LVwG N LVwG-AV-1205/001-2023

LVwG-AV-1205/001-2023State Administrative CourtOct 16, 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Unselbständig Erwerbstätiger; Entgeltfortzahlung; Ausland; regelmäßiges Entgelt; Aliquotierung; Antrag;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1205/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1205.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde der A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin), Beschwerdeeinbringung durch den außen vertretungsbefugten Geschäftsführer B, ***, ***, Deutschland, im Beschwerdeverfahren weiter vertreten durch die C Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder GesmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: Behörde) vom 5. Jänner 2023, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), wie folgt:

Der Beschwerde der A GmbH, ***, ***, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 5. Jänner 2023, ***, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers D, geboren ***, für den Zeitraum dessen durch die Bezirkshauptmannschaft Melk mit Bescheid vom 8. März 2022, ***, behördlich verfügter Absonderung vom 8. März 2022 bis einschließlich 17. März 2022 (10 Kalendertage) wird Folge gegeben.

Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 5. Jänner 2023, ***, wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Melk gibt dem Antrag der A GmbH, ***, ***, Deutschland, bei der Behörde eingelangt am 19. April 2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers D, geboren ***, für den Zeitraum dessen durch die Bezirkshauptmannschaft Melk behördlich verfügter Absonderung vom 8. März 2022 bis einschließlich 17. März 2022 (10 Kalendertage), beantragte Gesamtvergütungssumme: € ***, Folge.

Der A GmbH wird der beantragte Gesamtvergütungsbetrag in der Höhe von € *** zuerkannt.“

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG)

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 5. Jänner 2023, ***, wurde der am 19. April 2022 bei der Behörde eingelangte Antrag der durch einen Steuerberater vertretenen A GmbH, ***, ***, Deutschland, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers D, geboren ***, für den Zeitraum dessen durch die Bezirkshauptmannschaft Melk behördlich verfügter Absonderung vom 8. März 2022 bis einschließlich 17. März 2022 (10 Kalendertage), beantragte Gesamtvergütungssumme: € ***, abgewiesen.

Der Vergütungsbescheid der Behörde wurde der Beschwerdeführerin zu Handen der im Verfahren vor der Behörde eingeschrittenen und im Beschwerdeverfahren aufrechten Vertretung am 10.01.2023 zugestellt.

Mit E-Mail vom 07.02.2022 hat die Beschwerdeführerin durch ihren Geschäftsführer fristgerecht Beschwerde erhoben und unter Bezugnahme auf den erlassenen Bescheid folgendes ausgeführt:

„Die BH Melk bzw. das Verwaltungsgericht möge den oben bezeichneten Bescheid aufheben und unseren Antrag auf eine Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 aufgrund der behördlichen Absonderung unseres Mitarbeiters D, ***, ***, vom 08.03.2022 (eingelangt bei der Behörde am 08.03.2022) vollinhaltlich stattgeben. Der beantragte Vergütungsbetrag beläuft sich auf EUR *** (Antrag vom 19.04.2022 Eingangsnummer ***).

Begründung:

Hinsichtlich des unstrittigen Sachverhalts verweisen wir grundsätzlich auf unseren oben erwähnten Antrag sowie auf die Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid vom 08.03.2022. Weiters teilen wir mit, dass Herr D in unserem Unternehmen als in Österreich ansässiger Außendienstmitarbeiter unsere österreichischen Kunden betreut und seine Tätigkeit somit beinahe ausschließlich in Österreich verrichtet. Seine den Vergütungsanträgen zu Grunde liegende Absonderung erfolgte durch die Bezirkshauptmannschaft Melk mittels Bescheides vom 08.03.2022, Kz. ***.

Unser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Melk im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die A GmbH ihren Sitz im Ausland habe und aufgrund des Territorialitätsprinzips nach österreichischem Recht nicht zur Fortzahlung verpflichtet gewesen sei. Deshalb würden die Bestimmungen über die Vergütung des Verdienstentgangs nicht zur Anwendung gelangen. In ihrer Begründung stützt sich die BH Melk im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 05.10.2020 (LVwG-408-54/2020-Rl), dessen rechtliche Begründung sie de facto wortwörtlich in die Begründung des bekämpften Bescheides übernommen hat.

