LVwG N LVwG-AV-2526/001-2023

LVwG-AV-2526/001-2023State Administrative CourtDec 19, 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; ; vermuteter Konsens; dingliche Wirkung; baurechtlicher Bescheid; Schriftform;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2526/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2526.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23. August 2023, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31. März 2023, GZ. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), keine Folge gegeben wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.03.2023, GZ. ***, erteilten baupolizeilichen Auftrages mit 6 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung neu festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.03.2023, GZ. ***, wurde gegenüber Herrn B, ***, *** einerseits und der Beschwerdeführerin A andererseits in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag erteilt, den im hinteren Teil ihrer Liegenschaften errichteten Holzschuppen (ca. 13,0 × 7,0 m) auf den Grundstücken Nr. , und ***, alle KG ***, abzubrechen, wobei eine Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides für den Abbruch gewährt wurde.

Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass mit Schreiben vom 24.10.2022 Herr B den Abbruch des in den sechziger Jahren auf den angeführten Grundstücken errichteten Holzschuppens begehrt habe. Der Holzschuppen sei von den damaligen Eigentümern der Liegenschaften gemeinsam errichtet worden und diene der Einstellung von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen. Nach Beendigung der aktiven Landwirtschaft auf der Liegenschaft *** sei das alleinige Nutzungsrecht des gegenständlichen Schuppens den Eigentümern der Liegenschaft *** gewährt worden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass für den gegenständlichen Schuppen im Bauakt eine Niederschrift der Bauverhandlung vom 20.04.1964, jedoch kein Baubescheid und auch kein Einreichplan vorhanden sei. Die Familie der Beschwerdeführerin habe auch keine weiteren vorhandenen Unterlagen dazu vorgelegt. Es könne gegenständlich nicht von einem Konsens oder vermuteten Konsens ausgegangen werden.

In der fristgerecht gegen diesen Bescheid (ausschließlich) von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung beantragte diese eindeutig erkennbar die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass der Schuppen der Gemeinde seit 1964 bekannt sei und der Unterstellung von Geräten und Maschinen im Zusammenhang mit der Landwirtschaft der Beschwerdeführerin diene. Der Schuppen sei von den damaligen Besitzern zur Genehmigung eingereicht worden und es habe eine Bauverhandlung gegeben, bei der der Bürgermeister und ein Vertreter des Landes anwesend gewesen wären. Wenn es seitens der damaligen Gemeinde *** ein Versäumnis gegeben habe, wie zum Beispiel einen Baubescheid zu schreiben oder einen Bauplan zu verlangen, könne dies nun nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden.

Mit dem nun hier angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.08.2023, GZ. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben und angeordnet, dass der betroffene Holzschuppen innerhalb von 6 Monaten abzubrechen sei.

Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz und demnach als Berufungsbehörde nach Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zusammengefasst aus, dass gemäß § 16 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1883 in der im Jahre 1964 anzuwendenden Fassung für Neubauten die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich sei. Gemäß § 97 NÖ Bauordnung 1883 in der im Jahre 1964 anzuwendenden Fassung könne nach Ermessen der Behörde als Erleichterung in den Erfordernissen auf Unterlagen verzichtet werden, nicht jedoch auf einen Bauplan. Da nach umfangreichem Ermittlungsverfahren und Konsultation mehrerer Fachleute und Gremien der gegenständliche Holzstadel als konsenslos anzusehen sei und eine nachträgliche Bewilligung aus heutiger baurechtlicher Sicht nicht möglich sei, sei gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer fristgerecht gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde vom 25.09.2023 beantragte die Beschwerdeführerin wiederum eindeutig erkennbar die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben werde.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zunächst wiederholend aus, dass der im Verfahren behandelte Schuppen der Gemeinde seit 1964 bekannt sei und der Unterstellung von Geräten und Maschinen im Zusammenhang mit der Landwirtschaft der Beschwerdeführerin diene. Der Schuppen sei von den damaligen Besitzern zur Genehmigung eingereicht worden und es habe eine Bauverhandlung gegeben, bei der der Bürgermeister und ein Vertreter des Landes anwesend gewesen wären. Wenn es seitens der damaligen Gemeinde *** ein Versäumnis gegeben habe, wie zum Beispiel einen Baubescheid zu schreiben oder einen Bauplan zu verlangen, könne dies nun nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden.

