LVwG N LVwG-M-55/001-2022

LVwG-M-55/001-2022State Administrative CourtDec 1, 2023

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Anfechtungsgegenstand; Fotografie; Observation; Befehlsakt; Befolgungsanspruch; Zwang;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-55/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.M.55.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Maßnahmenbeschwerde der A in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, „gegen das Fotografieren und/oder Observieren“ eines „Wohnhauses, insbesondere der Auslage […] durch einen vermutlichen AMS-Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich […] am 25.08.2022 um 08:00“ sowie gegen „die Einbehaltung/Speicherung des Fotomaterials“ den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund als Rechtsträger der obsiegenden Partei gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Z 4 Verwaltungsgerichtsaufwandersatzverordnung (VwGAufwandersatzverordnung), BGBl. II 517/2013, den Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 368,80 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:

1.1. A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) brachte mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2022, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 10. Oktober 2022, durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 BVG gestützte Maßnahmenbeschwerde ein.

In dieser brachte sie zusammengefasst vor, dass sie seit dem Jahr 2011 fast durchgehend arbeitslos sei und derzeit Notstandshilfe beziehe. Seit Dezember 2020 habe sie mit dem Arbeitsmarktservice Niederösterreich in *** (AMS) wiederholt verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, wobei es insbesondere um die Zumutbarkeit von Stellenangeboten und Umschulungsmaßnahmen sowie um die Höhe des Notstandshilfebezuges gegangen sei. Zudem seien seit März 2021 Ermittlungen der Finanzpolizei *** wegen des Verdachtes der Schwarzarbeit durchgeführt worden.

Am 25. August 2022 gegen 8:00 Uhr habe daher ein Mitarbeiter des AMS der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) bzw. der Finanzpolizei *** versucht, Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufzunehmen. Diese Person sei vor ihrem Grundstück hin- und hergelaufen und habe eine Fotografie vom Haus der Beschwerdeführerin angefertigt, um sie auszuspionieren. Die belangte Behörde habe einen „Erhebungsdienst“ eingerichtet, dessen Mitarbeiter Arbeitsunwillige, Scheingemeldete und Schwarzarbeiter aufspüren solle. Dabei würden Vorort-Recherchen durchgeführt, potenzielle Arbeitgeber als Zeugen befragt und Wohnsitze von Arbeitslosen überprüft werden. Die Beschwerdeführerin vermute, dass sie von Erhebungsmitarbeitern der belangten Behörde bzw. Mitarbeitern der Finanzpolizei „observiert“ werde, weil sie derzeit einen sechs Monate dauernden AMS-Kurs besuche und zwei Wochen krank gewesen sei bzw. eine Auslage vor ihrem Haus eingerichtet habe, in der sie einen Hundefrisiersalon bewerbe.

Das Verhalten der Behörde sei jedenfalls gesetzlos, weil das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) – insbesondere auch § 49 leg. cit. – keine Ermächtigung zu behördlichen Nachforschungen betreffend „Schwarzarbeit“ oder Arbeitsfähigkeit vorsehe, sondern lediglich die Vorschreibung von wöchentlichen persönlichen Kontrollmeldungen bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Wohnortes. Ferner sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Achtung des Privatlebens sowie im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Des Weiteren liege eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Art. 8 Abs. 1 GRC vor, weil das Erheben und Speichern von personenbezogenen Daten bzw. von Bildmaterial seitens des AMS eine „Verarbeitung“ iSd DSGVO darstelle, die ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Aus diesem Grund habe sie auch gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO ein Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten Daten. Zuletzt liege auch ein Verstoß gegen § 12 Datenschutzgesetz (DSG) vor.

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie das Verhalten der belangten Behörde („Fotografieren und/oder Observieren“ des Wohnhauses, insbesondere der Auslage, sowie „die Einbehaltung/Speicherung des Fotomaterials“) „für verfassungswidrig und/oder rechtswidrig zu erklären“ und dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

1.2. Nach Aufforderung mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. Oktober 2022 erstattete die belangte Behörde am 18. November 2022 eine Gegenschrift. In dieser brachte die belangte Behörde zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 23. März 2022 einen Kurs des AMS besucht habe und von 2. August 2022 bis 12. August 2022 im Krankenstand gewesen sei. Von 16. August 2022 bis 22. August 2022 sei sie dem Kurs unentschuldigt ferngeblieben. Am 19. August 2022 habe das AMS *** sodann den Hinweis erhalten, dass die Beschwerdeführerin während dieses Zeitraumes in ihrem Hundesalon gearbeitet und Hundefutter verkauft habe. Im Folgenden sei dies dem „Erhebungsdienst“ der belangten Behörde (an Mitarbeiter der Abteilung Rechtsangelegenheiten) weitergeleitet worden. Auf Grundlage des § 50 Abs. 2 AlVG sei die im hoheitlichen Bereich tätig werdende regionale Geschäftsstelle des AMS dazu berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