Demgegenüber hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in einer jüngeren Entscheidung vom 17.03.2022 (LVwG-AV-71/001-2022) erkannt, dass das EpiG nicht nach dem Sitz des Arbeitgebers unterscheide, sondern vielmehr tatbestandsmäßig iSd § 32 Abs 2 iVm § 3 EpiG sei, dass eine Auszahlung an den auf Grundlage des EpiG abgesonderten Dienstnehmer erfolgt sei, sodass der diesem gebührende Vergütungsbetrag auf die Beschwerdeführerin übergegangen sei.

Wir legen die oben zitierte Entscheidung des LVwG Niederösterreich bei und verweisen hinsichtlich der rechtlichen Begründung im Detail vollinhaltlich auf diese. Die beigeschlossene Entscheidung bzw die darin vom LVwG Niederösterreich vertretene Rechtsmeinung stellen somit einen integrierenden inhaltlichen Bestandteil der gegenständlichen Beschwerde bzw deren Begründung dar.

Wir verweisen darauf, dass die vom LVwG Niederösterreich vertretene Auffassung – soweit ersichtlich - auch im herrschenden Schrifttum uneingeschränkt geteilt wird (vgl im Folgenden Kraft, Gebührt die Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz auch für in Österreich abgesonderte Arbeitnehmer ausländischer Betriebe, ARD Heft 6797 v 5.5.2022, ARD 6797/5/2022):

„Die im Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde enthaltene Begründung, dass dem ausländischen Arbeitgeber kein Vergütungsanspruch zustehe, weil es sich um keinen im Inland verwirklichten Sachverhalt handle, hat das LVwG NÖ zutreffend widerlegt. § 32 EpiG unterscheidet nicht zwischen in- und ausländischen Arbeitgebern, sondern es kommt lediglich darauf an, dass die bescheidmäßige Absonderung von einer österreichischen Behörde stammen muss. Somit gebührt für eine von einer ausländischen Behörde angeordnete Quarantäne (zB in Österreich arbeitende und im Ausland wohnende Grenzpendler) nach herrschender Rechtsansicht gemäß § 32 EpiG keine Vergütung des Verdienstentganges. Der vom LVwG NÖ aktuell entschiedene Fall ist also nicht mit jenen Konstellationen zu verwechseln, in denen eine Quarantäne im Ausland durch eine ausländische Behörde verhängt wird. Ob der Arbeitgeber seinen Sitz in Österreich oder im Ausland hat, ist daher für sich allein im Anwendungsbereich des § 32 EpiG nicht entscheidend."

Wir ersuchen aus den genannten Gründen wie im Antrag/Begehren dargestellt um Aufhebung des angefochtenen Bescheides, Stattgabe unseres Vergütungsantrages und Auszahlung der uns rechtmäßig zustehenden Vergütungsbeträge i.H.v EUR ***.“

Der gegenständliche Antrag auf Vergütung wurde von der Beschwerdeführerin innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 Epidemiegesetz gestellt.

Die Beschwerde wurde von einem außen vertretungsbefugten Organ des Unternehmens eingebracht. Gemäß der Mitteilung dieses außen vertretungsbefugten Organes wird das Unternehmen auch im Beschwerdeverfahren darüber hinaus von der C Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder GesmbH, ***, ***, aufrecht vertreten.

D, geboren ***, war auf Grundlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 8. März 2022, ***, im österreichischen Bundesgebiet an seiner Wohnadresse in ***, ***, wegen der Infektion mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-COV-2-Virus) beginnend mit 08.03.2022 bis einschließlich 17.03.2022 abgesondert.

Die bezeichnete Person war im Zeitraum der verfügten Absonderung vom 08.03.2022 bis einschließlich 17.03.2022 (10 Kalendertage) Dienstnehmer der A GmbH mit dem Sitz in ***, ***, Deutschland.

