LVwG N LVwG-S-1573/001-2023; LVwG-S-1573/002-2023

LVwG-S-1573/001-2023; LVwG-S-1573/002-2023State Administrative CourtJan 22, 2024

Regest

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verspätung; Einbringung; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung; Wiedereinsetzung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1573/001-2023 ; LVwG-S-1573/002-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1573.001.2023.

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über

I. den Antrag des A vom 7. Dezember 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 5. Juni 2023, Zl. ***, sowie über

II. die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 5. Juni 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), beschlossen:

I.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

III.Gegen diese Beschlüsse ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs. 4, 27, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, 33, 44 Abs. 2 und 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§§ 13 Abs. 2 und 5, 32 Abs. 2, 33 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Begründung:

1. Maßgeblicher festgestellter Sachverhalt:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 5. Juni 2023, Zl. ***, wurden über den Beschwerdeführer mit näherer Begründung gestützt auf § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 drei Verwaltungsstrafen in der Höhe von insgesamt 370,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: gesamt 74 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens in der Höhe von in Summe 42,-- Euro vorgeschrieben.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2023 zugestellt.

1.3. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer mit näherer Begründung Beschwerde gegen das Straferkenntnis, wobei insbesondere die positive Beurteilung der Beschwerde beantragt wurde. Die Beschwerde wurde per E-Mail an die E-Mail-Adresse „strafen.bham@noel.gv.at“ an die belangte Behörde geschickt. Eine (zusätzliche) postalische Einbringung der Beschwerde erfolgte nicht.

1.4. Nach der im Zeitpunkt der Übermittlung der Beschwerde an die belangte Behörde im Internet (***) kundgemachten und ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 und Abs. 5 AVG bezugnehmenden Verfügung der belangten Behörde vom 19. Dezember 2019, Zl. AMB1-O-05112/010, stand für elektronische Anbringen (neben einem Onlineformular und einer Faxnummer) nur die E-Mail-Adresse post.bham@noel.gv.at zur Verfügung.

1.5. Eine Weiterleitung der an die E-Mail-Adresse strafen.bham@noel.gv.at übermittelten Beschwerde an die kundgemachte E-Mail-Adresse (post.bham@noel.gv.at) durch die belangte Behörde erfolgte nicht.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde (samt Verwaltungsakt) dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 10. November 2023 u.a. an die kundgemachte E-Mail-Adresse der belangten Behörde (post.bham@noel.gv.at) weiter. Dort langte die Beschwerde am selben Tag ein.

1.7. Im Schreiben zur Weiterleitung der Beschwerde wurde ausdrücklich sowohl darauf, dass die Beschwerde an die Adresse strafen.bham@noel.gv.at geschickt worden war, als auch darauf, dass diese E-Mail-Adresse nach der oben angesprochenen Kundmachung nicht für elektronische Anbringen vorgesehen war, hingewiesen. Auch wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2023, Ra 2023/02/0133, hingewiesen und ausgeführt, dass die Beschwerde im Lichte dieser Entscheidung vor deren Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht nicht als korrekt eingebracht worden angesehen werden könne.

1.8. Das Schreiben zur Weiterleitung der Beschwerde erging nicht nur an die belangte Behörde, sondern abschriftlich auch an den Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer wurde die Abschrift des Schreibens zur Weiterleitung der Beschwerde am 17. November 2023 nachweislich zugestellt.

1.9. Nach Vorlage der durch das Verwaltungsgericht an die kundgemachte E-Mail-Adresse weitergeleiteten Beschwerde samt Verwaltungsakt durch die belangte Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit zugestelltem Schreiben am 21. November 2023 vorgehalten, dass sich seine Beschwerde im Hinblick darauf, dass diese erst nach Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht am 10. November 2023 als wirksam eingebracht angesehen werden könne, als verspätet erweise und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

1.10. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, er habe in offener Frist am 5. Juli 2023 per E-Mail eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten an jene E-Mail Adresse eingebracht, welche im Straferkenntnis angeführt war. In der Rechtsmittelbelehrung sei er nicht aufgeklärt worden, dass es sich bei dieser E-Mail Adresse um keine offizielle Andresse der Bezirkshauptmannschaft Amstetten gehandelt habe.

Da seine Beschwerde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 06. Juli 2023 weitergeleitet worden sei, sehe er als Bürger seine Beschwerde als zeitgerecht und korrekt eingereicht. Die Aussage, dass durch etwaige Fehler in der Adressierung das Eingehen des Anbringens verhindert worden sei, könne hier nicht bestätigt werden.

Vorgebracht wurde weiters, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2023/02/0133, 0134 vom 5. Oktober 2023 noch nicht vorgelegen sei.

Es könne nicht sein, dass Beschwerden von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten angenommen werden und nach Vorliegen des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses als ungültig eingereicht bewertet werden.

Seit einem Jahr müsse er sich vorwerfen lassen, dass er, aufgrund einer Schlamperei seiner Werkstätte, nicht dafür Sorge getragen hätte, dass der Zustand seines Kraftfahrzeuges nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entspreche.