Seit 60 Jahren habe der Holzschuppen niemanden gestört. Weiters sei zu bedenken, dass ein möglicher Baubescheid auch verloren gegangen sein könne bzw. von den Vorbesitzern nicht an die Beschwerdeführerin weitergegeben worden sei. Ebenso habe der Bescheid bei der damaligen Gemeindezusammenlegung verloren gehen können.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit E-Mail vom 06.10.2023 legte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt einzelner Unterlagen (Sachverhaltsdarstellung vom 05.10.2023, Mappenausdruck, Niederschrift vom 20.04.1964, Abbruchauftrag vom 31.03.2023, Berufung vom 12.04.2023, Berufungsentscheidung vom 23.08.2023) aus dem dazugehörigen Bauakt zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 12.10.2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** auf, den gesamten der Beschwerde zugrundeliegenden Bauakt sowie die Einladungen an die Mitglieder des Gemeindevorstandes zu jener Sitzung, in der die Beschlussfassung über die Erlassung des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 23.08.2023 erfolgte, und das vollständige Sitzungsprotokoll eben dieser Gemeindevorstandssitzung zu übermitteln.

Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** kam dieser Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Schreiben vom 03.11.2023 nach und legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich neben dem Protokoll der Gemeindevorstandssitzung der Marktgemeinde *** vom 22.08.2022 ergänzend den Schriftverkehr der Marktgemeinde *** mit dem Beteiligten B und der Volksanwaltschaft sowie diverse Zustellbestätigungen vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diese vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** vorgelegten Unterlagen des Bauaktes sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin A ist unter anderem seit 1982 Alleineigentümerin der Grundstücke Nr. .*** samt dem darauf befindlichen landwirtschaftlichen Anwesen ***, Nr. *** und Nr. *** je inneliegend in der EZ ***, KG . Das Grundstück Nr. *** umgrenzt das Grundstück Nr. . in östlicher und südlicher Richtung sowie das Grundstück Nr. *** in nördlicher und westlicher Richtung.

Herr B ist seit 1996 Alleineigentümer der Grundstücke Nr. .*** samt dem darauf befindlichen Anwesen ***, Nr. *** und Nr. *** je inneliegend in der EZ ***, KG . Das Grundstück Nr. . wird in östlicher und südlicher Richtung vom Grundstück Nr. *** umschlossen, das seinerseits nördlich an das Grundstück Nr. *** angrenzt.

Im Jahre 1964 errichteten die damaligen Eigentümer dieser Grundstücke einen Schuppen in einem Gesamtausmaß von ca. 13,0 x 7,0 m und einer Höhe von ca. 7,0 m derart, dass sich dieser etwa zur Hälfte auf dem Grundstück Nr. *** einerseits und zur Hälfte auf den Grundstücken Nr. *** und *** je der KG *** befindet. Der Grund lag darin, dass damals beide damaligen Eigentümer auf ihren Grundstücken jeweils einen landwirtschaftlichen Betrieb führten und eben diesen Schuppen zu diesem Zweck jeweils gemeinsam benutzen wollten.

Von den damaligen Bauwerbern wurde bei der damals zuständigen Baubehörde, dem Bürgermeister bzw. Gemeindevorsteher der damaligen Gemeinde ***, ein Ansuchen auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung dieses Holzschuppens gestellt, wobei sich dieses Bauansuchen auf die geplante Errichtung eines Holzschuppens auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** bezogen hat, und fand dazu am 20.04.1964 eine Bauverhandlung statt, im Rahmen dessen unter anderem inhaltlich die Baubeschreibung festgehalten wurde und weiters festgehalten wurde, dass gegen die Erteilung der Baubewilligung seitens des beigezogenen Bausachverständigen bei Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung keine Bedenken bestehen würden.

