projects
LVwG-AV-2233/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2233/001-2023
LVwG-AV-2233/001-2023State Administrative CourtOct 19, 2023
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 4.7.2023, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B und F von elf Monaten auf zehn Monate (ab Zustellung des Mandatsbescheides am 7.4.2023) herabgesetzt wird; ansonsten wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Mandatsbescheid vom 4.4.2023, ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (im folgenden: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B und F auf die Dauer von elf Monaten ab Zustellung des Bescheides; weiters wurden eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 14.3.2023 ein Kfz in Tschechien in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (1,77 ‰) gelenkt habe. Er sei verkehrsunzuverlässig, weshalb unter Berücksichtigung einer im Jahr 2020 gesetzten Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO die Lenkberechtigung für elf Monate zu entziehen sei und die gesetzlich vorgesehenen begleitenden Maßnahmen anzuordnen seien. – Der Bescheid wurde am 7.4.2023 zugestellt.
Der rechtzeitig dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung vom 11.4.2023 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4.7.2023, ***, keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid in vollem Umfang bestätigt sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde vom 24.7.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die für die Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt geltenden Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden seien. Die vorgeschriebene Frist von 15 Minuten nach der letzten Konsumation bis zur Messung sei nicht eingehalten worden. Der Amtshandlung sei kein Dolmetscher für die deutsche Sprache beigezogen worden. Der Beschwerdeführer sei über seine Rechte nicht belehrt worden und habe in tschechischer Sprache verfasste Schriftstücke unterfertigen müssen, sonst hätte er die tschechische Polizeidienststelle nicht verlassen dürfen. Die Atemluftuntersuchung sei mit einem „Alkotest 7510 Standard Dräger“ durchgeführt worden. Dabei handle es sich um ein Alkoholvortestgerät und nicht um einen geeichten Alkomaten. Die bei Vortestgeräten durchzuführende Kalibrierung sei keine Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes. Die belangte Behörde hätte die Ergebnisse der Vortestmessung nicht für die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung begleitender Maßnahmen heranziehen dürfen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat Einsicht in den Strafakt des tschechischen Bezirksgerichtes in C genommen sowie Auskünfte des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) sowie der Dräger Safety AG Co. KGaA eingeholt und am 22.9.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurden der Beschwerdeführer vernommen, eine Verlesung der tschechischen Aktenstücke unter Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt und die Sach- und Rechtslage erörtert.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 14.3.2023 kurz vor Mitternacht seinen Pkw mit dem Kennzeichen *** in *** Richtung Österreich lenkte, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft jedenfalls 0,8 mg/l betrug. Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer am 21.11.2020 in *** ein Kfz lenkte, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes zwischen 1,2 ‰ und 1,6 ‰ betrug.
Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit seinen Pkw in *** auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, stellt er nicht in Abrede. Er hat auch eingeräumt, zuvor (bis etwa 23:30 Uhr) im dortigen „D“ Alkohol – zumindest 1,25 Liter Bier – konsumiert zu haben. Er war also jedenfalls – entgegen des in der Tschechischen Republik geltenden absoluten Alkoholverbotes im Straßenverkehr – alkoholisiert, wobei das erkennende Gericht noch das Ausmaß der Alkoholisierung zu prüfen hatte, um eine Subsumtion unter die anzuwendenden Bestimmungen des § 99 StVO bzw. des § 26 FSG vornehmen zu können. Vorausgeschickt sei, dass es in Hinblick auf die Formulierung dieser Gesetzesbestimmungen nicht darauf ankommt, ob sich der Beschwerdeführer fahrtüchtig oder beeinträchtigt gefühlt hat, sodass auf sein diesbezügliches Vorbringen nicht weiter einzugehen war.
