LVwG N LVwG-AV-1227/001-2023

LVwG-AV-1227/001-2023State Administrative CourtNov 7, 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Projektänderung; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Verbesserungsauftrag;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1227/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1227.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Säumnisbeschwerde von A und B, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, betreffend Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für ein Bauvorhaben nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde: Gemeindevorstand der Gemeinde ***, vertreten durch D, ***, ***; mitbeteiligte Parteien: Nachbarin E, ***, und Straßenerhalterin NÖ Landesregierung, p.A. Straßenmeisterei ***, ***, ***), wie folgt entschieden:

B E S C H L U S S

1. Das Bauansuchen von A und B vom 17.12.2020, „Nutzungsänderung des bestehenden Wohngebäudes zu einem Beherbergungsbetrieb sowie diverse Umbau- und Ausbauarbeiten in *** Nr. ***, ***“, zuletzt modifiziert am 26.9.2023, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 130 Abs. 1 Z. 3, Art. 132 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 8 Abs. 1, § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

B e g r ü n d u n g:

A und B (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) sind je zur Hälfte Eigentümer des mit einem vierstöckigen Wohnhaus bebauten Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***. Mit Ansuchen vom 17.12.2020 bzw. „Verbesserung“ vom 25.3.2021 haben die Beschwerdeführer die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 14 NÖ BO 2014 für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** namens „Nutzungsänderung des bestehenden Wohngebäudes zu einem Beherbergungsbetrieb sowie diverse Umbau- und Ausbauarbeiten in ***, ***“ beantragt.

Mit Bescheid vom 21.6.2021, ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde *** die Baubewilligung mit der Begründung versagt, dass die Anzahl der im „Bauland-Agrargebiet“ erlaubten Wohneinheiten überstiegen werde. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 10.8.2021, ***, abgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 6.12.2021,LVwG-AV-1489/001-2021, stattgegeben, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen, da es gemäß § 16 Abs. 1 Z. 5 NÖ ROG 2014 auf eine Anzahl von „Wohneinheiten“ nicht ankomme, sondern ein Beherbergungsbetrieb zuzulassen sei, sofern die beiden im Gesetz angeführten Voraussetzungen (keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen bzw. sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung und Einfügen in das Ortsbild und die dörfliche bauliche Struktur) erfüllt seien; der diesbezüglich maßgebliche Sachverhalt sei aber von den Gemeindeinstanzen nicht festgestellt worden.

Das danach mit Eingaben vom 12.1.2022 und 1.4.2022 abgeänderte Projekt (Bau- und Betriebsbeschreibung vom 1.4.2022; Einreichplan vom März 2022) beinhaltet die Nutzung des bisher bestehenden Wohngebäudes als Beherbergungsstätte, Änderungen der Raumaufteilung im Erdgeschoß (u.a. Nutzung der Garage als barrierefreies Gästeappartement (Appartement 1) bzw. Ertüchtigung der Wärmedämmung und des Fußbodens, Herstellung eines Sozialraums und eines Wäschelagers/Hauswirtschaftsraums) sowie im 1. Obergeschoß, wo sich die Appartements 2 und 3 befinden (Vergrößerung des WC-Vorraumes und Einbau einer Dusche im Appartement 2), die Nutzung des 2. Obergeschoßes für die Appartements 4 und 5, den Ausbau des Dachgeschoßes, wo sich die Appartements 6 und 7 befinden (Einbau von Dachflächenfenstern, Dämmung und Verkleidung der Gaupen, Dachschrägen und Außenwände, Errichtung von Zwischenwänden, Ausstattung der Fensterflächen im Obergeschoß mit Rollläden), und die Herstellung von 6 Pkw-Stellplätzen vor dem Haus. – Die Vermietung der 7 Gästeappartements mit insgesamt 25 Gästebetten soll tage-, wochen- und monatsweise und die Schlüsselübergabe kontaktlos (ohne persönliche An- und Abmeldung der Gäste und ohne persönliche Übergabe) durch Bekanntgabe eines Schlüsselsafecodes erfolgen. Die Appartements sind jeweils mit einer Sanitäreinheit (Dusche, Waschtisch und WC), einer Kochstelle und einer Waschmaschine ausgestattet. Da das bestehende Stiegenhaus keine ausreichende Treppenlaufbreite aufweist, ist ein Abweichen von der Entfluchtung über die Haupttreppe mittels Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr projektiert.