Es kann nicht festgestellt werden, ob diesem Bauansuchen die nach der damaligen NÖ Bauordnung mit einem Bauansuchen vorzulegenden Unterlagen, wie insbesondere Baupläne, vorgelegt wurden. Ein das Bauvorhaben bewilligender Bescheid durch die damals zuständige Baubehörde liegt nicht vor und ist auch nicht mehr auffindbar und kann auch nicht festgestellt werden, dass damals (oder auch später) ein derartiger Bescheid ergangen ist.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist in weiten Bereichen unstrittig und ergibt sich auch vollumfänglich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Bauaktes in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Im Konkreten ergeben sich die Eigentumsverhältnisse und die Lage der angeführten Grundstücke zueinander aus dem offenen Grundbuch und aus dem im Bauakt erliegenden Luftbild.

Unbestritten ist weiters, dass der verfahrensgegenständliche Schuppen, der ebenso auf dem Luftbild ersichtlich ist, im Jahre 1964 von den damaligen Eigentümern der angesprochenen Grundstücke derart errichtet wurde, dass er sich teilweise auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin und teilweise auf dem Grundstück des B befindet. Der offensichtliche Grund lag darin, dass beide Rechtsvorgänger der nunmehrigen Eigentümer jeweils einen landwirtschaftlichen Betrieb führten und dieser Schuppen gemeinsam für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden sollte und augenscheinlich auch wurde. Mit Aufgabe der Landwirtschaft unter der Adresse *** fiel für B bzw. dessen Rechtsvorgängern dieser Nutzen weg und bestehen nun gegenteilige Interessen am Bestehen bzw. Bestehenbleiben dieses Schuppens.

Unstrittig ist auch und ergibt sich dies auch aus dem vorliegenden Bauakt, dass seitens der damaligen Eigentümer dieser Grundstücke das Bauansuchen auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung dieses Holzschuppens gestellt wurde und – siehe die bezughabende Niederschrift – am 20.04.1964 auch eine Bauverhandlung stattgefunden hat. Daraus ist wiederum ersichtlich, dass in bautechnischer Hinsicht gegen das Bauvorhaben keine Einwände bestanden haben dürften. Weitere Erkenntnisse sind allerdings aus dieser Niederschrift nicht zu gewinnen; insbesondere ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit von den damaligen Bauwerbern die nach der damals in Geltung gestandenen NÖ Bauordnung 1883 erforderlichen Unterlagen, wie vor allem Baupläne, vorgelegt wurden. Mit Ausnahme der angeführten Niederschrift liegen keine weiteren Unterlagen aus dem damaligen Baubewilligungsverfahren, so wiederum vor allem auch kein das Bauvorhaben bewilligender Bescheid der zuständigen Baubehörde, im Bauakt auf.

Den nunmehrigen Eigentümern der betreffenden Grundstücke, so auch der Beschwerdeführerin, ist es naturgemäß mangels damaliger Involvierung nicht möglich, Auskunft darüber zu geben, ob es weitere Unterlagen dazu gab und der Holzschuppen tatsächlich baubehördlich bewilligt wurde. Faktum ist nur, dass der Holzschuppen errichtet wurde und nunmehr seit rund 60 Jahren Bestand hat. Alleine daraus ist jedoch keine verlässliche Feststellung zu treffen, dass das Bauvorhaben mit Bescheid baubehördlich bewilligt wurde, zumal es eben an jeglichen Beweisergebnissen oder auch nur Hinweisen im Bauakt fehlt und weitere Ermittlungsergebnisse dazu eben nicht mehr möglich sind. Es ist durchaus möglich, dass im Sinne des Beschwerdevorbringens im Zuge der Gemeindezusammenlegung weitere Unterlagen dazu und eben gerade der Bewilligungsbescheid verloren gegangen sind. Ebenso möglich ist aber, dass es nie zu einem Bewilligungsbescheid gekommen ist, etwa weil eben maßgebliche Unterlagen damals fehlten. Zudem wäre im Falle einer tatsächlichen Bewilligung auch zusätzlich anzunehmen, dass seitens der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin und des B gleichzeitig diese Unterlagen nicht weitergegeben wurden, was zwar eben auch möglich ist, aber doch unwahrscheinlich erscheint.

