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LVwG-AV-729/003-2020•LVwG N LVwG-AV-729/003-2020
LVwG-AV-729/003-2020State Administrative CourtNov 20, 2023
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Pacht; Jagdpachtschilling; Genossenschaftsjagd;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier betreffend die Beschwerden von A und B, beide vertreten durch C Rechtsanwaltspartnerschaft KG in ***, ***, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 08. Juni 2020, Zl. ***, betreffend Abweisung einer Beschwerde vom 25. September 2019 hinsichtlich der Jagdvergabe des Genossenschaftsjagdgebietes ***, wie folgt:
1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als dieser wie folgt zu lauten hat:
„Der Einspruch vom 25. September 2019 gegen die Jagdvergabe des Genossenschaftsjagdgebietes *** vom 31. August 2019 wird als unzulässig zurückgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zum bisherigen Verfahrensgang wird im Wesentlichen auf die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 01. Februar 2022, Zl. LVwGAV729/001-2020 sowie vom 30. August 2023,
Zl. LVwGAV1756/001-2023 verwiesen.
Mit Spruchpunkt III. der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 01. Februar 2022 wurde das Verfahren bezüglich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jagdvergabe des Genossenschaftsjagdgebietes *** bis zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer vom 18. Juni 2019 betreffend die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebietes *** vom 04. Juni 2019 durch die zuständige Behörde ausgesetzt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. August 2023 wurde die Beschwerde betreffend die Anfechtung einer Wahl im Genossenschaftsjagdgebiet der KG *** einer Erledigung zugeführt und wurde nach Auskunft des Beschwerdeführervertreters davon Abstand genommen, diese Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Es ist daher von einer gültigen Wahl des Jagdausschusses der Genossenschaftsjagd D (im Folgenden kurz: GJ D) auszugehen. Nunmehr ist die Rechtmäßigkeit der Jagdvergabe, welche am 31. August 2019 durch den Jagdausschuss der GJ D vorgenommen wurde, zu überprüfen.
Dazu ist auszuführen, dass mit Schriftsatz vom 25. September 2019 seitens E und B ein Einspruch gegen die Jagdvergabe vom 29. Juni 2019 bzw. die Jagdvergabe vom 31. August 2019 an die Gesellschafter F eingebracht wurde und beantragt wurde, den Jagdvergabebeschluss ersatzlos aufzuheben. Ebenso wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung anberaumt.
Begründend wurde im Wesentlichen die rechtswidrige Ausschreibung der Jagdausschusssitzung, eine fehlerhafte Protokollierung dieser Sitzung, die Befangenheit des Jagdausschussobmannes G, die Befangenheit des H und die Befangenheit des I eingewandt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die werbende Gruppe J den doppelten Pachtzins geboten hätte. Aus all diesen Gründen wurde der Antrag gestellt, die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn möge dem Einspruch bzw. der Beschwerde gegen die Jagdvergabe vom 29. Juni 2019 bzw. die Jagdvergabe vom 31. August 2019 an die Gesellschafter F Folge geben und den Jagdvergabebeschluss ersatzlos aufheben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 08. Juni 2020, Zl. *** wurde unter Spruchpunkt II. die Beschwerde vom 25. September 2019 gegen die Jagdvergabe des Genossenschaftsjagdgebietes *** vom 31. August 2019 als unbegründet abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 2 NÖ Jagdausschuss-Wahlordnung sowie § 39 Abs. 1 bis 7 NÖ Jagdgesetz 1974 angeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einspruch gegen die Jagdvergabe deshalb abzuweisen gewesen wäre, da im Sinne der §§ 39 bzw. 22 NÖ Jagdgesetz 1974 keine Beschwerdegründe zu erkennen wären. Weder die Anberaumung der Jagdausschusssitzung noch die Befangenheitsgründe wären seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn nachvollziehbar gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 07. Juli 2020 (unter anderem auch) von den nunmehrigen Beschwerdeführern Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie auf die inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Es wurde auf die Befangenheit des Obmannes des Jagdausschusses und weiterer Jagdausschussmitglieder hingewiesen. Auch die Einladung zur Jagdausschusssitzung am 31. August 2019 wurde beanstandet und wurde begehrt, die Jagdvergabe der KG *** – wohl gemeint der GJ D – an das Anbot 1 (F) ersatzlos aufzuheben und die Neuvergabe der Genossenschaftsjagd der KG *** anzuordnen. Ebenso wurde begehrt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben und eine Neuwahl des Jagdausschusses anordnen. Weiters wurde begehrt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben und den Punkt I. dahingehend abändern bzw. erkennen, dass die Anfechtung der Jagdausschusswahl nicht verspätet ist und die durchgeführte Jagdausschusswahl sowohl des Jahres 2015 als auch die durchgeführten Jagdausschusswahlen des Jahres 2019 nichtig sind. Jedenfalls wurde die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung begehrt.
