LVwG N LVwG-AV-2121/001-2022

LVwG-AV-2121/001-2022State Administrative CourtOct 25, 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauanzeige; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Verbesserungsauftrag; Berufung; Unzuständigkeit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2121/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2121.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des A und 2. der B, beide in *** und vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4. November 2022, Zl. ***; ***, betreffend Zurückweisung einer Bauanzeige, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird, soweit damit begehrt wird, die Bauanzeige vom 20. August 2021 wegen Unzulässigkeit mangels- Anzeige- und Bewilligungspflicht zurückzuweisen, in eventu, diese Anzeige zur Kenntnis zu nehmen und keine Untersagung auszusprechen, gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Darüber hinaus erkennt das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu Recht:

3. Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 27 erster Halbsatz iVm § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***.

Am 19. August 2021 zeigten sie bei der Stadtgemeinde *** die Errichtung eines Sichtschutzzaunes entlang der Grenze zu zwei Nachbargrundstücken an. Dieser sollte aus Stehern aus Stahl bestehen, in die Lärchenholzdielen eingefügt werden. Zum (nordwestlich angrenzenden) Grundstück Nr. ***, KG ***, hin sollte der Zaun 24 m lang und ca. 2,3 m hoch sein, zum (nordöstlich angrenzenden) Grundstück Nr. *** war eine Länge von 12 m und eine Höhe von ca. 1,8 m geplant. Der Anzeige war ein Foto eines derartigen Zaunes angeschlossen.

2. Am 25. August 2021 teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführern mit, dass das angezeigte Bauvorhaben seiner Ansicht nach einer Baubewilligung bedürfe. Es sei daher beabsichtigt, die Bauanzeige als Antrag auf Erteilung einer solchen zu behandeln. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, ein entsprechendes Ansuchen (Formular) auszufüllen und zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende maßstäbliche Darstellungen und Beschreibungen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Gemäß Richtlinie der Stadtgemeinde *** dürfe die Zaunhöhe maximal 1,80 m betragen. Eine Behandlung des Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung sei erst möglich, wenn die Beilagen vollständig nachgereicht werden. Dafür wurde eine Frist bis 10. September 2021 gesetzt.

3. Der Erstbeschwerdeführer ersuchte am 30. August 2021 den mit der Angelegenheit befassten Sachbearbeiter um Übermittlung der Richtlinie zur Zaunhöhe sowie um Information, wann und von wem diese beschlossen worden sei.

Dazu teilte ihm der Mitarbeiter am 31. August 2021 mit, dass es sich um eine mündliche Vorgabe handle, die in keiner Verordnung schriftlich festgehalten sei. Sollte die Höhe von 1,80 m überschritten werden, erfolge eine Überprüfung gemäß § 56 NÖ BO 2014 (Schutz des Ortsbildes).

4. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2021 wurde die Bauanzeige vom Bürgermeister gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels fristgerechter Ergänzung der Antragsbeilagen zurückgewiesen.

In der Begründung führte der Bürgermeister nach Darstellung des Verfahrensganges aus, die Beschwerdeführer hätten bisher keine Projektunterlagen zur Behebung der im „Verbesserungsauftrag“ vom 25. August 2021 dargelegten Mängel vorgelegt.

5. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, mit der sie die Feststellung beantragten, dass die Errichtung des „angesuchten“ Sichtschutzes keiner Baubewilligung bedürfe und gegebenenfalls die Zurückweisung der Bauanzeige sowie „in eventu jedenfalls“ die Feststellung, dass eine Errichtung eines Sichtschutzes bis zur Höhe von maximal 3,0 m als zulässig erachtet werde.

6. Am 6. April 2022 erstattete eine Amtssachverständige ein Gutachten, in dem sie zu dem Ergebnis gelangte, dass der angezeigte Zaun auf Grund seiner Höhe nicht mit dem Ortsbild vereinbar sei.

In einer Stellungnahme dazu vom 8. April 2022 vertraten die Beschwerdeführer die Ansicht, dass § 56 NÖ BO 2014 auf Grund der Lage des Zaunes außerhalb des allgemein zugänglichen Bereiches gar nicht anwendbar sei. Auch inhaltlich traten sie dem Gutachten entgegen.