Insgesamt sind jedenfalls Negativfeststellungen dahingehend zu treffen, dass eben nicht festgestellt werden, dass einerseits diesem Bauansuchen die nach der damaligen NÖ Bauordnung mit einem Bauansuchen vorzulegenden Unterlagen, wie insbesondere Baupläne, vorgelegt wurden und andererseits damals (oder auch später) ein den verfahrensgegenständlichen Holzschuppen betreffender baubehördlicher Bewilligungsbescheid von der damals zuständigen Baubehörde erlassen wurde.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen

ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das

Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer

erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 4 Z 6 und 7 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

(…)“

§ 14 Z 2 NÖ BO 2014:

„Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

(…)

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

(…)“

§ 16 Abs. 1 Bauordnung für Niederösterreich 1883:

„(1) Zur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten, Herstellung von Einfriedungen gegen die Straße oder Gasse sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen oder Abänderungen an bestehenden Gebäuden oder an bestehenden Einfriedungen, sobald an diesen die konstruktiven Hauptbestandteile zur Auswechslung gelangen, ist mit Ausnahme der im § 29 dieser Bauordnung bestimmten Fälle die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich.“

§ 19 Bauordnung für Niederösterreich 1883:

„Bei Neu-, Zu- und Umbauten, bei Einfriedungen sowie bei wesentlicher Ausbesserungen oder Abänderungen (§ 16) hat der Bauwerber ein schriftliches Gesuch um Baubewilligung unter Nachweisung seines Eigentums oder Benützungsrechtes auf den Baugrund sowie den Bauplan zur Prüfung und Genehmigung dem Gemeindevorsteher vorzulegen. Gesuche um Baubewilligung, die im Namen dritter Personen überreicht werden, müssen mit der Vollmacht und bezüglich der nicht eigenberechtigten Personen mit der Ermächtigung ihrer gesetzlichen Vertreter versehen sein.“

§ 20 Bauordnung für Niederösterreich 1883:

„(1) Der in zwei Parien vorzulegende Bauplan hat zu enthalten:

1. Die Situation des Baues nach allen Seiten, soweit sie zur richtigen Erkenntnis und Bestimmung der Stellung des Baues erforderlich ist; jedenfalls aber mit Darstellung der auf dem Bauplatze befindlichen Gebäude, der anstoßenden Häuser oder Gründe unter Angabe der Eigentümer derselben und der Hausnummern, ferner der angrenzenden Höfe, der gegenüberliegenden Straßen- oder Gassenlinien, dann der Breite und der Namen der angrenzenden Straßen oder Gassen.

In dem Situationsplan ist auch das Niveau (Flächenhöhe) der Baustelle, der Straße, Gasse oder des Platzes, an welchen die Baustelle gelegen ist, und die Lage der Haustorschwellen aller in der Situation angegebenen Nachbargebäude und, falls es sich um einen Bau in der Nähe eines Flusses handelt, der bekannte höchste Wasserstand und die Entfernung des Gebäudes vom Ufer anzugeben.

2. Die Grundrisse und den Durchschnitt aller Geschosse des Gebäudes samt Keller und Dachboden unter Ersichtlichmachung der Deckenkonstruktion aller Geschosse unter der Verankerung (Schließenplan). In dem Kellerplane müssen die Hauskanäle und Wasserläufe, Senk- und Düngergruben, die Jauchenbehälter und der Brunnen, wenn ein solcher beantragt wird, dann der in der Straße oder Gasse vorbeiführende Hauptkanal, in welchen die Hauskanäle einmünden sollen, mit den bezüglichen Profilen gehörig dargestellt werden.

In dem Dachbodenplane ist das sämtliche Dachbodenmauerwerk sowie das System der Bodenabteilung ersichtlich zu machen.

