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LVwG-S-2580/001-2022•LVwG N LVwG-S-2580/001-2022
LVwG-S-2580/001-2022State Administrative CourtDec 20, 2023
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; mobile Behandlungsanlage; Änderung; Tatort; Tatumschreibung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15. September 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
zu 1.:§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG§ 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
zu 2.: Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Straferkenntnis vom 15. September 2022, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Last, es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 der B GmbH mit Sitz in *** (gemeint: ***), ***, zu verantworten zu haben, dass eine Behandlungsanlage geändert worden sei, ohne im Besitz der nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, indem er durch die zusätzliche Aufstellung und den Betrieb einer Brecheranlage eine genehmigungspflichtige Abänderung der gegenständlichen Recyclinganlage gegenüber der Genehmigung mit Bescheid vom 6. Februar 2020, Zl. ***, vorgenommen habe. Die Verwaltungsübertretung sei am 18. August 2022 zwischen 09:02 und 09:26 Uhr in der Marktgemeinde ***, KG ***, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und Teilfläche Grundstück Nr. ***, bei einer Kontrolle durch den Leiter der Abteilung *** festgestellt worden.
Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 i.V.m. § 37 Abs. 1 AWG 2002 i.V.m. dem Bescheid vom 6. Februar 2020, Zl. ***, gemäß § 79 Abs. 1 letzter Satz AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von 8.400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 136 Stunden) über den Beschwerdeführer und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 840 Euro vor.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 20. September 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, der „Niederösterreichischen Landesregierung“ am 5. April 2022 ein Schreiben gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 i.V.m. § 51 Abs. 2 AWG 2002 betreffend die Anzeige der Errichtung und Inbetriebnahme einer Brecheranlage, in eventu den Antrag auf Genehmigung der Brecheranlage übergeben zu haben. Gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. August 2022, Zl. ***, mit dem die Inbetriebnahme der Brecheranlage nicht zur Kenntnis genommen und die Errichtung und Inbetriebnahme der Brecheranlage als unzulässig zurückgewiesen worden seien, habe die C GmbH mit Schreiben vom 17. August 2022 Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 24. August 2022 sei der belangten Behörde angezeigt worden, dass die gegenständliche Anlage ohne Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 geändert worden sei. Die Aufforderung zur Rechtfertigung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren sei entgegen der Angabe der belangten Behörde nicht hinterlegt worden, weshalb keine Rechtfertigung abgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass auch für Anzeigeverfahren nach § 51 Abs. 2 AWG 2002 eine 3-monatige Frist für die Erlassung des Kenntnisnahmebescheides anzunehmen sei, sodass die Anzeige mangels fristgerechter Untersagung bewilligt worden sei. Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sei derzeit ein Verfahren anhängig, dessen Gegenstand die Frage darstelle, ob die Errichtung und Inbetriebnahme der gegenständlichen Brecheranlage eine wesentliche oder unwesentliche Änderung der Behandlungsanlage darstelle. Der eingebrachten Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu, sodass bislang nicht rechtsverbindlich festgestellt worden sei, ob eine wesentliche oder unwesentliche Änderung der Behandlungsanlage vorliege. Es liege daher kein Verstoß gegen das AWG 2002 vor. Beantragt wurden die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Strafverfahrens.
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass die belangte Behörde nicht zur Entscheidung der gegenständlichen Angelegenheit zuständig gewesen wäre, weil als Tatort jener Ort anzusehen sei, an welchem die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der vermeintlichen Verwaltungsübertretungen zu treffen gewesen wären. Dies sei am Sitz des Unternehmens in *** (gemeint: ***) der Fall gewesen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 22. September 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16. November 2023 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den beim Verwaltungsgericht zu den Zahlen LVwG-AV-285/001-2023, LVwG-AV-288/001-2023, LVwG-AV-2112/001-2023 und LVwG-AV-2377/001-20230 anhängigen Verfahren durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens, die angeführten Akten und die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen, durch Befragung des Beschwerdeführers und der Zeugen D und E sowie durch Erstattung von Befund und Gutachten durch F als Amtssachverständiger für Lärmschutz (in der Folge: ASV für Lärmschutz), G als Amtssachverständiger für Naturschutz (in der Folge: ASV für Naturschutz), I als Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik (in der Folge: ASV für Luftreinhaltetechnik) und H als Amtssachverständiger für Humanmedizin (in der Folge: ASV für Humanmedizin).
Auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, befindet sich eine abfallrechtlich genehmigte und naturschutzrechtlich bewilligte Behandlungsanlage der B GmbH (vormals: C GmbH). Das Areal liegt nicht im Siedlungsgebiet, aber in einem Natura 2000-Vogelschutzgebiet.
Der Beschwerdeführer ist abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 für die Sammlung gefährlicher Abfälle durch die B GmbH sowie verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 für die Sammlung nicht gefährlicher Abfälle durch das genannte Unternehmen.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer für alle übrigen umweltrechtlichen Vorschriften zum verantwortlichen Beauftragen im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG der B GmbH bestellt. Die Bestellung erstreckt sich auf die Einhaltung aller Bestimmungen des Umweltrechts, insbesondere auf das AWG 2002, ausgenommen der sich bereits aus dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. November 2018, Zl. ***, ergebende Wirkungsbereich, Baurecht und gewerberechtliche Vorschriften, selbst wenn sie zum Umweltrecht zählen. Der Beschwerdeführer verfügt über die erforderliche Anordnungsbefugnis für seine Tätigkeit.
Jedenfalls von Mitte März 2022 bis Ende November 2022 war eine Brecheranlage auf dem Gelände der gegenständlichen Behandlungsanlage aufgestellt und wurde in dieser Zeit auch wiederholt in Betrieb genommen (z.B. am 29. März 2022; am 1., 5., 7., 8., 13., 14., 15., 21., 26. und 29. April 2022; am 3., 4., 5., 6., 10., 11., 12., 14., 16., 17., 23., 25. und 31. Mai 2022; am 7., 8., 9., 10., 17., 22., 27. und 30. Juni 2022; am 4., 14., 15., 17., 23. und 25. Juli 2022; am 1., 4., 16. und 18. August 2022; am 6., 9. und 28. September 2022; am 6., 10. und 15. Oktober 2022; am 14. November 2022).
Am 18. August 2022 war der gegenständliche Brecher zwischen 09:02 Uhr und 09:26 Uhr auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, aufgestellt und von 09:19 Uhr bis 09:26 Uhr in Betrieb. Eine Genehmigung für die Änderung der Behandlungsanlage lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Die Anzeige der Errichtung und Inbetriebnahme der Brecheranlage war zwar am 5. April 2022 bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich eingebracht worden, diese Anzeige wurde jedoch mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. August 2022, Zl. ***, nicht zur Kenntnis genommen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen und das Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Oktober 2023 eingestellt.
Durch die Aufstellung und Inbetriebnahme des Brechers wurde die gegenständliche Behandlungsanlage geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass Aufstellung und Betrieb der Brecheranlage am 18. August 2022 zwischen 09:02 Uhr und 09:26 Uhr erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben konnten. Es kann nicht festgestellt werden, wer in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein konnte.