So sei ein namentlich näher benannter Mitarbeiter der Abteilung Rechtsangelegenheiten der belangten Behörde am 25. August 2022 zur Wohnadresse der Beschwerdeführerin gefahren, um diese zu befragen. Er habe angeläutet, allerdings habe ihm niemand die Haustüre geöffnet, obwohl er gesehen habe, dass jemand anwesend gewesen sei. Sodann habe der Mitarbeiter vom Gehsteig aus drei Fotografien von einer Schautafel und einem Werbeplakat angefertigt, die für die Öffentlichkeit ausgestellt und ersichtlich gewesen seien. Die drei Lichtbilder waren der Stellungnahme als Beilage angefügt.

Weder sei das Grundstück betreten noch das Haus observiert worden. Nachdem dem Mitarbeiter nach ein paar Minuten noch immer niemand die Haustür geöffnet habe, sei er wieder gegangen.

Weder das AlVG noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sehe eine abschließende Liste möglicher Beweismittel vor, sodass hinsichtlich § 50 Abs. 2 AlVG alles in Betracht komme, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei. Zudem habe sowohl der Verwaltungs- als auch der Verfassungsgerichtshof mehrfach erkannt, dass das „schlichte“ Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung und das Aufbewahren derartiger Daten nicht unter die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt subsumiert werden könne. Ferner sei das Fotografieren nicht unbemerkt erfolgt und könne es sich beim Fotografieren von – für die Allgemeinheit aufgestellten und somit für alle ersichtlichen und fotografierbaren – Schautafeln und Werbeplakaten nicht um einen Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin handeln. Darüber hinaus sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb das Fotografieren durch eine nicht uniformierte Person den Eindruck erweckt haben sollte, dass dieses Handeln geduldet oder bei Aufforderung zur Unterlassung mit einer Sanktion gerechnet werden müsse. Insgesamt betrachtet stelle dieses Verhalten aus Sicht der belangten Behörde keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Beantragt wurde die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde, sowie der Beschwerdeführerin den Ersatz des der belangten Behörde entstandenen Aufwandes gemäß § 35 VwGVG binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

1.3. Die Gegenschrift der belangten Behörde und die drei angefertigten Lichtbilder des Mitarbeiters wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24. Februar 2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

1.4. Mit E-Mail-Eingabe vom 30. März 2023 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin ein Schreiben, datiert mit 29. März 2023, in dem beantragt wurde, dass die belangte Behörde Beweismittel für deren Behauptung, am 19. August 2022 den Hinweis erhalten zu haben, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum in einem Hundesalon gearbeitet und Hundefutter verkauft habe, vorlegen solle. Begründend wurde ausgeführt, dass dieses Beweismittel für die Erstattung einer Stellungnahme erforderlich sei. Überdies wurde beantragt, der belangten Behörde aufzutragen, den gesamten auf die Beschwerdeführerin bezughabenden Akt des Erhebungsdienstes vorzulegen, weil diese der Beschwerdeführerin die Einräumung einer Akteneinsicht verweigert habe.

2. Feststellungen

2.1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit mehreren Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Pflichtversicherung mit ihrem Hundesalon selbstständig erwerbstätig ist. Die Beschwerdeführerin nahm ab dem 23. März 2022 an einem Kurs der belangten Behörde teil, dabei war sie im August zwei Wochen im Krankenstand.

Über einen darüberhinausgehenden Zeitraum, nämlich von 16. August 2022 bis 22. August 2022 lag für die belangte Behörde der Verdacht einer unentschuldigten Abwesenheit des Kurses vor, da diese am 19. August 2022 einen Hinweis erhalten hat, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum in ihrem Hundesalon gearbeitet und Hundefutter verkauft habe.

Die belangte Behörde geht erkennbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin allenfalls durch ihre selbstständige Tätigkeit im Hundesalon, ohne dabei pflichtversichert zu sein, Leistungen der Arbeitslosenversicherung in einem bestimmten Zeitraum in Anspruch genommen habe, ohne dazu berechtigt zu sein, weshalb die belangte Behörde Erhebungen eingeleitet hat, um die Anspruchsvoraussetzungen nach dem AlVG zu überprüfen.

