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LVwG-S-750/001-2023•LVwG N LVwG-S-750/001-2023
LVwG-S-750/001-2023State Administrative CourtDec 5, 2023
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Bauarbeiten; Sicherungsmaßnahmen; Schutzzweck; Verfahrensrecht; organisatorische Beschränkungen; Kundmachung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 20. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21. November 2023 zu Recht:
1. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des Straferkenntnisses wird der (ausschließlich gegen die Höhe der Strafe gerichteten) Beschwerde gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insofern stattgegeben, als hinsichtlich des Arbeitnehmers C eine Geldstrafe in Höhe von 498,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden, hinsichtlich des Arbeitnehmers D eine Geldstrafe in Höhe von 498,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden, verhängt wird und die Strafsanktionsnorm jeweils (je Arbeitnehmer) „§ 130 Abs. 5 Z 1 erster Strafsatz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017“ lautet.
2. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des Straferkenntnisses wird der (ausschließlich gegen die Höhe der Strafe gerichteten) Beschwerde gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG insofern stattgegeben, als hinsichtlich des Arbeitnehmers C eine Geldstrafe in Höhe von 498,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden, hinsichtlich des Arbeitnehmers D eine Geldstrafe in Höhe von 498,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden, verhängt wird und die Strafsanktionsnorm jeweils (je Arbeitnehmer) „§ 130 Abs. 5 Z 1 erster Strafsatz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017“ lautet.
3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden insgesamt mit 282,20 Euro neu festgesetzt.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
II. In einem wird der Beschluss gefasst:
1. Hinsichtlich des Spruchpunktes 3 des Straferkenntnisses wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit § 25a VwGG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 3.104,20 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Rechtskraft einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an den Bürgermeister der Stadt St. Pölten zu richten. Dieser Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
-Zwei Strafen in Höhe von jeweils 498,00 Euro gemäß Spruchpunkt 1 dieses Erkenntnisses (= 996,00 Euro);
-Zwei Strafen in Höhe von jeweils 498,00 Euro gemäß Spruchpunkt 2 dieses Erkenntnisses (= 996,00 Euro);
-Eine Strafe in Höhe von 830,00 Euro (gemäß Spruchpunkt 3 des – infolge der Zurückziehung der Beschwerde schon rechtskräftigen – Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses);
-Neu festzusetzende Kosten gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG von insgesamt 282,20 Euro.
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 20. Februar 2023, Zl. ***, wurden A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgenden Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, über ihn die folgenden Verwaltungsstrafen verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens vorgeschrieben:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 10.11.2022
Ort: Baustelle in ***, *** (Neubau Wohnhaus mit 2 WE)
Tatbeschreibung:
1. Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit strafrechtlich verantwortliches Organ der E OG in ***, ***, zu verantworten, dass am 10.11.2022 auf der Baustelle der E OG in ***, *** (Neubau Wohnhaus mit 2 WE) die Arbeitnehmer der E OG Herr C (SV.Nr. ***) und Herr D (SV.Nr. ***) im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit mit Bauarbeiten beschäftigt waren (Wohnhaus mit 2 WE - Neubau; ***, ***) und an den Deckenrändern der Terrassen, Decke über 1. OG (Wohneinheit 1 und 2) und Gängen 2. OG (Wohneinheit 1 und 2) keine entsprechenden Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden waren und Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 3 m bis zu ca. 6 m auf das Terrain bestand, obwohl gem. § 7 Abs.1 iVm Abs.2 Z 4 BauV bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8 BauV), Abgrenzungen (§ 9 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§ 10 BauV) anzubringen sind. Absturzgefahr liegt gem. §7 Abs. 2 Z 4 an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe vor.
2. Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit strafrechtlich verantwortliches Organ der E OG in ***, ***, zu verantworten, dass am 10.11.2022 auf der Baustelle der E OG in ***, *** (Neubau Wohnhaus mit 2 WE) die Arbeitnehmer der E OG Herr C (SV.Nr. ***) und Herr D (SV.Nr. ***) im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit mit Bauarbeiten beschäftigt (Wohnhaus mit 2 WE - Neubau; ***, ***) und an den Wandöffnungen (1. und 2. OG Wohneinheit 1 und 2) und Stiegenläufen (EG ins 1. OG, Wohneinheit 1 und 2) keine entsprechenden Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden waren und Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 3 m bis zu ca. 6 m auf das Terrain bestand, obwohl gem. § 7 Abs.1 iVm Abs.2 Z 3 BauV bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8 BauV), Abgrenzungen (§ 9 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§ 10 BauV) anzubringen sind. Absturzgefahr liegt gem. §7 Abs. 2 Z 3 an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe vor.
3. Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit strafrechtlich verantwortliches Organ der E OG in ***, ***, zu verantworten, dass am 10.11.2022 auf der Baustelle der E OG in ***, *** (Neubau Wohnhaus mit 2 WE) die Arbeitnehmer der E OG Herr D (SV.Nr. ***) im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit mit Bauarbeiten am Dach (möglicher Absturz ca. 9 m) beschäftigt (Wohnhaus mit 2 WE - Neubau; ***, ***) und keine geeigneten Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden waren, obwohl Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 9 m (= Traufenhöhe) auf das Terrain bestand. Die Arbeitnehmer waren auch nicht mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert, obwohl gem. § 87 Abs.2 BauV bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste (§ 88).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 7 Abs. 1 iVm Abs.2 Z 4 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) iVm § 130 Abs.5 Z 1 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994
zu 2. § 7 Abs. 1 iVm Abs.2 Z 3 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) iVm § 130 Abs.5 Z 1 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994
zu 3. § 87 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) iVm § 130 Abs.5 Z 1 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu 1. € 1.660,00
67 Stunden
§ 130 Abs. 5 Einleitungssatz
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG),
BGBl. Nr. 450/1994
zu 2. € 1.660,00
67 Stunden
§ 130 Abs. 5 Einleitungssatz
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG),
BGBl. Nr. 450/1994
zu 3. € 830,00
33 Stunden
§ 130 Abs. 5 Einleitungssatz
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG),
BGBl. Nr. 450/1994
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 415,00
Gesamtbetrag: € 4.565,00“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 20. März 2023 Beschwerde.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 eine Doppelbestrafung vorliege; bei den vorgeworfenen Handlungen würde es sich um exakt den gleichen Bereich handeln, der zu sichern gewesen sei. Zudem ist das Beschwerdevorbringen auf die Strafbemessung bezogen. Es sei kein plausibler Grund ersichtlich und ergebe sich ein solcher auch nicht aus den Strafbemessungsgründen, weshalb hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 die zehnfache Höhe der Mindeststrafe verhängt werde. Es würden sich deutlich niedrigere Strafen als angemessen erweisen.
Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der die Einvernahme näher bezeichneter Zeugen begehrt wurde, sowie die Aufhebung des Straferkenntnisses.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Das Arbeitsinspektorat erstattete zur Beschwerde mit Schreiben vom 07. April 2023 eine Stellungnahme, in der dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer Doppelbestrafung entgegengetreten und auf die Strafbemessung eingegangen wurde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 21. November 2023 (gemeinsam mit dem zur Zahl LVwG-S-751/001-2023 protokollierten Verfahren betreffend Bestrafungen des F wegen der hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, F als Beschwerdeführer in dem zur Zahl LVwG-S-751/001-2023 protokollierten Verfahren, deren gemeinsame Rechtsvertretung und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung der Akten, die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme des F. In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses zurück. Zudem schränkte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Höhen der verhängten Strafen ein. Mit Blick auf die Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhen wurde auf die Einvernahme der geladenen Zeugen seitens der anwesenden Parteien verzichtet und konnte von einer Einvernahme Abstand genommen werden. Zudem verzichteten die Parteien auf die Verkündung der Entscheidung und konnte diese auch im Hinblick auf eine gebotene Spruchkorrektur (siehe sogleich unten) unterbleiben.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Die Beschwerde wurde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die im Kopf des Straferkenntnisses ausgewiesene E-Mail-Adresse sowie die dort ausgewiesene Fax-Nummer gesendet. Eine auf § 13 Abs. 2 oder 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Bezug nehmende Bekanntmachung der belangten Behörde im Internet liegt nicht vor; für die Einbringung von Beschwerden per Fax an die belangte Behörde sind keine „organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs“ im Internet bekanntgemacht. