail-Adresse post.bhbl@noel.gv.at weitergeleitet.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen zur Verspätung der Beschwerde eine Stellungnahme abzugeben. Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2023 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Rückschein und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 7. April 2023 an die E-Mail-Adresse strafen.bhbl@noel.gv.at gesendet. Dies ist unstrittig und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Beschwerde wurde am 17. November 2023 an die E-Mail-Adresse post.bhbl@noel.gv.at weitergeleitet. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

In der Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 des AVG 1991 der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17. Dezember 2019, BLB1-U-0537/008, war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde die E-Mail-Adresse post.bhbl@noel.gv.at als einzige E-Mail-Adresse für die Einbringung von Abringen bestimmt. Dies ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kundmachung.

3. Rechtslage und Erwägungen:

Rechtlich wurde erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 13 Abs. 2 AVG:

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und Ra 2023/02/0134, in einem gleichgelagerten Sachverhalt u.a. Folgendes ausgesprochen:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP 10).

Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.

Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“

Diese Rechtsprechung war auf den verfahrensgegenständlich festzustellenden Sachverhalt zu übertragen.

Da gemäß der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ausschließlich die Bekanntmachung der zulässigen Einbringungsstelle für den E-Mail-Schriftverkehr gemäß der Kundmachung nach § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und in diesem Zusammenhang gemäß der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – ausschließlich –die Rechtsmittelbelehrung der Behörde im erlassenen Bescheid, in welcher auf das Erfordernis der Berücksichtigung der besonderen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einbringung eines Rechtsmittels im E-Mail-Schriftverkehr hingewiesen worden war, zu beachten war, war grundsätzlich auch verfahrensgegenständlich nicht vom Vorliegen einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung auszugehen.

Bei fachkundiger Auseinandersetzung mit der Rechtsmittelbelehrung im zu Grunde liegenden Straferkenntnis der Behörde hätte der Beschwerdeführer anhand der Kundmachung der Behörde gemäß § 13 Abs. 2 AVG in Bezug auf die bei Einbringung eines Rechtsmittels mittels E-Mails alleine maßgebliche E-Mail-Adresse achten und gemäß der Transparentmachung dieses Umstandes anhand des diesbezüglichen Inhaltes des Internetauftrittes der Behörde sowohl die technischen Voraussetzungen als auch organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten in gesetzesentsprechender Deutlichkeit erkennen können und zumutbarer Weise auch müssen.

Wenn auch der Beschwerdeführer bei erster Betrachtung annehmen konnte, dass eine Beschwerde an die im Kopf des Straferkenntnisses genannten Adressen, somit auch an die dort bezeichnete E-Mail-Adresse, zu richten wäre, hätte er sich durch eine Kontrolle des Internetauftrittes der Behörde und die Feststellung der dort gemäß Kundmachung transparent gemachten – und für eine rechtsgültige Einbringung u.a. eines Rechtsmittels zulässigen – Kontaktdaten kundig zu machen und bei festgestellten Divergenzen und Auftreten von Zweifeln eine Klärung durch allfällige Rückfrage bei der zuständigen Behörde vornehmen bzw. veranlassen müssen.

Da es gemäß der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Bekanntmachung der Behörde ankam bzw. auf deren Transparenzmachung laut Internetauftritt der Behörde, war davon auszugehen, dass die Behörde sowohl technische Voraussetzungen als auch organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten in gesetzesentsprechender Deutlichkeit im Internet bekanntgemacht hatte.

Die vom Beschwerdeführer gewählte Übermittlungsform entsprach dieser Bekanntmachung nicht.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist auf Grund der erforderlichen Weiterleitung erstmals rechtswirksam am 17. November 2023 bei der zuständigen Behörde eingelangt, weshalb sie (gemäß dem oben wiedergegebenen, festgestellten Sachverhalt) nicht innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde innerhalb der gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG vorgesehen Frist von zwei Wochen ab Kenntnisnahme des Wegfalles des Hindernisses (spätestens ab der Zustellung des Verspätungsvorhaltes) vom Beschwerdeführer nicht gestellt.

Es war daher die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen das verhängte Strafausmaß wegen verspäteter Einbringung beschlussgemäß zurückzuweisen.

Die Abhaltung einer Verhandlung war nicht erforderlich, da eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen war, der maßgebliche Sachverhalt dazu bereits auf Grund der Aktenlage feststand und da dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 49 GRC entgegenstanden.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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