2.2. Am 25. August 2022 ist ein Mitarbeiter der Abteilung Rechtsangelegenheiten der belangten Behörde zur Wohnadresse der Beschwerdeführerin gefahren. Der Mitarbeiter hat an der Tür der Beschwerdeführerin geläutet, wobei ihm niemand geöffnet hat, obwohl die Beschwerdeführerin anwesend war.

Vor Ort galt sein Interesse der Auslage vor dem Haus der Beschwerdeführerin. Er fertigte drei Lichtbilder von der Schautafel und einem Werbeplakat für einen Hundesalon, die vor dem Haus der Beschwerdeführerin straßenseitig und öffentlich einsehbar montiert sind, an. Dabei stand er auf der öffentlichen Straße und betrat nicht das Grundstück der Beschwerdeführerin. Der Mitarbeiter der belangten Behörde hat bei der Vornahme der Fotografien weder Körperkraft eingesetzt noch Gewalt angedroht.

2.3. Konkret fotografierte er erstens ein außen am Zaun zur Straße montiertes und öffentlich einsehbares Werbeplakat mit der Aufschrift „Hundesalon *** – Wellness für Ihren Hund!“ mit den Öffnungszeiten des Hundesalons sowie den Namen der Beschwerdeführerin und einer Kontaktmöglichkeit (vgl. Lichtbild 1 zur Gegenschrift der belangten Behörde).

Zweitens fotografierte er einen zur Straßenseite hin ausgerichteten und öffentlich einsehbaren Schaukasten mit drei Fotos von Hunden inklusive Werbeplakat mit der Aufschrift „Wellness für Ihren Hund! *** A“ und einer Kontaktinformation betreffend Terminvereinbarung (vgl. Lichtbild 2 zur Gegenschrift der belangten Behörde).

Drittens fotografierte er ein Bild aus dem Schaukasten (vgl. Lichtbild 2 zur Gegenschrift der belangten Behörde) näher, auf dem eine Frau mit einem Hund abgelichtet und die Aufschrift „Vielen Dank für euren Besuch, C und D!“ zu erkennen ist (vgl. Lichtbild 3 zur Gegenschrift der belangten Behörde).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Im Allgemeinen ergeben sich der Verfahrensgang und die Feststellungen aus dem Gerichtsakt und aus den von der Beschwerdeführerin bzw. von der belangten Behörde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelten Schreiben sowie aus den beigelegten Lichtbildaufnahmen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde.

Soweit sich Feststellungen auf den Inhalt unstrittiger und unbedenklicher Dokumente (wie etwa Lichtbilder) beziehen, sind diese bei den jeweiligen Feststellungen in Klammerausdrücken angeführt.Abschließend ist beweiswürdigend festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nicht der objektive Geschehensablauf strittig war, sondern vielmehr die Rechtsfrage, ob das verfahrensgegenständlich angefochtene Vorgehen des Mitarbeiters im Rahmen des „Erkundungsdienstes“ der belangten Behörde einen Akt unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt darzustellen vermag und bejahendenfalls ob dieser als rechtswidrig zu erklären wäre.

3.2. Im Detail konnten die Feststellungen zu Punkt 2.1. getroffen werden, als diese in der Maßnahmenbeschwerde und in der Gegenschrift der belangten Behörde übereinstimmend vorgebracht wurden. So gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass sie seit „2011 fast durchgehend arbeitslos“ sei und „Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung“ beziehe und nunmehr „vermute, dass dieses Verhalten im Zusammenhang mit einem sechs Monate dauernden AMS-Kurs steht, den [sie] derzeit besuche. [Sie] war zwei Wochen krank […]“ (vgl. Beschwerde, S. 2). Der Gegenschrift der belangten Behörde ist damit übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 23. März 2022 einen Kurs beim AMS besucht habe und davon in einem näher genannten Zeitraum in Krankenstand gewesen sei (vgl. Gegenschrift vom 18. November 2022, S. 1). Die Beschwerdeführerin ging nach ihrer Beschwerde selbst davon aus, dass das AMS jemanden zur Kontrolle im Zusammenhang mit ihrer Kursteilnahme zu ihr geschickt habe (vgl. Beschwerde S. 2). Das Landesverwaltungsgericht legt dahingehend seiner Entscheidung somit auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Wahrunterstellung zugrunde.

