projects
LVwG-S-2539/001-2023; LVwG-S-2540/001-2023•LVwG N LVwG-S-2539/001-2023; LVwG-S-2540/001-2023
LVwG-S-2539/001-2023; LVwG-S-2540/001-2023State Administrative CourtNov 21, 2023
Umweltrecht; Wasserrecht; Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Ablagerung; Verwaltungsstrafe; Konkretisierungsgebot; Tatvorwurf; Doppelbestrafungsverbot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 02. Oktober 2023, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, zu Recht erkannt:
I.Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich der darin enthaltenen Tatvorwürfe eingestellt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 32 Abs. 1 und 2, 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 7 Abs. 1 Z 4, 36 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG 2000 (NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-0 i.d.g.F.)
§§ 27, 44 Abs. 1 und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
Dem Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: die belangte Behörde), wie er dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurde, ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu entnehmen:
1.1. Auf Grund einer behördeninternen Anzeige leitete die belangte Behörde gegen A (in der Folge: der Beschwerdeführer) ein Strafverfahren ein, in dem sie ihn am 03. Juli 2023 zur Rechtfertigung aufforderte. Der darin enthaltene „Tatvorwurf“ umfasste zusätzlich zum mit jenem des später erlassenen Straferkenntnisses identen Vorwurf (s.1.2.) den Vorhalt der Missachtung einer im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 07. Juni 2016 vorgeschriebenen Auflage.
1.2. In der Folge (der Beschwerdeführer äußerte sich nicht) erließ die belangte Behörde ohne weitere Beweisaufnahme das Straferkenntnis vom 02. Oktober 2023, ***, mit dem der Beschwerdeführer wie folgt bestraft wurde:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
Ort:
Gemeinde ***, Grundstück Nummer *** und ***, KG ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben ohne Bewilligung eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vorgenommen (Verwertung von Bodenaushubmaterial zur Aufhöhung der Grst. Nr. *** und ***, KG ***) da die Bewilligung dafür (Besscheid *** vom 07-06-2016 der Bezirkshauptmannschaft Baden) durch Fristablauf erloschen war.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07.06.2018, Zahl ***, wurde Herrn A die wasserrechtliche Bewilligung für die Verwertung von Bodenaushubmaterial zur Aufhöhung der Grst. Nr. *** und ***, KG *** erteilt.Als Fristen für die Bauvollendung wurden der 30.06.2017 (Aufhöhung bis HHGW) und der 31.12.2018 (restliche Aufhöhung und Rekultivierung) bestimmt. Diese Fristen wurden mit Bescheid vom 03.08.2017, *** folgendermaßen verlängert:„Die Bezirkshauptmannschaft Baden verlängert aufgrund Ihres Antrages vom 26.06.2017 die Fristen für die Bauvollendung (Bescheidteil I des Bescheides derBezirkshauptmannschaft Baden vom 07.06.2017, ZI. ***), bis zum20.06.2018 (für die Aufhöhung bis HHGW) und 31.12.2019 (für die restliche Aufhöhung und Rekultivierung).“Mittels Bescheid vom 03.02.2020, ZI. *** und *** wurde Herrn A die Fristverlängerung der wasserrechtlichen Bauvollendungsfrist sowie der naturschutzbehördlichen Frist zur Fertigstellung bis zum 31.12.2020 gewährt.Am 21.10.2022 beraumte die Bezirkshauptmannschaft Baden einen Lokalaugenschein unter Beiziehung der Amtssachverständigen für Deponietechnik, Naturschutz sowie Hydrogeologie zur Überprüfung, ob die angeführte Bewilligung durch Fristablauf erloschenist und welche erforderlichen Maßnahmen für den Gewässerschutz notwendig sind, an. Beim durchgeführten Lokalaugenschein konnte festgestellt werden, dass die Aufhöhung noch nicht durchgeführt wurde, jedoch ein Teil der Fläche Grst. *** bereits landwirtschaftlich genutzt wird.
