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LVwG-AV-2659/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2659/001-2023
LVwG-AV-2659/001-2023State Administrative CourtJan 17, 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Berufung; Wiedereinsetzung; Unzuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A und B, ***, vertreten durch die C Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13.9.2023, ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einem Anzeigeverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 63 Abs. 5, § 71 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Bescheid vom 9.2.2023, ***, untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Ausführung der von den beiden Beschwerdeführern mit Bauanzeigen vom 21.12.2020 angezeigten Vorhaben (Errichtung von Solarstromanlagen auf den Grundstücken Nr. *** und *** EZ *** KG ***). Der Bescheid wurde den beiden Beschwerdeführern durch Ersatzzustellung am 14.2.2023 zugestellt.
Die dagegen von den Beschwerdeführern durch ihre Rechtsvertretung mit E-Mail vom 1.3.2023 erhobene Berufung hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 13.4.2023, ***, als verspätet eingebracht zurückgewiesen, da die zweiwöchige Berufungsfrist am 28.2.2023 geendet hatte.
Mit Eingabe vom 8.5.2023 an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** beantragten die Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Ersatzempfängerin den Eingangsstempel auf dem übernommenen Untersagungsbescheid fälschlich anstatt am 14.2.2023 erst am 16.2.2023 gesetzt habe und die Beschwerdeführer durch dieses unvorhergesehene Ereignis, an dem sie kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens treffe, verhindert gewesen seien, die Berufung fristgerecht einzubringen.
Diesen Wiedereinsetzungsantrag hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.9.2023, ***, abgewiesen.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 9.10.2023 beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da einerseits der Gemeindevorstand zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag unzuständig sei und andererseits die Wiedereinsetzungsgründe gegeben seien.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache würde diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert wird (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0281).
Wie in der Beschwerde richtig aufgezeigt wird, war gemäß § 71 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vom 8.5.2023, der sich gegen die Versäumung der Berufungsfrist richtet, jene Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung, also die Berufung, vorzunehmen war (die Fälle einer versäumten Verhandlung oder einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung sind verfahrensgegenständlich nicht von Belang), und dies ist eindeutig der Bürgermeister, weil dieser den Bescheid vom 9.2.2023 in erster Instanz erlassen hat und folglich bei diesem gemäß § 63 Abs. 5 AVG die Berufung einzubringen war (vgl. VwGH 27.11.2001, 2001/11/0304; 16.10.2002, 2001/03/0212), und nicht der Gemeindevorstand; die Fristwahrungsfiktion des § 63 Abs. 5 AVG (wonach die Berufung als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie innerhalb der zweiwöchigen Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht wurde) erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 29.7.2015, 2012/07/0234) nicht auf die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags, d.h. dadurch wird die Berufungsbehörde nicht zu jener Behörde gemacht, bei der die Berufung einzubringen („die versäumte Handlung vorzunehmen“) ist, und daher kann weder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bei der Berufungsbehörde gestellt werden noch ist sie zur Entscheidung darüber zuständig (vgl. zu alldem Hengstschläger/Leeb, AVG, rdb.at, § 72 Rz 105 f. und Rz 133 f.).
Weil somit der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war (und damit das Recht der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter verletzt wurde), war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der klaren und eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) bzw. der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab.
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