LVwG N LVwG-S-1432/001-2023; LVwG-S-1432/002-2023; LVwG-S-1435/001-2023; LVwG-S-1435/002-2023

LVwG-S-1432/001-2023; LVwG-S-1432/002-2023; LVwG-S-1435/001-2023; LVwG-S-1435/002-2023State Administrative CourtOct 2, 2023

Regest

Ordnungsrecht; Privatanklage; Beschimpfung; Verspottung; Kostenersatz; Angemessenheit; zweckentsprechende Rechtsverfolgung; persönliche Umstände;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1432/001-2023; LVwG-S-1432/002-2023; LVwG-S-1435/001-2023; LVwG-S-1435/002-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1432.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerden der A (als Beschuldigte) in ***, ***, vertreten durch Frau B, C Rechtsanwälte in ***, ***, jeweils gegen den Spruchpunkt II. der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha jeweils vom 11. Mai 2023, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-S-1432/001-2023) und Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-S-1435/001-2023), sowie über die Beschwerden des D (als Privatankläger) in ***, ***, nunmehr vertreten durch E Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, jeweils gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha jeweils vom 11. Mai 2023, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-S-1432/002-2023) und Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwGS1435/002-2023), betreffend Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren und Verpflichtung zum Kostenersatz jeweils nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerden des Privatanklägers werden als unbegründet abgewiesen.

2. Den Beschwerden der Beschuldigten wird Folge gegeben und jeweils der Spruchpunkt II. der Bescheide dahin abgeändert, dass die der Beschuldigten zu ersetzenden Kosten der Privatanklageverfahren mit 3.145,58 Euro (darin enthalten 524,26 Euro an USt.) bestimmt werden. Der Privatankläger wird gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000-7, verpflichtet, der Beschuldigten zu Handen ihres Rechtsvertreters diese zu ihrer Verteidigung notwendigen Kosten in Höhe von 3.145,58 Euro binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung zu bezahlen.

3. Der Privatankläger hat die Kosten der Privatanklageverfahren selbst zu tragen.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:

1.1. Aufgrund der jeweils fristgerecht eingebrachten Privatanklagen des D (in der Folge: „Privatankläger“) gegen A (in der Folge: „Beschuldigte“) leitete die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: „belangte Behörde“) jeweils Verwaltungsstrafverfahren nach dem NÖ Polizeistrafgesetz ein.

1.2. Im Einzelnen wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie hätte jeweils in ***, ***

-am 22. Oktober 2020, um 13:15 Uhr den Privatankläger, somit einen anderen, mit den Worten „Du deppater Sautrottel du!“ beschimpft bzw. verspottet (Bescheid vom 11. Mai 2023, ***; hg. LVwG-S-1432/001-2023 und LVwG-S-1432/002-2023); sowie

-am 4. Oktober 2020, um 15:00 Uhr den Privatankläger, somit einen anderen, mit den Worten „Du Sauschädl, du deppater du!“ sowie mit den Worten „Schau ume, der Sauschädel is scho wieder im Garten“, die die Beschuldigte Herrn F, ihrem Ehemann, zugerufen hätte und vom Privatankläger gehört und wahrgenommen worden seien, beschimpft bzw. verspottet (Bescheid vom 11. Mai 2023, ***; hg. LVwG-S-1435/001-2023 und LVwG-S-1435/002-2023).

1.3. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde der Privatankläger am 21. September 2021 und die Beschuldigte am 17. Jänner 2023 einvernommen.

1.3.1. Im Zuge der Einvernahme am 21. September 2021 gab der Privatankläger zusammengefasst an, dass seit 14. Februar 2019 viele Beschimpfungen und Belästigungen durch Herrn und Frau A und F stattfinden würden. An die angezeigten Vorfälle könne er sich nur deshalb erinnern, weil er sie direkt danach aufgeschrieben habe. Der Wortlaut der Beschimpfungen sei im Wesentlichen immer derselbe gewesen. Es seien jedoch nur einige davon zur Anzeige gebracht worden, da aufgrund der Vielzahl der Vorfälle dies nicht ständig möglich gewesen sei.

Zum Vorfall am 4. Oktober 2020 sei er im Garten gewesen und die Beschuldigte habe zu ihm gesagt „Du Sauschädel, du deppater, du“. Dann habe die Beschuldigte zu ihrem Mann, Herrn F gesagt, „Schau ume, der Sauschädel ist schon wieder da“. Daraufhin habe Herr F zu D gesagt, „Na du Sauschädel, bist schon wieder da“.

Zum Vorfall am 22. Oktober 2020 gegen 13:15 Uhr habe er bei seiner Tochter im Garten den Roboter gereinigt. Die Beschuldigte habe von ihrer Terrasse aus zu ihm gesagt: „Du deppater Sautrottel, du“. Zu den Rechtfertigungen von Herrn und Frau A und F gab der Privatankläger an, dass diese nicht wahr seien und lägen Gerichtsurteile vor, aus denen sich ergebe, dass die Aussagen der beiden nicht glaubwürdig seien. Seit 1. März 2021 sei es zu keinen Beschimpfungen mehr gekommen.

Im Zuge dieser Einvernahme legte der Privatankläger folgende Unterlagen vor:

-einen Beschluss und Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes *** vom 25. Juli 2021 zur GZ: ***,

-eine Lichtbildbeilage, bestehend aus der Häuseransicht über Google Maps und einem Foto, die die Örtlichkeiten zum Vorfall vom 17. Oktober 2020 darstellen soll,

-einen Endbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 10. September 2020 zur GZ: ***, in dem unter anderem festgestellt wurde, dass F am 10. Jänner 2020 gegen 18:40 Uhr den Besitz der G an der Adresse ***, ***, durch das Werfen eines rohen Eis von seinem Grundstück auf das Dachflächenfenster der G gestört habe. F sei aufgetragen worden, weitere derartige oder ähnliche Störungen in Hinkunft zu unterlassen.

-einen Beschluss des Landesgerichtes *** vom 2. Februar 2021 zur GZ: ***, in dem dem Rekurs der beklagten Partei F gegen die klagende Partei G gegen den Endbeschluss des BG *** vom 10. September 2020, GZ: ***, nicht Folge gegeben worden sei.

-ein Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen *** vom 23. Februar 2021, zu GZ: ***. Gegenstand dieses Urteils sei die Klage der Frau H und der G auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus dem Verkauf des Einfamilienhauses in *** gegen die beklagten Parteien I und J.

-ein Urteil des Oberlandesgerichtes *** zur GZ: ***, das seit 13. Juli 2021 rechtskräftig und vollstreckbar sei. In diesem Urteil sei der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für ZRS ***, GZ: ***, teilweise Folge gegeben worden.

1.3.2. Im Zuge der Einvernahme am 17. Jänner 2023 gab die Beschuldigte zusammengefasst an, dass sie die Familie D, G und H durch den Hausverkauf ihrer Eltern kennen würde, da die Familie D, G und H das Haus ihrer Eltern gekauft habe. Das Problem habe nach dem Hauskauf mit dem Kanal begonnen. Seither hätte die Familie D, G und H ihrer Familie nur mehr Steine in den Weg gelegt.

Der Privatankläger hätte die Beschuldigte schon einmal massiv bedroht.

Zum Vorfall vom 4. Oktober 2020 gab sie an, dass es zu keinem Zusammentreffen mit dem Privatankläger gekommen sei. Es könne sein, dass sie in *** bei ihren Eltern gewesen sei, da es ihrer Mutter zu diesem Zeitpunkt schlecht gegangen sei. Weiters wurde darauf verwiesen, dass der Privatankläger kein genaues Datum bzw. keine genaue Uhrzeit für die angebliche Übertretung nachgewiesen hätten und sich dieser Vorfall nicht ereignet habe.

