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LVwG-AV-658/001-2022•LVwG N LVwG-AV-658/001-2022
LVwG-AV-658/001-2022State Administrative CourtNov 24, 2023
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Gefährdung; Prognose; Verlässlichkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25. Mai 2022, Zl. ***, betreffend Bestätigung des im Mandatsverfahren erlassenen Bescheides vom 02. Dezember 2021, mit dem der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass das aufgrund der mit 27. Dezember 2021 datierten Vorstellung gegen den im Mandatsverfahren mit Datum 02. Dezember 2021, Zl. ***, erlassenen Bescheides eingeleitete Verfahren zur Verhängung eines allfälligen Verbotes für den Besitz von Waffen und Munition eingestellt wird.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 12 Waffengesetz 1996 – WaffG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Baden ihren im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid vom 02. Dezember 2021, mit dem der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, bestätigt.
Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass am 01.12.2021 die Polizeiinspektion *** vom Beschwerdeführer telefonisch verständigt wurde, dass er Suizid begehen wolle, da sich seine Frau von ihm trenne. Nachdem Organe der Bundespolizei am ausfindig gemachten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers eingetroffen waren, konnten sie den Beschwerdeführer am Boden sitzend vorfinden, neben ihm seine Frau und zwei Nachbarn. Einige Meter neben dem Beschwerdeführer sei eine Schusswaffe – GLOCK 41 – wahrgenommen worden, gegenüber den Polizeibeamten habe der Beschwerdeführer zur Protokoll gegeben, dass er sich die erwähnte Schusswaffe bereits an den Kopf gehalten haben, es jedoch nicht schaffte, den Abzug zu betätigen. Aufgrund dieses Vorfalles sei der Beschwerdeführer auch in das LKH ***, Abteilung für Psychiatrie, verbracht worden.
In rechtlicher Hinsicht stützte die belangte Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung auf § 12 Abs. 1 WaffG. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Durchführung der angebotenen Beweise und ersatzlose Behebung des Bescheides.
Begründet wird die Beschwerde damit, dass die Verhängung eines Waffenverbotes nur zulässig sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass ein Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme müsse im Zeitpunkt der Entscheidung gerechtfertigt sein. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer am 01.12.2021 in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, da seine Frau nach jahrzehntelanger Ehe ihren Entschluss zur Scheidung bekundet habe. Dass eine solche Nachricht zur Erschütterung einer Persönlichkeit und damit zu einer Ausnahmesituation führen könne, sei als behördennotorisch vorauszusetzen. Überdies liege gar keine Selbstmordgefahr vor, da der Beschwerdeführer letzten Endes alles unternommen habe, um eine erfolgreiche Durchführung zur verhindern. Auch sei aus dem vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief vom 02.12.2021 ersichtlich, da schon an diesem Tag keine Selbstmordgefährdung vorgelegen und auch keine depressive Symptomatik bestanden habe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Am 01.12.2021 hat der Beschwerdeführer der Polizei telefonisch mitgeteilt, dass er sich das Leben nehmen möchte, da sich seine Frau von ihm getrennt habe. Nach einem weiteren Telefonanruf bei der Polizei (diesmal von der Ehegattin) sowie durchgeführter Handyortung konnte der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers festgestellt werden. Beim Eintreffen der Polizeibeamten an der festgestellten Örtlichkeit wurde der Beschwerdeführer am Boden sitzend angetroffen, bei ihm befand sich seine Ehegattin und zwei Nachbarn. Einige Meter vom Beschwerdeführer entfernt lag am Boden eine Pistole.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge gemäß § 9 UbG mittels Rettungswagen in das Krankenhaus ***, Psychiatriestation B, eingeliefert. Von den Polizisten wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen.
Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat in weiterer Folge mit einem auf § 57 Abs. 1 AVG (Mandatsbescheid) gestützten Bescheid mit Datum 02. Dezember 2021 dem nunmehrigen Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition verboten.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2021 hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Vorstellung gegen den vorgenannten Mandatsbescheid erhoben, nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren hat letztendlich die Bezirkshauptmannschaft Baden den nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften und mit 25. Mai 2022 datierten Bescheid erlassen. Mit diesem Bescheid wurde der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid vom 02. Dezember 2021 bestätigt.
Der am 01.12.2021 in das Landesklinikum *** eingelieferte Beschwerdeführer wurde bereits am Folgetag (02.12.2021) zu Mittag entlassen. Dem ärztlichen Entlassungsbrief ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits bei der Aufnahme glaubhaft von der zuvor geäußerten Suizidandrohung distanziert habe. Auslöser sei eine Beziehungskrise gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich durch die Aufnahme entlastet gezeigt. Nach einer antidepressiven Medikation konnte am Folgetag (02.12.2021) keine depressive Symptomatik mehr exploriert werden. An diesem Tag wurde der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch bei fehlender akuter Selbst- oder Fremdgefährdung in psychopathologisch stabilem Zustand entlassen.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat der Beschwerdeführer überdies eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie C in *** mit Datum 11. Oktober 2023 vorgelegt. Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass der Beschwerdeführer derzeit sich in psychisch stabilem Zustand befindet, fassbare depressive Gedankenelemente sind nicht zu finden. Es besteht derzeit kein psychopathologisch auffälliger Befund. Grundsätzlich könne aus neurologischer bzw. neuropsychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer derzeit und durchaus auch in der Zukunft keine Gefahr für das Leben anderer Personen darstelle, auch eine etwaige suizidale Gefährdung sei nicht zu objektivieren.
Dieser Sachverhalt ist unbestritten und durchaus glaubwürdig.
In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art. Tatbildlich ist die Prognose einer Gefährdung von taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Die Prognose muss sich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können. Rechtsfolge ist das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition. Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen.
Hinsichtlich des Bestehens von Selbstmordabsichten können nur ernstzunehmende bzw. ernstgemeinte Selbstmordabsichten Grundlage für ein Waffenverbot seien.
Grundsätzlich ist der belangten Verwaltungsbehörde zuzustimmen, dass ernsthafte Selbstmordabsichten die Verhängung eines Waffenverbots rechtfertigen (vgl. VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0148 u.a.). Im gegenständlichen Fall besteht aufgrund der Aktenlage kein Zweifel, dass es sich zunächst tatsächlich um ernstgemeinte Selbstmordabsichten gehandelt hat.
Unabhängig davon müssen jedoch derartige Absichten nicht nur bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit vorliegen, sondern müssen diese auch noch bei Erlassung des Waffenverbots (im Rechtsmittelverfahren auch noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht) sich feststellen lassen, um die Gefährdungsprognose iSd § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 nachvollziehbar zu machen (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/03/0025 u.a.).
Aufgrund der durchaus glaubwürdigen fachärztlichen aktuellen Stellungnahme gelangt das erkennende Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die durch § 12 Abs. 1 WaffG geforderte Negativprognose nicht aufrecht erhalte werden kann, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abzuändern war, dass das Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes einzustellen ist.
Die belangte Verwaltungsbehörde und auch der Beschwerdeführer werden jedoch darauf hingewiesen, dass unabhängig vom gegenständlichen nach § 12 Abs. 1 WaffG zu beurteilenden Verfahren im Falle des Vorliegens von waffenrechtlichen Berechtigungen die Verwaltungsbehörde dennoch befugt ist, eine Überprüfung der Verlässlichkeit im Sinne von § 8 Waffengesetz 1996 durchzuführen und im Falle des Fehlens der für den Weiterbestand der Berechtigungen erforderlichen Verlässlichkeit diese Berechtigungen bescheidmäßig zu entziehen hat. Bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 8 WaffG sind nämlich andere Kriterien als jene bei der Beurteilung nach § 12 Abs. 1 WaffG von Entscheidung.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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