2. Sie haben ohne Bewilligung der Behörde Abgrabungen oder Anschüttungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 vorgenommen (Verwertung von Bodenaushubmaterial zur Aufhöhung der Grst. Nr. *** und ***, KG ***) da die Bewilligung dafür (Besscheid *** vom 07-06-2016 der Bezirkshauptmannschaft Baden) durch Fristablauf erloschen war.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07.06.2018, Zahl ***, wurde Herrn A die wasserrechtliche Bewilligung für die Verwertung von Bodenaushubmaterial zur Aufhöhung der Grst. Nr. *** und ***, KG *** erteilt.Als Fristen für die Bauvollendung wurden der 30.06.2017 (Aufhöhung bis HHGW) und der 31.12.2018 (restliche Aufhöhung und Rekultivierung) bestimmt. Diese Fristen wurden mit Bescheid vom 03.08.2017, *** folgendermaßen verlängert:„Die Bezirkshauptmannschaft Baden verlängert aufgrund Ihres Antrages vom 26.06.2017 die Fristen für die Bauvollendung (Bescheidteil I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07.06.2017, ZI. ***), bis zum20.06.2018 (für die Aufhöhung bis HHGW) und 31.12.2019 (für die restliche Aufhöhung und Rekultivierung).“Mittels Bescheid vom 03.02.2020, ZI. *** und *** wurde Herrn A die Fristverlängerung der wasserrechtlichen Bauvollendungsfrist sowie der naturschutzbehördlichen Frist zur Fertigstellung bis zum 31.12.2020 gewährt.Am 21.10.2022 beraumte die Bezirkshauptmannschaft Baden einen Lokalaugenschein unter Beiziehung der Amtssachverständigen für Deponietechnik, Naturschutz sowie Hydrogeologie zur Überprüfung, ob die angeführte Bewilligung durch Fristablauf erloschenist und welche erforderlichen Maßnahmen für den Gewässerschutz notwendig sind, an.Beim durchgeführten Lokalaugenschein konnte festgestellt werden, dass die Aufhöhung noch nicht durchgeführt wurde, jedoch ein Teil der Fläche Grst. *** bereits landwirtschaftlich genutzt wird.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.§ 137 Abs.2 Z.5 Wasserrechtsgesetz 1959
zu 2.§ 36 Abs. 1 Z 6 iVm § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ Naturschutzgesetz 2002 – NÖ NSchG 2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu € 1.500,00
69 Stunden
§ 137 Abs.2 WRG 1959
zu € 1.500,00
104 Stunden
§ 36 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2002 – NÖ NSchG 2002
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 300,00
Gesamtbetrag:
€ 3.300,00“
Die Begründung des Bescheides erschöpft sich im Wesentlichen in Formelsätzen; konkrete Sachverhaltsfeststellungen im Sinne des § 60 AVG , aus denen die vorgeworfenen Taten abgeleitet werden könnten, fehlen zur Gänze.
1.3. Im Strafakt befinden sich ansonsten lediglich dem Strafantrag angeschlossen gewesene Aktenbestandteile der administrativrechtlichen Naturschutz- bzw. Wasserrechtsakten, deren jüngste eine Niederschrift vom 21. Oktober 2022 ist; dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von den ihm mit Bescheid vom (richtig) 07. Juni 2016, ***, ***, erteilten wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligungen zur Aufhöhungen der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, bislang – mit Ausnahme einer haldenförmigen Zwischenlagerung in einem Teilbereich des Areals – nicht Gebrauch gemacht hatte und „ein Teil der Fläche Grst. *** bereits landwirtschaftlich genutzt“ würde.