3. Die Fassade des Gebäudes.

4. Die Darstellung von Eisenkonstruktionen.

(2) Besondere Konstruktionen sind jedoch in größeren Maßstäben im Detail genau darzustellen und ist die Berechnung über deren Tragfähigkeit beizusetzen.“

§ 22 Bauordnung für Niederösterreich 1883:

„Der Bauplan muß von dem Bauführer und, falls eine andere Person als Verfasser des Planes bezeichnet wird, auch von diesem, dann von dem Bauwerber (§ 19) unterfertigt werden.“

§ 26 Bauordnung für Niederösterreich 1883:

„Der Gemeindevorsteher hat die Erledigung des Baugesuches längestens innerhalb vierzehn Tagen dem Bauwerber schriftlich zu erteilen und auch die vernommenen Interessenten, falls sie es verlangen oder Einwendungen erhoben haben, davon in Kenntnis zu setzen.“

§ 97 Bauordnung für Niederösterreich 1883:

„Das Ansuchen um Bewilligung kann mündlich protokollarisch beim Gemeindevorstande eingebracht werden, doch müssen die im § 19 vorgeschriebenen Nachweisungen mittels schriftlicher Dokumente erbracht werden. Aus dem in zwei Parien beizubringenden Bauplane (§ 20), bei welchen von den Bestimmungen des § 21 Umgang genommen werden kann, muß die Situation des Baues nach allen Seiten, das Niveau der Baustelle und der anliegenden Straße oder Gasse, die Fassade des Gebäudes sowie dessen ganze innere Einteilung und Dimensionen mit aller Genauigkeit zu entnehmen sein.“

§ 35 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014:

„(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses unter anderem in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird und hat er Baugebrechen zu beheben. Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung diesbezüglich nicht nach, so hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet (unter anderem) eines anhängigen Antrages nach § 14 unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat hingegen die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet (unter anderem) eines anhängigen Antrages nach § 14 anzuordnen, wenn für das Bauwerk (unter anderem) keine Baubewilligung vorliegt.

Voraussetzung der Anwendung des § 34 NÖ Bauordnung 2014 ist demnach, dass das Bauwerk nicht in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt wurde, wohingegen Vorrausetzung des Abbruchauftrages nach § 35 NÖ Bauordnung 2014 ist, dass für das Bauwerk keine Baubewilligung oder eine Anzeige vorliegt (vgl. VwGH 03.07.2007, 2005/05/0001).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (bzw. des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996) voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Behörde dementsprechend entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag zu erlassen, wenn keine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliegt, sodass für die Baubehörde eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht.

Dementsprechend ist auch die Konsensfähigkeit des Bauwerks nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens, womit im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu prüfen war und ist, ob die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten überhaupt errichtet werden durften bzw. dürften, ob sie dem Flächenwidmungsplan entsprechen und ob sie demnach insbesondere im Hinblick auf deren Notwendigkeit mit § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ Raumordnungsgesetz 2014 in Einklang zu bringen sind. Zu welchem Zweck demnach die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten vom Beschwerdeführer genutzt werden und ob und inwieweit eine Bewilligungsfähigkeit der Baulichkeiten unter den Gesichtspunkten des § 20 Abs. 4 NÖ ROG besteht, ist gegenständlich nicht von Relevanz.

Sehr wohl ist jedoch im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren zu prüfen, ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages und zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt, sondern auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten eine baubehördliche Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht bestanden hat.

Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von Gebäuden (Z 1) und die Errichtung baulicher Anlagen (Z 2) einer Baubewilligung. Auch die NÖ Bauordnung 1996 sah in deren § 14 die Erforderlichkeit einer Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden (Z 1) sowie von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild nach § 56 entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden können (Z 2), vor.

