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LVwG-AV-2378/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2378/001-2023
LVwG-AV-2378/001-2023State Administrative CourtNov 17, 2023
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot – Karte plus; Sprachnachweis; Entscheidungszeitpunkt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau A, geb. am ***, StA. Afghanistan, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 30.06.2023, Zl. ***, mit dem der am 29.06.2022 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und wird der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) befristet mit der Gültigkeitsdauer des Reisepasses der Beschwerdeführerin, nämlich bis zum 14.09.2024, erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Am 29.06.2022 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau A, eine am *** geborene Staatsangehörige Afghanistans (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) über die Österreichische Botschaft in Islamabad unter Vorlage einer Reihe an Unterlagen ein Antrag auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann, Herrn C, einem am *** geborenen afghanischen Staatsangehörigen, der seit dem Jahr 2015 in Österreich lebt und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, der am 09.08.2022 bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) einlangte..
Parallel dazu wurde auch für den mj. gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, den am *** geborenen D (im Folgenden: Sohn der Beschwerdeführerin), ein Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit Herrn C, dem Vater des Sohnes der Beschwerdeführerin gestellt.
1.2. Am 31.01.2023 konnte dem Antrag der Beschwerdeführerin (und dem Antrag ihres Sohnes) ein Quotenplatz zugeteilt werden.
1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen seitens der Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung der Behörde eine Reihe an Unterlagen vorgelegt worden waren, erließ die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: die belangte Behörde) den nunmehr angefochtenen Bescheid.
1.4. Mit Bescheid vom 30.06.2023, Zl. ***, wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.08.2021 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestützt auf § 21a Abs. 1 NAG ab.
In der Bescheidbegründung wird neben der Darstellung des Verfahrensganges und der herangezogenen Rechtsvorschriften insbesondere ausgeführt, dem Antrag der Beschwerdeführer sei ein medizinisches Gutachten vom 06.07.2022, ausgestellt von „E“ beigefügt gewesen.
Mit Verbesserungsauftrag vom 26.04.2023 sei die Beschwerdeführerin zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert worden und sei ihr auch mitgeteilt worden, dass das dem Antrag beigelegte medizinische Gutachten vom 06.07.2022 nicht anerkannt werden könne, da aus diesem nicht hervorgehe, dass es der Beschwerdeführerin auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des gesetzlich geforderten Deutsch-Nachweises nicht zugemutet werden könne und sei die Beschwerdeführerin somit mit Verbesserungsauftrag vom 26.04.2023 aufgefordert worden, ein Sprach-diplom über A1-Niveau von einem der gemäß § 21a Abs. 6 NAG in Verbindung mit § 9b NAG Durchführungsverordnung angeführten Institute vorzulegen und sei dieser weiters die Bestimmung des § 21a Abs. 5 NAG (Zusatzantrag auf Absehen von Deutschkenntnissen) nachweislich zur Kenntnis gebracht. In Reaktion auf diesen Verbesserungsauftrag sei ein mit 11.05.2023 datiertes Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin vorgelegt worden.
Zum Nachweis von Deutschkenntnissen liegt der Behörde ein medizinisches Gutachten vom 06.07.2022, ausgestellt von „E“, sowie ein Schreiben vom 11.05.2023, ausgestellt von Ihrem Ehegatten in Ihrer Vertretung, vor.
Das vorgelegte medizinische Gutachten vom 06.07.2022 könne, so die rechtlichen Ausführungen in der Bescheidbegründung, nicht anerkannt werden, da aus diesem nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann, zumal in diesem lediglich ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin hierfür längere Zeit brauchen werde.
Zum Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 11.05.2023, das seinem Inhalt nach ein Zusatzantrag auf Absehen von Deutschkenntnissen gemäß § 21a Abs. 5 NAG ist, müsse festgehalten werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich über eine Zustellbevollmächtigung verfüge und somit nicht zur Einbringung eines Zusatzantrages auf Absehen von Deutschkenntnissen gemäß § 21a Abs. 5 NAG berechtigt sei.
Da trotz Aufforderung mit Verbesserungsauftrag vom 26.04.2023 kein Sprachdiplom über A1-Niveau von einem der gemäß § 21a Abs. 6 NAG in Verbindung mit § 9b NAG Durchführungsverordnung angeführten Institute vorgelegt worden sei, habe die Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis iSd § 21a Abs. 1 NAG nicht erbracht. Auch erfülle die Beschwerdeführerin auch nicht die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG), weshalb auch § 21a Abs. 3 Z 1 NAG keine Anwendung finde. Die Erteilungsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG sei daher nicht erfüllt.