1.4. Tatbezogene Feststellungen für die Zeit nach dem 21. Oktober 2022 sind dem Akt überhaupt nicht zu entnehmen.
1.5. Gegen das angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid im gesamten Umfang angefochten wird und zusammengefasst folgendes geltend gemacht wird:
-der Spruch des angefochtenen Bescheides verletzte das Konkretisierungsgebot des „§ 44a lit. a VStG“ (gemeint: § 44a Z 1 VStG); das Straferkenntnis enthielte weder Begründung noch Beweiswürdigung und sei in sich widersprüchlich. Es gehe aus dem Tatvorwurf weder hervor, ob die Aufhöhung der beiden Grundstücke zur Gänze nicht durchgeführt wurde oder ob tatsächlich nur ein Teil des Grundstücks *** bereits landwirtschaftlich genützt würde und wenn ja, welcher Teil, in welchem Ausmaß; in Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzung eines Teils des Grundstücks Nr. *** fehlten Angaben, von wem und woraus geschlossen wurde, dass eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt sei; angesichts des Tatzeitraums im Herbst und Winter sei fraglich, wie hier eine landwirtschaftliche Nutzung festgestellt werden könnte, da in dieser Zeit normalerweise kein Anbau stattfinde. Es sei auch widersprüchlich, wenn einerseits vorgeworfen wurde, dass Anschüttungen ohne wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt worden seien und andererseits der Vorwurf der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Anschüttungen erfolgte
-etwaige Anschüttungen seien in jener Zeit erfolgt, in der die (von der belangten Behörde als erloschen angesehenen) Bewilligungen noch aufrecht gewesen wären
-eine landwirtschaftliche Nutzung erfolge entgegen dem Vorwurf nicht; vielmehr würde lediglich Mais, der nicht höher als einige Zentimeter wüchse, zur Unkrautunterdrückung gesät
-vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 32 (gemeint: Abs. 1 zweiter Satz) WRG 1959, wonach die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung gelte, sei aufgrund des Fehlens von Angaben zur Bodennutzung eine Subsumption unter die angeführten Strafbestimmungen nicht möglich; es gehe auch nicht eindeutig hervor, ob dem Beschwerdeführer die Verwertung von Bodenmaterial zur Aufhöhung ohne Bewilligung oder die landwirtschaftliche Nutzung ohne diese Aufhöhung vorgeworfen würde
-dem Beschwerdeführer sei kein Verschulden vorzuwerfen, da er mangels Verfügbarkeit geeignetes Aufhöhungsmaterial nicht hätte beschaffen können.
Schließlich begehrt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen.
1.6. Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Strafakt unter gleichzeitigem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der unter Punkt 1. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und ist (insoweit) unbestritten; das Gericht kann dies seiner Entscheidung zugrunde legen.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
(…)
§ 137. (…)
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
(…)
(…)
(…)
NÖ NSchG 2000
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
(…).
(…)
(…)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
(…)
(…)
AVG
§ 60.
In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den
angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)
zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der
Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über
Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
VStG
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu
verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die
die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des WRG 1959 sowie einer weiteren nach dem NÖ NSchG 2000 bestraft. Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsmittel unter anderem einen Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG geltend; bereits mit diesem Vorbringen ist er im Ergebnis im Recht:
2.3.2. § 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn
im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und
der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).
Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).
Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die derzeit geltende Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht.
Freilich darf es im Zuge der Richtigstellung nicht zu einer Auswechslung der Tat kommen; d.h. der Beschuldigte darf im Beschwerdeverfahren nicht für eine andere Tat bestraft werden als jene, die Inhalt des Straferkenntnisses war.
2.3.3. Mit Recht hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der „Tatvorwurf“ widersprüchlich und unklar ist (wozu die deplatzierte Wiedergabe von administrativrechtlichen Verfahrensschritten beiträgt) und überdies der Vorwurf, soweit identifizierbar, nicht eine Subsumption unter die angelasteten Strafbestimmungen erlaubt. Es scheint, als ob sich die belangte Behörde selbst nicht im Klaren ist, wofür sie den Beschwerdeführer eigentlich bestrafen soll.
2.3.4. Die unter Spruchpunkt 1. erfolgte Bestrafung erging in Anwendung des § 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959. Ausschlaggebend für die Bestrafung nach diesem Tatbestand ist das Vorliegen einer verbotenerweise, weil bewilligungslos vorgenommenen beabsichtigten oder von vornherein zu gewärtigenden Einwirkung bzw. Verunreinigung eines Gewässers (zB VwGH 23.11.2000, 98/07/0173; 25.07.2013, 2010/07/0213).
2.3.5. Betrachtet man das vorliegende Straferkenntnis, so scheint es zunächst so, dass die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer nach Erlöschen einer ursprünglich erteilten wasserrechtlichen Bewilligung eine – nicht näher präzisierte – „Verwertung von Bodenaushubmaterial“ auf den genannten Grundstücken vorgenommen hätte. Freilich lässt sich aus dem als Tatbeschreibung in Betracht kommenden Kausalsatz nicht die Umschreibung der Tathandlung, sondern nur die Begründung der Konsenslosigkeit der stillschweigend unterstellten Maßnahme ableiten. Die in der Tatbeschreibung folgende Darstellung eines Verfahrensverlaufs ist in diesem Zusammenhang nicht geeignet, die in Betracht kommende Tat zu beschreiben. Ebensowenig lässt sich dafür etwas aus der die Bestimmung des § 60 AVG missachtenden Begründung gewinnen.