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1 und 2 des Straferkenntnisses ist ausdrücklich nur mehr gegen die Höhen der verhängten Verwaltungsstrafen gerichtet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses wurde zurückgezogen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Einbringung der Beschwerde per E-Mail und Fax gründen auf den dokumentierten Inhalten des Aktes der belangten Behörde. Dass eine auf § 13 Abs. 2 oder 5 AVG Bezug nehmende Bekanntmachung der belangten Behörde nicht vorliegt, ergibt sich zunächst aus der Einsichtnahme in die „Digitale Amtstafel“ (abrufbar unter ), die keine solche Kundmachung enthält. Auch nimmt der Inhalt des Reiters „Bürgerservice“ auf der Homepage der Stadt St. Pölten („; zuletzt abgerufen am 21.11.2023; Stand lt. Homepage „28.07.2023, 10:49“), worin verschiedene Kontaktmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger erläutert werden, nicht auf § 13 Abs. 2 oder 5 AVG Bezug. Weder durch den dort ausgewiesenen Textblock „Kontakt Bürgerservice“, der eine allgemeine Faxnummer anführt, noch durch Inhalt des weiterführenden Links zur „Fachabteilung“ (unter der Überschrift „Fragen an Fachabteilungen“, hier Fachabteilung „Behörden“), worin eine E-Mail-Adresse, nicht aber eine Faxnummer angegeben ist, wird die Exklusivität einer zulässigen Fax-Einbringung an die belangte Behörde – nämlich den Bürgermeister der Stadt St. Pölten – nur an eine bestimmte (vom Kopf des angefochtenen Straferkenntnis abweichende) Faxnummer zum Ausdruck gebracht. „Organisatorische Beschränkungen für den elektronischen Verkehr“ für schriftliche Anbringen per Fax sind sohin auf der Homepage der belangten Behörde nicht bekanntgemacht. Zur Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhen betreffend die Spruchpunkte 1 und 2 sowie die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 3 des Straferkenntnisses ist auf die Ausführung seitens des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verweisen.
4.2. Gemäß den rechtskräftigen Schuldsprüchen 1 und 2 des Straferkenntnisses steht fest, dass es der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit strafrechtlich verantwortliches Organ der E OG zu verantworten hat, dass am 10. November 2022 auf der Baustelle der E OG in ***, *** (Neubau Wohnhaus mit 2 WE) die Arbeitnehmer der E OG Herr C (SV.Nr. ***) und Herr D (SV.Nr. ***) im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit mit Bauarbeiten beschäftigt waren (Wohnhaus mit 2 WE - Neubau; ***, ***) und Spruchpunkt 1: an den Deckenrändern der Terrassen, Decke über 1. OG (Wohneinheit 1 und 2) und Gängen 2. OG (Wohneinheit 1 und 2) keine entsprechenden Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden waren und Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 3 m bis zu ca. 6 m auf das Terrain bestand, obwohl gem. § 7 Abs.1 iVm Abs. 2 Z 4 BauV bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8 BauV), Abgrenzungen (§ 9 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§ 10 BauV) anzubringen sind.
-Spruchpunkt 2: an den Wandöffnungen (1. und 2. OG Wohneinheit 1 und 2) und Stiegenläufen (EG ins 1. OG, Wohneinheit 1 und 2) keine entsprechenden Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden waren und Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 3 m bis zu ca. 6 m auf das Terrain bestand, obwohl gem. § 7 Abs.1 iVm Abs. 2 Z 3 BauV bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8 BauV), Abgrenzungen (§ 9 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§ 10 BauV) anzubringen sind. Absturzgefahr liegt gem. § 7 Abs. 2 Z 3 an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe vor.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den Inhalten der – infolge der Einschränkung der Beschwerde auf die Höhen der verhängten Strafen – rechtskräftigen Schuldsprüche gemäß den Spruchpunkten 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses.
4.3. Die E OG hat im Nachgang zur Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat die im Zuge der Kontrolle festgestellten Mängel behoben.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den Ausführungen der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, denen auch das Arbeitsinspektorat nicht entgegengetreten ist.