Da eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehle (§ 21a Abs. 1 NAG), sei eine Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht erforderlich. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festzuhalten, dass eine solche Interessenabwägung vorliegend aus in der Bescheidbegründung näher dargelegten Gründen vorliegend auch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausginge.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren nunmehrigen anwaltlichen Vertreter eine näher begründete Beschwerde, mit die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin beantragt wurde. Begründend wird in der Beschwerde insbesondere ausgeführt, dass und aus welchen Gründen nach Auffassung der Beschwerdeführerin das von dieser im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte ärztliche Gutachten sehr wohl anzuerkennen sei sowie dass und aus welchen Gründen im Fall der Beschwerdeführerin gem. § 21 Abs. 5 NAG aus Gründen des Art 8 EMRK vom Erfordernis eines Deutsch-Nachweises abzusehen sei, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auch darauf verwiesen wurde, dass dem mj. gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bereits ein von 27.9.2023 bis 26.1.2024 gültiges Visum D zum Zwecke der Abholung des Aufenthaltstitels (Familiengemeinschaft mit dem Vater, dem Ehemann der Beschwerdeführerin) erteilt worden sei und dass dem Umstand, dass dem Antrag des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgegeben worden, im Zuge der im Hinblick auf Art. 8 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung großes Gewicht beizumessen sei.
1.6. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.7. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde mit Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 27.10.2023 eine Reihe an Unterlagen vorgelegt. Insbesondere wurde ein der Beschwerdeführerin ausgestelltes am 04.10.2023 ausgestelltes Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch vorgelegt, ausweislich dessen die Beschwerdeführerin am 23.9.2023 beim Goethe Institut in *** die A1-Deutsch-Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
Weiters wurde mit der genannten Eingabe des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 27.10.2023 mitgeteilt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im September 2023 eine neue Stelle bei der Firma G GesmbH angetreten habe, bei der er einen Monatslohn von 1.992,67 Euro beziehe, wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin regelmäßig 25 Überstunden im Monat leiste, sodass mit einem noch höheren tatsächlichen Einkommen zu rechnen sei. Auch liege für die Beschwerdeführerin sowohl eine Einstellungszusage von F für eine geringfüge Beschäftigung gegen einen Lohn von 480,-- Euro brutto monatliche sowie ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag der Firma G GesmbH über eine geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei diesem Unternehmen gegen einen Lohn von 408,75 Euro monatlich. Weiers wurde im Schriftsatz der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 27.10.2023 zu den regelmäßigen Belastungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin an Miete monatlich 565,20 Euro für die Wohnung und 30,30 Euro für einen (obwohl der Ehemann der Beschwerdeführerin kein Fahrzeug habe) verpflichtend mit zu mietenden Parkplatz, für Strom und Wärme monatlich in Summe 55,-- Euro, für ein mit 3-Monats-Frist kündigbares Abonnement in einem Fitnessstudio monatlich 49,-- Euro und für eine Haushaltsversicherung 15,07 Euro im Monat zu bezahlen habe.
Mit diesem Schriftsatz vom 27.10.2023 wurden neben dem bereits angesprochenen A1-Zertifikat eine Kontoübersicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.04.2023 bis 17.10.2023, ein Konvolut von Lohn/Gehaltsabrechnungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von der H GmbH für die Monate April bis August 2023, der Dienstvertrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit der G GesmbH, Bestätigung über die Anmeldung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung durch die G GesmbH, ein Ausdruck aus dem amtlichen Brutto-Netto-Rechner des Finanzministeriums, dem Ehemann der Beschwerdeführerin durch die G GesmbH für September 2023 ausgestellter Lohnzettel, eine mit 17.10.2023 datierte Einstellungszusage von F für die Beschwerdeführerin und ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag für die Beschwerdeführerin bei der G GesmbH vom 24.10.2023.
1.8. Mit E-Mail vom 07.11.2023 wurde auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts durch das Goethe-Institut die Echtheit des durch die Beschwerdeführerin vorgelegten A1-Sprachzertifikates bestätigt.
1.9. Der belangten Behörde wurden sowohl der Schriftsatz der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin samt der damit vorgelegten Unterlagen als auch die Rückmeldung des Goethe-Institutes zur Wahrung des Parteiengehörs und mit dem Ersuchen um Stellungnahme und Bekanntgabe, ob eine Verhandlung beantragt werde übermittelt. Weiters wurden durch das Verwaltungsgericht Abfragen des Zentralen Fremden- und Melderegisters durchgeführt.
1.10. Mit Eingabe vom 15.11.2023 wurde durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass die übermittelten Unterlagen ohne Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis genommen würden und dass durch die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
2.1. 2.1. Die Beschwerdeführerin, Frau A, geboren am ***, ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistans. Sie besitzt einen Reisepass der Islamischen Republik Afghanistans, der bis zum 14.09.2024 gültig ist.
2.2. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, C, schlossen am 05.08.2012 in Afghanistan die Ehe, wobei die Ehe am 23.11.2021 registriert wurde. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C ist aufrecht und handelt es sich um eine gültige Ehe. Eine Aufenthaltsehe liegt nicht vor.