1.4. Mit der Rechtfertigung vom 18. Oktober 2021 brachte die Beschuldigte vor, dass der Privatankläger sowie seine Tochter, ihre Nachbarin G, insgesamt bis dato elf Anzeigen gegen sie wegen behaupteter Beschimpfungen eingebracht habe. Diesen Anzeigen würden massive nachbarschaftliche Differenzen zugrunde liegen, die Tochter und die Ehegattin des Privatanklägers hätten Zivilprozesse mit ihren Eltern geführt bzw. neuerlich Klagen gegen sie eingebracht. Die gegenständlichen Behauptungen hätten nichts mit ihr zu tun und würden auch nicht ihrem Wortschatz entsprechen. Weiters verwies sie auf die ihrer Eingabe beigelegten Unterlagen; diese waren folgende:

-ein Beschluss des Landesgerichtes *** vom 10. August 2021, GZ: ***, mit welchem der Antrag der G auf Fortführung des Verfahrens gemäß § 195 StPO gegen F und A wegen §§ 105 Abs. 1 und 107a Abs. 1 und 2 Z 1 StGB abgewiesen wurde;

-einen Bericht der K, eines Berufsdetektivs und einer Berufsdetektivsassistentin datiert mit 26. Juni 2021, in dem die Kontaktaufnahmen des Berufsdetektivs mit A dokumentiert seien.

-ein Rekurs ihrer Rechtsvertretung, C Rechtsanwälte, vom 9. August 2021, GZ: ***;

-ein Beschluss des Landesgerichtes *** vom 31. August 2021, GZ: ***, mit dem dem Rekurs der Gegner der gefährdeten Partei (F und A) in der Rechtssache der gefährdeten Partei G gegen die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes *** vom 25. Juli 2021, GZ: ***, Folge gegeben worden sei und die angefochtene Entscheidung im Umfang der Erlassung der einstweiligen Verfügung aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen worden sei;

-eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft *** vom 28. Juni 2021, GZ: ***, an das Landesgericht *** zum Fortführungsantrag von G gegen F wegen §§ 105 Abs. 1, 107a Abs. 1 und 2 Z 1 StGB und A wegen §§ 105 Abs. 1, 107a Abs. 1 und 2 Z 1 StGB.

1.5. Mit Eingabe vom 14. März 2022 brachte der Privatankläger zusammengefasst vor, dass die Äußerungen nichts mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu tun hätten. Wie bereits in den Strafanträgen und im Rahmen seiner Vernehmung ausgeführt worden sei, habe die Beschuldigte den Einschreiter sowie seine Ehefrau und seine Tochter über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig beschimpft. Die mit Strafanträgen vom 28. Oktober 2020 bei der Behörde angezeigten Vorfälle vom 4. Oktober 2020 und 22. Oktober 2020 seien lediglich zwei von unzähligen bereits zuvor regelmäßig stattgefundenen Beschimpfungen seitens der Beschuldigten gewesen. Die Beschimpfungen hinsichtlich des Privatanklägers seien stets in gleicher Weise wie jene Beschimpfungen erfolgt, die die Beschuldigte hinsichtlich der Tochter des Privatanklägers vorgenommen hätte – nämlich immer dann, wenn keine andere Person in unmittelbarer Nähe diese Beschimpfungen bezeugen habe können. Aus diesem Grund habe die Tochter des Privatanklägers begonnen, jedes Mal, wenn sie das Grundstück betreten oder verlassen habe, entweder mit dem Privatankläger und/oder seiner Ehefrau zu telefonieren oder die Sprachaufnahmefunktion auf ihrem Mobiltelefon zu aktivieren. Auf diese Weise habe der Privatankläger und seine Ehefrau die regelmäßigen Beschimpfungen durch die Beschuldigte auf die Tochter vernehmen können. Verwiesen wurde auf die eidesstattlichen Erklärungen der Tochter und seiner Ehefrau. Dass das Grundstück unter ständiger Beobachtung der Beschuldigten stehen würde, ergebe sich aus dem von der Beschuldigten selbst vorgelegten Detektivbericht. Die gesamte Situation mit der Beschuldigten bzw. deren Schwiegereltern sei aufgrund der anhaltenden Beschimpfungen durch die Beschuldigte derart belastend, dass schlussendlich ein Privatdetektiv beauftragt worden sei, um beweisen zu können, dass das Grundstück und die dieses betretenden oder verlassenden Personen unter ständiger Beobachtung der Beschuldigten gestanden hätten. Dass die zur Anzeige gebrachten Beschimpfungen nicht dem Wortschatz entsprechen würden, sei eine Schutzbehauptung der Beschuldigten, dies würde sich aus dem Bericht des Privatdetektivs ergeben. Das gerichtliche Strafverfahren beziehe sich auf den Vorfall vom 1. März 2021 und habe mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nichts zu tun.

Dieser Eingabe legte der Privatankläger Folgendes bei:

-den Bericht der K, eines Berufsdetektivs und einer Berufsdetektivsassistentin datiert mit 26. Juni 2021,

-eine eidestättige Erklärung der H vom 9. März 2021,

-sowie eine eidestättige Erklärung des D vom 9. März 2021.

1.6. Die belangte Behörde stellte nach Durchführung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit den angefochtenen Bescheiden jeweils in Spruchpunkt I. die Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Des Weiteren wurde der Privatankläger jeweils in Spruchpunkt II. verpflichtet, der Beschuldigten zu Handen ihres Rechtsanwalts die zu ihrer Verteidigung notwendigen Kosten jeweils in Höhe von 40,-- Euro binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Bescheide zu bezahlen.

1.6.1. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs setzte sich die belangte Behörde im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit den Einvernahmen sowie mit den vorgelegten Unterlagen umfassend auseinander. Die belangte Behörde schlussfolgerte aus diesen, dass zwischen den Eltern der Beschuldigten und sowie der Ehefrau und der Tochter des Privatanklägers ein zivilrechtlicher Rechtsstreit bestehe.

Aus dem Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren des Bezirksgerichtes *** vom 10. September 2020, GZ: ***, der klagenden Partei (der Tochter des Privatanklägers) gegen die beklagte Partei F, dem Mann der Beschuldigten, ergebe sich, dass F durch das Werfen eines rohen Eies von seinem Grundstück auf das Dachflächenfenster der klagenden Partei den Besitz der klagenden Partei am 10. Jänner 2020 gegen 18:40 Uhr gestört habe. Dem Rekurs der beklagten Partei sei durch Beschluss des Landesgerichtes *** vom 2. Februar 2021, GZ: ***, nicht Folge gegeben worden.

Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Antrag der Tochter des Privatanklägers (insbesondere) gegen die Beschuldigte sowie ihren Ehemann F habe das Bezirksgericht *** die einstweilige Verfügung vom 25. Juli 2021, GZ: *** erlassen. Diese sei jedoch mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 31. August 2021, GZ: ***, aufgehoben und dem Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen worden. Eine weitere diesbezügliche Entscheidung des Bezirksgerichts *** sei bei der belangten Behörde nicht aufgelegen.

Weder der Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren, noch die zwischenzeitig bestandene einstweilige Verfügung würden einen konkreten Beweis für die angelastete Verwaltungsübertretung darstellen, zumal die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes *** mit Beschluss des Landesgerichtes *** aufgehoben wurde.

Ebensowenig sei den eidesstättigen Erklärungen der H und G, Mutter und Tochter des Privatanklägers, sowie dem Bericht der K, eines Berufsdetektivs und einer Berufsdetektivsassistentin datiert mit 26. Juni 2021, ein konkreter Beweis zu entnehmen, dass es zu der im Spruch angeführten Zeit am angeführten Ort zu angelasteten Verwaltungsübertretungen in spruchgemäß beschriebener Form gekommen sei.

Diesen Beweismitteln sei nach Auffassung der Behörde lediglich zu entnehmen, dass es zwischen der Beschuldigten und F zu Beschimpfungen und Bedrohungen mit der Tochter des Privatanklägers gekommen sei und dass der jeweils andere mithören würde, jedoch lasse sich kein konkreter Tatzeitpunkt der Beschimpfung oder Bedrohung darin ausmachen.

