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LVwG-AV-2470/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2470/001-2023
LVwG-AV-2470/001-2023State Administrative CourtJan 5, 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Eigentümer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des RA A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03. August 2023, o.Zl., mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19. Juni 2023, ZI. ***, betreffend Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19. Juni 2023, ZI. ***, aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
RA A wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 18. November 2022, Zl. ***, zum Verlassenschaftskurator des unvertretenen Nachlasses nach B, der die verfahrensgegenständliche Liegenschaft gehörte, bestellt. Im Rahmen dieses Beschlusses wurde er mit der Vertretung und Verwaltung des ruhenden Nachlasses eingeschränkt beauftragt, und zwar zur Vertretung im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens. Er ist nicht Eigentümer des Grundstückes Nr *** in der KG *** oder darauf befindlicher Bauwerke.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2023, ZI. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer RA A, Verlassenschaftskurator des unvertretenen Nachlasses nach B, die baubehördliche Anordnung zum Abbruch der bestehenden Objekte in ***, Gst Nr ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***. Der Bescheid war gerichtet und adressiert an „Rechtsanwalt A, ***, ***“.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 03. August 2023 abgewiesen. Auch der Berufungsbescheid richtet sich direkt an den Beschwerdeführer.
Gegen diesen Berufungsbescheid vom 03. August 2023 richtet sich die vorliegende, ausführlich begründete Beschwerde, mit der unter anderem die Aufhebung des Abbruchauftrages beantragt wurde.
Mit Schreiben vom 14. September 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde einschließlich des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diese Unterlagen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. In den Unterlagen finden sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer neben seiner Funktion als Verlassenschaftskurator auch Eigentümer des Grundstückes oder des Bauwerkes ist. Dies wurde auch nicht behauptet.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 13.
(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
§ 24.
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
[…]
§ 28.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
2.2. NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO 2014)
§ 5
Allgemeine Verfahrensbestimmungen, aufschiebende Wirkung
(1) Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach § 36, sind schriftlich zu erlassen.
(2) Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, sowie über einen Antrag nach § 7 Abs. 6 binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§ 18 Abs. 1 bis 3 und § 19) der Baubehörde vorliegen.
(3) In Baubewilligungsverfahren (§ 14) und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach § 7 Abs. 6 hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.
Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.
(4) In baupolizeilichen Verfahren nach § 29 (Baueinstellung) haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.
(5) In Nichtigerklärungsverfahren (§ 23 Abs. 9) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.Über Beschwerden gegen Nichtigerklärungsbescheide nach § 23 Abs. 9 entscheidet das Landesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Senate. Der Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter sein.
(6) Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Baubehörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungs- oder anzeigegemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.
(5) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 18. November 2022, Zl. ***, zum Verlassenschaftskurator des unvertretenen Nachlasses nach B, der die verfahrensgegenständliche Liegenschaft gehörte, bestellt. Im Rahmen dieses Beschlusses wurde er mit der Vertretung und Verwaltung des ruhenden Nachlasses eingeschränkt beauftragt, und zwar zur Vertretung im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens.
Sowohl der erstinstanzliche Bescheid als auch der angefochtene Berufungsbescheid waren nicht an die Verlassenschaft sondern an den Verlassenschaftskurator selbst adressiert und gerichtet. Damit haben die Behörden I. und II. Instanz den Bescheid jeweils ihm gegenüber erlassen, obwohl er nicht Eigentümer des Grundstückes oder eines darauf befindlichen Bauwerkes ist.
Adressat eines Auftrages nach § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist – mangels anderslautender gesetzlicher Regelung – der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit (vgl. VwGH 2000/05/0020, 2008/05/0087).
Einem Verlassenschaftskurator als solchem kann der Auftrag zur Beseitigung eines Baugebrechens nicht erteilt werden (vgl. VwGH 0508/64).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Im Hinblick auf die getroffene Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wobei auf § 13 VwGVG und § 5 NÖ BO 2014 hingewiesen wird.
3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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