2.3. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr C, ist ein am ***, geborener afghanischer Staatsangehöriger, der seit dem Jahr 2015 in Österreich lebt und über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.
2.4. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben ein gemeinsames Kind, nämlich den am *** geborenen D, der ebenso wie seine Eltern afghanischer Staatsangehöriger ist und der seit seiner Geburt und auch aktuell mit der Beschwerdeführerin in Afghanistan lebt.
2.5. Die Beschwerdeführerin war noch nie in Österreich.
2.6. Am 29.06.2022 stellte die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad sowohl für sich als auch für ihren minderjährigen Sohn D einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin, Herrn C, der der Vater des gemeinsamen Sohnes D ist.
2.7. Am 31.01.2023 konnte dem verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin (und dem parallel zu diesem für den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin gestellten Antrag) ein Quotenplatz zugeteilt werden.
2.8. Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsgerichtlichen am 27.10.2023 die Kopie eines der Beschwerdeführerin am 04.10.2023 ausgestellten Goethe-Zertifikats A1 Start Deutsch übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin am 23.09.2023 in *** die A1-Prüfung bestanden hat. Die Echtheit dieses Zertifikates wurde das Goethe-Institut mit E-Mail vom 07.11.2023 bestätigt.
2.9. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemeinsam mit ihrem Ehemann und deren gemeinsamen mj. Sohn an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen.
Bei dieser Unterkunft handelt es sich um eine Wohnung, die eine Wohnfläche von ca. 72,45 m2 aufweist und die neben Vorraum, Küche, Badezimmer und WC über drei weitere Wohn- bzw. Schlafräume verfügt.
In dieser Wohnung werden nach Zuzug der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und deren gemeinsamer minderjähriger Sohn leben. Durch die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Stadtgemeinde *** wurde auf entsprechende Anfrage der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.05.2023 mitgeteilt, dass keine Umstände bekannt seien, die gegen die Ortsüblichkeit der in Aussicht genommenen Unterkunft sprächen.
Eine Wohnung mit der angeführten Größe und der genannten Anzahl an Zimmern ist als ortsübliche Unterkunft für ein Ehepaar mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind anzusehen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat als Mieter mit dem I Gmbh als Vermieterin am 16.02.2023 einen unbefristeten Mietvertrag betreffend die Unterkunft an der Adresse an der Adresse ***, ***, abgeschlossen.
2.10. Die Beschwerdeführerin wird als Ehefrau ihres unselbständig erwerbstätigen und somit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Ehemannes mit Zuzug nach Österreich als dessen Angehörige in der Österreichischen Gesundheitskasse mitversichert sein, solange sie nicht aufgrund eigener unselbständigen Erwerbstätigkeit selbst krankenversichert ist.
2.11. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit 08.09.2023 bei der G GmbH als Helfer unselbständig beschäftigt. Es handelt sich um ein aufrechtes, unbefristetes Voll-Zeit-Dienstverhältnis. Aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit für die G GmbH hat der Ehemann der Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Basis-Monatslohnes (ohne Überstunden) in der Höhe von 1.992,67 brutto im Monat.
Es ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den kommenden 12 Monaten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen in der Höhe von zumindest durchschnittlich zumindest rund 1.830,81 Euro netto monatlich ins Verdienen bringen wird.
2.12. Die Beschwerdeführerin wird nach Zuzug nach Österreich geringfügig im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche als Haushaltshilfe für Putzdienste durch F unselbständig beschäftigt werden und wird die Beschwerdeführerin aufgrund dieser geringfügigen unselbständigen Erwerbstätigkeit im Monat 480,-- Euro brutto ins Verdienen bringen. Weiters hat die Beschwerdeführerin einen (nur) seitens der G GmbH unterzeichneten arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorgelegt, ausweislich dessen die Beschwerdeführerin unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung des Aufenthaltstitels durch die G GmbH für acht Arbeitsstunden pro Woche unselbständig als Helferin gegen einen Brutto-Lohn von 408,75 Euro beschäftigt werden wird.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum aus eigener unselbständiger Erwerbstätigkeit Einkünfte in der Höhe von zwischen 560,-- Euro und 888,58 Euro netto.
2.13. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat regelmäßige Belastungen in der Höhe von in Summe rund 714,57 Euro monatlich zu tragen. Konkret hat er monatlich 595,50 Euro an Miete inklusive Betriebskosten, rund 55,-- Euro monatlich für Strom und Heizung, 49,-- Euro für ein Fitness-Studio-Abonnement und 15,07 Euro für eine Haushaltsversicherung. Kreditzahlungen hat der Vater des Beschwerdeführers keine zu leisten und treffen ihn (ebenso wie die Beschwerdeführerin selbst) abgesehen von den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihrem gemeinsamen mj. Sohn keine sonstigen Unterhalts- oder Alimentationsverpflichtungen.