Am 5.12.2022 langte eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein, in der die Beschwerdeführer beantragen, das Landesverwaltungsgericht wolle die beantragte Bewilligung erteilen; die belangte Behörde verfüge seit über sechs Monaten über alle zur Entscheidung in der Rechtssache erforderlichen Unterlagen, sei aber trotzdem untätig geblieben und habe ihre Entscheidungspflicht verletzt.

Mit Schreiben vom 20.1.2023 hat die belangte Behörde die Parteien und Nachbarn gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 vom Vorhaben informiert. Mit Eingabe vom 26.1.2023 erklärte der Straßenerhalter (die NÖ Landesregierung), bei Einhaltung näher präzisierter Bedingungen keinen Einwand gegen das Projekt zu erheben. Mit Schreiben vom 30.1.2023 erhob die Nachbarin E Einwendungen.

Die belangte Behörde hat den Baubewilligungsbescheid nicht nachgeholt, sondern die Säumnisbeschwerde mitsamt ihrem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 28.2.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat ein verkehrstechnisches Amtssachverständigengutachten des F vom 25.4.2023 und ein bautechnisches Amtssachverständigengutachten des G vom 23.5.2023 eingeholt.

Mit Eingabe vom 23.6.2023 erklärten die Beschwerdeführer u.a., „dass der beantragte Ausbau des Dachgeschoßes zurückgezogen wird“; dieser Teil werde nicht ausgeführt werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat für 1.8.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, die auf Ersuchen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und der belangten Behörde verschoben wurde. Die Verhandlung wurde schließlich am 26.9.2023 durchgeführt. Darin wurden die Sach- und Rechtslage sowie das bautechnische Amtssachverständigengutachten erörtert und trugen auch die Nachbarin und der Vertreter der Straßenerhalterin vor. Die Beschwerdeführer erklärten, dass das Projekt dahingehend modifiziert werde, dass der projektierte Dachbodenausbau entfalle und das 3. Obergeschoß weiterhin als Dachgeschoss genutzt werden solle; den dabei angesprochenen Bestandsplan, aus dem sich die Ausführung ergebe, konnten sie nicht vorlegen. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, dass das im Erdgeschoß situierte Appartement Nr. 1 doch nicht zur Ausführung gelangen und an dessen Stelle weiterhin eine Garage bleiben solle und dass es auch weitere – planmäßig nicht dargestellte – Änderungen im Erdgeschoß gebe. Die Stellplätze würden dort ausgeführt, wo sich momentan ein eingezäunter Gemüsegarten befinde; zum Abbruch der Gartenmauer bzw. zur Höhenlage der Stellplätze ergibt sich nichts aus den Einreichunterlagen. Der bautechnische Amtssachverständige erläuterte, dass die geplante Treppe nach der NÖ BTV 2014 wegen der zu geringen horizontalen Aufsetzbreite lediglich als „Wohnungstreppe“, nicht aber für einen Beherbergungsbetrieb zulässig sei, sodass das Bauvorhaben in dieser Form nicht bewilligungsfähig sei. Schlussendlich wurde den Beschwerdeführern vom Richter gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, binnen vier Wochen hinsichtlich der mündlich vorgetragenen Projektmodifikationen in dreifacher Ausfertigung Einreichpläne bzw. eine überarbeitete Bau- und Betriebsbeschreibung vorzulegen, widrigenfalls das Bauansuchen, also der verfahrenseinleitende Antrag, zurückgewiesen werde. – Die Beschwerdeführer haben nicht reagiert, d.h. dem Auftrag nicht entsprochen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nun über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde, wenn sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Weil die belangte Behörde, nachdem die Angelegenheit an sie mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6.12.2021, LVwG-AV-1489/001-2021, zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen worden war, einen solchen Bescheid nicht binnen sechs Monaten erlassen hatte, war die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer zulässig und das Landesverwaltungsgericht nun, nachdem die belangte Behörde den Bescheid nicht gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG nachgeholt, sondern die Beschwerde vorgelegt hatte, quasi „in erster Instanz“ zur Entscheidung über das Bauansuchen der Beschwerdeführer zuständig (ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist; vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).

