LVwG N LVwG-AV-2323/001-2023

LVwG-AV-2323/001-2023State Administrative CourtOct 12, 2023

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer; Prognose;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2323/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2323.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. Juli 2023, GZ. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung samt Anordnung einer begleitenden Maßnahme nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18.07.2023, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B ab Zustellung des Bescheides auf die Dauer von 6 Monaten entzogen (Spruchpunkt 1.) und angeordnet, dass sich die Beschwerdeführerin innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe (Spruchpunkt 2.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin am 01.05.2023 um 14:00 Uhr einen PKW auf der Landesstraße *** bei km *** im Gemeindegebiet von *** in Fahrtrichtung *** gelenkt habe. Hierbei habe sie unter besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstoßen, indem sie überholt habe, obwohl nicht erkennbar gewesen wäre, ob das sichere Einordnen möglich gewesen wäre. Bei ihrem Überholversuch an einer uneinsichtigen und gefährlichen Stelle habe der Gegenverkehr abbremsen müssen, um einen Zusammenstoß zu verhindern.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.1 lit. a StVO (ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht erkennbar war, ob ein sicheres Überholen möglich ist und anschließend das Fahrzeug ohne Gefährdung anderer wieder in den Fließverkehr eingeordnet werden kann) begangen und sei sie deshalb von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mit Strafverfügung vom 09.05.2023, ***, rechtskräftig bestraft worden, da sie den Überholvorgang unter besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit durchgeführt und hierbei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG gesetzt, womit sie verkehrsunzuverlässig sei. Diesbezüglich sei die Führerscheinbehörde auch an die rechtskräftige Bestrafung gebunden und sei der rechtskräftige Strafbescheid der Entscheidung zugrunde zu legen.

Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG genannten Übertretung habe die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen sei. Im konkreten Fall sei die Behörde auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin der Auffassung, dass ihre Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen sowie die Durchführung eines Nachschulungskurses angeordnet werden müsse, um die Allgemeinheit zu schützen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer fristgerecht per E-Mail am 14.08.2023 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Herabsetzung der verhängten Entziehungsdauer.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ihr jetzt im Nachhinein sehr bewusst sei, dass sie einen Fehler gemacht habe, indem sie in diesem Moment das Überholmanöver eingeleitet habe. Es sei ihr nicht bewusst und auch nicht ihre Absicht gewesen, jemand anderen zu gefährden. Sie sei normal eine sehr vorsichtige Lenkerin und habe seit ihrem Erwerb ihrer Fahrerlaubnis bei hoher Fahrleistung immer vorsichtig, rücksichtsvoll und unfallfrei am Verkehr teilgenommen.

Ihre Beschwerde richte sich nur gegen die Entziehungsdauer von 6 Monaten, die für sie ein großes Problem darstelle. Sie betreue auch ihr Enkelkind in ***, was ohne Führerschein nicht möglich sei. Die Situation am Land mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei schlimm.

Die Beschwerdeführerin ersuche daher um Überprüfung der „Höhe der Strafe“, da diese doch die Höchststrafe für ihr Vergehen sei. Sie sehe die Entziehung ihrer Lenkberechtigung ein und bereue sie ihr Verhalten.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 14.08.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist seit 1978 Besitzerin der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 09.05.2023, GZ. ***, wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, am 01.05.2023 um 14:00 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der ***, Strkm. ***, in Fahrtrichtung *** als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** gegen die Rechtsvorschriften des § 16 Abs. 1 lit. a iVm § 99 Abs. 2 lit. c StVO verstoßen zu haben. Die Beschwerdeführerin überholte zur vorgeworfenen Tatzeit am Tatort bei eitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen einen PKW, wodurch sie den entgegenkommenden und den überholten Fahrzeuglenker zum Abbremsen und Auslenken nötigte, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, und dadurch gefährdete.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vorgelegten Verwaltungsaktes, konkret aus der verfahrenseinleitenden Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 01.05.2023, aus der Mitteilung der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 19.06.2023. Der Sachverhalt wurde im festgestellten Rahmen von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht bestritten.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 3 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG):

„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

§ 7 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 FSG:

„(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(…)

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,

b.das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,

c.das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen

d.die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder

e.das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

(…)

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“

§ 24 Abs. 1, 3 und 4 FSG:

„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(…)