Der Beschwerdeführer weist die folgenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf:
Bestrafung mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Jänner 2021, Zl. ***, wegen Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 9 zweiter Fall AWG 2002 i.V.m. dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juli 2018, Zl. *** (Geldstrafe 5.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden), rechtskräftig seit 4. März 2021
Bestrafung mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Jänner 2021, Zl. ***, wegen Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 i.V.m. dem Auflagenpunkt 26 des Spruchpunktes III des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juli 2018, Zl. *** (Geldstrafe 2.100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden), rechtskräftig seit 4. März 2021
Bestrafung mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Jänner 2022, Zl. ***, wegen Übertretung des § 37 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 i.V.m. dem Auflagenpunkt 12 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juli 2018, Zl. *** (Geldstrafe 2.100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden), rechtskräftig seit 12. Jänner 2022
Bestrafung mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Jänner 2022, Zl. ***, wegen Übertretung des § 37 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 i.V.m. dem Auflagenpunkt 14 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juli 2018, Zl. *** (Geldstrafe 2.100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden), rechtskräftig seit 12. Jänner 2022
Bestrafung mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Jänner 2022, Zl. ***, wegen Übertretung des § 37 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 i.V.m. dem Auflagenpunkt 40 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juli 2018, Zl. *** (Ermahnung), rechtskräftig seit 12. Jänner 2022
Bestrafung mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Jänner 2022, Zl. ***, wegen Übertretung des § 37 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 i.V.m. dem Auflagenpunkt 42 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juli 2018, Zl. *** (Ermahnung), rechtskräftig seit 12. Jänner 2022
Bestrafung mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Jänner 2022, Zl. ***, wegen Übertretung des § 37 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 i.V.m. dem Auflagenpunkt 2 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juli 2018, Zl. *** (Geldstrafe 2.100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden), rechtskräftig seit 12. Jänner 2022
Bestrafung mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Jänner 2022, Zl. ***, wegen Übertretung des § 37 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 i.V.m. dem Auflagenpunkt 8 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juli 2018, Zl. *** (Geldstrafe von 2.100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden), rechtskräftig seit 12. Jänner 2022
Bestrafung mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Jänner 2022, Zl. ***, wegen Übertretung des § 37 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 i.V.m. dem Auflagenpunkt 31 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juli 2018, Zl. *** (Geldstrafe 2.100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden), rechtskräftig seit 12. Jänner 2022
Bestrafung mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. August 2021, Zl. ***, wegen Übertretung des § 36 Abs. 1 Z 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000 – NÖ NSchG 2000 i.V.m. Auflage 2 im Spruchteil C des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Februar 2020, Zl. *** (Geldstrafe von € 1.000, Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden), rechtskräftig seit 30. September 2021
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro. Er hat weder Schulden noch Vermögen oder Sorgepflichten.
Die Feststellungen zur genehmigten Behandlungsanlage beruhen auf dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Februar 2020, Zl. ***. Auf den im Akt befindlichen imap-Auszügen ist erkennbar, dass das Betriebsgebiet nicht im Siedlungsgebiet liegt. Dass es sich um ein Natura 2000-Schutzgebiet handelt, ergibt sich beispielsweise aus den Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz vom 1. April 2022, Zl. ***, und der Privatsachverständigen J und K vom 30. September 2022, Zl. 1604 (beide dokumentiert in LVwG-AV-285/001-2023). Das Gericht hat diese – nicht strittigen – Angaben mittels Einsicht ins imap verifiziert. Der frühere Firmenname der B GmbH ist dem historischen Firmenbuchauszug entnommen.
Die Feststellungen zur Bestellung des Beschwerdeführers als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 und als verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 beruhen auf dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. November 2018, Zl. ***, jene zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragen im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG der B GmbH und zur Anordnungsbefugnis des Beschwerdeführers auf der Bestellungsurkunde vom 31. Oktober 2019. Weder die Bestellungen noch die Anordnungsbefugnis wurden vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt.
Die Feststellungen zur Aufstellung und Inbetriebnahme des gegenständlichen Brechers von Mitte März 2022 bis September 2022 beruhen auf den Berichten der Polizeiinspektion *** vom 1. April 2022, 2. Mai 2022, 12. Juni 2022, 1. Juli 2022, 1. August 2022, 1. September 2022, 1. Oktober 2022, 1. November 2022, 2. Dezember 2022 und 5. Jänner 2023 an die Landeshauptfrau von Niederösterreich, wobei die Polizeibeamten jeweils mehrmals pro Monat vor Ort waren und Aufzeichnungen über ihre Wahrnehmungen machten. Die Richtigkeit der Berichte wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
Die Feststellungen zu Aufstellung und Betrieb der Brecheranlage am 18. August 2022 sind dem E-Mail der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. August 2022 entnommen und wurden im gesamten Verfahren nicht bestritten. Der Tatort wurde mit Schreiben der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17. Oktober 2023 konkretisiert; die entsprechenden Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer mit Ladung vom 24. Oktober 2023 übermittelt. Der Sachverhalt wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben hat, nicht konkret bestätigen zu können, dass bzw. ob an diesem Tag gebrochen wurde, ist dies aus Sicht des Gerichtes darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht persönlich dabei war und der Tatzeitpunkt schon länger zurückliegt. Die gegenständlichen Vorgänge wurden dadurch jedoch nicht geleugnet. Das Gericht geht daher davon aus, dass die im E-Mail vom 19. August 2022 dokumentierten Wahrnehmungen den Tatsachen entsprechen.
