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LVwG-AV-1648/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1648/001-2023
LVwG-AV-1648/001-2023State Administrative CourtDec 7, 2023
Lebensmittelrecht; kosmetische Mittel; Kennzeichnung; Kennzeichnungsanpassung; Unternehmer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Einzelrichterin Hofrat Mag. Lindner über die Beschwerde der A AG, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. Februar 2023, ***, betreffend Vorschreibung einer Maßnahme gemäß § 39 Abs. 1 Z. 11 und Z. 14 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 39 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2023, ***, hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: „belangte Behörde“) der Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs. 1 Z. 11 und Z. 14 LMSVG folgende Maßnahme vorgeschrieben:
„1. Die Kennzeichnung der Ware „***“ ist bis 31.03.2023 derartig anzupassen, dass der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels auf der Verpackung und auf dem Behältnis in deutscher Sprache angeführt ist, sodass diese den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und der Verordnung über Durchführungsvorschriften für kosmetische Mittel, BGBl. II Nr. 330/2013, entspricht.
2. Ein deutschsprachiges Etikett der neuen Charge ist bis 05.04.2023 der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle, Außenstelle ***, vorzulegen.“
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im Betrieb der C Gesellschaft m.b.H. im Standort ***, ***, von einem Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der Salzburger Landesregierung eine amtliche Probe der Ware *** entnommen worden sei.
Im Gutachten der AGES – Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit ***, vom 12.10.2022 (Probenzeichen: ***) sei ausgeführt worden, dass es sich bei der vorliegenden Probe um ein kosmetisches Mittel laut der Definition des Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel handle. Gemäß § 2 Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel der Kosmetik-Durchführungsverordnung seien die in Artikel 19 Abs. 1 lit. b, c, d und f der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannten Angaben in deutscher Sprache anzuführen
-lit b: Nenninhalt
-lit. c: Datum
-lit. d: besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch
-lit. f: Verwendungszweck
Am vorliegenden kosmetischen Mittel sei der Verwendungszweck nicht in deutscher Sprache angeführt, auf der Verpackung sei angegeben „“ und „“, auf dem Behältnis (Stift) sei angegeben „***“.
Die vorliegende Probe entspreche daher nicht den Bestimmungen der Verordnung über Durchführungsvorschriften für kosmetische Mittel, BGBl. II Nr. 330/2013 und somit nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Z. 3 LMSVG.
Mit Schreiben der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle (***) vom 15.10.2022 sei die Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) mit der Abstellung der wahrgenommenen Verstöße beauftragt worden.
Zu der Eingabe der D, vom 14.11.2022, sei seitens der AGES mit Stellungnahme vom 29.11.2022 festgestellt worden, dass es dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ermöglicht werden müsse, den Sinn und Inhalt der Kennzeichnung ohne Probleme zu erfassen. Dies sei bei dem verfahrensgegenständlichen Produkt nicht der Fall. *** und ***, *** und *** gehörten nicht zu den gängigen Anglizismen und bleibe die Beanstandung aus Sicht der AGES aufrecht.
Als Frist für die Anpassung der Kennzeichnung sei eine angemessene Frist bis 31.03.2023 festzusetzen, die Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen gründe sich auf § 39 Abs. 1 Z. 14 LMSVG.
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 3.3.2021 wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt, und zwar mit im Wesentlichen folgender Begründung:
Die Beschwerdeführerin treffe keinerlei Verantwortlichkeit zur Anpassung der Kennzeichnung oder zur Vorlage eines geänderten Etiketts. Aus dem Probenbegleitschreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung zum Probezeichen *** über die Probeziehung vom 19.09.2022 gehe hervor, dass das verfahrensgegenständliche Produkt in der von der C m.b.,H. betriebenen Filiale in ***, ***, gezogen worden sei. Es sei offenkundig im Namen und auf Rechnung der C Gesellschaft m.b.H. in der genannten Filiale zum Erwerb bereitgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei weder Herstellerin (bzw. verantwortliche Person) noch Händlerin, es gehe aus dem gesamten Verfahren nicht hervor, inwieweit die Beschwerdeführerin für die Kennzeichnung des verfahrensgegenständlichen Produktes verantwortlich sein solle.
Im Übrigen sei die Händlerin im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (EU-Kosmetikverordnung) für den Inhalt der Angaben in der Kennzeichnung nicht verantwortlich. Gemäß Art. 5 Abs. 1 EU-Kosmetikverordnung habe die verantwortliche Person (idR der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller) dafür Sorge zu tragen, dass Art. 19 Abs. 1, 2 und 5 EU-Kosmetikverordnung eingehalten werden. Herstellerin und zugleich auch verantwortliche Person sei die D, Dänemark.