Gemäß den von der Beschwerdeführerin vorgelegten sozialversicherungsrechtlichen Meldebestätigungen war der Dienstnehmer D, der in Österreich als hier ansässiger Außendienstmitarbeiter die Kunden des Unternehmens betreut und nahezu seine gesamte Arbeitsverrichtung im österreichischen Bundesgebiet vornimmt, bei der ÖGK (lautend auf den Dienstgeber A GmbH) ab 1.4.2021 unter der Beitragsnummer *** sowie ab 1.10.2022 unter der Beitragsnummer *** sozialversicherungsrechtlich als Angestellter des vorbezeichneten Unternehmens erfasst und angemeldet. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden von der Beschwerdeführerin in Österreich entrichtet.

Die Beschwerdeführerin hat dem Dienstnehmer während seiner behördlichen Absonderung das Entgelt weiter ausbezahlt.

Die Beschwerdeführerin hat für diesen Dienstnehmer somit für die in Österreich entrichteten Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 51 Abs. 3 Z 2 ASVG Pensionsbeiträge in der Höhe von 12,55 %, den Dienstgeber-Anteil zur Krankenversicherung gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 ASVG in der Höhe von 3,78 % und den DG-Anteil zur Unfallversicherung gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 ASVG in der Höhe von 1,2 % entrichtet.

Die Beschwerdeführerin hat für den Bezug habenden Dienstnehmer für den bezeichneten Zeitraum dessen Absonderung vom 8. März 2022 bis einschließlich 17. März 2022 (10 Kalendertage) ausschließlich eine Gesamtvergütungssumme in der Höhe von € *** und innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 EpiG bzw. danach keinen diese Summe übersteigenden Betrag beantragt.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde, in den den Dienstnehmer betreffenden Absonderungsbescheid, in den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, in die diesem Antrag angeschlossenen Unterlagen, in die Auszüge aus dem Lohnkonto, in den angefochtenen Bescheid, in die Beschwerdesowie durch die Beischaffung weiterer Beweismittel, insbesondere über die von der Beschwerdeführerin für den Dienstnehmer in Österreich entrichteten Sozialversicherungsbeiträge.

Vom erkennenden Verwaltungsgericht wurden weiters Erhebungen hinsichtlich der Frage der Vertretung der Beschwerdeführerin (auch) im Beschwerdeverfahren (da diese bei der Beschwerdeeinbringung im eigenen Namen durch ein außen vertretungsbefugtes Organ eingeschritten ist) vorgenommen.

Rechtliche Erwägungen:

Die hier einschlägige Bestimmung des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), idF. BGBl. I Nr. 90/2021, lautet auszugsweise:

§ 32 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinn des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).

Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpidemieG 1950 lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Eine derartige Sichtweise ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189).

§ 49 Abs. 1 und (der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung in Kraft stehende) Abs. 6 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 103/2022:

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.

Der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang.

Die Beschwerdeführerin zahlte dem Dienstnehmer das ihm für 08.03.2022 bis einschließlich 17.03.2022 (10 Kalendertage) zustehende Monatsentgelt aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3, dritter Satz, EpiG).

Der Antrag der Beschwerdeführerin erwies sich als zulässig und auch als rechtzeitig eingebracht im Sinn des § 49 Abs. 1 EpiG.

(Sinngemäße Wiedergabe aus LVwG-AV-227/001-2023):

Nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes für die wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert wurden. Dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 EpiG kann entnommen werden, dass eine Absonderung natürlicher Personen grundsätzlich in der Wohnung des Betroffenen zu erfolgen hat. Eine Regelung dahingehend, dass es sich hierbei stets um den Hauptwohnsitz des Abgesonderten handeln muss, ist dem EpiG nicht zu entnehmen. Die Absonderung einer ausländischen natürlichen Person iSd § 7 EpiG mit einem Arbeitgeber mit einem Sitz in einem weiteren Staat kann daher etwa auch – wie im vorliegenden Fall – am (vorübergehenden) Aufenthaltsort im Inland (im österreichischen Bundesgebiet) erfolgen.