1.6.2. Rechtlich schlussfolgerte die belangte Behörde, dass die gegen die Beschuldigte eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren jeweils einzustellen waren, da gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG die ihr zur Last gelegten Taten jeweils nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden konnten.

Betreffend den Kostenersatz schlussfolgerte die belangte Behörde zusammengefasst, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 NÖ Polizeistrafgesetz betreffend die Notwendigkeit der Kosten zur Verfolgung des Deliktes eine Prüfung erforderlich sei, ob die Schwere des Delikts und die Komplexität seiner Verfolgung, insbesondere allfällige besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, die rechtsfreundliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich machten. Dabei seien – insoweit vergleichbar mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 40 VwGVG – auch die persönlichen Umstände und die besondere Bedeutung des Rechtsfalls für die in ihrer Ehre gekränkten Personen zu berücksichtigen, während die Schwere der drohenden Sanktion, die als Prüfkriterium für den Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung wäre, für die Opfer der Tat nicht so sehr ins Gewicht falle.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und seine Entscheidung vom 8. Oktober 2020, Ra 2020/03/0056, und unter Bedachtnahme auf die Strafdrohung der Ehrenkränkung in § 4 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz in Höhe von bis zu 220,-- Euro seien die von dem Rechtsvertreter der Beschuldigten beantragten Kosten jeweils in Höhe von 1.248,78 Euro keineswegs als zur Verteidigung der Beschuldigten notwendigen Kosten gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz zu bewerten, zumal im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Anwaltspflicht bestehe und das Verfahren auch aufgrund seiner mangelnden Komplexität nicht die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erfordere, weshalb jeweils ein Betrag in Höhe von 40,-- Euro als pauschale Abgeltung für Anfahrtsweg, Zeitversäumnis und Papierkosten für die zur Verteidigung notwendigen Kosten der Beschuldigten festzulegen gewesen sei.

1.7. Gegen diese Bescheide richten sich die nunmehrigen Beschwerden.

1.7.1. Die Beschwerden des Privatanklägers richten sich gegen diese Bescheide im vollen Umfang.

1.7.1.1. In Bezug auf die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wendet sich der Privatankläger vorrangig gegen die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt zusammengefasst vor, dass bei Aufnahme der beantragten Beweise bei richtiger Würdigung der Einvernahmen sowie anderer Beweise, die die Motive und die Einstellung der Beschuldigten offengelegt hätten, ein Schuldspruch unausweichlich gewesen wäre. Die Wortwahl der Beschuldigten stelle eine Beschimpfung bzw. Verspottung dar und ähnle jener Wortwahl, die im Ausgangssachverhalt zum Erkenntnis des LVwG NÖ vom 3. September 2021, LVwGS497/006-2019, beschrieben worden sei.

Zudem sei der von der Behörde festgestellte Sachverhalt ergänzungsbedürftig, als relevante Beweise nicht aufgenommen worden seien und die aufgenommenen Beweise überhaupt nicht gewürdigt worden seien; auch wäre eine Befragung der beantragten Zeugen H und G, der Ehefrau und der Tochter des Privatanklägers, notwendig gewesen. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit den vorgelegten Urkunden des Privatanklägers auseinandergesetzt.

Die Bescheide seien mangelhaft begründet, zumal sich nicht erkennen lasse, wie die Behörde zur Negativfeststellung gekommen sei, dass der Privatankläger nicht durch die Beschuldigte beschimpft worden sei.

Bei der Würdigung habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass das Einbringen der Strafanträge Wirkung gezeigt habe, da seit dem 15. Februar 2021 keine weiteren Strafanträge mehr eingebracht worden seien und die Beschuldigte ihr Verhalten gegenüber dem Privatankläger und seiner Tochter geändert hätte.

1.7.1.2. Gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wendet der Privatankläger zusammengefasst ein, dass der Verwaltungsgerichtshof judiziert habe, dass beim Zuspruch von Kostenersatz zu prüfen und zu beurteilen sei, ob für die Vertretung die Beiziehung eines Rechtsanwalts für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sei (VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn 32f); im fortgesetzten Verfahren nach dem zitierten Erkenntnis habe das Landesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall keinen Kostenersatz zugesprochen. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, es komme auf die Schwere der Tat bzw. drohenden Aktionen als wesentliches Kriterium für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes an. Verbale Beleidigungen in Anwesenheit weniger Personen würde nach Ansicht des Privatanklägers keinen Sachverhalt darstellen, der aufgrund seiner Komplexität die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes erforderlich machen würde, weshalb der Beschuldigten kein Kostenersatz gebühre.

1.7.2. Die Beschwerden der Beschuldigten richteten sich jeweils gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide, worin der Beschuldigten jeweils ein Kostenersatz in Höhe von 40,-- Euro zugesprochen wurde.

In den Beschwerden wird zusammengefasst der Rechtsansicht der Behörde, wonach die Verfahren nicht die erforderliche Komplexität aufweisen, um im gegenständlichen Fall die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich zu machen, entgegengetreten. Denn die verfahrensgegenständlichen Angelegenheiten des Privatanklagedeliktes nach § 5 NÖ Polizeistrafgesetz seien nur ein Ereignis in einem ausgeprägten Nachbarschaftsstreit. Aufgrund ihrer sich dadurch ergebenden Komplexität seien die Angelegenheiten ohne juristische Expertise keineswegs mehr überschaubar und eine rechtsfreundliche Vertretung im Verfahren unabdingbar. Allein in der Thematik einer vermeintlichen Ehrenkränkung gemäß § 3 lit. c NÖ Polizeistrafgesetz seien gegenüber der Beschuldigten sieben Anklagen erfolgt, die in weiterer Folge eingestellt worden seien. Einem juristischen Laien könne wohl kaum zugemutet werden, eine derartige Fülle an Verwaltungsstrafverfahren ohne juristische Rechtsvertretung entgegenzutreten.

Darüber hinaus dürfe der Umstand nicht übersehen werden, dass die Tochter des Privatanklägers qualifiziert juristisch ausgebildet sei und eine rechtsfreundliche Vertretung in den Verfahren in der gesamten nachbarschaftsrechtlichen Angelegenheit im Sinne der Schutzbedürftigkeit der Beschuldigten unerlässlich sei, um das ausgeprägte rechtliche Wissens- und Erfahrungsgefälle auszugleichen.

Zur Frage der Angemessenheit der Höhe der Rechtsvertretungskosten sei schließlich das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2020, Ra 2020/03/0056, in der ein Kostenersatz von 10.522,31 Euro gefordert wurde, mangels Vergleichbarkeit nicht einschlägig, zumal vorliegend lediglich ein Kostenersatz von jeweils 1.248,78 Euro beantragt wurde.

Abschließend wurde unter Beilage von Kostenverzeichnissen der Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die in den Spruchpunkten II. zur Verteidigung notwendigen Kosten von jeweils 40,-- Euro auf jeweils 1.248,78 Euro zuzüglich der Kosten der Beschwerden von 529,58 Euro, gesamt sohin 1.778,36 Euro, korrigiert werden würden.

1.8. Die belangte Behörde hat die Beschwerden der Beschuldigten mit Schreiben vom 20. Juni 2023 mitsamt den behördlichen Strafakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerden des Privatanklägers wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann im Anschluss nachgereicht.

1.9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 9. August 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der zunächst mit verfahrensleitenden Beschluss die verfahrensgegenständlichen Verfahren verbunden wurden. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten, durch Befragung der Beschuldigten und des Privatanklägers sowie durch Einvernahme der beantragten Zeugen, Frau H (Ehefrau des Privatanklägers) und Frau G (Tochter des Privatanklägers). Ebenfalls wurde die Befragung des Herrn F begonnen, wobei er keine zusammenhängenden Schilderungen des maßgeblichen Sachverhalts machen konnte, weshalb in der Folge von beiden Parteienvertretern ausdrücklich auf dessen weitere Einvernahme verzichtet wurde.