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

§ 25 FSG:

„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“

§ 26 Abs. 2a FSG:

„(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“

§ 16 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):

„(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:

a)wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist,

(…)“

§ 99 Abs. 2 lit. c StVO:

„(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

(…)

c)wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs. 2d oder 2e vorliegt,

(…)“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Entziehungsdauer, sodass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an sich nicht weiter zu prüfen und zu entscheiden war, ob die Entziehung der Lenkberechtigung an sich samt der Anordnung der begleitenden Maßnahme in Form der Nachschulung rechtens war (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Unabhängig davon ergibt sich aber eben aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 09.05.2023 wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 16 Abs. 1 lit. a iVm § 99 Abs. 2 lit. c StVO bestraft wurde, wovon aufgrund der bestehenden Bindungswirkung auch im gegenständlichen Führerscheinverfahren auszugehen war (vgl. VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027). Von der Beschwerdeführerin blieb auch unbestritten und wurde dies dementsprechend festgestellt, dass sie das Überholmanöver trotz nicht ausreichender Sichtverhältnisse einleitete, wodurch sie auch nach der qualifizierten Strafnorm des § 99 Abs. 2 lit. c StVO bestraft wurde und das Verhalten der Beschwerdeführerin als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG zu werten ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7). Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 lit. c FSG gilt eben das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen als eine derartige bestimmte Tatsache und ist die Beschwerdeführerin demnach verkehrsunzuverlässig, sodass ihr die Lenkberechtigung – von der Beschwerdeführerin eben ohnehin unbestritten – grundsätzlich zu entziehen war.

§ 26 FSG stellt, wie schon seine Überschrift zeigt, insofern eine lex specialis zu dem in den §§ 7, 24 und 25 FSG geregelten System der Entziehung der Lenkberechtigung dar, als die Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl. VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008).

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um 2 Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15. Gemäß § 26 Abs. 1 und 2a FSG hat bei Vorliegen einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 die Entziehungsdauer mindestens 6 Monate (bei der erstmalige Übertretung) zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun eben, dass die Beschwerdeführerin (erstmalig) eine bestimmte Tatsche nach § 7 Abs. 3 Z 3 lit. c FSG setzte, womit sich bereits von Gesetzes wegen eine Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten ergibt. Entgegen des Beschwerdevorbringens wurde demnach von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld nicht die „Höchststrafe“, sondern die gesetzliche Mindestentziehungsdauer festgesetzt. Im Übrigen ist auch zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entziehung der Lenkberechtigung keine Strafe darstellt, sondern ausschließlich eine administrative Maßnahme im Dienste der Verkehrssicherheit darstellt (vgl. z.B. VwGH 06.04.2006, 2005/11/0214).

Grundsätzlich ist für die Festsetzung der Entziehungsdauer eine unter grundsätzlicher Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu erstellende Prognose maßgebend, wann die Beschwerdeführerin die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, fallbezogen somit, wann die Beschwerdeführerin die Sinnesart gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird.

Dabei ist zu beachten, dass im Falle eines Vorliegens eines Sonderfalles des § 26 FSG wie gegenständlich der Gesetzgeber eben Mindestentziehungszeiten vorsieht. In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und hat demnach eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG insoweit zu entfallen. Bei Vorliegen der im § 26 Abs. 1 bis 3 umschriebenen Voraussetzungen ist jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. den Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099) und fehlt für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer eine gesetzliche Grundlage (vgl. auch VwGH 20.09.2017, Ra 2015/11/0100).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen aber andererseits die im § 26 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und der Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinaus reichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, das heißt die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211; VwGH 29.03.2011, 2011/11/0039 mwN). Vom Vorliegen derartiger Umstände, die eine längere Entziehungsdauer erforderlich machen würden, geht die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld nicht aus und sind solche auch nicht zu erkennen.

Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte geht daher auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass mit der Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten das Auslangen zu finden ist, um sodann wieder eine Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin annehmen zu können.

Was zuletzt die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angesprochene private Notwendigkeit einer aufrechten Lenkberechtigung betrifft, ist darauf mangels rechtlicher Relevanz dieser Einwendung nicht weiter einzugehen (vgl. z.B. VwGH 25.02.2003, 2003/110017).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird dazu einerseits auf die umfangreich zitierte Judikatur und andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war gegenständlich zudem auch eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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