Dass es um denselben Brecher geht, der von Mitte März 2022 bis Ende November 2022 auf dem Betriebsgelände stand und immer wieder in Betrieb genommen wurde, folgt zum einen aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, in der er sich auf die Anzeige des Brechers beruft, zum anderen aus diversen Wortmeldungen des Geschäftsführers der B GmbH und des Beschwerdeführers in der Verhandlung (z.B. „Auf Frage des Amtssachverständigen für Lärmschutz F, teilt der abfallrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit, dass es um diesen Brecher geht, der auch jetzt im Projekt beinhaltet ist, um den Sandvik QJ 341.“ S. 10 der VHS; Beschwerdeführer S. 15 der VHS: „RI: Bei dem Brecher, von dem am 18. August 2022 die Rede ist, ist das genau der Brecher, von dem wir jetzt die ganze Zeit schon reden? BF: Ich nehme das an, zu 100 % kann ich es nicht bestätigen, aber der Sandvik-Brecher war eigentlich großteils in *** im Einsatz.“). In Anbetracht des langen Zeitraums, an dem sich der gegenständliche Brecher vor Ort befand, hätte es aus Sicht des Gerichtes auch wenig Sinn gemacht, die Brecher auszutauschen (etwaige technische Probleme wurden im Verfahren nicht vorgebracht).
Dass für den Brecher keine Genehmigung nach § 37 AWG 2002 vorliegt, ist nicht strittig; die Erteilung einer solchen Genehmigung ist vielmehr Gegenstand von anhängigen Verwaltungsverfahren.
Die Feststellungen zur Anzeige von Aufstellung und Inbetriebnahme des Brechers und zum diesbezüglichen Verfahren beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und in der Verhandlung (S. 15 der Verhandlungsschrift vom 16. November 2023), dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. August 2022, Zl. ***, sowie auf dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Oktober 2023, Zl. LVwG-AV-974/001-2022. Sie sind nicht strittig.
Der gegenständliche Brecher ist unbestrittener Maßen von der mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Februar 2020, Zl. ***, erteilten abfallrechtlichen Genehmigung und naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht umfasst. Projektgegenständlich war vielmehr eine Siebanlage, jedoch kein Brecher. Durch die Aufstellung und Inbetriebnahme des Brechers wurde die gegenständliche Behandlungsanlage daher geändert.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Aufstellung und Betrieb des Brechers (ausschließlich) zum Tatzeitpunkt erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben konnten. Das gegenständliche Vogelschutzgebiet dient insbesondere dem Schutz des Triels (ASV für Naturschutz VHS S. 11). Dieser Vogel hat sich sehr wahrscheinlich Ende Juli/Anfang August nicht mehr im gegenständlichen Gebiet aufgehalten (a.a.O. S. 12), sodass zum konkreten Tatzeitpunkt keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ihn zu erwarten waren.
Ein ca. 20-minütiger Einsatz des Brechers hat aus luftreinhaltetechnischer Sicht nach den Ausführungen der ASV für Luftreinhaltetechnik keine relevanten Auswirkungen (VHS S. 13). Nach dem ASV für Humanmedizin (VHS S. 13-14) kann eine Gesundheitsgefährdung für die nächste Wohnnachbarschaft durch die vom ASV für Lärmtechnik festgestellte Anhebung der betrieblichen Immissionen von 4 dB nicht abgeleitet werden. Ob eine erhebliche Belästigung stattfinde, müsse im Einzelfall geprüft werden. Im vorliegenden Fall werde der Planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten, sodass nicht von einer Irrelevanz ausgegangen werden könne. Anhand der vorgelegten Unterlagen war eine nähere fachliche Beurteilung jedoch nicht möglich. Es konnte daher nicht festgestellt werden, wer in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann.
Die Feststellungen zu den angeführten Bestrafungen des Beschwerdeführers beruhen auf dem Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der belangten Behörde vom 15. September 2022.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen nachvollziehbaren Angaben in der Verhandlung (S. 14 der VHS).