Gemäß § 4 Z 6 NÖ BO 2014 sind unter dem Begriff „bauliche Anlagen“ alle Bauwerke zu verstehen, die nicht Gebäude sind. Ein „Bauwerk“ ist gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Unter einem „Gebäude“ im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 ist ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden zu verstehen, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Unter einer Wand wird gemäß § 14 Z 31 NÖ BO 2014 ein seitlicher Raumabschluss verstanden, der zu mehr als der Hälfte aus flächigen Bauteilen (z.B. Wandbauteile, Fenster, Türen, Tore, Brüstungen) bzw. aus flächig wirkenden Bauteilen z.B. Gitter, Lamellen, Netze) besteht.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass unbestritten der verfahrensgegenständliche Holzschuppen jedenfalls ein Gebäude ist und demnach nach der geltenden Rechtslage die Neuerrichtung nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedarf. Eine baubehördliche Bewilligungspflicht ist jedoch auch nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung des Holzschuppens im Jahre 1964 anzunehmen; die damals in Geltung gestandene NÖ Bauordnung für Niederösterreich 1883 sah in deren § 16 Abs. 1 eine der nunmehrigen Bestimmung des § 14 Z 1 NÖ BO 2014 analoge Regelung für Neubauten vor. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit bestand somit nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages und zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt, sondern auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass ein schriftlicher Bewilligungsbescheid für die Errichtung des Holzschuppens nicht vorliegt und auch nicht feststellbar ist, dass jemals ein solcher von der zuständigen Baubehörde erlassen wurde. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass der Holzschuppen schon jahrzehntelang von der Baubehörde bislang unbeanstandet existiert, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die dingliche Wirkung baurechtlicher Bescheide deren schriftliche Erlassung gemäß § 5 Abs. 1 NÖ BO 2014 erfordert und auch schon gemäß § 26 der Bauordnung für Niederösterreich 1883 erforderte. Das Erfordernis der Schriftlichkeit führt gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dazu, dass ein etwa bloß mündlich verkündeter (Baubewilligungs-)Bescheid rechtsunwirksam ist (z.B. VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176). Sogar eine bloß mündlich erteilte Baubewilligung ist demnach in jenen Fällen, in welchen die Schriftlichkeit vorgeschrieben ist, ein rechtliches Nichts und erzeugt keinerlei Rechtswirkungen (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0302). Auch etwa eine unrichtige Auskunft vermag eine Baubewilligung, soweit eben eine Bewilligungspflicht freilich besteht, zu ersetzen. Soweit eine Baubewilligungspflicht besteht, besteht diese freilich auch dann, wenn der Bauwerber selbst davon unverschuldet keine Kenntnis hatte. Umso mehr ist demnach auch nicht von einem bestehenden baubehördlichen Konsens auszugehen, wenn die Baubehörde das Bauwerk unbeanstandet geduldet hat (vgl. etwa VwGH 20.11.1997, 96/06/0041).

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ein möglicher Baubescheid auch verloren gegangen sein könne, ist der Einwand zu schließen, dass gegenständlich von einem vermuteten Konsens auszugehen sei; das Nichtvorliegen eines schriftlichen Bescheides, der die Erteilung der baubehördliche Bewilligung für den verfahrensgegenständlichen Schuppen zum Inhalt hatte, blieb von der Beschwerdeführerin ja eben unbestritten und ergibt sich auch aus dem vorliegenden Bauakt.

Die Rechtskonstruktion des „vermuteten Konsenses“ ist bei Altbauten nur auf solche Bauten anwendbar, für die – abgesehen von anderen Voraussetzungen – keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigheit eines alten Gebäudes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist (VwGH 01.03.1983, 82/05/0152). Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 19.09.1991, 91/06/0057).

Die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände kommt aber nur jenen Bauzuständen zu, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben (VwGH 21.06.1994, 94/17/0002). Abgesehen davon, dass von einem vermuteten Konsens daher grundsätzlich nur dann auszugehen ist, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind, kann das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes grundsätzlich nur dann vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme vorliegen (VwGH 20.12.2001, 2000/06/0066). Im Übrigen trifft auch die Partei eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob für ein bestimmtes Objekt eine Baubewilligung erteilt wurde (VwGH 23.05.2002, 2001/05/0835). Vor allem kommt die Rechtsvermutung der Konsensgemäßheit eines alten Baubestandes eben dann nicht in Betracht, wenn auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung diese gesetzwidrig war, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (VwGH 18.12.2006, 2005/05/0284).

Unter Zugrundelegung dieser einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass gegenständlich nicht von einem vermuteten Konsens den verfahrensgegenständlichen Holzschuppen betreffend auszugehen ist. Richtig ist, dass eben in Bezugnahme auf die Errichtung dieses Holzschuppens im Jahre 1964, der auch damals bereits auf mehreren Grundstücken mit 2 verschiedenen Eigentümern errichtet werden sollte und letztlich auch errichtet wurde, der Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung gestellt wurde und über diesen Antrag auch am 20.04.1964 eine Bauverhandlung stattgefunden hat, deren Niederschrift im Bauakt noch aufliegt. Weitere Verfahrensschritte der damals zuständigen Baubehörde, insbesondere die Erlassung eines das Bauvorhaben bewilligenden Bescheides, sind nicht aktenkundig.