Gemäß den oben getroffenen Feststellungen war der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im bezeichneten Zeitraum behördlich auf Grundlage des § 4 EpiG an einer im österreichischen Bundesgebiet gelegenen Adresse abgesondert. Durch diese behördliche Absonderung trat ein Verdienstentgang ein. Die Beschwerdeführerin zahlte dem Dienstnehmer das ihm für den Monat März 2022 zustehende Entgelt aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung – unabhängig davon, ob dazu eine Verpflichtung nach österreichischen Rechtsvorschriften bestand – auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG und VwGH 24.07.2021, Ra 2021/09/0094).

Wenn die belangte Behörde davon ausging, es sei im Bundesgebiet kein Vermögensverlust eingetreten und die Beschwerdeführerin nicht zur Entgeltfortzahlung nach österreichischem Recht verpflichtet gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 32 Abs. 1 EpiG eine Vergütung für die durch die Behinderung des Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile schon dann zu leisten ist, wenn einer der in Z 1 bis 7 normierten Tatbestände (wie etwa eine Absonderung gemäß § 7 leg.cit.) erfüllt ist und damit die behördliche Maßnahme auch tatsächlich innerhalb des österreichischen Staatsgebietes ihre Wirkung entfaltet hat (vgl. hierzu etwa auch LVwG OÖ 20.10.2021, LVwG-751573/2/ER/NiF).

Letzteres ist jedenfalls anzunehmen, wenn eine natürliche Person auf Grund des Bescheides einer inländischen Behörde in Österreich abgesondert wurde. Nicht von Relevanz ist demgegenüber, welche Staatsangehörigkeit der abgesonderte Dienstnehmer aufweist und ob die Dienstgeberin einen Sitz im Inland hat (so im Ergebnis auch LVwG NÖ 18.03.2022, LVwG-AV-71/001-2022).

Unter „Entgelt“ ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (VwGH Ra 2021/09/0094 bzw. OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z, mwN).

Bei der Bemessung des fortzuzahlenden Entgelts ist der weite arbeitsrechtliche Entgeltbegriff heranzuziehen; er umfasst jede Leistung, die der AN vom AG dafür erhält bzw. die ihm dafür zusteht, dass er dem AG seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (Kallab/Hauser, EFZG5 § 3 Anm 2; Rauch, EFZG § 3 Rz 2; Tomandl, ZAS 1993, 173; s auch § 8 AngG Rz 103 ff).

In Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b).

Durch die Vergütung soll weder eine Schlechter- noch eine Besserstellung erfolgen.

Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des Entgelts fällt oder aber als Aufwandersatz anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob und inwieweit sie lediglich der Abdeckung eines konkreten finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist (OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z).

Als Aufwandersatz gelten etwa das amtliche Kilometergeld, Diäten oder eine Schmutzzulage, soweit dadurch ein Mehraufwand für Reinigung abgegolten wird. Sach- (Natural-)Leistungen bedürfen der Differenzierung: Auch sie können der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Arbeitnehmers dienen (zB Straßenbahnnetzkarte, vgl. dazu Dittrich/Tades, Arbeitsrecht, AngG § 23 E 133) oder aber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vereinbart werden, wodurch sie grundsätzlich Entgelt darstellen, wie zum Beispiel Dienstwagen zur privaten Nutzung; Freiflüge; verbilligter Strombezug; Einkaufsgutscheine (OGH 28.02.2011, 9ObA121/10z mwN).

Hintergrund für eine Auszahlung der für den jeweiligen Absonderungszeitraum erfolgten aliquoten regelmäßigen Zahlungen (= Ausfallsentgelt) ist, dass „als regelmäßiges Entgelt im Sinn des EFZG gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt gilt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226, mit Verweis auf VwGH 5.3.1991, 88/08/0239, VwSlg. 13397 A; 21.9.1993, 92/08/0248)“ (aus VwGH Ra 2021/09/0094).

Nach § 3 Abs. 4 EFZG erfolgt die Berechnung dieses Entgelts nach dem Schnitt der letzten 13 Wochen.