7. In einem als „Verbesserungsauftrag“ bezeichneten Schreiben vom 11. Juli 2022 räumte die Behörde den Beschwerdeführern die Gelegenheit ein, „die Antragsbeilagen“ dem Ortsbildgutachten entsprechend abzuändern. Andernfalls werde der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

In einem E-Mail vom 3. November 2022 verwiesen die Beschwerdeführer auf ihre bereits in der Berufung geäußerte Rechtsauffassung, wonach für den Zaun keine Baubewilligung erforderlich sei, sowie auf ihre Stellungnahme zum Ortsbildgutachten vom 8. April 2022. Daher sei der Verbesserungsauftrag nicht nachvollziehbar.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Bauanzeige vom 20. Oktober 2021 infolge eines nicht fristgerecht erfüllten Verbesserungsauftrages zurück und wies die Berufung sowie die gestellten Anträge als unbegründet ab.

In der Begründung hielt die belangte Behörde im Rahmen der Wiedergabe des Verfahrensganges insbesondere fest, dass der Verbesserungsauftrag vom 25. August 2021 keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG enthalten habe. In weiterer Folge traf sie Feststellungen zur Beschaffenheit des Bauvorhabens und gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich um ein Bauwerk iSd § 4 Z 7 NÖ BO 2014 handle. Daher liege eine nach § 14 Z 2 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtige bauliche Anlage vor. Mit dem Verbesserungsauftrag vom 11. Juli 2022 sei den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben worden, ihr Bauvorhaben iSd Ortsbildgutachtens vom 6. April 2022 abzuändern. Davon hätten sie keinen Gebrauch gemacht. Dieser Verbesserungsauftrag habe auch einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG enthalten. Daher werde die Bauanzeige zurückgewiesen.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer begehren, den angefochtenen Bescheid zu beheben und

-die verfahrenseinleitende Bauanzeige zurückzuweisen,

-in eventu diese zur Kenntnis zu nehmen,

-in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde oder die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Begründend bringen sie zusammengefast vor, die Baubehörden hätten in unzulässiger Weise ein Baubewilligungs- und ein Bauanzeigeverfahren miteinander vermischt. Die Beschwerdeführer hätten im Hinblick darauf, dass sie das angezeigte Bauvorhaben nicht nach § 14 NÖ BO 2014 als bewilligungspflichtig ansehen, auf der Behandlung der Bauanzeige als solche bestanden, wobei sie auch diese nur „unter Protest“ erstattet hätten, weil eine Anzeigepflicht nach § 15 NÖ BO 2014 ebensowenig gegeben sei. Mit den Verbesserungsaufträgen hätten sowohl die Behörde erster als auch jene zweiter Instanz die Vorlage von Unterlagen gefordert, die in einem Anzeigeverfahren nicht erforderlich seien. Ein Wechsel vom Anzeige- in das Baubewilligungsverfahren könne keine Verbesserung sein.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 20. Dezember 2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 28. Dezember 2022 einlangte.

10. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird in der Beschwerde insoweit nicht bestritten.

II.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten auszugsweise:

„[…]

3. Abschnitt

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

[...]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. […] bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben […] ist […]

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. […]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[….]

§ 66. […]

(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

[…]“

III.Rechtliche Beurteilung

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 27 VwGVG keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/05/0054, mwN).

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. (VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, mwN). Im Fall einer Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist daher „Sache“ des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens allein die Frage, ob die Entscheidung der Behörde dem § 13 Abs. 3 AVG entsprach, ob also der Sachantrag zu Recht – wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels – zurückgewiesen wurde (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/09/0133, mwN).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG die verfahrenseinleitende Bauanzeige (also ein Anbringen iSd § 13 Abs. 1 erster Satz AVG) mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerdeführer seien dem Verbesserungsauftrag vom 11. Juli 2022 nicht nachgekommen. Zwar wies die Behörde im Spruch des Bescheides auch die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab, anders als der Bürgermeister stützte sie aber, wie die Begründung zeigt, die Zurückweisung der Anzeige nicht mehr auf die Nichtbefolgung des von ihm als Verbesserungsauftrag gedeuteten Schreibens vom 25. August 2021. Der Spruch ist somit dahingehend auszulegen, dass an die Stelle der Zurückweisung wegen Nichtbefolgung des ersten Auftrages eine solche wegen Nichtbefolgung des zweiten Auftrages getreten ist. Dadurch ist die „Sache“ des angefochtenen Bescheides bestimmt.

3. Daraus folgt unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung zunächst, dass die begehrte Sachentscheidung über die Beschwerde (§ 28 Abs. 2 VwGVG), die Bauanzeige wegen fehlender Anzeigepflicht zurückzuweisen (Hauptbegehren) bzw. zur Kenntnis zu nehmen und das Bauvorhaben nicht zu untersagen (Eventualbegehren) außerhalb der Sache des angefochtenen (und auch des erstinstanzlichen) Bescheides liegt.