6. 1Zur Zuständigkeit der belangten Behörde
Dem Beschwerdeführer wurde die Änderung einer Behandlungsanlage, ohne im Besitz der nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, vorgeworfen. Den Feststellungen zufolge liegt keine Genehmigung nach § 37 AWG 2002 vor und wurde die Behandlungsanlage durch Aufstellung und Betrieb des Brechers auch tatsächlich geändert.
Beim Verwaltungsstraftatbestand des § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 handelt es sich um ein Begehungsdelikt (z.B. VwGH vom 25. September 2014, Zl. 2012/07/0214; zum Betrieb eines Wettterminals ohne Anzeige: VwGH vom 9. Mai 2023, Zl. Ra 2022/02/0110).
Tatort eines Begehungsdeliktes ist der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist (vgl. z.B. VwGH vom 9. Mai 2023, Zl. Ra 2022/02/0110).
In seinem Erkenntnis vom 17. September 2009, Zl. 2007/07/0105, hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf eine mobile Brecheranlage ausgesprochen, dass der Tatort dort liege, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist jedoch nicht mit dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbar, weil im vorliegenden Fall keine mobile Behandlungsanlage vorliegt. Das AWG 2002 versteht unter mobilen Behandlungsanlagen nämlich „Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten“ (§ 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002). Der gegenständliche Brecher wurde den Feststellungen zufolge länger als sechs Monate am gegenständlichen Standort betrieben. Hinweise darauf, dass er für die Sanierung eines kontaminierten Standorts verwendet worden wäre, ergeben sich nicht aus dem Akt; es wurde auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Es liegt daher im vorliegenden Fall keine mobile Behandlungsanlage vor, auch wenn der gegenständliche Brecher als bewegliche Einrichtung zu qualifizieren ist.
Das vom Beschwerdeführer angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2014, Zl. 2013/07/0064, betrifft die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ohne entsprechende Bewilligung und ist daher nicht einschlägig.
Die Änderung der Behandlungsanlage wurde am angegebenen (durch das Gericht in den Feststellungen konkretisierten) Ort in *** vorgenommen. Die belangte Behörde ist daher gemäß § 27 Abs. 1 VStG örtlich zuständig. Sie ist mangels Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden im AWG 2002 gemäß § 26 Abs. 1 VStG auch sachlich zuständig.
6. 2Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
Gemäß § 37 Abs. 1 erster Satz AWG 2002 bedürfen die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.
Eine wesentliche Änderung ist gemäß § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt durch die Aufstellung und den Betrieb eines Brechers am 18. August 2022 konnten nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit festgestellt werden. Es liegt daher keine wesentliche Änderung vor.
§ 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 sieht jedoch eine Genehmigungspflicht für Änderungen einer Behandlungsanlage, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig sind und keine wesentliche Änderung darstellen, nach dem vereinfachten Verfahren vor.
Gemäß § 38 Abs. 1 erster Satz AWG 2002 sind im Genehmigungs- und Anzeigenverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage unter anderem alle Vorschriften anzuwenden, die im Bereich des Naturschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind.
Das NÖ NSchG 2000 zählt daher zu den von der Behörde mitanzuwendenden Vorschriften und wurde von der Landeshauptfrau von Niederösterreich auch mitangewendet (vgl. Spruchpunkt C des Bescheides vom 6. Februar 2020, Zl. ***).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG 2000 bedürfen die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen außerhalb vom Ortsbereich der Bewilligung durch die Behörde. Der Ortsbereich ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes.
Die Aufstellung und der Betrieb einer Brecheranlage stellt eine Erweiterung der gegenständlichen Behandlungsanlage dar, weil bislang keine Brecheranlage vom Genehmigungsumfang umfasst ist. Die Ausnahmen nach § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG 2000 kommen nicht in Betracht, weil Lagerungen nicht verfahrensgegenständlich sind. Die Behandlungsanlage liegt nicht in einem Siedlungsgebiet und befindet sich daher außerhalb des Ortsbereichs. Es lag zudem keine wesentliche Änderung der Behandlungsanlage vor.