Vor Schluss der mündlichen Verhandlung legten die Rechtsvertreter der Parteien jeweils eine Kostennote, die gleichzeitig jeweils der gegnerischen Rechtsvertretung ausgehändigt wurde. Den Rechtsvertretungen wurde hierzu Parteiengehör und jeweils die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche allfällige Einwendungen zu erheben, wovon beide Rechtsvertretungen fristgerecht Gebrauch gemacht haben.

2. Feststellungen:

Unstrittig steht fest, dass zwischen der Familie der Beschuldigten und der Familie des Privatanklägers ein seit Jahren tiefgreifender Nachbarschaftsstreit besteht.

2.1. Feststellungen zur allgemeinen Situation:

Unstrittig steht fest, dass die Tochter des Privatanklägers die von ihr bewohnte Liegenschaft, das Grundstück mit Einfamilienhaus in ***, ***, gemeinsam mit ihrer Mutter, die die Ehefrau des Privatanklägers ist, von den Eltern der Beschuldigten im Jahr 2018 gekauft hat. Die Beschuldigte wohnt im an diese Liegenschaft angrenzenden Nachbarhaus in ***, ***.

Nach dem Kauf des Grundstücks mit dem Einfamilienhaus entwickelte sich zwischen der Familie des Privatanklägers und der Familie der Beschuldigten ein Rechtsstreit um Gewährleistungsansprüche.

Seither besteht zwischen den Verfahrensparteien ein massiver Konflikt und ein tiefgreifender Nachbarschaftsstreit. Diese finden in zahlreichen zivilgerichtlichen, strafgerichtlichen sowie verwaltungsstrafgerichtlichen Verfahren Niederschlag.

2.2. Feststellungen zu den vorgeworfenen Beschimpfungen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen, nicht personalisierten, Beschimpfungen, das sind die Wortfolgen

-„Du deppater Sautrottel du!“ (22. Oktober 2020, um 13:15 Uhr)

-„Du Sauschädl du deppater du!“ sowie mit den Worten „Schau ume, der Sauschädel is scho wieder im Garten““ (4. Oktober 2020, um 15:00 Uhr)

tatsächlich zu den angegebenen Zeitpunkten getätigt hat. Selbst jedoch unter der Annahme, dass die Beschuldigte diese Wortfolgen bzw. Teile hiervon tatsächlich getätigt hat, kann nicht festgestellt werden, dass diese Wortfolgen dem Privatankläger gegolten haben.

2.3. Feststellungen zur Kostenentscheidung:

Die Beschuldigte ist gelernte Friseurin und verfügt über keine juristische Aus- oder Vorbildung. Demgegenüber war die Tochter des Privatanklägers, die ihn bis zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertreten hat und die auch die Privatanklagen verfasst hat, im laufenden Verwaltungsverfahren Konzipientin und ist mittlerweile Rechtsanwältin. Sie verfügt über eine fundierte juristische Ausbildung.

Alleine beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich liegen neun Verwaltungsstrafverfahren, davon sieben gegen die Beschuldigte und zwei gegen ihren Ehemann, jeweils ausgelöst durch Privatanklagen des Privatanklägers und seiner Tochter vor. Die Beschuldigte und ihr Ehemann haben sohin nicht nur ein einzelnes – isoliertes – Verwaltungsstrafverfahren zu führen, sondern mehrere parallel.

Alleine die verfahrensgegenständlichen Behördenakte umfassen einen Aktenumfang von insgesamt 1159 Seiten (Behördenakt zu *** [hg. LVwG-S-1432/001-2023 und LVwG-S-1432/002-2023] umfasst 588 Seiten und der Behördenakt zu *** [hg. LVwG-S-1435/001-2023 und LVwG-S-1435/002-2023] umfasst 571Seiten).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich aus den vorgelegten verwaltungsbehördlichen Strafakten der belangten Behörde sowie aus den verwaltungsgerichtlichen Gerichtsakten, insbesondere aus den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnenen Beweisergebnissen und Aussagen der Beschuldigten und des Privatanklägers sowie der Zeugin Frau G (Tochter des Privatanklägers, in der Folge: Zeugin G) und der Zeugin Frau H (Ehefrau des Privatanklägers, in der Folge: Zeugin H).

3.2. Die Feststellungen zum Nachbarschaftsstreit, zur allgemeinen Situation und zur juristischen Fachkenntnis der Tochter des Privatanklägers sowie zum Aktenumfang des behördlichen Aktes konnten zwanglos aus dem Akteninhalt und den vorgelegten gerichtlichen Unterlagen folgen. Die weitere Feststellung zum Beruf der Beschuldigten ergibt sich aus der dahingehend glaubwürdigen Aussage des Beschuldigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

3.3. Die Feststellung betreffend Punkt 2.2. ergibt sich daraus, dass nicht zuletzt noch Zweifel an der Täterschaft zu den konkret angelasteten, nicht personalisierten, Beschimpfungen zu den konkreten Tatzeitpunkten verblieben, die die Aussagen der beiden Zeugen und des Privatanklägers, die zum Teil abgesprochen wirkten, nicht entkräften konnten.

Hervorzuheben ist auch, dass die beiden Zeugen keine unbeteiligten Dritten, sondern selbst auch jeweils in den Nachbarschaftsstreit direkt eingebunden sind: So ist die Zeugin G selbst auch als Privatanklägerin gegen die Familie A und F aufgetreten und sohin jedenfalls als persönlich involviert zu betrachten; die Zeugin H hat das Grundstück und das Haus nach den Unterlagen von den Eltern der Beschuldigten erworben, woraus sich die zivilrechtlichen Streitigkeiten entwickelt haben. Beide konnten – wie auch der Privatankläger – über große Strecken hin nicht eigene Wahrnehmungen schildern, sondern verwiesen regelmäßig bloß auf ihre eigenen Aufzeichnungen.

Dass die Kalendereintragungen der Zeugin H erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und dort auch erst im Rahmen der Verhandlung – trotz entsprechenden Hinweis in den Ladungen, wonach sämtliche vorhandene Beweismittel im Rahmen der Verfahrensförderungspflicht vor der Verhandlung vorzulegen gewesen wären – vorgelegt wurden, erschien vor dem Hintergrund der sonst engagierten Tochter des Privatanklägers, der Zeugin G, einer ausgebildeten Juristin, die neben Gutachten eines Privatdetektivs und Tonaufnahmen sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen jeweils auch übermittelt hat, irritierend. Darüber hinaus ist aus den Kalendereinträgen auch nicht nachvollziehbar, von wem diese Kalendereinträge und wann diese – etwa erst nachträglich – vorgenommen wurden.

Besonders augenscheinlich war in diesem Zusammenhang auch die Einvernahme der Zeugin H, die zunächst mit Verweis auf ihre Kalendereinträge aussagte, an dem verfahrensgegenständlichen Vorfall am 4. Oktober 2020 dabei gewesen zu sein und vernommen hätte, dass die Beschuldigten im Garten gewesen seien. Nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung, in der sämtliche Personen den Verhandlungssaal verlassen haben, um Kopien der erst im verwaltungsgerichtlich vorgelegten Kalendereinträge vorzunehmen, sagte sie – selbst unter Vorhalt – danach diametral entgegengesetzt zu ihrer vorherigen Aussage aus, dass sie sich plötzlich wieder erinnern konnte, beim Vorfall selbst doch nicht dabei gewesen zu sein (vgl. VH-Protokoll zu LVwG-S-1438/001 und 002-2023, S. 10-11). Eigene Wahrnehmungen zum verfahrensgegenständlichen Vorfall hatte somit weder Zeugin H, noch Zeugin G, die – wie von ihr selbst angegeben – nicht vor Ort war und den Vorfall lediglich im Nachhinein von ihrem Vater telefonisch geschildert bekam (vgl. VH-Protokoll zu LVwG-S-1438/001 und 002-2023, S. 5).