Wie oben bereits erläutert, wurde die Thematik der Jagdausschusswahl bereits mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. August 2023 einer Erledigung zugeführt. In dieser nunmehrigen Entscheidung ist lediglich abzuklären, ob die Jagdvergabe des Genossenschaftsjagdgebietes *** entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgte.
Ohne näher auf das Beschwerdevorbringen einzugehen wird zunächst auf die rechtlichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes hingewiesen:
(1) Der Jagdausschuß kann eine Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens verpachten, wenn eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht.
(2) Der auf die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens lautende Beschluß des Jagdausschusses ist während der ersten acht Monate des letzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu fassen. Für die durch Gebietsänderung entstehenden Genossenschaftsjagdgebiete (§ 13) ist der Beschluß über eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens binnen drei Monaten nach der Wahl des Obmannes des Jagdausschusses zu fassen. Wenn das Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder rechtskräftig aufgelöst wird, ist der auf die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens lautende Beschluß binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Erlöschen festgestellt oder das Pachtverhältnis aufgelöst wird, zu fassen.
(3) Der Beschluß über die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens hat folgendes zu enthalten:
(4) Der Beschluß über die im Wege der freien Vereinbarung vorgenommene Verpachtung ist vom Obmann des Jagdausschusses unverzüglich nach Beschlussfassung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind insbesondere anzuschließen:
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen, ab Einlangen der Anzeige dem Beschluß des Jagdausschusses die Genehmigung zu versagen, wenn
(6) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen der in Abs. 5 genannten Frist die Genehmigung nicht versagt, hat der Obmann des Jagdausschusses die Kundmachung des Beschlusses über die Verpachtung unter Angabe des Pachtwerbers und der Höhe des Pachtschillings durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde zu veranlassen (§ 21 Abs. 2 Z 3).
(7) Mitglieder der Jagdgenossenschaft können bis längstens zwei Wochen nach Abnahme der Kundmachung des Beschlusses von der Amtstafel der Gemeinde bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen begründeten Antrag auf Überprüfung der Höhe des Pachtschillings stellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Beschluß aufzuheben, wenn die Höhe des Pachtschillings in einem auffallenden Mißverhältnis zum Wert des Genossenschaftsjagdgebietes steht. Einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der in der Kundmachung gemäß Abs. 6 bezeichnete Pachtwerber gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Pächter.
(8) Der Jagdausschuß kann binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Genehmigung des Beschlusses des Jagdausschusses versagt wurde (Abs. 5) eine weitere Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vornehmen.
Gemäß § 18 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 bilden die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 5 Z 2 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiete gehören, eine Jagdgenossenschaft. Diese ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.
Gemäß § 18 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 kommt der Jagdgenossenschaft Rechtspersönlichkeit zu. Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuss und der Obmann des Jagdausschusses.
Gemäß § 18 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 haben die Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Abs. 1) Anspruch auf einen angemessenen Pachtschilling.
Gemäß § 25 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Genossenschaftsjagd mit den aus den §§ 14 Abs. 8, 38 und 42 sich ergebenden Ausnahmen entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung ungeteilt zu verpachten.
4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde sprach in seinem Spruchpunt II. über die Jagdvergabe des GJ D auf Grund des Einspruches bzw. der Beschwerde der Beschwerdeführer vom 25.9.2019 ab. Da im gegenständlichen Spruchpunkt lediglich über die Jagdvergabe am 31.8.2019 abgesprochen wurde, war auch nur diese auf deren Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Einspruch bzw. die Beschwerde von E stammt, der angefochtene Bescheid folglich an den Vertreter des E gerichtet wurde, die Beschwerde hingegen von A eingebracht wurde. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen im Verfahren zur Zl. LVwG-AV-1756/001-2023, Seite 9, zu verweisen und ist davon auszugehen, dass sich auch das gegenständliche Verwaltungsverfahren auf A bezieht.
