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LVwG-S-749/001-2023•LVwG N LVwG-S-749/001-2023
LVwG-S-749/001-2023State Administrative CourtJan 11, 2024
Schulrecht; Schulpflicht; Verwaltungsstrafe; Schulbesuch; häuslicher Unterricht; Nachweis;
Erkenntnis in gekürzter Form gemäß §§ 29 Abs. 5 iVm 50 Abs. 2 VwGVG
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. Februar 2023, Zl. ***, durch Verkündung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 6. Dezember 2023 zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird mit folgender Maßgabe als unbegründet abgewiesen:Die verletzten Rechtsvorschriften haben „§ 5 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018, iVm § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018“ und die Strafsanktionsnorm „§ 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018“ zu lauten.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 40,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 260,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Tulln) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Wesentliche Entscheidungsgründe (§ 50 Abs. 2 VwGVG):
Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis ein Verstoß gegen das Schulpflichtgesetz 1985 vorgeworfen, weil er nicht für den Schulbesuch des Kindes B im Zeitraum von 5. September 2022 bis 6. Dezember 2022 gesorgt habe.
Das Kind hat in diesem Zeitraum tatsächlich die Schule nicht besucht. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde ausschließlich darauf, dass eine Bestrafung auf Grund des erst im Dezember 2022 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bei der Bildungsdirektion bzw. dem Bundesverwaltungsgericht unzulässig sei und er beruft sich dazu auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aus dem Jahr 2018. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde aber nicht zum Erfolg, weil der genannten Entscheidung aus dem Jahr 2018 ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag. In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts nicht erbracht wurde, ist davon auszugehen, dass das Recht auf häuslichen Unterricht ex lege erloschen ist, ohne dass es dafür eines rechtskräftigen Bescheides bedürfte. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen des häuslichen Unterrichtes nicht vorgesehen hat (vgl. etwa VwGH 18.7.2023, Ra 2022/10/0093).
Davon abgesehen ist im vorliegenden Fall aber auch eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich die rechtliche Zulässigkeit der Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht während eines bestimmten Schuljahres aus der Nichtuntersagung (vgl. VwGH 29.5.1995, 94/10/0187) und es kommt eine Teilnahme an häuslichem Unterricht im betreffenden Schuljahr durch die rechtskräftige Untersagung nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 24.4.2023,
Ra 2023/10/0045, Rn 15).
Ein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers wurde im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer konnte im Tatzeitraum nicht darauf vertrauen, dass das Kind trotz unterlassener Ablegung der Externistenprüfung seine Schulpflicht weiterhin in häuslichem Unterricht erfüllen kann. Ein allfälliger Irrtum des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern (vgl. etwa VwGH 22.3.1973, 1442/72). Der Beschwerdeführer hat auch zu keiner Zeit vorgebracht, entsprechende Erkundigungen eingeholt zu haben (vgl. etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0007).
Zur Strafbemessung ist insbesondere auszuführen, dass die Strafe in der unteren Hälfte des Strafrahmens liegt und dass eine lange Tatzeit gegeben ist. Auch wurden die finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung liegen mangels Überwiegen von Milderungsgründen nicht vor. Eine Strafherabsetzung kommt nicht in Betracht und würde zudem vor allem auch aus generalpräventiven Gründen ausscheiden. Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) und des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht vorliegen.
Zum Antrag, eine Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass in der hg. Ladung zur Verhandlung auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen wurde und dass auch im Zuge der Verhandlung die Möglichkeit zur Akteneinsicht bestanden hätte. Eine Verpflichtung, Akten, Aktenteile oder Kopien davon zu übersenden besteht nicht (vgl. etwa VwGH 27.3.2012, 2009/10/0225).
Die Beschwerde ist mit der Maßgabe der Präzisierung der Rechtsgrundlagen abzuweisen.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG festzusetzen.
Die Revision ist ungeachtet der dargelegten Erwägungen und zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, weil noch keine explizite höchstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage vorliegt, ob ein bei der Bildungsdirektion bzw. beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Administrativerfahren zur Anordnung des Schulbesuches für die Zeit bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 aufhebt.
Darauf hinzuweisen ist aber, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten im vorliegenden Fall auf Grund der geringen Strafhöhe nicht in Betracht kommt.
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