2.14. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen sie nicht verhängt. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Eine Aufenthaltsehe, Hinweise auf eine Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes oder darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf den seitens der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, wobei anzumerken ist, dass die seitens der Beschwerdeführerin gemachten Angaben durch unbedenkliche, auch der Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelten Unterlagen untermauert wurden und das Zutreffen der gemachten Angaben auch anhand der vorgelegten Unterlagen nachvollzogen werden kann, womit diese als zutreffend zugrunde gelegt werden können.
3.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zur Gültigkeitsdauer des Reisepasses der Beschwerdeführerin und zu den festgestellten Daten ihres Ehemannes und des gemeinsamen minderjährigen Sohnes sind als solche unbestritten und ergeben sich auch aus den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Bezug habenden Urkunden (Geburtsurkunden, Reisepässe, Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt – EU“ des Ehemannes, Eheurkunde samt Übersetzung) und stehen diese auch im Einklang mit den Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag, mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister.
So ist insbesondere unstrittig und wurde auch im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann, C, einem Staatsangehörigen Afghanistans am 05.08.2012 in Afghanistan in die Ehe geschlossen hat und ergibt sich aus dem vorgelegten „Marriage Certificate“, dass diese Ehe im Jahr 2021 auch registriert wurde.
Daran, dass es sich bei der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und deren Ehemann um eine gültige Ehe handelt, wurden auch seitens der Behörde keine Zweifel geäußert und haben sich auch für das erkennende Verwaltungsgericht keine Hinweise ergeben, aufgrund derer an der Gültigkeit dieser Eheschließung zu zweifeln wären bzw. die den Verdacht nahegelegt hätten, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handeln könnte. Auch dass der afghanische Ehemann der Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt ist unstrittig und ergibt sich dies auch aus der in Kopie im Akt befinden Aufenthaltskarte und aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
3.3. Die Feststellungen zu Datum, Zweck und Inhalt des persönlich durch die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad gestellten verfahrenseinleitenden Antrages der Beschwerdeführerin (und ihres Sohnes) ergeben sich aus eben diesem Antrag selbst.
3.4. Dafür, dass die Beschwerdeführerin schon jemals in Österreich gewesen wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, womit die entsprechende (Negativ-)Feststellung zu treffen ist.
3.5. Die Feststellung zur Zuteilung des Quotenplatzes beruht auf dem im Akt befindlichen Aktenvermerk *** vom 13.02.2023.
3.6. Hinsichtlich der Feststellung zum durch die Beschwerdeführerin vorgelegten A1-Sprachzertifikaten ist auf die mit Eingabe des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 27.10.2023 übermittelte Kopien eben dieses zu verweisen. Das Datum der Ausstellung des Zertifikate ist auf diesem abgedruckt. Die Echtheit des Sprachzertifikates wurde seitens der Behörde nicht angezweifelt und wurde die Echtheit des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten, am 04.10.2023 in *** ausgestellten Goethe-Zertifikates A1 überdies auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts mit E-Mail des GoetheInstituts vom 07.11.2023 bestätigt.
3.7. Dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in der durch bereits aktuell durch ihren Ehemann bewohnten Wohnung an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen, ergibt sich aus dem zuletzt vorgelegten Mietvertrag.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Größe der Wohnung, zur Zahl der vorhandenen Zimmer konnten auf Grundlage des vorgelegten Mietvertrages, des Schreibens des Stadtpolizeiamtes *** vom 04.05.2023 getroffen werden.
Dazu, dass der Stadtgemeinde *** keine Umstände bekannt sind, die gegen die Ortsüblichkeit der in Frage stehenden Unterkunft sprächen, ist auf das in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage der belangten Behörde ergangene Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 04.05.2023 zu verweisen. Angesichts der Größe und Beschaffenheit der Wohnung und der Zahl der nach Zuzug der Beschwerdeführerin und deren mj. Sohnes in eben dieser lebenden Personen besteht auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass es sich um eine ortsübliche Unterkunft handelt und wurden auch seitens der belangten Behörde keine Zweifel an der Ortsüblichkeit der in Aussicht genommenen Unterkunft geäußert.
Aufgrund des vorgelegten, durch den Ehemann der Beschwerdeführerin am 16.02.023 abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrages und der aufrechten Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann besteht auch kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin aus familienrechtlichem Titel einen Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme in dieser als ortsüblich anzusehenden Unterkunft hat.
3.8. Aufgrund der bestehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung im Rahmen der Mitversicherung bei ihrem Ehemann nicht zweifelhaft.