Wie oben bereits ausgeführt, bilden die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 5 Z 2 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiete gehören, eine Jagdgenossenschaft.
Die Beschwerdeführer sind als Grundeigentümer von das GJ D umfassenden Grundstücken daher Mitglieder der gegenständlichen Jagdgenossenschaft.
Diesen kommt folglich das Recht auf einen angemessenen Pachtschilling zu, zur Geltendmachung dieses Anspruches ist auf den gesetzlich festgelegten Mechanismus in § 39 NÖ JG zu verweisen.
Gemäß § 39 Abs. 4 leg cit. ist der Beschluss über die im Wege der freien Vereinbarung vorgenommene Verpachtung vom Obmann des Jagdausschusses unverzüglich nach Beschlussfassung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige dem Beschluss des Jagdausschusses die Genehmigung zu versagen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht vorliegen, die Bestimmungen der §§ 22, 25 Abs. 2, 26, 27 und 29 Z 1 nicht eingehalten wurden, der Beschluss sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht (Abs. 5).
Hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen der in Abs. 5 genannten Frist die Genehmigung nicht versagt, hat der Obmann des Jagdausschusses nach Abs. 6 die Kundmachung des Beschlusses über die Verpachtung unter Angabe des Pachtwerbers und der Höhe des Pachtschillings durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde zu veranlassen (§ 21 Abs. 1 Z 3).
Mitglieder der Jagdgenossenschaft können bis längstens zwei Wochen nach Abnahme der Kundmachung des Beschlusses von der Amtstafel der Gemeinde bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen begründeten Antrag auf Überprüfung der Höhe des Jagdpachtschillings stellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Beschluss aufzuheben, wenn die Höhe des Pachtschillings in einem auffallenden Missverhältnis zum Wert des Genossenschaftsjagdgebietes steht. Einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der in der Kundmachung gemäß Abs. 6 bezeichnete Pachtwerber gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Pächter (Abs. 7).
Das im § 39 NÖ Jagdgesetz 1974 geregelte Aufsichtsverfahren weist eine vertikale Gliederung auf, wobei im ersten Verfahrensabschnitt – im Wesentlichen einem „Anzeigeverfahren“ – Aspekte der Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung bzw. Jagdvergabe zu berücksichtigen sind.
Soweit der Beschwerdeführer andere Umstände (außer dem Vorliegen eines auffallenden Missverhältnisses zwischen Wert der Jagd und dem Jagdpachtzins) gegen die Gültigkeit des Beschlusses über die Vergabe der Genossenschaftsjagd geltend macht, steht dem § 39 Abs. 7 NÖ Jagdgesetz 1974 entgegen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. auch VwGH vom 19. Dezember 2006, 2004/03/0115). Daher ist insbesondere zum Vorbringen, wonach der Beschluss des Jagdausschusses aufgrund von fehlerhafter Einladung zur Sitzung und Befangenheiten der Mitglieder nicht rechtmäßig zustande gekommen wäre, im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz.
In einem zweiten Abschnitt des Verfahrens haben die Grundstückseigentümer die Möglichkeit, die Höhe des Jagdpachtschillings einer Überprüfung zuzuführen. Kommt die Behörde zum Schluss, dass der tatsächlich erlangte Jagdpachtschilling in einem auffallenden Missverhältnis zum Wert der Jagd steht, hat sie den Vergabebeschluss aufzuheben.
Aus den Materialien (Motivenbericht vom 22. Jänner 2002, Allgemeiner Teil, S 2) zur Novelle zum Niederösterreichischen Jagdgesetz 1974, LGBl 6500-16, (mit dieser Novelle wurde auf das Anzeigeverfahren umgestellt und die Prüfung der Höhe des Pachtschillings in der geltenden Form eingeführt) ergibt sich u.a Folgendes:
„Im Allgemeinen Teil heißt es (ua):
"Hinsichtlich der Verpachtungen ist vorgesehen, dass das derzeitige Bewilligungsverfahren von Beschlüssen des Jagdausschusses durch eine Anzeige an die Behörde ersetzt wird. Reagiert die Behörde nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen und versagt die Genehmigung, dann gilt der Beschluss des Jagdausschusses als genehmigt. Um den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft die Möglichkeit zu geben, gegen einen zu geringen Jagdpachtschilling etwas zu unternehmen, soll ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Höhe des Jagdpachtschillings behördlich überprüfen zu lassen. Erstmals soll im NÖ Jagdgesetz 1974 ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Mitglieder der Jagdgenossenschaft einen Anspruch auf einen angemessenen Jagdpachtschilling haben."