2.3.6. Eine – in diesem Zusammenhang - hinreichend konkrete Tatbeschreibung hätte anzugegeben gehabt, welche Materialien in welcher Qualität, Kubatur und Mächtigkeit an welchen Stellen der angeführten Grundstücke abgelagert worden sind und wodurch konkret damit eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer verbunden gewesen wäre (es kann nämlich nicht gesagt werden, dass mit jeder Geländeaufhöhung mit Aushubmaterial jedenfalls mehr als geringfügige Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sind; dass im Gegenstand eine entsprechende Bewilligung erteilt worden war, legt dies zwar im konkreten Fall nahe, enthebt die Strafbehörde nicht von der Verpflichtung zur Konkretisierung der Tat und somit der Angabe dessen, was – nach ihren Feststellungen – tatsächlich getan oder unterlassen worden ist). Weiters bedürfte es der konkreten Benennung jenes Gewässers, hinsichtlich dessen der zum Tatbild gehörende Erfolg herbeigeführt wurde (vgl. VwGH 15.11.1994, 92/07/0139, zur nunmehrigen Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959, was auf den Straftatbestand des § 137 Abs. 2 Z 5 leg. cit. ohne weiteres übertragbar erscheint).
2.3.7. Dies alles hat die belangte Behörde nicht getan, sodass die den Gegenstand des angefochtenen Straferkenntnisses (Punkt 1.) bildende Übertretung in Wahrheit völlig unbestimmt bleibt. Damit wird dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich zielführend (durch entsprechende Gegenbehauptungen und Beweisanbote) verteidigen zu können (etwa, dass eine Einwirkung auf das angeblich bedrohte Gewässer durch die inkriminierte Ablagerung ausgeschlossen sei, sie nicht von ihm vorgenommen worden wäre, von der ursprünglich erteilten Bewilligung gedeckt war, etc.), und schützt ihn nicht vor einer Doppelbestrafung, indem neuerlich ein Strafverfahren wegen nun konkret angegebener Einwirkungen eingeleitet würde und seinem Einwand der entschiedenen Sache entgegengehalten würde, der jetzt gegenständliche Tatvorwurf hätte eine andere Verwertung von Bodenaushubmaterial zur Aufhöhung betroffen.
2.3.8. Jede Konkretisierung durch das Gericht führte zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers für eine andere Tat, was jedoch im Rechtsmittelverfahren unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze nicht in Betracht kommt (vgl. wiederum VwGH 15.11.1994, 92/07/0139).
2.3.9. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich in Bezug auf den maßgebenden Tatzeitraum im Akt der belangten Behörde nicht der geringste Hinweis auf eine konsenslose Materialaufbringung auf den genannten Grundstücken, welche auf Grund der besonderen Umstände des Falles zu einer Einwirkung auf Gewässer (wohl das Grundwasser) führen könnten, zu entnehmen ist.
2.3.10. Möglicherweise war nach den Intentionen der den Strafantrag stellenden Abteilung der belangten Behörde die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer durch landwirtschaftliche Nutzung des – nicht aufgehöhten (!) – Areals durch den Beschwerdeführer beabsichtigt (Vermerk in der Niederschrift vom 21. Oktober 2022: „Strafantrag (Fläche wird landwirtschaftlich genutzt)“) – abgesehen davon, dass auch diesbezüglich für den vorgeworfenen Tatzeitraum keine Hinweise vorliegen, ausgenommen die bei der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2022 vorgefundenen Indizien für einen ( offenbar schon davor erfolgten) Maisanbau auf einem Teil des Grundstücks ***).