3.9. Die Feststellungen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin beruhen auf dem vorgelegten, am 08.09.2023 angeschlossenen unbefristeten Dienstvertrag „Arbeitervertrag“ zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und der G GmbH, ***, ***, auf der vorgelegten Bestätigung über die Anmeldung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung, auf den Eintragungen im System der Sozialversicherung und der Lohn-/Gehaltsabrechnung des Ehemannes der Beschwerdeführerin für den Monat September 2023.
Aus dem vorgelegten Dienstvertrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit der G GmbH ergibt sich, dass dieser wie festgestellt Anspruch auf einen Monatslohn in der Höhe von 1.992,07 Euro brutto hat. Ausweislich des Brutto-Netto-Rechner des BMF entspricht ein monatlicher Brutto-Lohn in der Höhe von 1.992,07 Euro einem Jahres-Netto-Einkommen in der Höhe von 21.964,60 Euro, was umgerechnet einem durchschnittlichen Einkommen in der Höhe von 1.830,38 Euro netto im Monat entspricht.
Da das unselbständige, unbefristete Dienstverhältnisse des Ehemannes der Beschwerdeführerin bereits besteht und kein Grund ersichtlich ist, warum dieses Dienstverhältnisses im Prognosezeitraum gelöst werden sollte, ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum Einkünfte in der Höhe von zumindest des ihm nach dem Dienstvertrag zustehenden (Grund-)Lohnes erzielen wird, wobei festzuhalten ist, dass hier allfällige Mehr-Einkünfte durch Überstunden und der Familienbonus plus nicht berücksichtigt wurden.
3.10. Die zu den zu erwartenden Einkünften der Beschwerdeführerin selbst getroffenen Feststellungen beruhen auf der vorgelegten, mit 17.10.2023 „Verbindliche[n] Einstellungszusage eines Beschäftigungsverhältnisses“ durch F und dem vorgelegten „Arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ vom 24.10.2023, der zwar in einer durch die Beschwerdeführerin selbst nicht, sehr wohl aber durch den zukünftigen Dienstgeber, die G GmbH unterzeichneten Version vorgelegt wurde. Hinweise dafür, dass es sich bei den vorgelegten Bestätigungen um reine Gefälligkeitsbestätigungen, in dem Sinne, dass gar keine tatsächliche Beschäftigung der Beschwerdeführerin beabsichtigt wäre, sind keine hervorgekommen, vielmehr wurde durch F bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine (nunmehr aktualisierte) Einstellungszusage für die Beschwerdeführerin abgegeben, was eher für denn gegen die tatsächliche Absicht, die Beschwerdeführerin auch tatsächlich im schriftlich zugesagten Ausmaß zu beschäftigen spricht. Ausweislich der „Verbindlichen Zusage eines Beschäftigungsverhältnisses“ durch F wird die Beschwerdeführerin durch diese geringfügig gegen einen monatlichen Lohn von 480,-- Euro brutto, ausweislich des jedenfalls als Einstellungszusage zu wertenden „arbeitsrechtlichen Vorvertrages“ der G GmbH geringfügig gegen einen monatlichen Lohn in der Höhe von 408,75 Euro beschäftigt werden. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Ausübung beider ihr zugesagter unselbständiger Erwerbstätigkeiten, was angesichts des jeweils zugesagten geringfügigen Beschäftigungsausmaßes durchaus wahrscheinlich erscheint, Einkünfte aus eigener unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von 888,75 Euro haben wird. Ein Monatslohn von (in Summe) 888,75 Euro brutto entspricht ausweislich des Brutto-Netto-Rechners des BMF einem Jahreslohn in der Höhe von 10.578,96 Euro, umgerechnet auf den Monat sohin einem durchschnittlichen Einkommen in der Höhe rund 881,58 Euro netto im Monat. Geht man – im Sinne einer konservativen Berechnung – davon aus, dass die Beschwerdeführerin nur die ihr schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren zugesagte geringfügige Beschäftigung bei Frau F ausüben wird, so hat diese Anspruch auf einen Brutto-Monatslohn in der Höhe von 480,-- Euro, was ausweislich des Brutto-Netto-Rechners des BMF einem Netto-Jahres-Lohn von 6.720,-- Euro, umgerechnet auf den Monat sohin einem durchschnittlichen Lohn von rund 560,-- Euro netto monatlich entspricht. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum monatlich zwischen 560,-- Euro und 881,58 Euro netto aus eigener unselbständiger Erwerbstätigkeit ins Verdienen bringen wird.
3.11. Die Feststellungen zu den regelmäßig durch den Ehemann der Beschwerdeführerin zu tragenden Belastungen beruhen auf der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Übersicht über die monatlich zu tragenden Belastungen, auf den vorgelegten Kontoauszüge des Ehemannes der Beschwerdeführerin, aus denen Abbuchungen in der jeweils festgestellten Höhe ersichtlich sind und aus den bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere dem Mietvertrag und der Abrechnung des Verbundes. Hinweise darauf, dass die seitens der Beschwerdeführerin zu den regelmäßig zu tragenden Belastungen gemachten und mit unbedenklichen Unterlagen glaubhaft gemachten Angaben unrichtig sein könnten, sind nicht hervorgekommen, sodass diese den zu treffenden Feststellungen als richtig zugrunde gelegt werden.