Die Zeugin H gab zudem im Verfahren selbst – diesbezüglich auch übereinstimmend mit der Beschuldigten – zum Vorfall am 22. Oktober 2020 an, dass zwischen den Grundstücken ein blickdichter Zaun bestehe und sie daher nicht in den Garten der Beschuldigten sehen könne, weshalb sie folglich auch die Beschuldigte nicht gesehen haben kann. Daraus konnte zwanglos folgen, dass die Zeugin G selbst auch nicht vernehmen konnte, an wen die Beschuldigte die nicht personalisierte Aussage – so sie denn in dieser Form gefallen ist – gerichtet hat.

Aus den Aussagen der Beschuldigten, die sich zudem mit dem Bericht des Privatdetektivs decken würden, wonach sie manchmal mit ihrem Ehemann oder ihren Haustieren geschimpft habe, ist nicht auszuschließen, dass die angelastete Wortwahl an ihren Ehemann gerichtet war, der diese sodann wiederholt hat. Der Privatankläger selbst hat hierzu ausgesagt, dass Herr F diese Worte „nachgemurmelt“ habe (vgl. VH-Protokoll LVwG-S-1435/001 und 002-2023 und LVwG-S-1432/001 und 002-2023, S. 8), weshalb auch ein verbaler Streit unter Eheleuten nicht auszuschließen wäre.

Soweit der Privatankläger im Verfahren auf

-den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Bezirksgericht ***,

-den Schriftsatz vom 1. April 2021 zur GZ: *** der C Rechtsanwälte in Vertretung der Beschuldigten,

-ein Protokoll vom 12. April 2021 zur GZ: *** sowie die im Wege der Rechtsvertretung der Tochter des Privatanklägers beim Bezirksgericht *** eingebrachten Schriftsatz vom 21. April 2021 zur GZ: ***,

-den Beschluss und die Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes *** vom 25. Juli 2021, GZ: ***,

-eine Lichtbildbeilage, bestehend aus der Häuseransicht über Google Maps und einem Foto, welche die Örtlichkeiten zum Vorfall vom 17. Oktober 2020 darstellen sollen,

-den Endbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 10. September 2020 zur GZ: ***,

-den Beschluss des Landesgerichtes *** vom 2. Februar 2021 zur GZ: ***,

-das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen *** vom 23. Februar 2021 zur GZ: ***,

-das Urteil des Oberlandesgerichtes *** zur GZ: ***,

-den Bericht der K, eines Berufsdetektivs und einer Berufsdetektivsassistentin datiert mit 26. Juni 2021, sowie

-die allgemeine Ausdrucksweise der Beschuldigten,

verwiesen hat, ist festzuhalten, dass sich daraus zwar der unstrittig das Bestehen des vorliegenden Nachbarschaftsstreits sowie Rechtsstreitigkeiten ergeben, jedoch lassen sich aus keiner dieser Unterlagen oder aus dem Umstand allein, dass eine solche Wortwahl allfällig der Ausdrucksweise der Beschuldigten entsprechen würde, tatsächlich die vorliegenden Tatvorwürfe zu den konkret angelasteten Tatzeitpunkten ableiten.

Demgegenüber räumte die Beschuldigte offen ein, sich an viele der Vorfälle nicht zu erinnern und führte deshalb dann auch nichts Dahingehendes aus. Auch räumte die Beschuldigte offen ein, nach den Streitigkeiten nicht mehr positiv auf die Familie anzusprechen gewesen zu sein, allerdings hätte sie weder den Privatankläger noch die Tochter des Privatanklägers beschimpft. Geschimpft hätte sie in dieser Zeit öfters mit ihrem Ehemann und ihren Haustieren, da sie nervlich aufgrund der Vielzahl an Verfahren am Ende war. Dies schien nicht zuletzt auch deshalb für das erkennende Gericht als glaubwürdig, als die Beschuldigte dies auch zu einem Dritten – nämlich dem heimlich von der Tochter des Privatanklägers engagierten Privatdetektiv – im Glauben auf ein Vertrauensverhältnis gesagt hatte.

Soweit in der Verhandlung seitens des Privatanklägers auf den Bericht des Privatdetektivs hingewiesen wurde, dem zu entnehmen sei, dass die Beschuldigte gegenüber dem Detektiv insbesondere die Familie als „Speibmittel“ bezeichnet habe, so ist hieraus nicht abzuleiten, dass die Beschuldigte den Privatankläger zu den jeweils ihr angelasteten Tatzeitpunkten mit den jeweiligen Wortfolgen beschimpft haben soll. Demgegenüber erweckte das Gutachten des Privatdetektivs auch für das erkennenden Gericht – wie bereits auch auf die Staatsanwaltschaft ***, die dies in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2021, GZ: *** festhielt – den Eindruck, dass sich aus dem Endbericht des engagierten Privatdetektivs keine konkreten Ehrenkränkungen bzw. Beleidigungen durch die Beschuldigte ergeben, vielmehr bestritt sie gegenüber dem Detektiv, von dem sie nicht einmal wusste, dass er in Verbindung zur Familie des Privatanklägers stand, immer wieder die Vorwürfe. Sogar gegenüber diesem Detektiv erklärte die Beschuldigte laut dessen Endbericht, dass sie oftmals mit ihren Haustieren, wie etwa ihrem Hund L (vgl. Bericht K S. 10) und ihrem Ehemann (vgl. Bericht K S. 4) schimpfte, aber nicht mit dem Privatankläger. Dass sie gegenüber dem Detektiv auch an vereinzelten Stellen keine dem Umgangston entsprechende Wortwahl für die Familie des Privatanklägers fand, unterliegt weder dem verfahrensgegenständlich zu prüfenden Tatbestand noch leitet sich daraus die tatsächliche Tatbegehung der Beschuldigten zu den konkret angelasteten Tatzeitpunkten ab. Im Gegenteil stützten die – zu einer vermeintlichen Vertrauensperson, als die sich der Privatdetektiv der Beschuldigten gegenüber ausgab – getätigten Aussagen, sie würde nicht mit der Tochter des Privatanklägers oder ihm selbst schimpfen und wenn dann mit ihren Tieren oder ihrem Ehemann, die von ihr auch im gegenständlichen Verfahren getätigten Aussagen.

Vor diesem Hintergrund verblieben Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. 4000-0, lauten auszugsweise wie folgt:

Eine Ehrenkränkung begeht, wer

(1) Ehrenkränkungen sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

(2) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes.

(3) Wer sich im Falle des § 3 lit.a auf die Richtigkeit seiner Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft, ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird oder wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.

(4) Wer eine im § 3 lit.a oder b genannte Handlung in Erfüllung einer Rechtspflicht oder in Ausübung eines Rechtes setzt, ist nicht zu bestrafen.

(5) Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine im § 3 lit.a oder b angeführte Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte bewußt sein können.

(6) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen (§ 3 lit.c), ist nicht zu bestrafen, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

(1) Wird jemand der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung für schuldig erkannt, hat er dem Privatankläger auf dessen Antrag die zur Verfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen.

(2) Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so hat der Privatankläger dem Beschuldigten auf dessen Antrag die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, es sei denn, daß die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist.“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

[…]

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

§ 56. (1) Die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung ist nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

(2) Der Privatankläger ist Partei im Sinne des AVG. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen das Verfahren betreffenden Auftrag der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen.

(3) Der Privatankläger hat das Recht, gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)

§ 57. (1) Soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG.

(2) Dem Anspruchsberechtigten steht gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittel zu. Es steht ihm aber frei, diese Ansprüche, soweit sie ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(3) Der Beschuldigte kann die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nur mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten.