Aus dem tschechischen Strafakt geht hervor, dass die tschechischen Polizisten die Atemluft des Beschwerdeführers mit dem Gerät „Alcotest 7510“ der Fa. Dräger überprüft haben. Die Recherchen des Verwaltungsgerichts zu diesem Gerät haben Folgendes ergeben: Es handelt sich um ein handgehaltenes Gerät, das von der Bauart her zwar nicht mit einem Alkomaten (wie z.B. dem in der Alkomatverordnung angeführten „7110 MKIII A“ der Fa. Dräger) für den stationären Einsatz bzw. den mobilen Einsatz im Fahrzeug, der einen infrarotoptischen und einen elektrochemischen Sensor, also ein Doppelsensorensystem, hat und der nur mit einer externen Stromversorgung betrieben werden kann, sondern mit sogenannten „Vortestgeräten“, bei denen das Messsystem (nur) auf einem elektrochemischen Sensor basiert und die mit einem internen Akku betrieben werden können, vergleichbar ist, das jedoch (wie sich aus den schriftlichen Angaben der Dräger Safety AG Co. KGaA und aus der übermittelten Zulassungsurkunde TCM 144/08-4644 ergibt) in der Tschechischen Republik (von 26.7.2022 bis 28.4.2029) als Atemalkoholmessgerät für gerichtsverwertbare Messungen zugelassen ist. In § 13 Abs. 2 Z. 8 und § 15 Z. 2 des (österreichischen) Maß- und Eichgesetzes (MEG) ist normiert, dass Messgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft, wenn sie bei Kontrollen durch Organe der Straßenaufsicht verwendet werden, alle zwei Jahre zu eichen sind. E vom BEV hat schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass solche handgehaltenen Geräte wegen der kürzeren Stabilität ihrer Brennzelle in kürzeren Intervallen geeicht werden müssen; da das MEG aber für Alkotestgeräte keine kürzeren Intervalle als zwei Jahre vorsieht, werden solche Geräte in Österreich nicht für gerichtsverwertbare Messungen zugelassen (vgl. § 5 Abs. 3a StVO bzw. die Alkoholvortestgeräteverordnung).
Gegenständlich wurde seitens der Dräger Safety AG Co. KGaA mitgeteilt, dass das Gerät Alcotest 7510 in Tschechien alle zwölf Monate zu eichen ist und außerdem eine Genauigkeitsprüfung (ohne Justage) alle sechs Monate durchzuführen ist. Aus dem tschechischen Akt geht hervor, dass das im konkreten Fall verwendete Gerät Alcotest 7510 mit der Nr. ARLL-0836 zuletzt am 25.1.2023 bei Dräger Safety s.r.o. kalibriert worden war, dass das tschechische Messtechnikinstitut in *** (das Pendant des BEV in der Tschechischen Republik; vgl. ***) aufgrund der durchgeführten Kalibrierung eine Bescheinigung vom 30.1.2023 (einen Eichschein) ausgestellt hat, wonach wiederum die Zulassung bis 30.1.2024 erteilt wird, und dass die nächste Genauigkeitsprüfung bis 26.7.2023 zu erfolgen hat. Somit ist dieses Gerät wenige Wochen vor der gegenständlichen Messung vom 14.3.2023 geeicht worden; Zweifel an dessen Funktionsfähigkeit sind nicht hervorgekommen. Wenn aber Messergebnisse dieses Gerätes Alcotest 7510 in der Tschechischen Republik von den Gerichten verwertet werden und zu Schuldsprüchen führen dürfen, würde es angesichts der Bindung der Führerscheinbehörde und somit auch des Verwaltungsgerichts (vgl. z.B. VwGH 11.10.2017, Ra 2017/11/0249; 21.08.2014, Ra 2014/11/0027) an rechtskräftige Strafurteile einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn man dies im österreichischen Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht berücksichtigten dürfte. Aus § 7 Abs. 2 FSG geht nämlich hervor, dass im Ausland begangene Verstöße bzw. strafbare Handlungen nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen sind, nicht jedoch, dass Handlungen von Polizisten oder Verfahren, die zur Feststellung oder Ahndung von Verstößen führen, wie z.B. jenes Verfahren, das zur Feststellung des Grades des Atemluftalkoholgehaltes führt, auch nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften, also z.B. nach § 5 Abs. 3 bzw. § 5 Abs. 3a StVO oder der Alkomat- bzw. Alkoholvortestgeräteverordnung, zu beurteilen wären (vgl. dazu auch VwGH 25.2.2020, Ro 2019/11/0006, wonach gemäß § 7 Abs. 2 FSG kein abstrakter Vergleich der ausländischen und der inländischen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist, sondern es vielmehr darauf ankommt, wie das im Ausland gesetzte Verhalten nach der österreichischen Rechtsordnung zu beurteilen ist). Laut den Erläuterungen zur 7. FSG-Novelle (794 Blg. 22. GP) war es bei der Änderung des § 7 Abs. 2 FSG die Absicht des Gesetzgebers, dass es bei Delikten, die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen, keinen Unterschied im Entziehungsverfahren dahingehend geben soll, ob das Delikt in Österreich oder im Ausland begangen wurde. Der vom Beschwerdeführer vertretene Standpunkt, dass das Ergebnis der Atemluftalkoholmessung mit dem (zwar nicht nach dem österreichischen Maß- und Eichgesetz geeichten, aber in Tschechien sehr wohl für gerichtsverwertbare Messungen zugelassenen) Gerät „Alcotest 7510“ im gegenständlichen Verfahren nicht hätte verwertet werden dürfen, ist aus diesen Gründen für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar; es wird daher den gegenständlichen Feststellungen zu Grunde gelegt.