Insoweit ist die Beschwerde daher nicht zulässig und mit Beschluss zurückzuweisen.

4. Das darüber hinaus in der Beschwerde (sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag) enthaltene Aufhebungsbegehren ist hingegen zulässig und begründet.

Die belangte Behörde hat nämlich dadurch, dass sie im angefochtenen Berufungsbescheid nicht die Rechtmäßigkeit der vom Bürgermeister ausgesprochenen Zurückweisung der Bauanzeige (die mit der Nichterfüllung des „Verbesserungsauftrages“ vom 25.08.2021 begründet war) prüfte, sondern die Bauanzeige wegen Nichterfüllung des von ihr selbst erteilten Verbesserungs-auftrages vom 11. Juli 2022 zurückwies, ihre durch § 66 Abs. 4 AVG auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Bescheides begrenzte Entscheidungsbefugnis überschritten.

In zahlreichen Erkenntnissen wertete der Verwaltungsgerichtshof eine solche Überschreitung als (funktionelle) Unzuständigkeit der Berufungsbehörde (etwa VwGH 24.05.2016, 2013/07/0066, mwN). Weiters sind nach seiner ständigen Rechtsprechung zu § 27 und § 28 Abs. 1 VwGVG die Verwaltungsgerichte im Falle einer Unzuständigkeit allein dafür zuständig, diese – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat – aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 31.03.2023, Ra 2022/06/0237, mwN).

Daher ist auch der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

5. Die von den Beschwerdeführern beantragte mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde teilweise zurückgewiesen wird und sich im Übrigen bereits aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

6. Für das fortgesetzte Verfahren sei angemerkt, dass in diesem die belangte Behörde auf dem Boden des § 66 Abs. 4 AVG (also unter Zugrundelegung der oben unter 1. zitierten Rechtsprechung des VwGH zur „Sache“) über die Berufung der Beschwerdeführer zu entscheiden haben wird. Dabei wird sie (nach dem zweiten Halbsatz des § 66 Abs. 4 AVG) zunächst zu prüfen haben, ob sich das Berufungsbegehren (§ 63 Abs. 3 AVG) innerhalb der Grenzen ihrer Entscheidungsbefugnis bewegt. Ist dies (wie bei einem Teil des vorliegenden Beschwerdebegehrens) zu verneinen, so wäre die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044, mwN).

IV.Zur (Un-)Zulässigkeit der Revision

1. Soweit in einer Entscheidung trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen (VwGH 07.03.2023, Ra 2020/05/0016, mwN).

2. Hinsichtlich der in Beschlussform ausgesprochenen teilweisen Zurückweisung der Beschwerde ist die (ordentliche) Revision nicht zulässig, weil insoweit keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht der Beschluss weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Sache“ iSd § 66 Abs. 4 AVG.

3. Hinsichtlich der Sachentscheidung ist die Revision hingegen zulässig, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Überschreitung der Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 AVG zur Unzuständigkeit der Berufungsbehörde führt, nicht einheitlich ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 13. Dezember 2004, 2001/06/0117, eine solche Überschreitung angenommen, diese jedoch nicht als Unzuständigkeit iSd § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG, sondern als Rechtswidrigkeit des Inhaltes iSd § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG qualifiziert. Dem steht die Qualifikation als Unzuständigkeit zB im Erkenntnis vom 24. Mai 2016, 2013/07/0066, gegenüber (vgl. zu dieser Divergenz auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 60, Stand 01.07.2007, rdb.at). Es ist kein Grund erkennbar, warum § 27 erster Halbsatz VwGVG ein anderer Begriff der Unzuständigkeit zu Grunde liegen sollte als § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG.

Diese uneinheitliche Rechtsprechung ist auch für die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im vorliegenden Fall relevant. Wertete man nämlich die Überschreitung der Entscheidungsbefugnis mit dem Erkenntnis vom 13. Dezember 2004 nicht als Unzuständigkeit der belangten Behörde, hätte das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nicht bloß nach § 27 erster Halbsatz iVm § 28 Abs. 1 VwGVG aufzuheben, sondern nach § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in der Sache selbst über diesen zu entscheiden gehabt.

Somit war in der vorliegenden Entscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG, die für das Ergebnis des Verfahrens von Relevanz ist, zu lösen.

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