[…]

[…]

§ 66. (1) Wird ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

(2) Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nur die durch sein Einschreiten tatsächlich verursachten Kosten aufzuerlegen.“

4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), BGBl. Nr. 189/1969 idF BGBl. I Nr. 147/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 23. (1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.

(2) Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Abs. 1 angeführten Nebenleistungen verrechnen.

(3) Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert bis einschließlich 10 170 Euro 60 vH, bei einem Streitwert über 10 170 Euro 50 vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.

(4) Der Einheitssatz umfaßt nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens oder zur Herbeiführung eines Vergleiches vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. Das gleiche gilt für Nebenleistungen, wenn die Rechtssache beendet worden ist, ehe die den Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung verrichtet wurde.

(5) Für Leistungen, die unter die Tarifpost 3 A Abschnitt II und III, Tarifpost 3 B Abschnitt II, Tarifpost 3 C Abschnitt II oder Tarifpost 4 Abschnitt I Z 5, 6, Abschnitt II fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.

I. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:

II. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:

Anmerkungen zu Tarifpost 4:

5. Erwägungen:

5.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Einstellung des Strafverfahrens):

Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Verwaltungsstrafverfahren gegenüber der Beschuldigten jeweils gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Gemäß § 56 Abs. 3 VStG hat der Privatankläger das Recht, gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben, weshalb sich die Beschwerde als zulässig erwiesen hat.

5.1.1. Zum Tatbild

5.1.1.1. Ehrenkränkungen im Sinne des § 56 VStG sind jene Delikte gegen die Ehre, die nicht gerichtlich strafbar sind, also im Wesentlichen die Fälle der nicht öffentlichen Kränkung der Ehre (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 56 Rz 2 mwN). Zumal Maßnahmen zur Verfolgung von Ehrenkränkungen in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, finden sich die für Niederösterreich jeweils relevanten Bestimmungen in den §§ 3 bis 5 NÖ Polizeistrafgesetz (vgl. § 4 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz).

Der Beschuldigten wurden gegenständlich Ehrenkränkungen im Sinne des § 3 lit. c NÖ Polizeistrafgesetzes angelastet. Demnach begeht unter anderem eine Ehrenkränkung, wer einen anderen beschimpft, sofern dies nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten erfolgt oder auf andere Weise gerichtlich strafbar ist.

Das nach § 115 Abs. 1 StGB definierte Kriterium der Öffentlichkeit wird bei einem Richtwert von etwa zehn Personen erreicht. Eine Handlung wird außerdem vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei (= von mindestens dreien) vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und mindestens drei Personen sie wahrnehmen können (vgl. Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 115 Rz 5f). Da dies gegenständlich nicht der Fall war, finden die Bestimmungen des NÖ Polizeistrafgesetzes Anwendung.

5.1.1.2. An dieser Stelle sei angemerkt, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich dem Privatankläger insofern zuzustimmen ist, als dass das Verwenden der Wortfolgen, die der Beschuldigten angelastet werden – bei Außerachtlassung der Rechtfertigungsgründe gemäß § 4 Abs. 6 NÖ Polizeistrafgesetz – gegenüber einer anderen Person grundsätzlich geeignet wäre, ein Beschimpfen und damit eine Ehrenkränkung iSd des NÖ Polizeistrafgesetzes darzustellen.

5.1.2. Zur vorgenommenen Einstellung der Strafverfahren gegen die Beschuldigte

Die Behörde hat gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG – der gemäß § 38 VwGVG auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Anwendung gelangen würde – von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen (vgl. VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195) oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (in dubio pro reo; vgl. gesamthaft Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 45 Rn. 2, mwN, dazu näher VwSlg 10.033 A/1980).

5.1.2.1. Gemäß den getroffenen Feststellungen steht jedenfalls fest, dass zwischen den Parteien ein tiefgreifender Nachbarschaftsstreit herrscht. Demgegenüber steht vor dem Hintergrund der nach dem Ermittlungsverfahren zu treffenden Feststellungen nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit fest, ob die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Aussagen überhaupt getätigt hat und bejahendenfalls ob diese tatsächlich dem Privatankläger gegolten haben und nicht etwa dem Ehemann oder den Haustieren der Beschuldigten.

Wenn nach eingehender Würdigung der Beweise – wie dies im gegenständlichen Verfahren durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erfolgte – Zweifel an der Täterschaft der Beschwerdeführerin verbleiben, hat nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung der Verfahrens zu erfolgen (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165; 28.11.1995, 95/02/0396; 15.05.1990, 89/02/0177).

5.1.2.2. Wie das Beweisverfahren jedoch ergeben hat, konnte vor dem Hintergrund der aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zu treffenden Feststellungen im Ergebnis nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass die Beschuldigte jeweils zur konkreten Tatzeit den Privatankläger tatsächlich unter Verwendung der oben genannten nicht personalisierten Wörter beschimpft hat, als auch nach dem Ergebnis des hg. durchgeführten Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten bestanden.

Die behördliche Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren erfolgte im Zweifel für die Beschuldigte sohin zu Recht, weshalb jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen war.

5.2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Kostenentscheidung):

Sowohl die Beschwerden des Privatbeteiligten als auch die Beschwerden der Beschuldigten richten sich jeweils gegen den Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide und erweisen sich als zulässig.

5.2.1. Zu den beantragten Kosten des Privatanklägers:

Da die Beschuldigte der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung nicht für schuldig erkannt wurde, kommt auch ein Kostenersatz der von dem Privatankläger geltend gemachten Kosten (vgl. § 5 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz) nicht in Betracht. Ob diese geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Einklang mit der Rechtsprechung sind, war deshalb nicht zu prüfen. Ausgehend von dieser Kostenentscheidung, wonach dem Privatankläger kein Ersatz seiner geltend gemachten Kosten gebührt, kommt den Einwendungen der Beschuldigten gegen das Kostenverzeichnis des Privatanklägers keine Relevanz zu, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.

5.2.2. Zu den beantragten Kosten der Beschuldigten:

Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so hat der Privatankläger dem Beschuldigten gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz auf dessen Antrag die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, es sei denn, dass die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall wurden die Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte eingestellt, wobei die Einstellung nicht aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit der Beschuldigten erfolgt ist. Zudem stellte die Beschuldigte jeweils rechtzeitig einen betragsmäßig präzisierten Kostenersatzantrag. Zu diesen – vorliegend zu bejahenden – Voraussetzungen sieht § 5 sowohl in Abs. 1 und Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz zudem jeweils die Kostenersatzpflicht nur für die zur Verfolgung des Deliktes notwendigen Kosten vor (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 31 zu § 5 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz, wobei diese Ausführungen aufgrund der wortgleichen Formulierung der Wortfolge „die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten“ in beiden Absätzen auch auf § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz zu übertragen sind).

5.2.2.1. Zur Prüfung der Notwendigkeit der Kosten

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert der Hinweis des Gesetzes auf die Notwendigkeit der Kosten zur Verfolgung des Deliktes eine Prüfung, ob die Schwere des Delikts und die Komplexität seiner Verfolgung, insbesondere allfällige besondere Schwierigkeiten der Sach und Rechtslage, die rechtsfreundliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich machten. Dabei sind – insoweit vergleichbar mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 40 VwGVG (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227) – auch die persönlichen Umstände und die besondere Bedeutung des Rechtsfalls für die in ihrer Ehre gekränkten Personen zu berücksichtigen, während die Schwere der drohenden Sanktion, die als Prüfkriterium für den Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung wäre, für die Opfer der Tat nicht so sehr ins Gewicht fällt (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 32).

Werden diese rechtlichen Überlegungen auf den gegenständlichen Einzelfall angewandt, so gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Ergebnis, dass insbesondere die vorliegende komplexe und umfangreiche Sachlage die rechtsfreundliche Vertretung der Beschuldigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich machte.