4.4. Der Beschwerdeführer vertritt seit 19. Juni 2020 als unbeschränkt haftender Gesellschafter die E OG selbständig. Die E OG wurde bereits mit Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 03. November 2021 auf Mängel betreffend fehlende Sicherungen und bestehende Absturzgefahren, insbesondere bei Decken, Beckenrändern und Stiegenläufen, hingewiesen.
Beweiswürdigung:
Die gesellschaftsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem Firmenbuch. Das Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 03. November 2021 ist im vorgelegten Verwaltungsstrafakt protokolliert und führt unter Punkt 6.) die bezeichneten Mängel an.
4.5. Betreffend den Beschwerdeführern scheinen bei der belangten Behörde keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, die bereits am 10. November 2022 (Tatzeitpunkt) rechtkräftig waren und bis dato nicht getilgt sind (die im Akt ausgewiesene – einschlägige – Vormerkung wegen einer Übertretung des § 8 Abs. 4 ASchG ist erst am 08.12.2022 in Rechtskraft erwachsen).
Beweiswürdigung:
Diese Feststellung gründet auf dem im Verwaltungsstrafakt dokumentierten Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde.
4.6. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest 1.500,00 Euro, hat eine monatliche Kreditbelastung in Höhe von ca. 700,00 Euro, ist Eigentümer eines Grundstücks und hat eine Sorgepflicht.
Beweiswürdigung:
Diesen Feststellungen liegen die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde.
5.1. Die hier maßgebliche Bestimmung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) lautet:
§ 7. (1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.
(2) Absturzgefahr liegt vor:
1. bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,
2. an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,
3. an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,
4. an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.
(3) Müssen zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(4) Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn
1. der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführenden Arbeiten ist und
2. die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind.
(5) Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können
1. bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken bis zu einer Absturzhöhe von 7,00 m,
2. bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m Absturzscherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen, wenn die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz entfallen. Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt.
§ 8. (1) Geeignete Absturzsicherungen sind
1. tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen oder
2. Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2,00 m und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen.
(2) Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können. Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart angebracht sein, dass sie bei Belastung gegen die Stützen gedrückt werden. Die Befestigungselemente für Wehren, wie Steher, müssen den einwirkenden Kräften durch belastete Brust-, Mittel- und Fußwehren sicher standhalten.
(2a) Die Oberkante von Brustwehren muss in voller Länge mindestens 1,00 m über der Standfläche liegen. Brust- und Mittelwehren müssen für eine waagrecht oder senkrecht nach oben gerichtete Kraft von 0,30 kN sowie eine senkrecht nach unten gerichtete Kraft von mindestens 1,25 kN (dies als außerordentlicher Lastfall), ansetzend jeweils an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein. Sofern Brust- und Mittelwehren aus Brettern verwendet werden, müssen diese einen Mindestquerschnitt von 15 x 2,4 cm aufweisen.
(2b) Die Oberkante von Fußwehren muss mindestens 15 cm über der Standfläche liegen. Die Unterkante muss möglichst dicht mit der Standfläche abschließen. Fußwehren müssen für eine waagrecht gerichtete Kraft von mindestens 0,15 kN, ansetzend an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein.
(2c) Mittelwehren müssen zwischen Brustwehren und Fußwehren derart angebracht werden, dass die lichten Abstände zwischen den Wehren nicht mehr als 47 cm betragen.
(3) Ketten dürfen als Wehren nicht verwendet werden. Seile als Wehren sind nur im Stahlbau sowie im Turm- und Schornsteinbau zulässig. Werden dabei zur Augenausbildung Backenzahnklemmen verwendet, sind mindestens drei Backenzahnklemmen anzuordnen, wobei die Klemmbacken jeweils am auf Zug beanspruchten Teil des Seiles anzuordnen sind.
(4)
Abweichend von Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 gilt bei Fensteröffnungen ein Parapet mit einer Höhe von mindestens 85 cm als geeignete Absturzsicherung.
(5) Auf auswärtigen Arbeitsstellen gelten abweichend von Abs. 1 Z 2 auch Umwehrungen als ausreichend, die dem § 11 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
§ 9. (1) Anstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.
(2) Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20 ° Neigung zulässig.
(3) Abgrenzungen sind anzuordnen
1. bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder zur Loggia,
2. in den übrigen Fällen in einem Abstand von ca. 2 m zur Absturzkante.