Aus den durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Abfragen des Zentralen Fremdenregisters bzw. des Strafregisters, des Schreibens der LPD Niederösterreich – LVT vom 05.05.2023, der vorgelegten Bestätigung aus dem Herkunftsland und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wird von der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, die sich auch noch nie in Österreich aufgehalten hat, ausgegangen. Hinweise auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder darauf, dass mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine Gefährdung oder Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden wäre, haben sich keine ergeben und ist somit davon auszugehen, dass bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin keine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu befürchten ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
[…]
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
[…]
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
[…]
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
[…]
[…]
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgenommen einer solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,
[…]“
5.1. Vorliegend begehrt die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann.
5.2. Als Ehefrau ihres in Österreich rechtmäßig niedergelassenen, über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügenden Ehemann, der afghanischer Staatsangehöriger ist, erfüllt die Beschwerdeführerin die Begriffsdefinition einer Familienangehörigen des Zusammenführenden und handelt es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin als Zusammenführendem um einen Staatsangehörigen Afghanistan und somit iSd § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG um einen Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.
5.3. Da dem persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auch ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte, sind die in § 46 Abs. 1 Z 2 lit a NAG normierten besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt
5.4. Auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG ist vorliegend erfüllt:
5.4.1. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).
Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356) und kommt auch der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch ein (nicht aus illegalen Quellen stammendes) Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).
Dies selbst dann, wenn es sich um geschenktes Sparguthaben handelt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130).
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).
5.4.2. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum in Summe rund 1.866,34 Euro netto aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der G GmbH durchschnittlich zumindest (nämlich ohne Berücksichtigung von Familienbonus Plus und Abgeltung von Überstunden) durchschnittlich rund 1.830,81 Euro netto monatlich ins Verdienen bringen wird und dass die Beschwerdeführerin aufgrund eigener unselbständige Erwerbstätigkeit monatlich durchschnittlich zumindest (nämlich dann, wenn man davon ausgeht, dass diese nur der geringfügigen Beschäftigung bei Frau F nachgeht) durchschnittlich rund 560,-- Euro netto (bzw. wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin beiden zugesagten geringfügigen unselbständigen Erwerbstätigkeiten nachgeht: 888,58 Euro netto im Monat) ins Verdienen bringen wird. Damit beträgt das im Prognosezeitraum aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu erwartende Einkommen in Summe zumindest 2.390,81 Euro netto (als Summe von 1.830,81 Euro + 560,-- Euro) im Monat.
Regelmäßige Aufwendungen bestehen nach den getroffenen Feststellungen in der Höhe von insgesamt rund 714,57 Euro (595,50 Euro an Miete inklusive Betriebskosten, rund 55,-- Euro monatlich für Strom und Heizung, 49,-- Euro für ein Fitness-Studio-Abonnement und 15,07 Euro Versicherungsprämie für eine Haushaltsversicherung). Von diesen 714,57 Euro an regelmäßigen Belastungen ist der Wert der freien Station in der Höhe von aktuell 327,91 Euro abzuziehen, womit dem zu erreichenden Richtsatz, der für ein Ehepaar und ein gemeinsames im selben Haushalt lebendes minderjähriges Kind aktuell 1.922,87 Euro (Richtsatz für ein Ehepaar idHv 1.751,56 Euro + Richtsatz für ein minderjähriges Kind idHv 171,31 Euro) beträgt, ein Betrag von 386,66 Euro hinzuzuzählen ist, womit sich ein zu erreichender Betrag in der Höhe von 2.309,53 Euro ergibt.
Das zu erwartende monatliche Nettofamilieneinkommen in der Höhe von rund zumindest rund 2.390,81 Euro netto liegt damit jedenfalls – schon ohne Berücksichtigung von Familienbonus plus, allfälligen Überstunden des Ehemannes der Beschwerdeführerin und ohne Berücksichtigung des durch die Beschwerdeführerin noch nicht unterzeichneten arbeitsrechtlichen Vorvertrages mit der G GmbH sowie unter Außerachtlassung dessen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aktuell über ein Guthaben in der Höhe von mehr als 3.000,-- Euro auf seinem österreichischen Konto hat) – über dem zu erreichenden Einkommen in der Höhe von 2.309,53 Euro netto monatlich.
Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und ist die allgemeine ErteilungsVoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG erfüllt.
5.5. Ein Anspruch auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer aufrechten Ehe mit ihrem unselbständig erwerbstätigen Ehemann und dem daraus resultierenden Anspruch auf Mitversicherung gegeben.