Die Feststellung, wonach der Mitarbeiter der belangten Behörde bei der Vornahme der Fotografien weder Körperkraft eingesetzt noch Gewalt angedroht hat, wurde an keiner Stelle von der Beschwerdeführerin behauptet und ergibt sich auch nicht aus der dahingehenden Gegenschrift der belangten Behörde.

3.3. Die Feststellung zu Punkt 2.2., wonach der Mitarbeiter der belangten Behörde bei Vornahme der Fotografien auf der öffentlichen Straße gestanden ist und dabei das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht betreten hat, konnte bereits zwanglos aus den der Beschwerde beigefügten Fotografien der Beschwerdeführerin selbst folgen, aus denen dies eindeutig hervorgeht. Zudem gibt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst an, dass diese „Person vor meinem Grundstück hin und hergelaufen“ sei und sich „für die Auslage vor meinem Haus interessiert“ habe (vgl. Beschwerde S. 2, Hervorhebung hg. erfolgt). Dass die Beschwerdeführerin dem Mitarbeiter nicht geöffnet hat und anwesend war, konnte bereits aus ihrem Vorbringen sowie aus dem mit der Beschwerde mitvorgelegten Bildmaterial geschlossen werden, woraus erkennbar war, dass sie den Mitarbeiter von ihrem Haus aus ebenfalls gefilmt und fotografiert hat. Das Landesverwaltungsgericht legt dahingehend seiner Entscheidung somit auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Wahrunterstellung zugrunde.

3.4. Zu den Beweisanträgen vom 29. März 2023

Mit dem Schreiben vom 29. März 2023, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die belangte Behörde solle Beweismittel für die Behauptung, sie habe am 19. August 2022 den Hinweis erhalten, dass die Beschwerdeführerin in näher bezeichnetem Zeitraum in einem Hundesalon gearbeitet und Hundefutter verkauft habe, vorlegen. Zudem wurde beantragt der belangten Behörde aufzutragen, den auf die Beschwerdeführerin bezughabenden Erhebungsakt des Erhebungsdienstes vorzulegen, weil die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Einräumung einer Akteneinsicht verweigere.

Im gegenständlichen Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu beurteilen, weshalb und auf Grund welcher Hinweise Fotografien von einer Schautafel bzw. einem Werbeplakat angefertigt wurden. Vielmehr ist aufgrund der Maßnahmenbeschwerde lediglich zu überprüfen, ob die Amtshandlung an sich einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt darstellt und bejahendenfalls ob dieser Akt für rechtswidrig zu erklären wäre. Die beantragte Vorlage von Beweismitteln durch die belangte Behörde war somit zur Beurteilung der maßgeblichen Frage nicht erforderlich. Hinsichtlich des Antrages auf Vorlage des Erhebungsaktes der belangten Behörde ist auszuführen, dass dessen Inhalt ebenfalls nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist und daher die Akteneinsicht für die Abgabe einer Stellungnahme in diesem Fall nicht erforderlich war.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 222/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

[…]

[…]

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 118/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.

[…]

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

[…]

§ 71. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer als Dienstgeber oder dessen Beauftragter die Ausstellung der im § 46 Abs. 4 vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigert, in diesen Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben macht oder der ihm nach § 69 Abs. 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt.

(2) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.

(3) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich unwahre Angaben zur Erreichung eines besonderen Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die unwahren Angaben im Rahmen eines Anspruchsverlustes gemäß § 10 Abs. 2 berücksichtigt wurden.“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

[…]

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

[…]

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

4.4. Die maßgebliche Bestimmung der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II 517/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

„Auf Grund der §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

[…].“

4.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 313/1994 idF BGBl. I Nr. 61/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

[…]

(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

[…]

§ 27. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zum Beschwerdegegenstand (Vorliegen eines Aktes der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)

5.1.1. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist eingangs zu prüfen, ob die angefochtene Handlung einen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (vgl. für viele etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0010, mwN; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).

5.1.2. Im gegenständlichen Fall ist entsprechend dem Beschwerdevorbringen eine Amtshandlung eines Mitarbeiters der Abteilung Rechtsangelegenheiten der belangten Behörde, der drei Fotografien einer Schautafel und eines Werbeplakates vor dem Haus der Beschwerdeführerin angefertigt hat, zu überprüfen. Nach dem Beschwerdevorbringen wurde jedoch gegenüber der Beschwerdeführerin weder ein Befehl von einem Verwaltungsorgan erteilt noch physischer Zwang von einem solchen ihr gegenüber angedroht oder ausgeübt. Vielmehr versuchte der Mitarbeiter der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch zu führen, zu dem es aber nicht kam, weil ihm die Haustür nicht geöffnet wurde.

