LVwG N LVwG-AV-2657/001-2023

LVwG-AV-2657/001-2023State Administrative CourtNov 20, 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; entschiedene Sache; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2657/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2657.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, vom 13. November 2023 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18. Oktober 2023, Zl. ***, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24. Juli 2023 betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Durchführung eines Bauvorhabens (Abbruch einer Werkzeughütte, eines überdachten Vorplatzes und eines Traktorabstellraumes sowie die Errichtung eines Schuppens, zweier Hütten und eines befestigten Lagerplatzes mit Dach und Stützmauer sowie die Errichtung einer Photovoltaikanlage) abgewiesen worden war, den

B e s c h l u s s

gefasst:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 suchte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung um Erteilung der Bewilligung zum Abbruch einer Werkzeughütte, eines überdachten Vorplatzes und eines Traktorabstellraumes sowie um Errichtung eines Schuppens, zweier Hütten und eines befestigten Lagerplatzes mit Dach und Stützmauer sowie die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Nr. *** KG *** an.

1.1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24. Juli 2023, Zl. ***, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass Herr B als Liegenschaftseigentümer mit Schreiben vom 20. August 2020 um Baubewilligung für den Abbruch einer Werkzeughütte, eines überdachten Vorplatzes und eines Traktorabstellraumes sowie die Errichtung eines Schuppens, zweier Hütten und eines befestigten Lagerplatzes mit Dach und Stützmauer sowie die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** angesucht habe. Mit Bescheid ***, vom 17. Februar 2022 sei das Ansuchen um Baubewilligung abgewiesen worden. Diese Abweisung der Baubewilligung sei mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 23. März 2023 bestätigt worden. Die vorgelegten Unterlagen des Antrages des Beschwerdeführers deckten sich mit den Antragsunterlagen des Antrages von Herrn B. Aufgrund der deckungsgleichen bzw. identen Unterlagen könne von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden. Eine entschiedene Sache liege gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätten und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke, wobei es in erster Linie auf die rechtliche und nicht nur auf eine rein technische oder mathematische Betrachtungsweise ankomme.

1.1.3.

Mit Schreiben vom 6. August 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass die gegenständliche Entscheidung überraschend und in Verletzung der behördlichen Manuduktionspflicht ergangen sei. Zudem wäre dem Bauwerber gemäß § 20 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 vor Versagung des Ansuchens über allfällig dem Vorhaben entgegenstehende Hindernisse zu informieren und hätte ihm Gelegenheit zur Änderung des Bauvorhabens bzw. zur Vorlage eines erweiterten Betriebskonzepts innerhalb angemessener Frist gegeben werden müssen. Er hätte die erforderlichen Adaptierungen des Bauprojekts entsprechend den Vorgaben der Baubehörde jedenfalls veranlasst, wäre ihm hierzu Gelegenheit gegeben worden. Die Behörde gehe zu Unrecht von einer iSd § 68 AVG entschiedenen Rechtssache aus. Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes sei durch seine Person gegeben, da er ein hauptberuflicher Land- und Forstwirt sei und insgesamt 65 ha bewirtschafte. Weiters sei ein offensichtlich von der Behörde eingeholtes Gutachten ihm auch nicht zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme übermittelt worden.

1.1.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18. Oktober 2023, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Begründung entspricht dabei jener des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24. Juli 2023, Zl. ***.

1.2. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 13. November 2023 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie seine Berufungsschrift vom 6. August 2023.

1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 13. November 2023 legte die Marktgemeinde *** die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

1.4. Zur Beweisaufnahme:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.5. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer Pächter des Grundstückes Nr. *** KG *** und bewirtschaftet nach seinen eigenen Angaben als Landwirt Flächen von insgesamt 65 ha.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der vorliegende Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem vorhandenen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 88/2023:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2023:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 20/2022:

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

Vorprüfung

§ 20. (1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 53 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht. …

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

2.4. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idF BGBl. I Nr. 88/2023:

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bildet ausschließlich der Abspruch über die im baubehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen auf die Frage reduzieren lässt, ob die „Abweisung“ des ursprünglichen Bauansuchens vom 10. Februar 2020 wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat, diese "Sache" bildet den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH Ra 2022/22/0039, mwN).

3.1.2.

Bei dem beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist.

3.1.3.

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. (vgl. VwGH Ra Ra 2022/01/0006).

Eine Identität der Sache liegt somit nur dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH Ra 2016/21/0143, mwN).

Im vorliegenden Fall ist aber zum einen eine maßgebliche Änderung in der Person des Antragstellers eingetreten (der Beschwerdeführer als Pächter an Stelle des Eigentümers). Entschiedene Sache darf nur einer Partei entgegengehalten werden, der der Rechtskraft schaffende Bescheid zugestellt worden - und der er gegenüber in Rechtskraft erwachsen – ist (vgl. VwGH 05.07.197, Zl. 1302/70).

Zum anderen ist der Beschwerdeführer – im Gegensatz zum Liegenschaftseigentümer – auch Landwirt, was erhebliche Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit des im Grünland beantragten Projektes haben könnte.

3.1.4. Zur Zurückverweisung an die belangte Behörde:

Von der belangten Behörde ist – über die Prüfung des Vorliegens einer entschiedenen Sache hinausgehend – keinerlei Prüfung des Ansuchens des Beschwerdeführers erfolgt. Das offenbar eingeholte Gutachten wurde dem Beschwerdeführer auch nicht zur Kenntnis gebracht.

Eine Vorprüfung bzw. Reaktion der Behörde iSd § 20 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist ebenso nicht erfolgt.

Die Baubehörden der mitbeteiligten Gemeinde haben somit kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und somit diesbezüglich jegliche Ermittlungen unterlassen, sodass diese nahezu gänzlich fehlende Sachverhaltsermittlung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge hat und diese auch rechtfertigt (vgl. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH 84/05/0097, VwGH 91/06/0235, VwGH 93/06/0242, VwGH 95/05/0293).

Diese Aufhebung ist auch unter dem Aspekt zu betrachten, dass der Gesetzgeber in Bausachen ein zweitinstanzliches Verfahren - mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - eingerichtet hat. In einem Bauverfahren hat bereits die Baubehörde I. Instanz - jedenfalls aber auch die Baubehörde II. Instanz - den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde.

Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist nicht, die Verwaltung zu führen, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion. Haben aber die Gemeindebehörden keinen Sachverhalt – auch z.B. nur in Teilbereichen – ermittelt, dann kann auch keine Kontrolle gegenüber den Verwaltungsbehörden ausgeübt werden.

Im vorliegenden Fall sind auch nicht bloß ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, sondern ist vielmehr im Hinblick von Beginn an ein Bauverfahren durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2018/03/0005). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Damit stellt sich die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.

Hiezu ist anzumerken, dass es im Hinblick auf das Erfordernis der Kostenersparnis auch nicht zu einer Verlagerung der im Zuge eines gebotenen Ermittlungsverfahrens entstehenden Kosten (insbesondere bei der Durchführung von technischen Messungen und der Einholung von Gutachten) von der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht kommen darf (vgl. VwGH Ra 2015/01/0123, mwN). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Kosten bei der Nachholung des nahezu gesamten Ermittlungsverfahrens einer anderen Gebietskörperschaft (i.e. Land Niederösterreich) erwachsen. Bei Durchführung eines korrekten, umfangreichen Ermittlungsverfahrens wären diese Kosten der Gebietskörperschaft Gemeinde zuzurechnen gewesen.

3.1.5.

Es war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur (allfälligen) Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.1.6.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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