Der Entgeltbestandteil der aliquoten regelmäßigen Zahlungen (= Ausfallsentgelt) ist, nicht neuerlich zu aliquotieren, sondern wurde bereits bei der Auszahlung durch die Beschwerdeführerin an den Dienstnehmer aliquotiert.

Es handelt sich dabei um „Schnitte der nicht leistbaren Dienste während des Absonderungszeitraumes.

Für den Dienstnehmer wurden durch die Beschwerdeführerin in Österreich gemäß § 51 Abs. 3 Z 2 ASVG Pensionsbeiträge in der Höhe von 12,55 % geleistet.

Der DG-Anteil zur Krankenversicherung beträgt gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 ASVG 3,78 %.

Der DG-Anteil zur Unfallversicherung bestimmt sich auf Basis des § 51 Abs. 1 Z 2 ASVG und beträgt 1,2 %.

Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung, unter Zugrundelegung der spezifischen Bemessungs- und Berechnungsgrundlagen sowie unter Berücksichtigung des Absonderungszeitraumes ergab die vom erkennenden Gericht vorgenommene Berechnung des der Beschwerdeführerin zustehenden Folgendes:

Unternehmen: A GmbH

Dienstnehmer: D, geboren: ***

Absonderungszeitraum: 08.03.22 bis einschließlich 17.03.22 (10 KT)

März/2022

10 Tage

  1. anteiliges fortlaufendes Entgelt

€ ***

  1. anteiliger DGA zum monatl. Bruttoentgelt laut Lohnzettel

€ ***

  1. anteilige Sonderzahlung (SZ)

€ ***

  1. anteiliger SV-DGA SZ

€ ***

  1. Gesamt:

  2. € ***

  3. Grundgehalt pro Monat € *** (€ *** Festgehalt + € *** Abschlagszahlung + € *** Quarantänegeld) / Monatstage * Tage der Absonderung = zu vergütendes fortlaufendes Entgelt;

Erklärung: Brutto-Monatslohn von € ***; jeweilige Tage im Absonderungsmonat, davon jeweilige Tage der Absonderung).

  1. Der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung KV, UV und PV berechnet sich wie folgt:

jeweiliges fortlaufendes Entgelt (weil SV BMG in casu gleich wie monatliches Grundgehalt) * 0,1753 (Berechnungsquotient für den SV-DGA) = zu vergütender anteiliger SV DGA;

Erklärung: SV-BMG laufend *** * 17,53% = SV DGA anteilig;

  1. Die zu vergütende Sonderzahlung (SZ) berechnet sich wie folgt:

€ *** jährlich / 365 Tage im Jahr 2022 * 10 Tage der Absonderung = zu vergütende SZ;

Erklärung: [€ *** / 365] * 10 = € ***

  1. Der zu vergütende SV-DGA zu den Sonderzahlungen berechnet sich wie folgt:

€ *** (SZ gesamt) * 17,53% = zu vergütender anteiliger DGA zur aliquotierten SZ

  1. Vergütungsbetrag März gesamt iHv € ***

6+7) VOLLSTATTGABE ausschließlich hinsichtlich der beantragten Gesamtvergütungssumme

in der Höhe von € ***

Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beträgt daher € ***, wie von der Beschwerdeführerin beantragt.

Dieser Betrag war der Beschwerdeführerin daher spruchgemäß zuzuerkennen und wurde damit dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgegeben.

Da es sich bei der Geltendmachung der Ansprüche nach § 32 Abs. 1 EpiG um ein antragsgebundenes Verfahren handelt und von der Beschwerdeführerin ausschließlich die Auszahlung des Betrages in der Höhe von € *** beantragt wurde, war, dies unabhängig von dem vom erkennenden Verwaltungsgericht berechneten Vergütungsbeitrag in der Höhe von € ***, war der Antragstellerin ausschließlich der von ihr beantragte Gesamtvergütungsbetrag in der Höhe von € *** spruchgemäß zuzuerkennen.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, keine der Parteien die Abhaltung einer Verhandlung beantragt hat und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 bis 3 EpiG sowie des § 3 EFZG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 24.05.2016, Ra 2016/05/0035, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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