Falls die Absicht der belangten Behörde also darauf gerichtet gewesen ist, den Beschwerdeführer für eine ab dem 21. Oktober 2022 fortgesetzte landwirtschaftliche Bodennutzung zu bestrafen, hätte es dazu – abgesehen von entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen – einer konkreten Angabe von Art und Ausmaß der landwirtschaftlichen Bodennutzung und Beschreibung der Umstände bedurft, aus denen die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der mehr als geringfügigen Einwirkungen auf das konkret anzuführende Gewässer abgeleitet werden könnte. Es kann nämlich nicht gesagt werden kann, dass mit jeder landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks eine bewilligungspflichtige mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer (insbesondere das Grundwasser) verbunden wäre: davon geht auch der Gesetzgeber nicht aus, stellt er doch im § 32 Abs. 1 WRG 1959 die wiederlegbare Vermutung auf, dass die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Beeinträchtigung gilt. Auch insofern leidet das gegenständliche Straferkenntnis an einem im Beschwerdeverfahren nicht behebbaren Konkretisierungsmangel.
2.3.11. Nach § 36 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG 2000 ist strafbar, wer ohne Bewilligung der Behörde Abgrabungen oder Anschüttungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 leg. cit. vornimmt.
Nach § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ NSchG 2000 bedürfen außerhalb des Ortsbereiches, welcher als baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungs-gebietes definiert ist, solche Abgrabungen oder Anschüttungen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sich – außer bei Hohlwegen – auf eine Fläche von mehr als 1.000 m² erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zu mindestens 1.000 m² um mindestens 1 m erfolgt.
2.3.12. Es ist evident, dass die „Tatumschreibung“ des Spruchpunktes 2. nicht erlaubt, auf die nach § 36 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG 2000 pönalisierte Übertretung zu schließen. Abgesehen davon, dass die Tatumschreibung unzulässiger Weise (vgl. ZB VwGH 26.01.2023, Ro 2020/01/0002) offenlässt, ob es sich beim angelasteten Verhalten nun um Abgrabungen oder Anschüttungen handelt, fehlen es in der Tatumschreibung an Angaben, welche darauf schließen lassen, dass das betroffene Areal außerhalb des Ortsbereiches gelegen ist, vor allem aber, dass und wodurch es zu einer Niveauänderung von mindestens 1 m auf einer Fläche von zu mindestens 1.000 m² gekommen ist (bzw. es sich um eine Hohlwegverfüllung handelte).
Ganz abgesehen davon, steht zum Tatvorwurf einer wohl nur in Betracht kommenden Anschüttung die Formulierung in Widerspruch, dass beim durchgeführten Lokalaugenschein festgestellt wurde, dass eine Aufhöhung noch nicht durchgeführt wurde. Mit der landwirtschaftlichen Nutzung eines nicht aufgehöhten Areals wird jedenfalls die Übertretung nach § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ NSchG 2000 nicht erfüllt.
2.3.13. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Spruchgestaltung hinsichtlich beider Tatvorwürfe des vorliegenden Straferkenntnisses in im Beschwerdeverfahren nicht behebbarer Weise gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG verstößt, sodass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten (im Sinne der Formulierung des Tatvorwurfes!) keine Verwaltungsübertretungen bilden.
Daher war das angefochtene Straferkenntnis einschließlich der Kostenentscheidung aufzuheben und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) VStG einzustellen.
2.3.14. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung nicht der Einleitung eines neuerlichen Strafverfahrens innerhalb der Verfolgungsverjährungs-frist und der Bestrafung des Beschwerdeführers in Bezug auf eine hinreichend konkretisierte Tat entgegenstünde. Auf die oben dargestellten Kriterien für das Vorliegen von Bewilligungspflichten nach § 32 WRG 1959 und § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ NSchG 2000 und die daraus resultierenden Anforderungen an einen hinreichend konkreten Tatvorwurf sei hingewiesen. Freilich ist die ausreichende Bestimmtheit des Tatvorwurfes nur ein Element der Anforderungen an ein rechtmäßiges Straferkenntnis; insbesondere bedarf es auch einer nachvollziehbaren Beweisführung und Begründung, die einer Überprüfung durch das Gericht standhält. Der bloße Verweis auf nicht näher genannte „Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens“ oder „den Akteninhalt“ genügt dafür nicht.
2.3.15. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 44 Abs. 2 letzter Fall VwGVG nicht.
2.3.16. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, da es um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall ging. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist daher nicht zulässig.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.