Somit ist auch die in § 11 Abs. 2 Z 3 NAG normierte Erteilungsvoraussetzung erfüllt.
5.6. Zum in § 11 Abs. 2 Z 2 NAG normierten Erfordernis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft ist auszuführen, dass diesbezüglich in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen ist, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).
Vorliegend ist aufgrund der aufrechten Ehe der Beschwerdeführerin und des vorgelegten, unbefristeten, zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und dem I Gmbh als Vermieterin am 16.02.2023 abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrag betreffend die Unterkunft an der Adresse an der Adresse ***, ***, in der die Beschwerdeführerin Unterkunft nehmen möchte, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Bestehen eines für die gesamte beantragte zwölfmonatige Aufenthaltsdauer bestehenden Rechtsanspruchs auf Unterkunftnahme im genannten Wohnhaus nachgewiesen hat.
Es bestehen aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts keine Zweifel daran, dass das Bewohnen einer Wohnung, die eine Wohnfläche von ca. 72,45 m2 aufweist und die neben Vorraum, Küche, Badezimmer und WC über drei weitere Wohn- bzw. Schlafräume verfügt, durch ein Ehepaar mit einem neun Jahre alten gemeinsamen Kind als ortsüblich im Sinne des NAG anzusehen ist.
Damit ist vorliegend auch davon auszugehen, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG erfüllt ist.
5.7. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt und es ist auch eine Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes oder eine nicht rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben. Ebenso liegen dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht vor und es ist nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.
5.8. Zur im angefochtenen Bescheid verneinten, in § 21a Abs. 1 NAG normierten Erteilungsvoraussetzung ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages elementare Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, wobei dieser Nachweis mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß § 21a Abs. 6 oder 7 NAG bestimmten Einrichtung zu erfolgen hat. Gestützt auf § 21a Abs. 6 NAG erging die Auflistung des § 9b Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV).
Gegenständlich hat die Beschwerdeführer (erst) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 27.10.2023 ein am 04.10.2023 ausgestelltes Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch übermittelt, dessen Echtheit durch das Goethe-Institut bestätigt wurde.
Bei Antragstellung hat die Beschwerdeführerin kein Sprachzertifikat vorgelegt und wurde auch bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides kein Sprachzertifikat vorgelegt, das im Zeitpunkt der Vorlage bzw. im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr alt gewesen wäre.
Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin aber am 23.09.2023 die Deutsch-A1-Prüfung erfolgreich abgelegt und hat sie – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – darüber auch ein durch das Goethe-Institut am 04.10.2023 ausgestelltes Sprachzertifikat A1 vorgelegt.
Da es sich bei der beim Goethe-Institut um eine durch Verordnung gemäß § 21a Abs. 6 NAG bestimmte Einrichtung handelt (vgl. § 9b Abs.2 Z 2 NAG-DV), ist zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einem durch eine durch Verordnung gemäß § 21a Abs. 6 NAG bestimmte Einrichtung ausgestellten, allgemein anerkannten Sprachdiplom, das im Zeitpunkt seiner Vorlage und im Entscheidungszeitpunkt nicht älter als ein Jahr alt ist, Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachgewiesen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht auch im Verfahren über Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 04.10.2018, Ra 2018/22/0196 unter Verweis auf VwGH 25.4.2018, Ra 2018/06/0044, mwN). Dementsprechend besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum einen kein Neuerungsverbot und hat das Verwaltungsgericht das (Nicht-)Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen grundsätzlich anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen, unabhängig davon, ob dies im Vergleich zu einer Beurteilung anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides für die Betroffenen günstiger oder ungünstiger ist.
Bei einer sehr engen Wortlautinterpretation des § 21a Abs. 1 NAG – der verlangt, dass die Antragsteller „mit der Stellung eines Antrages“ Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen müssen, wobei der Nachweis in einer ganz bestimmten Form, nämlich durch ein allgemein anerkanntes Zertifikat, das durch eine in einer Verordnung bestimmte Einrichtung ausgestellt worden sein muss und das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr alt sein darf – wäre wohl davon auszugehen, dass ein von einer entsprechenden Einrichtung ausgestelltes, zu diesem Zeitpunkt nicht älter als ein Jahr altes Zertifikat bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrages vorgelegt werden muss, da bei einer späteren Vorlage der Nachweis in der geforderten Form nicht „mit der Stellung des Antrags“ erbracht wäre.
Ein solches Verständnis der Regelung des § 21a Abs. 1 NAG wird augenscheinlich aber auch von der Behörde, die die Behörde im Zuge des erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert hat, ein den gesetzliches Anforderungen entsprechendes Zertifikat vorzulegen, was bei einer strengen Wortlautinterpretation, wonach „mit der Stellung des Antrages“ ein entsprechendes Zertifikat vorzulegen ist, wenig zweckmäßig erschiene, zumal bei einer solchen – auch hier nicht zugrunde gelegten – strengen Wortlautinterpretation die in § 21a Abs. 1 NAG normierte Erteilungsvoraussetzung auch dann nicht als erfüllt angesehen werden könnte, wenn zwar noch im erstinstanzlichen Verfahren, aber (erst) nach erfolgter Antragstellung ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Zertifikat vorgelegt wird.