Wie auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2020, Ra 2020/03/0056, wurde der Beschuldigten bloß eine „verbale Beleidigung in Anwesenheit weniger Personen“ vorgeworfen. Im Gegensatz zu der dort vorliegenden Fallkonstellation, in der es sich lediglich um ein einzelnes Verwaltungsstrafverfahren handelte, wurden gegen die Beschuldigte alleine insgesamt sieben und gegen ihren Ehemann weitere zwei Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der Privatanklagen eingeleitet. Die Besonderheit in den vorliegenden Verfahren – worauf die Beschuldigte zurecht hingewiesen hat – liegt jedoch auch darin, dass zwischen den Parteien mehrere Verfahren sowohl zivil- und strafgerichtlicher Natur als auch nunmehr verwaltungsgerichtlich stetig geführt werden, deren Führung und der Überblick hierüber von einem juristischen Laien wie der Beschuldigten allein kaum bewältigbar wären. Zudem machte der Aktenumfang der vorliegenden verbundenen Verfahren, der alleine im behördlichen Verfahren über 1159 Seiten beträgt, und der Umgang mit den von dem Privatankläger vorgelegten umfangreichen rechtlichen Dokumenten und anderen Beweismitteln, die zum Teil einem Beweisverwertungsverbot unterlagen (vgl. LVwG-S-1430/001-2023 und LVwG-S-1430/002-2023) oder durch einen Privatdetektiv erlangt wurden, die rechtsfreundliche Vertretung der Beschuldigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.

Zu dem treten die besonderen persönlichen Umstände der Beschuldigten hinzu. Sie stand als juristische Laie in all diesen Verfahren einer rechtlich ausgebildeten Rechtsanwältin, die sich selbst und ihren Vater zudem ebenfalls rechtsfreundlich vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertreten ließ und hierfür ebenfalls einen Kostenersatzantrag gestellt hatte, gegenüber.

Vor diesem Hintergrund war daher die rechtsfreundliche Vertretung der Beschuldigten zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und liegen demzufolge sämtliche Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetzes vor, weshalb der Beschuldigten der Anspruch auf Kostenersatz dem Grunde nach zukommt.

5.2.2.2. Zur Höhe des Kostenersatzes

Die Vertretung der Beschuldigten verzeichnete für ihre Leistungen im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren insgesamt Kosten in der Höhe von EUR 4.724,98 (inkl. USt.).

Zu den hiergegen vom Privatankläger fristgerecht erhobenen Einwendungen vom 16. August 2023 ist Folgendes auszuführen bzw. waren die Einwendungen des Privatanklägers gegen das Kostenverzeichnis der Vertretung der Beschuldigten wie folgt zu berücksichtigen:

5.2.2.2.1. Betreffend Punkt 1 der Einwendungen, wonach die Vertretung der Beschuldigten unter näherer Begründung nicht notwendig gewesen sei, ist auszuführen, dass dieser den Grund des Kostenersatzes betrifft. Nach obigen Ausführungen kommt der Beschuldigten entgegen den Einwendungen des Privatanklägers ein Anspruch auf Kostenersatz dem Grunde nach jedoch zu.

5.2.2.2.2. In Punkt 2 der Einwendungen bezieht sich der Privatankläger auf die Frage der Angemessenheit der Kosten.

Hierzu führt er unter Punkt 2.1. aus, dass Gegenstand des Kostenersatzes nur angemessene Kosten sein könnten und bezieht sich auf § 13 Abs. 1 Z 1 Allgemeinen HonorarKriterien (AHK), der auf § 9 AHK verweise, wonach in Verwaltungsstrafsachen in Fällen, in denen die Strafdrohung bis zu 730 Euro betrage, die kostenrechtlichen Bestimmungen für Strafverfahren für das bezirksgerichtliche Strafverfahren sinngemäß zur Anwendung gelangen würden. § 10 Abs. 1 Z 1 AHK lege für das bezirksgerichtliche Strafverfahren eine Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro fest. Diese Bemessungsgrundlage müsse daher für jeden einzelnen Verfahrensgegenstand (Vorfall) herangezogen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Kostenverzeichnis der Vertreterin der Beschuldigten vereinzelt die Bemessungsgrundlage für das Strafverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts zugrunde gelegt worden sei.

Unter Punkt 2.2. führt der Privatankläger aus, dass gemäß § 12 Abs. 1 RATG bei der Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen seien. Dasselbe gelte für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung. Analog zum zivilrechtlichen Kostenersatz seien die Verfahren in entsprechende Verfahrensabschnitte zu unterteilen, wobei ein Zusammenrechnen der Bemessungsgrundlagen nur bzw. ab Verbindung der Verfahren zulässig sei. Die Rechtsvertretung der Beschuldigten habe diesen Grundsatz missachtet, wenn sie unrichtig berechnete Bemessungsgrundlagen rückwirkend für das gesamte Verfahren zugrunde lege.

Unter Punkt 2.3. führt der Privatankläger aus, dass die erstattete Rechtfertigung vom 22. März 2020 für den Ehemann der Beschuldigten inhaltsgleich mit den Rechtfertigungen der Beschuldigten in den Verfahren LVwG-S-1435 und LVwG-S-1432 sei; sie würden aus „pauschalen Bestreitungen und Schutzbehauptungen“ bestehen und „kein konkretes Vorbringen“ enthalten. Dafür sei – wenn überhaupt – lediglich TP2 gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AHK gerechtfertigt, hinsichtlich der Beschuldigten jedoch bloß einmal und nicht wie geltend gemacht zweimal. Für die Stellungnahmen der Beschuldigten vom 18. Oktober 2021 sei ebenfalls lediglich eine Abrechnung nach TP2 gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AHK gerechtfertigt.

Am 17. Jänner 2023 habe keine Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren stattgefunden, der Privatankläger sei weder geladen noch anwesend gewesen. Tatsächlich habe es sich um eine Einvernahme der Beschuldigten durch die Verwaltungsstrafbehörde gehandelt, für die allenfalls eine Verrechnung nach TP7 in Frage käme.

Unter Punkt 2.4. führte der Privatankläger aus, dass die Abrechnung der Vertretung der Beschuldigten betreffend die Beschwerden vom 14. Juni 2023 nach TP3B und 120 % ES (sprich der doppelte Einheitssatz), nicht nachvollziehbar sei. Es handle sich bei den von der Beschuldigten eingebrachten Beschwerden um keine verfahrenseinleitenden Schriftsätze. Sie seien dem Privatankläger auch nicht zur Beantwortung übermittelt worden, weshalb keinesfalls der doppelte Einheitssatz gebühre.

Unter Punkt 2.5. führte der Privatankläger zur Verhandlung vom 9. August 2023 aus, dass die Verzeichnung der Kosten nach TP3B und gar nach 240% Einheitssatz falsch und nicht nachvollziehbar sei.

5.2.2.3. Prüfung der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten:

Dem Privatankläger ist darin zuzustimmen, als Gegenstand des Kostenersatzes jedenfalls nur angemessene Kosten sein können.

Im gegenständlichen Fall errechnete die Rechtsvertretung der Beschuldigten ihre Kosten auf der Grundlage der Allgemeinen HonorarKriterien (AHK), die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wie auch des Obersten Gerichtshofes) als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) nicht näher geregelten anwaltlichen Leistung für die Honorarabrechnung anzusehen sind, denen jedoch kein normativer Charakter zukommt (vgl. erneut VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 35 mit Hinweis auf VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144; RISJustiz RS0038369).

Vorliegend wurde zur Berechnung des Honorars gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 AHK die Bemessungsgrundlage in der Höhe von 6.000 Euro nach § 9 Abs. 1 Z 1 AHK herangezogen. Amtswegig ist hierzu festzuhalten, dass die AHK für das Privatanklageverfahren nicht relevant sind, zumal diese in § 9 AHK lediglich angemessene Honorarsätze für offiziose Strafsachen anführen (vgl. etwa 10 Bs 8/97 des OLG Linz vom 5.2.1997 oder etwa rezent 10 Bs 27/23a des OLG Linz vom 17.2.2023). Dies ist jedenfalls auch auf das Verwaltungsstrafverfahren übertragbar.

Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass als ein Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars die sinngemäße Anwendung des RATG für eine Privatanklage im bezirksgerichtlichen Strafverfahren dienen kann (vgl. erneut VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 35).

Vorauszuschicken ist, dass nämlich in TP 4 I RATG die Honorierung von Schriftsätzen im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage geregelt ist. Folglich legt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in sinngemäßer Anwendung des RATG dessen TP 4 I in diesem konkreten Verfahren seiner folgenden Beurteilung der Angemessenheit des Honorars zu Grunde. Diese Unrichtigkeit des Kostenverzeichnisses war – ohne dahingehende Einwendungen des Privatanklägers – von Amts wegen wahrzunehmen und der Kostenzuspruch auf den Tarif „TP 4 I“ des RATG entsprechend zu kürzen:

5.2.2.4. Zur Angemessenheit der Kosten unter Zugrundelegung des TP 4:

Gemäß TP 4 I Z 1 lit. a RATG gebührt im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage für Anklagen wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, 184,60 Euro. Nach TP 4 I Z 3 RATG steht für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter TP 1 fallen, die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache handelt, die Hälfte zu.

Zudem gebührt gemäß § 23 Abs. 1 RATG bei Entlohnungen von Leistungen, die – insbesondere – unter den TP 4 fallen, an Stelle aller unter die TP 5, 6, und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Der Einheitssatz beträgt 60 vH bei einem Streitwert bis einschließlich 10.170 Euro, 50 vH bei einem Streitwert über 10 170 Euro der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen, weshalb vorliegend grundsätzlich antragsgemäß von einem Einheitssatz von 60% auszugehen ist.

Soweit der Vertreter des Privatanklägers gegen das Kostenverzeichnis der Beschuldigtenvertreterin einwendet, dass die Rechtfertigungen für den Ehemann der Beschuldigten inhaltsgleich mit den Rechtfertigungen der Beschuldigten in den Verfahren LVwG-S-1432/001-2023 und LVwG-S-1435/001-2023 seien und lediglich aus „pauschalen Bestreitungen und Schutzbehauptungen“ bestanden hätten und „kein konkretes Vorbringen“ enthalten würden, ist dem insoweit nicht zu folgen, als diesen Stellungnahmen sehr wohl substantielle Bestreitungen sowie rechtliche Vorbringen zu entnehmen sind, die schließlich nicht zuletzt zur behördlichen Beurteilung und zum Verfahrensergebnis geführt haben. Ebenfalls waren die Verfahren zu diesem Zeitpunkt im behördlichen Verfahren noch nicht verbunden, weshalb auch dem Einwand gegen das Kostenverzeichnis nicht gefolgt werden kann, dass dieser verzeichnete Kostenaufwand bloß einmal zuzusprechen wäre. Die Beschuldigtenvertreterin hat daher dem Grunde nach zu Recht die Rechtfertigungen jeweils einzeln in ihr Kostenverzeichnis aufgenommen.

Soweit die Beschuldigtenvertreterin für die Erhebung der Beschwerde den doppelten Einheitssatz verrechnet hat, war dem Einwand des Vertreters des Privatbeteiligten dem Grunde nach zuzustimmen, als die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 bis Abs. 8 RATG keine Grundlage für die Verzeichnung eines doppelten Einheitssatzes für die Erhebung einer Beschwerde bieten. Ebenfalls war dem Einwand des Vertreters des Privatbeteiligten zum Kostenverzeichnis der Beschuldigtenvertreterin dahingehend zuzustimmen, als in Bezug auf die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall kein vierfacher Einheitssatz zur Anwendung gelangen kann, zumal die Beschuldigtenvertreterin nicht nach § 23 Abs. 9 RATG vorgegangen ist (in einem solchen Falle hätte bereits für die Beschwerde ein vierfacher Einheitssatz verzeichnet werden müssen, wobei dann die Kosten für die „Berufungsverhandlung“ infolgedessen mitumfasst gewesen wären). Jedenfalls ist ihr jedoch der doppelte Einheitssatz nach § 23 Abs. 5 RATG zuzusprechen, als die Verhandlung in *** und sohin außerhalb des Sitzes der Kanzlei der Beschuldigtenvertreterin in *** stattfand. Die Vertretung durch einen anderen in *** ansässigen Rechtsanwalt wäre im vorliegenden Falle nicht zweckentsprechend gewesen, besteht doch zwischen der Beschuldigten und ihrer Vertretung ein jahrelanges Vertrauensverhältnis und wurden die Verhandlungen in sämtlichen anderen Privatanklageverfahren zwischen den Streitparteien am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ebenfalls an dem Tag durchgeführt. Nicht zuletzt vertritt die Vertreterin die Beschuldigte und deren Ehemann auch in zahlreichen anderen Verfahren, die zwischen der Beschuldigten und dem Privatankläger bzw. seiner Tochter anhängig sind bzw. waren.

Die weiteren Einwände des Vertreters der Privatbeteiligten konnten vor dem Hintergrund der von amtswegen vorzunehmenden Kürzung auf den – wie oben dargestellt – TP 4 I RATG und der sinngemäßen Anwendung des RATG dahingestellt bleiben.

5.2.2.5. Insgesamt ergibt sich vor diesem Hintergrund hinsichtlich der beantragten Positionen folgende Entlohnung:

Datum

Leistung

Tarif

Betrag in Euro

18.02. 2021

Rechtfertigung

60% Einheitssatz

TP4 I Z 3

184,60

110,76

18.02. 2021

Rechtfertigung

60% Einheitssatz

TP4 I Z 3

184,60

110,76

18.10. 2021

Stellungnahme

60% Einheitssatz

TP4 I Z 3

184,60

110,76

18.10. 2021

Stellungnahme

60% Einheitssatz

TP4 I Z 3

184,60

110,76

17.01. 2023

14:50 Uhr –

15:45 Uhr

Beschuldigteneinvernahme

2 Halbe Stunden

60% Einheitssatz

TP4 I Z 5

276,90

166,14

14.06. 2023

Beschwerde LVwG-S-1432/001-2023

60% Einheitssatz

TP4 I Z 4b

184,60

110,76

14.06. 2023

Beschwerde LVwG-S-1435/001-2023

60% Einheitssatz

TP4 I Z 4b

184,60

110,76

09.08. 2023

12:22 Uhr –

13:09 Uhr

Verhandlung vor dem LVwG NÖ; 1/2 Stunde

120% Einheitssatz

TP4 I Z 5

184,60

221,52

Zwischensumme

(ohne USt. [20%])

2. 621,32

20% USt

524,26

Gesamtbetrag

(mit USt. [20%])

3. 145,58

5.2.2.6. Es sind die der Beschuldigten zu ersetzenden angemessenen Kosten, die zu ihrer Verteidigung in diesen Privatanklageverfahren notwendig waren, mit dem in der Tabelle genannten Gesamtbetrag zu bestimmen und es ist gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz dem Privatankläger aufzutragen, der Beschuldigten diese Kosten zu bezahlen.

Wie unter Punkt 5.2.1. festgehalten wurde, kommt vor dem Hintergrund des Verfahrensergebnisses ein Kostenersatz der von dem Privatankläger geltend gemachten Kosten gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz nicht in Betracht.

5.2.3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zudem standen im Mittelpunkt der Entscheidung zu lösende Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036). In Bezug auf die Kosten des Privatanklageverfahrens konnte sich die Entscheidung auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2020, Ra 2020/03/0056, stützen, weshalb die Rechtslage zur Frage, ob das RATG inkl. des darin enthaltenen TP 4 auch auf Privatanklageverfahren vor den Verwaltungsgerichten zur Anwendung gelangen sollte, als geklärt anzusehen war (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188).

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