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der Amtshandlung der tschechischen Polizei sei kein Dolmetsch beigezogen worden und er sei nicht über seine Rechte belehrt worden, betrifft, so änderten selbst allfällige Verletzungen von Verfahrensvorschriften nichts an den einwandfrei beim Alkotest, an dem der Beschwerdeführer (durch Beblasen) mitgewirkt hat, zu Stande gekommenen Messergebnissen, die nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) jedenfalls verwertbar sind (vgl. auch VwGH 11.7.1990, 89/03/0242). Die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgetragenen Verständigungsschwierigkeit betreffen zudem allesamt Vorgänge, die nach dem Alkotest stattfanden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine Wartezeit zwischen dem letzten Alkoholkonsum und der Messung nicht eingehalten worden sei, ist er darauf zu verweisen, dass eine solche nach den vorliegenden Unterlagen über das Gerät nicht vorgesehen ist und dass nach seinen eigenen Angaben zwischen seinem letzten Alkoholkonsum und dem (für ihn günstigeren) Alkotest um 23:59 Uhr jedenfalls zwischen 20 und 30 Minuten vergangen sind, sodass (vgl. die bei den in Österreich verwendeten Alkomaten vorgeschriebene Wartefrist von 15 Minuten) keine Verfälschung des Messergebnisses durch Haftalkohol im Mund mehr zu befürchten ist (vgl. VwGH 26.5.1999, 96/03/0056). Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, (trotz des Alkoholverbotes) in Tschechien „nur“ 1,25 Liter Bier konsumiert zu haben, und das Messergebnis bezweifelt, freigestanden wäre, zeitnahe eine Blutabnahme in Tschechien oder in Österreich zu veranlassen; diesen Gegenbeweis hat er aber nicht angetreten.
Aus den im tschechischen Strafakt enthaltenen Ausdrucken („Messstreifen“) vom Gerät Alcotest 7510 geht hervor, dass um 23:53 Uhr ein Messwert von 1,77 ‰ und um 23:59 Uhr ein Messwert von 1,69 ‰ erzielt wurde. Wie sich schon aus der Einheit (Promille und nicht Milligramm pro Liter) ergibt, spiegeln diese Werte nicht die Atemluftalkoholkonzentration, sondern die Blutalkoholkonzentration wider. Dazu hat die Dräger Safety AG Co. KGaA auch mitgeteilt, dass bei diesem Gerät der aus dem gemessenen Atemluftalkoholwert errechnete Blutalkoholwert angezeigt wird, wobei ein Umrechnungsfaktor von 2.100 programmiert ist. Zieht man nun den für den Beschwerdeführer günstigeren, um 23:59 Uhr ausgeworfenen Wert von 1,69 g/l (1,69 Promille) heran und dividiert diesen durch 2.100, dann wurde dieser also aus einer mit dem Gerät festgestellten Atemluftalkoholkonzentration von 0,8047619 mg/l errechnet. In Österreich ist der Umrechnungsfaktor von Atemluftgehalt (in mg/l) auf Blutalkoholgehalt (in g/l) gesetzlich mit 2000 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 StVO und Pürstl, StVO-ON15.01, Anm. 6 zu § 5, rdb.at). Die belangte Behörde hat das Verhalten des Beschwerdeführers nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 FSG wie eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (also ein Lenken, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betrug) beurteilt. Der Alkoholgehalt seiner Atemluft hat nach dem bisher Gesagten jedenfalls 0,8 mg/l betragen, sodass – selbst ohne Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt, die einen höheren Wert ergeben würde – diese Subsumtion nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, denn aus den Angaben der Dräger Safety AG Co. KGaA, aus der tschechischen Zulassungsurkunde für das Gerät Alcotest 7510 und dem Eichschein des konkreten Gerätes geht übereinstimmend hervor, dass – ähnlich wie in Österreich bei Atemalkoholmessgeräten – der Abzug einer Messtoleranz vom angezeigten Messergebnis nicht vorgesehen ist.
Die Feststellung über das im Jahr 2020 gesetzte und vom Beschwerdeführer in keiner Weise bestrittene Alkodelikt ergeben sich aus der Aktenlage.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die (...)
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), (...)
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat,
(...)
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. (...)
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. (...)
26. (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
(…)
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen (…)
Dass der Beschwerdeführer am 14.3.2023 ein Kfz lenkte, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft jedenfalls 0,8 mg/l betrug, ist gemäß § 7 Abs. 2 FSG nach Maßgabe des § 99 Abs. 1 lit. a StVO zu beurteilen. Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, liegt zumindest Fahrlässigkeit vor; der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung des absoluten Alkoholverbots im tschechischen Straßenverkehr kein Verschulden trifft.