Zur neu eingefügten Bestimmung des § 18 Abs 3 JG heißt es:
"Zu Z. 25 (§ 18 Abs. 3):
Ob ein Pachtschilling angemessen ist, hat sich einerseits an der Situation des gesamten Jagdgebietes und andererseits an benachbarten, vergleichbaren Jagdgebieten zu orientieren. Für Grundstücke, auf denen gemäß § 17 die Jagd ruht gebührt auch weiterhin kein Jagdpachtschilling (vgl. § 37 Abs. 1)."
Zu § 39 JG wird Folgendes ausgeführt:
"Zu Z. 49 (§ 39):
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll das derzeitige Genehmigungsverfahren durch ein Anzeigeverfahren ersetzt werden.
Dieses soll folgendermaßen ablaufen:
Der Obmann des Jagdausschusses zeigt den Beschluss des Jagdausschusses, unmittelbar, nachdem dieser gefasst wurde bei der Bezirksverwaltungsbehörde an. Diese hat den Beschluss auf sein ordnungsgemäßes Zustandekommen (ordnungsgemäße Einladung zur Sitzung, Vorliegen von Befangenheitsgründen bei Mitgliedern des Jagdausschusses etc.) zu prüfen. Ergibt das Ermittlungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, hat sie binnen 8 Wochen ab Einlangen der Anzeige einen Bescheid zu erlassen, mit dem der Beschluss für ungültig erklärt wird. Erlässt die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb dieser Frist keinen Bescheid, hat der Obmann des Jagdausschusses den Beschluss durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kund zu machen (vgl. § 21 Abs. 2 Z. 3).
Sollte ein Mitglied der Jagdgenossenschaft mit der Höhe des Jagdpachtschillings nicht einverstanden sein, kann es bei der Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Abnahme der Kundmachung des Beschlusses an der Amtstafel der Gemeinde die Überprüfung desselben beantragen können. Die Jagdgenossen haben daher in Summe maximal 4 Wochen Zeit den Beschluss anzufechten. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dann zu prüfen, ob ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Pachtschilling und dem Wert der Jagd vorliegt. Hierbei hat sie sich an die Judikatur des OGH zu § 879 ABGB zu orientieren.
...
Rechtswirksam ist der Beschluss des Jagdausschusses daher, wenn nicht binnen zwei Wochen, gerechnet ab der Abnahme des Anschlages des Beschlusses von der Amtstafel ein Antrag auf Überprüfung des Pachtschillings eingegangen ist bzw. wenn die Abweisung des Antrages auf Überprüfung des Pachtschillings rechtskräftig abgewiesen wurde.
..."
Bevor auf eine inhaltliche Prüfung des „Wertes“ der Jagd einzugehen ist, war der gegenständlichen Beschwerde schon der Erfolg verwehrt. Dies deshalb, da für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung über die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens die Bezirksverwaltungsbehörde abschließend zuständig ist. Die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des Beschlusses ist aufgrund der in §39 Abs 5 NÖ JG aufgestellten Kriterien zu überprüfen und wurde dies im gegenständlichen Fall seitens der belangten Behörde auch getan. Da keine Unrechtmäßigkeiten zu Tage traten, wurde die Genehmigung des Beschlusses seitens der Bezirksverwaltungsbehörde auch nicht versagt, sodass der Obmann des Jagdausschusses die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde veranlasste. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im Schreiben der Behörde vom 5.11.2019 verwiesen, wonach die Behörde dem Obmann des Jagdausschusses mitteilte, dass keine Gründe vorliegen, dem Beschluss die Genehmigung zu versagen. Eine weitere Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung überprüfen zu lassen, besteht aufgrund der Bestimmungen des NÖ JG nicht. Es besteht lediglich die Möglichkeit, die Höhe des Pachtschillings einer Überprüfung zu unterziehen.
Ergänzend ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Landesgesetzgebung berechtigt ist, die Ausübung des Jagdrechtes zu regeln und hiebei – wie in § 39 Abs. 7 NÖ Jagdgesetz – Einschränkungen aus jagdwirtschaftlichen und jagdpolizeilichen Gründen aufstellen kann.