Des Weiteren handle es sich bei den beanstandeten Begriffen um geläufige Anglizismen im Kontext kosmetischer Mittel und sei die Angabe des Verwendungszwecks im Gegenstand nicht notwendig, weil sich dieser ausreichend aus der Aufmachung ergebe. Durch die Präsentation des verfahrensgegenständlichen Mittels (Etikett „***“ sowie Tester) sorge zudem die Händlerin dafür, das sich der Verwendungszweck ohne jeden Zweifel aus der Aufmachung ergebe.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde mitsamt ihren Akten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 09.10.2023, LVwG-AV-1648/001-2023, eingeladen, zum Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin weder Herstellerin (bzw. verantwortliche Person) noch Händlerin dieses Produktes sei, Stellung zu nehmen und die Erwägungen, aus welchem Grund die A AG Bescheidadressatin ist, auszuführen.
Seitens der belangte Behörde wurde dazu nicht Stellung genommen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 19.09.2022 wurde von einem Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der Salzburger Landesregierung in der Filiale Nr. *** der C Gesellschaft m.b.H in ***, , eine Probe des kosmetischen Mittels „“ gezogen. Im Probenbegleitschreiben ist als Hersteller „D, ***, ***, Dänemark“ angegeben, als Lieferant die „C Gesellschaft m.b.H., ***, “. Auf dem verfahrensgegenständlichen kosmetischen Mittel mit der Bezeichnung „“ befinden sich sämtliche Angaben in englischer sowie in französischer Sprache.
Diese Feststellungen fußen auf der unbedenklichen Aktenlage. Die zitierten Angaben auf den Verpackungen ergeben sich aus den Lichtbildern in den Akten.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union
§ 4.
(1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
Gemäß § 39 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) hat der Landeshauptmann (bzw. die Landeshauptfrau) bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:
1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung, einschließlich der Abschaltung der vom Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten;
2. die teilweise oder gänzliche Schließung von Betrieben;
3. die Untersagung oder Einschränkung der Benützung von Räumen und Betriebsmitteln;
4. den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung von Betrieben;
5. eine geeignete Behandlung, wobei eine Vermischung bei Überschreitung der Grenzwerte von Kontaminanten und Rückständen, ausgenommen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, jedenfalls unzulässig ist;
6. die Verwendung zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken;
7. die unschädliche Beseitigung;
8. die Rücksendung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
9. die Rücknahme vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher;
10. die Information der Abnehmer und Verbraucher;
11. die Anpassung der Kennzeichnung;
12. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen;
13. die Durchführung baulicher, anlagentechnischer und ausstattungsmäßiger Verbesserungen;
14. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.
Gemäß § 39 Abs. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) kann das Aufsichtsorgan vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1, ausgenommen in den Fällen der Z 1, 2, 3, 4 und 8, den Betrieb schriftlich, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und Stelle behoben wird. Diese Aufforderung kann im Fall einer Betriebsrevision der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ein Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen. Den im Bescheid angeordneten Maßnahmen ist auch dann nachzukommen, wenn ein Wechsel in der Person des Unternehmers eintritt.
Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist die verantwortliche Person für ein innerhalb der Gemeinschaft hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller. Der Hersteller kann durch ein schriftliches Mandat eine in der Gemeinschaft ansässige Person als verantwortliche Person benennen, die das Mandat schriftlich annimmt.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel sorgen verantwortliche Personen dafür, dass die Artikel 3, 8, 10,11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, Artikel 19 Absätze 1, 2 und 5 sowie die Artikel 20, 21, 23 und 24 eingehalten werden.
Gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel überprüfen die Händler, bevor sie ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, ob
…
….
Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel lautet:
„Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass
-ein kosmetisches Mittel nicht den Anforderungen dieser
Gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel dürfen, unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels, kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen:
…
f) der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung dessen ergibt;
…
Gemäß Art. 19 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel richtet sich die Sprache, in der die in Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f sowie in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Angaben abgefasst werden, nach dem Recht der Mitgliedsstaaten, in denen das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird.
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Durchführungsvorschriften für kosmetische Mittel (Kosmetik-Durchführungsverordnung), BGBl. II Nr. 330/2013, lautet:
Die in Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und f der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannten Angaben sind in deutscher Sprache anzuführen.
§ 39 Abs. 2 letzter Satz LMSVG stellt darauf ab, welcher Unternehmer den im Bescheid angeordneten Maßnahmen, also hier der Kennzeichnungsanpassung, nachzukommen hat. – Für die Kennzeichnung, d.h. für die Information über ein kosmetisches Mittel, ist gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel die verantwortliche Person (der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller oder von diesem mit schriftlichem Mandat als verantwortliche Person benannte, in der Gemeinschaft ansässige Person) verantwortlich, welche dafür Sorge zu tragen hat, dass u.a. Artikel 19 Abs. 1 und 5 eingehalten werden. Diese hat gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das kosmetische Mittel zu gewährleisten, d.h. nur von diesem Unternehmer kann eine Kennzeichnungsanpassung vorgenommen werden und nur diesem Unternehmer ist folglich eine Kennzeichnungsanpassung von der Lebensmittelaufsicht aufzutragen.
Im Gegenstand ist dem vorgelegten Akt kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass die Bescheidadressatin und Beschwerdeführerin verantwortliche Person im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften ist, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist und spruchgemäß ersatzlos zu beheben war.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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