Damit hat er jedenfalls eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Da gegenständlich die in § 26 Abs. 2 Z. 5 FSG normierte Konstellation (Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO) vorliegt, hatte die belangte Behörde jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für einen Mindestzeitraum von zehn Monaten auszusprechen. Dass sie diesen Zeitraum um ein Monat überschritten hat, hat sie im angefochtenen Bescheid damit begründet, dass die Wiederholungstat bereits innerhalb von drei Jahren erfolgte und dass „das Ausmaß der Alkoholisierung nunmehr bedeutend höher als bei der ersten Tat ausfiel“.
Der Verwaltungsgerichthof weist in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegenstehen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Will die Behörde einen längeren Zeitraum festsetzen, hat sie gemäß § 7 Abs. 4 FSG eine Wertung der „bestimmten Tatsache(n)“ durchzuführen. Im seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass nur dann, wenn ein sonstiges Fehlverhalten festgestellt wird, eine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 vorgesehene Mindestentziehungsdauer zulässig ist; so z.B. wurden – jeweils im Rahmen einer Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG – Überschreitungen in Hinblick auf einen außerordentlich hohen Alkoholisierungsgrad von 2,50 ‰ (VwGH 19.8.2014, 2013/11/0038), auf das Verschulden eines Verkehrsunfalles zusätzlich zur Begehung eines Alkodeliktes (VwGH 11.7.2022, Ra 2022/11/0107) und auf „Fahrerflucht“ (VwGH 28.9.2020, Ra 2020/11/0139) für rechtmäßig erachtet. Die Festsetzung einer über die jeweilige Mindestzeit nach § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat aber nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. abermals VwGH 11.7.2022, Ra 2022/11/0107). Der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich dabei nicht an der von der Behörde numerisch festgesetzten Entziehungsdauer, sondern stellt auf die gesamte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab, die in der Regel mit dem Ende des strafbaren Verhaltens beginnt und mit Ablauf der Entziehungsdauer endet (vgl. z.B. VwGH 21.3.2006, 2005/11/0196; 26.2.2008, 2006/11/0149).
Indem die belangte Behörde eine Entziehung der Lenkberechtigung bis 7.3.2024 aussprach, hat sie – unter Bedachtnahme auf die Tatbegehung am 14.3.2023 – implizit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beschwerdeführer für fast ein Jahr als verkehrsunzuverlässig erachtet. Dass die Wiederholungstat im mittleren Bereich des gesetzlichen Intervalls von fünf Jahren lag, führt aber nicht per se zur Annahme einer derart langen Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers, und wenn die belangte Behörde das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer von zehn Monaten um ein Monat damit begründet, dass der Alkoholisierungsgrad bei der zweiten Tat (§ 99 Abs. 1 StVO) höher war als bei der ersten Tat (§ 99 Abs. 1a StVO), dann ist ihr zu entgegnen, dass dies ohnehin Tatbestandsmerkmal des § 26 Abs. 2 Z. 5 FSG ist (d.h. auf ein solchen Umstand hat der Gesetzgeber schon durch die Festsetzung einer Mindestentziehungsdauer von zehn Monaten Rücksicht genommen, während er für den umgekehrten Fall (Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Delikes gemäß § 99 Abs. 1 StVO) in § 26 Abs. 2 Z. 3 FSG „nur“ eine Mindestentziehungsdauer von acht Monaten normiert hat) und ihr Standpunkt einer unzulässigen „Doppelverwertung“ gleichkäme. Das Verwaltungsgericht sieht im konkreten Fall daher keine ausreichenden Gründe für eine Überschreitung der zehnmonatigen Mindestentziehungsdauer.
Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung bzw. Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) ergibt sich bei Verwirklichung einer Tatsache gemäß § 99 Abs. 1 StVO zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG, sodass diese nicht zu beanstanden war. Dass das Alkodelikt nicht in Österreich begangen worden ist, macht in diesem Zusammenhang keinen Unterschied (vgl. VwGH 17.1.2022, Ra 2019/11/0200). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahmen enden kann.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Für die Dolmetschgebühren hat der Beschwerdeführer nicht aufzukommen, da die Entziehung der Lenkberechtigung von Amts wegen erfolgt ist und die Übersetzung der tschechischen Dokumente vom Beschwerdeführer weder beantragt noch durch sein Verschulden herbeigeführt, sondern vom Gericht veranlasst worden ist (vgl. dazu § 76 Abs. 1 und 2 AVG und in einem gleichgelagerten Fall VwGH 17.1.2022, Ra 2019/11/0205).
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen der Beweiswürdigung keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.