Eine solche strenge Wortlautinterpretation wird hier aus folgenden Gründen nicht zugrunde gelegt: Zwar stellt es aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts im Hinblick auf das mit dieser Regelung durch den Gesetzgeber verfolgte öffentliche Interesse, die Integration von Zuziehenden dadurch sicherzustellen bzw. zu erleichtern, dass diese bereits vor der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels zumindest grundlegende Sprachkenntnisse erwerben müssen, ein zur Erreichung dieses Zieles geeignetes Mittel dar, wenn als Erteilungsvoraussetzung normiert ist, dass die Absolvierung der erforderlichen Prüfung noch nicht zu lange zurückliegen darf, zumal mit der Zeit mit einem Verlust von erworbenen Sprachkenntnissen zu rechnen ist.
Ob aber gerade im Bereich der Familienzusammenführung der durch eine Abweisung eines Antrages bewirkte Eingriff in die u.a. durch Art. 8 EMRK aber auch durch das Unionsrecht geschützten Rechte als gerechtfertigt angesehen werden könnte, wenn davon auszugehen wäre, dass in jenen Fällen, in denen bei Antragstellung noch kein nicht älter als ein Jahr altes Sprachzertifikat vorgelegt wurde, die Erteilungsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG auch dann nicht erfüllt ist, aber im Zeitpunkt der Entscheidung sehr wohl ein nicht älter als ein Jahr altes, den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Sprachdiplom vorliegt, wäre aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts gerade vor dem Hintergrund der mit § 21a NAG verfolgten Zielsetzung, sicherzustellen, dass nicht nur irgendwann vor Zuzug Deutschkenntnisse erworben werden sollen, sondern dass solche auch im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuzugs bzw. der Erteilung des Aufenthaltstitels noch tatsächlich vorhanden sind, zumindest fraglich.
Gerade unter Berücksichtigung der mit § 21a Abs. 1 NAG verfolgten Zielsetzung, sicherzustellen, dass zumindest gewisse Grundkenntnisse der der deutschen Sprache bereits vor Zuzug vorhanden sein sollen und deren Erwerb noch nicht zu lange zurückliegen soll, geht das erkennende Verwaltungsgericht davon aus, dass zwar weder die in erster Instanz entscheidenden Niederlassungsbehörden, noch die Verwaltungsgerichte Gelegenheit geben müssen, ein bei Antragstellung und im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorhandenes Deutsch-Zertifikat erst zu erlangen, dass aber ein Antrag nicht (mehr) mit der Begründung, die Voraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG sei nicht erfüllt, abgewiesen werden kann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung ein allgemein anerkanntes Zertifikat über Deutsch-Kenntnisse auf A1-Niveau vorliegt, das durch eine in einer Verordnung bestimmte Einrichtung ausgestellt wurde und das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr alt ist.
Daher wird angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin am 27.10.2023 ein ihr am 04.10.2023 ausgestelltes Deutsch-Zertifikat des Goethe-Instituts vorgelegt hat, davon ausgegangen, dass die in § 21a Abs. 1 NAG normierte Erteilungsvoraussetzung erfüllt ist.
Da es zu der Frage, ob ein Antrag auf Familienzusammenführung gem. § 21a Abs. 1 NAG abzuweisen ist, wenn (erst) im verwaltungsgerichtlichem Verfahren ein im Zeitpunkt der Vorlage noch kein Jahr altes A1-Sprachzertifikat vorgelegt wird, soweit zu sehen noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt, wird die ordentliche Revision zu dieser Frage zugelassen.
5.9. Da ausgehend von der hier zu § 21a Abs. 1 NAG zugrunde gelegten Auffassung alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerde stattzugeben und ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise und gem. § 20 Abs. 1 NAG aufgrund der Gültigkeitsdauer ihres Reisepasses befristet bis zum 14.09.2024 – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).
Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.
5.10. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf die durch die Verfahrensparteien ausdrücklich verzichtet wurde konnte auf Grund von § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG und § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Festzuhalten ist, dass angesichts des unstrittigen Sachverhaltes eine mündliche Erörterung fallbezogen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und dass einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da es soweit abzusehen noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage gibt, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG (Nachweis von Deutsch-Kenntnissen auf A1 Niveau) auch dann zu verneinen ist, wenn erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Sprachzertifikat vorgelegt wird, das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr alt ist. Da dieser Frage aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht nur für den vorliegenden Einzelfall Bedeutung zukommt, ist die ordentliche Revision zuzulassen.
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