LVwG N LVwG-AV-2729/001-2023

LVwG-AV-2729/001-2023State Administrative CourtDec 11, 2023

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Hilfe bei stationärer Pflege; Kostenbeitrag; Einkommen; Einkommensteuer;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2729/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2729.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A, in ***, vertreten durch B, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 27.06.2023, Zl. ***, betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass von der Beschwerdeführerin zur gewährten Sozialhilfe ab 9.11.2022 ein Kostenbeitrag in Höhe von € 918,81 monatlich zu leisten ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin A, geb. am ***, erhält Sozialhilfe in Form von Hilfe bei stationärer Pflege, zuletzt gewährt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 14.11.2022, Zl. ***. Die Beschwerdeführerin wird im C, in ***, stationär betreut.

1.2. Die Beschwerdeführerin bezieht von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eine Alterspension inklusive Pflegegeld der Stufe 3 in der Gesamthöhe von € 1.476,42 monatlich, die – abzüglich des der Beschwerdeführerin verbleibenden Freianteils – auf Grund der von der PVA durchgeführten Pensions- und Pflegegeldteilung direkt an den Träger der Sozialhilfeeinrichtung überwiesen wird.

Weiters bezieht sie seit 1.7.2022 bis auf weiteres eine Witwenpension, gewährt von der deutschen Rentenversicherung, in Höhe von € 1.319,10 monatlich. Für diese Rente musste sie im Jahr 2022 insgesamt € 2.047,- Einkommensteuer bezahlen. Die quartalsweisen Einkommensteuervorauszahlungen im Jahr 2023 wurden in derselben Höhe wie jene für das Jahr 2022 festgesetzt, ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 liegt noch nicht vor.

1.3. Mit Vorsorgevollmacht vom 29.5.2019 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin B, geb. am ***, u.a. zur Vertretung vor Behörden und Gerichten. Die Vollmacht ist im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis zur Nr. *** eingetragen.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.6.2023 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: Belangte Behörde) die Beschwerdeführerin unter Anwendung von § 15 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG iVm. § 4 Abs. 1 Z 3 NÖ Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, zu der mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2022, Zl. ***, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege ab 9.11.2022 einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 1.055,28 zu leisten.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Rente der Deutschen Rentenversicherung, abseits des ihr gewährten Pflegegeldes der Stufe 3 und der gewährten Pension, über ein laufendes Einkommen in der Höhe von € 1.319,80 monatlich verfüge. Es sei deshalb daraus ab Dezember 2022 ein laufender Kostenbeitrag in Höhe von € 1.055,28 monatlich zu leisten. Für November 2022 sei ein aliquoter Kostenbeitrag in der Höhe von € 967,34 zu leisten. Dies ergebe sich daraus, dass von einem laufenden Einkommen 20 % außer Ansatz zu bleiben hätten, während 80 % des sonstigen laufenden Einkommens für einen Kostenbeitrag heranzuziehen seien.

1.5. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei, dass die Beschwerdeführer von der gewährten Rente in Höhe von € 1.319,80 monatlich Einkommensteuer zahlen müsse. Dies sei bei der Kostenbeitragsberechnung zu berücksichtigen.

1.6. Mit Schreiben vom 29.11.2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Zl. ***, darin inliegend insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde, der Notariatsakt vom 29.5.2019 über die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, der Rentenbescheid der deutschen Rentenversicherung vom 24.5.2022 sowie der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Neubrandenburg vom 29.9.2023 für das Jahr 2022. Der Entscheidung war der insoweit unbedenkliche Inhalt des Verwaltungsakts zugrunde zu legen, ergänzende Sachverhaltserhebungen waren nicht zu treffen.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) lauten auszugsweise:

(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat.

[…]

(1) Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.

(2) Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(4) Das Vermögen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt.“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lauten auszugsweise wie folgt:

Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Als Einkommen gelten insbesondere:

[…]

(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Wie festgestellt, wird die Beschwerdeführerin stationär im C betreut und erhält dafür Sozialhilfe in Form von Hilfe bei stationärer Pflege auf Grundlage des § 12 NÖ SHG. Leistungen der Sozialhilfe werden gemäß den in § 2 NÖ SHG aufgestellten Grundsätzen gewährt. So ist etwa in § 2 Z 1 NÖ SHG normiert, dass Leistungen der Sozialhilfe nur so weit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (sog. „Subsidiaritätsprinzip“). Korrespondierend dazu sieht § 15 NÖ SHG eine Kostenbeitragsverpflichtung bei nach § 12 NÖ SHG gewährter Hilfe bei stationärer Pflege vor. Die Gewährung der Hilfe hat nämlich unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen.

4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu den sozialhilferechtlichen Bestimmungen der Länder ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/10/0060, mwH; s. auch Motivenbericht Ltg.-336/S-2-1999, S. 15).

Nach § 1 Z 6 EigenmittelV gelten als Einkommen Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.

Wie festgestellt, bezieht die Beschwerdeführerin eine Rente der deutschen Rentenversicherung in Höhe von € 1.319,10 monatlich. Dabei ist jedoch noch nicht die darauf entfallende Einkommensteuer berücksichtigt. So hat die Beschwerdeführerin für dieses Einkommen eine Einkommensteuer in Höhe von derzeit € 2.047,- jährlich zu entrichten. Bei der Einkommensteuer handelt es sich um „gesetzliche Abzüge“ im Sinne des § 1 Z 6 EigenmittelV, weshalb die zu entrichtende Einkommensteuer bei der Berechnung der Höhe des Einkommens der Rente, welches für einen allfälligen Kostenbeitrag herangezogen werden kann, zu berücksichtigen ist (s. dazu auch VwGH 23.2.2000, 97/08/0155). Daraus folgt, dass für die Berechnung des Kostenbeitrages aus dem Titel der der Beschwerdeführerin gewährten Rente ein Einkommen in Höhe von € 1.148,52 monatlich anzusetzen ist (dieses errechnet sich wie folgt: € 1.319,10 monatliche Rente x 12 Monate, abzüglich € 2.047,- jährliche ESt, aufgeteilt auf 12 Monate).

4.3. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EigenmittelV haben bei stationären Diensten von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension) außer Ansatz zu bleiben. Das bedeutet, dass 20 % von € 1.148,52, somit € 229,70, nicht berücksichtigt werden dürfen. Daraus errechnet sich somit ein Kostenbeitrag in Höhe von € 918,81 monatlich.

4.4. Gründe, die ein gänzliches oder teilweises Absehen von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten, erforderlich gemacht hätten, wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht hervorgekommen. Ein Fall der sozialen Härte im Sinne des § 15 Abs. 2 NÖ SHG war deshalb nicht anzunehmen.

4.5. Im Ergebnis war der Beschwerde mit der Maßgabe Folge zu geben, dass die Beschwerdeführerin einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 918,81 monatlich zu leisten hat.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt erwiesen hat, eine Verhandlung somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der insoweit als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich der Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmung als eindeutig erweist.

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