Gemäß § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauverfahrens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt kann auch im Zuge des Rechtsmittelverfahrens insoweit geändert werden, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Eine Änderung des Bauvorhabens ist nämlich nur dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben „Sache“ die Rede wäre. Im Falle einer zulässigen Projektänderung (Projektmodifikation) ist auch davon auszugehen, dass das Baubewilligungsverfahren anhängig geblieben ist (vgl. zu alldem VwGH 22.11.2005, 2005/05/0135). Die bis zu Beginn der Verhandlung vom 26.9.2023 von den Beschwerdeführern getätigten Modifikationen haben die „Sache“ dem Wesen nach nicht derart verändert, dass von einer konkludenten Zurückziehung des Antrages und einer Neueinreichung die Rede wäre.

Gemäß § 70 Abs. 14 NÖ BO 2014 traten die Bestimmungen der Bauordnungs-Novelle LGBl. 32/2021 am 1.7.2021 in Kraft, und gemäß § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014 sind die an diesem Tag anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Da das Verfahren über den verfahrenseinleitenden Antrag am 1.7.2021 bereits anhängig war, sind gegenständlich diese „bisherigen Bestimmungen“ (vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. 32/2021) entscheidungsrelevant:

Gemäß § 14 Z. 3 NÖ BO 2014 bedarf die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte; einer Baubewilligung.

Die erforderlichen (schriftlichen) Beilagen für den (schriftlichen) Antrag auf Bewilligung sind in § 18 NÖ BO 2014 normiert; dazu gehört u.a. auch ein Bauplan (§ 19 Abs. 1) und eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2), jeweils dreifach. Gemäß § 19 Abs. 2 Z. 7 NÖ BO 2014 muss die Baubeschreibung bei Betrieben die Art, den Umfang und die voraussichtlichen Emissionen enthalten.

Wie aus diesen Bestimmungen hervorgeht, ist die Erteilung einer schriftlichen Baubewilligung (vgl. § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014) anhand mündlicher Angaben über die Bauausführung nicht möglich, sondern hätten – wie in der Verhandlung erörtert – die Beschwerdeführer sowohl ihre letzten Projektmodifikationen (v.a. betreffend die Modifikationen im Erdgeschoß, den Entfall des Dachgeschoßes) als auch den (geplanten, aber nirgendwo verschriftlichten oder dargestellten) Abbruch der Gartenmauer und die Herstellung der Stellplätze planlich (durch einen „Auswechslungplan“) bzw. beschreibend (durch eine abgeänderte Baubeschreibung) darstellen müssen ebenso wie das offenbar in Hinblick auf die Reduktion der Appartements geänderte Betriebskonzept. Um diese Mängel zu beheben, wurde den Beschwerdeführern in der Verhandlung vom 26.9.2023 ein Verbesserungsauftrag erteilt, dem sie aber nicht entsprochen haben, sodass ihr Bauansuchen – wie für den Fall der Nichtentsprechung angekündigt – als mangelhaft zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden war.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind keine Barauslagen und keine Kommissionsgebühren angefallen, sodass kein Kostenersatz vorzuschreiben war. Da das Verfahren zu keiner Erteilung einer Baubewilligung geführt hat, sind auch keine Verwaltungsabgaben zu leisten. Die Pauschalgebühr für die Säumnisbeschwerde war bei der Einbringungsstelle, also der belangten Behörde, zu entrichten.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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