Er habe bereits diesbezüglich Dokumente vorgelegt und habe sein Fahrzeug der jährlichen Fahrzeugüberprüfung unterziehen lassen. Es seien am Vorabend die Leuchten und Fahrtrichtungsanzeiger geprüft worden und habe alles zu diesem Zeitpunkt einwandfrei funktioniert.

Er ersuchte um Annahme seiner Beschwerde und um positive Beurteilung.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Der Wortlaut im Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 „Ich ersuche um Annahme meiner Beschwerde“ wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angesehen.

3. Erwägungen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

VwGVG

§ 7. (…)

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen

Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

§ 44.

(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6)Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(…)

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(…)

§ 32. (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung:

3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag auf Wiedereinsetzung das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

3.2.2. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG mit dem „Wegfall des Hindernisses“. Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat (vgl. zB VwGH vom 25. Oktober 2022, Ra 2022/08/0119).

3.2.3. Seitens des Beschwerdeführers wird der Sache nach vorgebracht, das „Hindernis“ habe darin bestanden, dass er bei Einbringung der Beschwerde davon ausgegangen sei, dass eine Einbringung der Beschwerde auch per E-Mail an die E-Mai-Adresse strafen.bham@noel.gv.at in dem Sinne zulässig sei, dass damit von einer wirksamen Beschwerdeeinbringung auszugehen wäre und dass zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerde an diese Adresse geschickt worden sei, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 134 noch nicht ergangen sei.

3.2.4. Selbst wenn man in dieser Konstellation von einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG ausgehen wollte, wäre mit der Zustellung der Abschrift des Schreibens des Verwaltungsgerichts zur Weiterleitung der Beschwerde an den Beschwerdeführer das Hindernis iSd § 33 Abs. 3 VwGVG jedenfalls weggefallen. Schließlich wurde in diesem Schreiben nicht nur auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133, verwiesen, sondern wurde auch ausdrücklich ausgeführt, dass die Beschwerde vor dem Hintergrund der Kundmachung der belangten Behörde und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bis zur Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht nicht wirksam eingebracht worden sei. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Schreibens an den Beschwerdeführer ist – wenn in der Unkenntnis von der Kundmachung der belangten Behörde oder auch in der Unkenntnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133, überhaupt „ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ gesehen werden kann – das „Hindernis“ der Unkenntnis der Kundmachung und auch das „Hindernis“ der Unkenntnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2023, Ra 2023/02/0133, jedenfalls weggefallen.

3.2.5. Somit begann die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung am 17. November 2023 mit der nachweislichen Zustellung der Abschrift der Weiterleitung der Beschwerde an die belangte Behörde zu laufen.

Der erst in Reaktion auf den Verspätungsvorhalt am 7. Dezember 2023 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung ist daher verspätet und ist diesem daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

3.3. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

3.3.1. Wie sich aus § 7 Abs. 4 VwGVG ergibt, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist inhaltlich nicht mehr zu behandeln, sondern mit Beschluss gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.

3.3.2. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung des Straferkenntnisses am Freitag, den 9. Juni 2023, sodass die Beschwerde gemäß der Fristenberechnungsregel des § 32 Abs. 2 AVG, um rechtzeitig zu sein, spätestens am Freitag, den 7. Juli 2023 eingebracht hätte werden müssen.

3.3.3. Nun hat der Beschwerdeführer seinen Schriftsatz mit der Beschwerde zwar noch am 6. Juni 2023 abgesendet, jedoch nicht an die von der belangten Behörde iSd § 13 Abs. 2 AVG kundgemachten E-Mail-Adresse post.bham@noel.gv.at.

Eine Übermittlung eines Schriftstücks an irgendeine der Behörde zurechenbare E-Mail-Adresse vermag nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 04.10.2022, Ra 2022/05/0153) bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung nicht zu begründen; auch die faktische Bearbeitung, etwa in Form der Vorlage der Beschwerde an das Gericht, ändert daran nichts (vgl. VwGH 28.02.2023, Ro 2023/04/0002).

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seinem Erkenntnis vom 05. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133, mit einem gleichgelagerten Sachverhalt zu befassen und hat dabei folgendes ausgeführt:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP 10).

Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.

Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“

3.3.4. Das Gericht sieht sich angesichts dieser eindeutigen Rechtsprechung nicht veranlasst, eine gegenteilige Position einzunehmen.

Die am 10. November 2023 im Wege der Weiterleitung an die für Anbringen kundgemachte E-Mail-Adresse der belangten Behörde erstmals rechtswirksam eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet, weshalb sie – gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unter Entfall einer mündlichen Verhandlung – zurückzuweisen ist.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Wann ein „Wegfall des Hindernisses“ anzunehmen ist, stellt regelmäßig ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (zB VwGH vom 25. Oktober 2022, Ra 2022/08/0119).

Weiters liegt aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2023, Ra 2023/02/0133 und 134 bzw. ebenso die klare und eindeutige Rechtslage vor (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

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