Zudem erkannte der Verfassungsgerichtshof in einem Beschluss vom 13. Dezember 2010, B 1546/10, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit des § 39 Abs. 7 NÖ Jagdgesetz und der darin vorgesehenen Einschränkung der Überprüfung des Pachtschillings seinen rechtspolitischen Spielraum nicht in verfassungswidriger Weise überschritten hat. Den Eigentümern von Grundstücken kommt daher hinsichtlich der Verpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes im Wege des freien Übereinkommens das subjektiv öffentliche Recht eines Eigentümers auf optimale Jagdverwaltung nur mehr in dem nach § 39 Abs. 7 NÖ Jagdgesetz vorgesehenen Umfang, nämlich bezüglich der Überprüfung der Höhe des Pachtschillings, zu.
Die in der Beschwerde aufgestellten Unrechtmäßigkeiten aufgrund mangelnder Ladung zur Jagdausschusssitzung sowie Befangenheit einzelner Jagdausschussmitglieder waren daher nicht weiter beachtlich.
Das erkennende Gericht konnte jedoch von der inhaltlichen Überprüfung betreffend die Höhe des Pachtschillings ebenso Abstand nehmen, da von den Beschwerdeführen die zeitlichen Vorgaben des §39 NÖ JG insoweit missachtet wurden, als das als „Einspruch bzw. Beschwerde“ titulierte Schreiben vom 25.9.2019 verfrüht eingebracht wurde.
Die Jagdvergabe erfolgte am 31.8.2019 und wurde daraufhin vom Obmann des Jagdausschusses der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß §39 Abs 4 NÖ JG angezeigt. Daraufhin hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen acht Wochen die in §39 Abs5 NÖ JG normierten Überprüfungsschritte zu setzen. Versagt sie nicht binnen acht Wochen die Genehmigung, so hat der Obmann die Kundmachung des Beschlusses vorzunehmen und ist von der Genehmigung dieses Beschlusses auszugehen. Der belangten Behörde stehen jedoch acht Wochen zur Verfügung, um die erforderlichen Überprüfungsschritte des §39 Abs 5 NÖ JG durchführen zu können.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Überprüfung seitens der Beschwerdeführer bereits am 25.9.2019, daher innerhalb der achtwöchigen Überprüfungsfrist, bei der Behörde eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht einmal fest, ob die Genehmigung versagt werden wird. Es ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt die Behörde die Überprüfungsmaßnahmen nicht einmal noch abgeschlossen hatte. Dies deshalb, da die Behörde erst mit Anschreiben vom 5.11.2019 – mit Ablauf der achtwöchigen Frist - mitteilte, dass keine Versagungsgründe vorliegen.
Erst mit Ablauf dieser Frist war die Kundmachung des Beschlusses auf der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und begann damit erst die Möglichkeit für die Mitglieder der Jagdgenossenschaft, bis zwei Wochen nach Abnahme der Kundmachung eine Überprüfung der Höhe des Pachtschillings vornehmen zu lassen. Wie oben bereits näher ausgeführt, besteht eine vierwöchige Frist bezüglich der Beantragung einer Überprüfung der Höhe des Pachtschillings, nämlich ab Beginn der zweiwöchigen Kundmachung bis zwei Wochen nach Abnahme dieser.
Zum Zeitpunkt 25.9.2019 bestand daher für die Beschwerdeführer – noch - kein Recht auf Überprüfung der Höhe des Pachtschillings.
Da auch kein Anspruch auf Überprüfung des übrigen Beschwerdevorbringens bestand, hätte die Behörde mangels Zulässigkeit die Anträge zurückzuweisen gehabt.
Mangels Erfolg wurde daher die Beschwerde abgewiesen und gleichzeitig Spruchpunkt II derart angepasst, als eine Zurückweisung des Einspruches vorgenommen wurde.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da die Aktenlage bereits erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und auch die weiteren Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) gegeben sind da im vorliegenden Fall keine entscheidungswesentlichen Beweise aufzunehmen oder anders zu würdigen waren, als dies die belangte Behörde getan hat. Vielmehr waren vorliegend ausschließlich Rechtsfragen zu lösen. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 EMRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH vom 29.06.2017, Zl. Ra2017/06/0100).
6. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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