(4) Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein.
(5) Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2 und 2a betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.
§ 10. (1) Können Absturzsicherungen nach § 8 oder Abgrenzungen nach § 9 aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden, müssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen und Materialien vorhanden sein, wie Fanggerüste (§ 59) oder Auffangnetze, sowie bei Dächern Dachfanggerüste oder Dachschutzblenden (§ 88).
(2) Auffangnetze müssen an tragfähigen Konstruktionen befestigt sein. Die Maschenweite von Auffangnetzen darf nicht mehr als 10 cm betragen. Auffangnetze müssen möglichst dicht unterhalb des absturzgefährlichen Arbeitsplatzes angebracht sein, wobei der Netzrand nicht tiefer als 6,00 m unter den absturzgefährlichen Arbeitsplätzen liegen darf. Die Netzränder müssen die absturzgefährlichen Arbeitsplätze waagrecht gemessen um mindestens zwei Drittel jenes Abstandes überragen, um den der Netzrand lotrecht unterhalb der absturzgefährlichen Arbeitsplätze liegt, mindestens aber um 1,50 m. Das Auffangnetz ist derart aufzuhängen, daß zwischen dem Netz und darunterliegenden festen Gegenständen ein ausreichend großer Sicherheitsabstand vorhanden ist, wobei auf den Durchhang Bedacht zu nehmen ist.
5.2. Die hier maßgebliche Bestimmung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) lautet:
§ 130 […]
(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, […]
5.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten:
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…]
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[…]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
6.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerde ist zulässig.
Gemäß den oben getroffenen Feststellungen wurde die Beschwerde (neben der Einbringung per E-Mail) an die im Kopf des Straferkenntnisses angeführte Faxadresse übermittelt und hat die belangte Behörde für die Einbringung einer Beschwerde per Fax keine „organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs“ im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG, etwa durch Festlegung eines Gebots zur Verwendung einer bestimmten Faxnummer, die sich von der im Kopf des angefochtenen Straferkenntnisses angegebenen Faxnummer unterscheidet, bekanntgemacht. Insofern ist der vorliegende Fall auch nicht mit jener Konstellation vergleichbar, die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133, zugrunde lag (wobei überdies die hier vorliegende Rechtsmittelbelehrung für Fax-Eingaben auch nicht auf Einschränkungen iSd § 13 Abs. 2 AVG verweist).
6.2. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses:
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes einzustellen.
6.3. Zur Strafhöhe hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 des Straferkenntnises:
6.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur noch gegen die Höhen der verhängten Strafen gemäß den Spruchpunkten 1 und 2 des Straferkenntnisses richtet und damit nur die Herabsetzung der verhängten Strafen begehrt wird. Ist das Beschwerdevorbringen ausdrücklich auf Strafminderung beschränkt, so ist dem Verwaltungsgericht eine Überprüfung des Schuldspruchs verwehrt (vgl. VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053).
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher alleine die Angemessenheit der von der belangten Behörde verhängten Strafe unter Zugrundelegung des nicht (mehr) bekämpften Schuldspruches.
6.3.2. Wer – entsprechend dem nicht bekämpften Schuldspruch – eine Verwaltungsübertretung nach 7 Abs. 1 und 2 BauV begeht, ist gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG mit einer Geldstrafe von 166,00 bis 8.324,00 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333,00 bis 16.659,00 Euro zu bestrafen.
Im vorliegenden Fall kommt mangels einer strafsatzbestimmenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen – und damit in Ermangelung eines Wiederholungsfalles – gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 erster Strafsatz ASchG der Strafrahmen von 166,00 bis 8.324,00 Euro zur Anwendung.
Die belangte Behörde hat innerhalb dieses Strafrahmens je Spruchpunkt eine Strafe in Höhe von 1.660,00 Euro, Ersatzfreiheitstrafe 67 Stunden, verhängt und sind diese Strafen jeweils auf beide gefährdeten spruchgegenständlichen Arbeitnehmer bezogen. Der Verhängung einer solchen Gesamtstrafe für mehrere Arbeitnehmer steht jedoch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach je gefährdetem Arbeitnehmer eine Strafe zu verhängen ist, wenn sich die rechtwidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Arbeitnehmer richten (vgl. VwGH 31.03.2006, 2006/02/0021).