5.1.3. Zur Vornahme der drei Fotografien von der Schautafel und des Werbeplakats, die von der Straße aus erkennbar waren und als offensichtliches Werbematerial auch für die Öffentlichkeit bestimmt waren, ist zunächst festzuhalten, dass die Vornahme von drei Lichtbildfotografien keine „Observierung“ darstellt, wie sie die Beschwerdeführerin lediglich vermutet und auch bloß hilfsweise mitangeführt hat (arg. Beschwerde S. 2, die Wortfolge „das Fotografieren und/oder Observieren meines Wohnhauses“).

Zudem kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aber das „schlichte Fotografieren“ im Zuge einer Amtshandlung nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beurteilt werden (VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069 mwN; VfSlg. 11.935/1988 mwN).

Anderes gilt nur für den Fall, wenn das Fotografieren unter Anwendung von Körperkraft oder Androhung von Gewalt durchgesetzt worden wäre (VfSlg. 11.935/1988) oder wenn mit einem Verhalten – aus objektiver Sicht – ein Eingriff in die Rechtssphäre und die Auferlegung einer implizierten Duldungspflicht der Beschwerdeführerin verbunden gewesen wäre (VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069; VfSlg. 19.563/2011). Eine solche wäre beispielsweise nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zu bejahen, wenn ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Grundstück über eine Lücke im Zaun betritt, um dort Erhebungen, insbesondere das Anfertigen von Lichtbildern, vorzunehmen (vgl. erneut VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069).

Vor dem Hintergrund der Feststellungen ist unstrittig, dass der Mitarbeiter der belangten Behörde bei der Vornahme der Fotografien weder Körperkraft eingesetzt noch Gewalt angedroht hat. Dass mit dem Fotografieren des straßenseitig montierten und für die Öffentlichkeit einsehbaren Schaufensters und Werbematerials eine implizierte Duldungspflicht der Beschwerdeführerin verbunden gewesen wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar, zumal der Mitarbeiter der belangten Behörde die Fotografien von der öffentlichen Straße aus anfertigte und dabei das Grundstück der Beschwerdeführerin auch nicht betreten hat.

5.1.4. Somit ist vor diesem Hintergrund im Rahmen der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung kein Akt der verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt gesetzt worden, weshalb es vorliegend an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand fehlt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen ist.

5.2. Zum weiteren Beschwerdevorbringen hinsichtlich allfälliger Datenschutzverletzungen

Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie mit ihrer Beschwerde dem Inhalt nach auch die Ermittlung personenbezogener Daten („‘nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten‘, die gespeichert wurden oder werden sollen“ bzw. „Bildaufnahme und Bildverarbeitung im öffentlichen Raum durch Verwendung einer technischen Einrichtung“) durch die belangte Behörde bekämpft, die durch § 1 Abs. 1 DSG grundrechtlich geschützt ist (vgl. etwa VfSlg. 19.673/2012) und gegen die – sollte sie tatsächlich erfolgt sein – nach den weiteren Bestimmungen des DSG (insbesondere dessen § 24 Abs. 1) bzw. der DSGVO Rechtsschutz durch die Datenschutzbehörde und im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung der Datenschutzbehörde durch das Bundesverwaltungsgericht besteht.

5.3. Zur Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 VwGVG sowie § 1 Z 4 VwG-AufwErsV und erfolgte aufgrund des von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift beantragten Kostenzuspruchs.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ist, wenn – wie vorliegend der Fall – die Beschwerde zurückgewiesen wird, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht keine Akten vor und es wurde keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, weshalb ihr ausschließlich der pauschalierte Schriftsatzaufwand iHv EUR 368,80 zuzusprechen ist und spruchgemäß zu entscheiden war.

6. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte zudem auch vor dem Hintergrund des § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt schon aus der Einsichtnahme in den verwaltungsgerichtlichen Akt sowie durch das Beschwerdevorbringen ergeben hat und somit lediglich Rechtsfragen zu klären gewesen sind. Im Übrigen steht dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016, Rn. 21, mwN auf VwGH 28.1.2021, Ra 2020/03/0138, und VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, beide mwN auch aus der Rechtsprechung des EGMR; darin hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte).

7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus liegt dazu die insbesondere unter Punkt 5.1. zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht.

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