Zum Zeitpunkt der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Schuppens bzw. des Bauansuchens diesen Schuppen betreffend stand die Bauordnung für Niederösterreich 1883 in Geltung. Die Bewilligungspflicht für die Errichtung eben dieses Schuppens, der unbestritten und unzweifelhaft als Neubau eines Gebäudes zu werten war und ist, ergibt bzw. ergab sich – wie bereits oben ausgeführt – aus § 16 Abs. 1 Bauordnung für Niederösterreich 1883. Gemäß § 19 Bauordnung für Niederösterreich 1883 hatte der Bauwerber unter anderem bei Neubauten ein schriftliches Gesuch um Baubewilligung unter nach Weisung seines Eigentums oder Benützungsrechtes auf dem Baugrund sowie den Bauplan zur Prüfung und Genehmigung den Gemeindevorsteher vorzulegen. Gemäß § 20 Bauordnung für Niederösterreich 1883 hatte der in 2 Parien vorzulegende Bauplan in einem exakt definierte Kriterien zu erfüllen und musste gemäß § 22 Bauordnung für Niederösterreich 1883 eine Unterfertigung aufweisen.

Gemäß § 97 Bauordnung für Niederösterreich 1883 konnte das Ansuchen um Baubewilligung auch mündlich protokollarisch beim Gemeindevorstande angebracht werden, wobei auch jedoch hier die in § 19 vorgeschriebenen Nachmessungen mittels schriftlicher Dokumente erbracht werden mussten. Insbesondere mussten außerdem aus den in 2 Parien beizubringenden Baupläne auch hier die Situation des Baues nach allen Seiten, das Niveau der Baustelle und der anliegenden Straße und der Gasse, die Fassade des Gebäudes sowie musste dessen ganze innere Einteilung und Dimension mit aller Genauigkeit zu entnehmen sein.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass eben insbesondere derartige Baupläne jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aufliegen und ergibt sich auch aus der vorliegenden Verhandlungsschrift vom 20.04.1964 nicht, dass derartige Baupläne von den damaligen Bauwerbern vorgelegt wurden. Auf Basis der von den damaligen Bauwerbern vorgelegten Unterlagen durfte daher das Bauvorhaben als solches nicht bewilligt werden bzw. ist zumindest nicht vom Gegenteil auszugehen. Von der Beschwerdeführerin wurde im gegenständlichen Verfahren nun auch nicht der Nachweis erbracht, dass der Konsens (dennoch) erteilt wurde und der verfahrensgegenständliche Schuppen daher baubehördlich bewilligt ist.

Ganz abgesehen davon darf auch nicht aus den Augen verloren werden, dass sich das damalige Bauansuchen auf die Errichtung eines Holzschuppens auf den Grundstücken Nr. *** und *** je der KG *** bezogen hat, tatsächlich aber der Schuppen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** je der KG *** errichtet wurde und ist, sodass auch daraus ein Konsens oder ein vermuteter Konsens keinesfalls abgeleitet werden kann.

Mangels Vorliegens einer baubehördlichen Bewilligung trotz bestandener und bestehender Bewilligungspflicht hatte daher die Baubehörde I. Instanz in Person des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** den Abbruchbescheid nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 gegenüber beiden Eigentümern des verfahrensgegenständlichen Schuppens (siehe dazu VwGH 15.02.2011, 2008/05/0087) – der gegenüber dem weiteren Eigentümer B ergangene Abbruchauftrag ist mangels Beschwerdeerhebung von diesem in Rechtskraft erwachsen – zu erlassen.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG war lediglich eine angemessene neue Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Die hier konkret festgesetzte Frist von 6 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung ist zweifellos unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen und zumutbar, um der angeordneten Maßnahme des Abbruchs der Baulichkeit nachkommen zu können. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur hat die Leistungsfrist objektiv geeignet zu sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067), was bei einer sechsmonatigen Frist konkret gegeben ist. Von der Beschwerdeführerin wurde auch die Länge dieser Frist nicht bestritten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des sich darauf richtenden Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – völlig unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen (vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0067).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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