Die Bewilligungspflicht war daher nach § 37 Abs. 3 Z 5 erster Fall AWG 2002 i.V.m. § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG 2000 gegeben.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3) zu enthalten.
Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. etwa VwGH vom 21. Juni 2022, Zl. Ra 2021/07/0090, und 29. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/07/0097).
Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 30. April 2021, Zl. Ra 2020/05/0043). Dabei hat die Umschreibung der Tat nach ständiger hg. Rechtsprechung bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. nochmals etwa VwGH vom 21. Juni 2022, Zl. Ra 2021/07/0090).
§ 37 AWG 2002 normiert, inwiefern die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen einer Genehmigung durch die Behörde oder einer Anzeige an die Behörde bedürfen. Dabei sieht § 37 Abs. 1 AWG 2002 vor, dass die Errichtung, der Betrieb sowie eine „wesentliche Änderung“ (vgl. dazu § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002) einer solchen Behandlungsanlage genehmigungspflichtig sind, sofern diese nicht nach Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind beziehungsweise nach Abs. 3 im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind. § 37 Abs. 4 AWG 2002 normiert eine Anzeigepflicht für die in diesem Absatz genannten Änderungen, sofern diese nicht nach dem ersten oder dritten Absatz des § 37 AWG 2002 einer Genehmigung bedürfen.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung des § 79 Abs. 1 i.V.m. 37 Abs. 1 AWG 2002 angelastet. Wie bereits dargelegt, unterliegt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 1 AWG 2002 jedoch nicht die bloße Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht, sondern es sind lediglich wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig, also Änderungen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können (die übrigen Tatbestände einer wesentlichen Änderung kommen gegenständlich nicht in Betracht). Ein Schuldspruch nach § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 musste daher, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die vorgeworfene Änderung der Behandlungsanlage geeignet ist, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt zu haben, damit der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann, nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und kein Zweifel daran besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH vom 12. April 2023, Zl. Ra 2020/05/0066, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 79 Abs. 2 Z 10 i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002).
Dem Spruch des Straferkenntnisses vom 15. September 2022 lässt sich nicht entnehmen, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Änderung der gegenständlichen Behandlungsanlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt im Sinne des § 37 Abs. 1 AWG 2002 haben hätte können. Es lässt sich dem Spruch auch nicht entnehmen, dass eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 bestünde, weil dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wurde, welche nach § 38 AWG 2002 mitanzuwendenden Vorschriften durch welchen Tatbestand verwirklicht werden, bzw. dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt vorliegen.
Nach der hg. Rechtsprechung ist lediglich dann eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglichen der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (z.B. VwGH vom 21. April 2021, Zl. Ra 2020/02/0252, m.w.N.). Darüber hinaus besteht für die Verwaltungsgerichte keine Befugnis zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens oder des Austauschs des Tatvorwurfs über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus (z.B. VwGH vom 21. November 2018, Zl. Ra 2017/17/0110, m.w.N.). „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (VwGH vom 29. August 2018, Zl. Ra 2017/17/0591, m.w.N.). Eine Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezieht (VwGH vom 26. November 2018, Zl. Ra 2017/17/0576, m.w.N.).
Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. August 2022 dem Beschwerdeführer tatsächlich zugegangen ist oder nicht, weil auch dieses Schreiben keine den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entsprechende Tatbeschreibung enthält. Das bloße Zitat einer Bestimmung (hier: § 37 Abs. 1 AWG 2002) entbindet weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht von deren Verpflichtung, die angelastete Tat hinreichend konkret – hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale – zu umschreiben (vgl. nochmal VwGH vom 12. April 2023, Zl. Ra 2020/05/0066). Die erforderliche Konkretisierung ist dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch aus den dargelegten Gründen verwehrt.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers war daher nicht weiter einzugehen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, war dem Beschwerdeführer kein Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzuschreiben.
7. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung
Die Verkündung der Entscheidung unterblieb wegen der Komplexität der Sachlage (z.B. VwGH vom 24. Oktober 2022, Zl. Ra 2022/02/0194).
Darüber hinaus verzichteten die anwesenden Parteien und Parteienverrteter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. November 2023 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
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