6.3.3. Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 34 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Eine solche außerordentliche Milderung der Strafe hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen, wenn die Milderungsgründe – und zwar nicht der Zahl nach, sondern – dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0044, mwN).
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
6.3.4. Die Bedeutung der durch § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und 4 BauV iVm dem AschG strafrechtlich geschützten Rechtsgüter, nämlich des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, ist als sehr hoch anzusehen, ist es doch Schutzzweck für die Interessen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen und beinhalten gegenständliche Übertretungen der mangelhaften Sicherung ein Potential gravierender Verletzungen der Arbeitnehmer. Zudem ist die Intensität der Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf die festgestellte Absturzhöhe von bis zu 6,00 m nicht bloß als gering anzusehen, wenngleich konkrete nachteilige Folgen im vorliegenden Fall ausgeblieben sind.
6.3.5. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen zum Tatzeitpunkt keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, weshalb vom Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit auszugehen ist (siehe hierzu VwGH 03.12.1992, 91/19/0169). Weitere Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit vom Arbeitsinspektorat zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften beraten worden sei, keinen Erschwerungsgrund, wenngleich im Hinblick auf das Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 03. November 2021 betreffend fehlende Sicherungen und Absturzgefahren gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Verschuldensform des bedingten Vorsatzes auszugehen ist (vgl. hierzu VwGH 29.03.1996, 95/02/0605).
6.3.6. Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien und die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Einzelfall mit einer je Spruchpunkt herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn hinkünftig von weiteren gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlungen abzuhalten. Es erweist sich insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die spezialpräventiven Überlegungen, dass im Nachgang zur Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat die Behebung der Mängel vorgenommen wurde und sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung einsichtig gezeigt hat, eine Geldstrafe von 498,00 Euro je Spruchpunkt und je Arbeitnehmer als tat- und schuldangemessen (dies entspricht dem dreifachen der Mindeststrafe je Arbeitnehmer sowie ca. 6 % des vorgesehenen Strafrahmens). Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis anzupassen. Eine weitere Herabsetzung der Strafen kommt darüber hinaus nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).
6.3.7. Darüber hinaus kann bei vorliegenden Übertretungen des § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und 4 BauV dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – § 20 VStG anzuwenden wäre, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen. Auch scheidet die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) schon im Hinblick auf die hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus, die auch durch den vorgesehenen Strafrahmen bis 8.324,00 Euro zum Ausdruck kommt (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
6.3.8. Es war daher – unter Verhängung von Verwaltungsstrafen je Arbeitnehmer (siehe oben) sowie Präzisierung der Fassungen der angewandten Strafsanktionsnormen – spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zu den Kosten des Verfahren:
7.1. Infolge der Herabsetzung der Geldstrafen gemäß den Spruchpunkten 1 und 2 des Straferkenntnisses sind die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 64 VStG neu zu bemessen (10 % der nunmehr verhängten vier Geldstrafen gemäß den Spruchpunkten 1 und 2 dieses Erkenntnisses sowie 10 % der – infolge der Beschwerdezurückziehung – rechtskräftigen Geldstrafe gemäß Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses). Dies ergibt einen neu festzusetzenden Gesamtbetrag der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 282,20 Euro:
-Kosten in Höhe von 49,80 Euro je Strafe (2 Strafen) gemäß Spruchpunkt 1 dieses Erkenntnisses (= 99,60 Euro)
-Kosten in Höhe von 49,80 Euro je Strafe (2 Strafen) gemäß Spruchpunkt 2 dieses Erkenntnisses (= 99,60 Euro)
-Kosten in Höhe von 83,00 Euro betreffend (infolge Zurückziehung der Beschwerde schon rechtskräftigen) Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses.
7.2. Zum Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen (Spruchpunkt 1 und 2) keinen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Vor diesem Hintergrund und der Einstellung des Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt 3 sind dem Beschwerdeführer auch keine Barauslagen (Gebühren für die Dolmetscherin zur Einvernahme des zunächst beantragten Zeugen) aufzuerlegen (vgl. § 52 Abs. 3 VwGVG).
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
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