LVwG N LVwG-AV-2481/001-2023

LVwG-AV-2481/001-2023State Administrative CourtSep 26, 2023

Regest

Freie Berufe; Ärzte; Krankenunterstützung; Fristversäumnis; Nachsicht;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2481/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2481.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 24. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Antrag auf Krankenunterstützung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich.

Er war von 24. Jänner 2023 bis 06. Februar 2023 arbeitsunfähig (Aktenseite 36).

1.2. Mit formularmäßigem Antrag vom 17. April 2023 (Aktenseite 35), beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich per E-Mail am selben Tag eingelangt (Aktenseite 34), begehrte der Beschwerdeführer Krankenunterstützung.

Auf diesem formularmäßigen Antrag ist unter anderem vermerkt, dass der Antrag „spätestens binnen 4 Wochen ab Ende des Krankenstands“ einzubringen ist.

Einen Hinweis auf eine verspätete Einbringung bzw. eine Begründung dafür enthielt der Antrag nicht.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Aktenseite 25 ff) wurde der Antrag als verspätet zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Antrag sei über vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit und daher verspätet eingelangt; es sei auch keine Verspätungsbegründung vorgelegt worden.

1.4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (Aktenseite 22), erkennbar mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid aufzuheben und eine Krankenunterstützung zu gewähren.

Begründend wird wie folgt ausgeführt:

„Ich habe aufgrund eines Todesfalls in der Familie und daher aufgrund persönlicher Überlastung leider die Frist nicht einrechnen können und möchte Sie bitten diese Begründung bei der erneuten Überprüfung meines Antrages zu berücksichtigen.“

1.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. September 2023, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 21. September 2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1. In der Sache:

2.1.1. Gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der geltenden Fassung (in der Folge: Satzung) sind Anträge auf Krankenunterstützung spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis kann das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden. Anzuschließen ist im Falle der Hauspflege eine Bestätigung des behandelnden Arztes, bei stationärer Behandlung eine Bestätigung der Krankenanstalt, wobei jeweils die Diagnose anzuführen ist.

Der Antrag auf Krankenunterstützung ist – unstrittig – nicht innerhalb der vierwöchigen Frist nach Ende der Berufsunfähigkeit eingebracht worden.

Dieser Umstand hätte nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrags zu führen, wenn ein Grund für eine Nachsicht iSd § 63 Abs. 4 der Satzung vorliegen würde.

2.1.2. Die für Ausnahmefälle vorgesehene Nachsicht schafft im Ergebnis eine Rechtswohltat, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gleichkommt. Angesichts des grundsätzlichen Gebots der Zurückweisung eines verspäteten Antrags auf Krankenunterstützung besteht kein Zweifel daran, dass eine ausnahmsweise Nachsicht gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung nur in Betracht kommt, wenn entsprechend gewichtige Gründe dafür bestehen, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Sorgfalt bei der Führung seiner Angelegenheiten an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert war (VwGH vom 27. April 2017, Ra 2017/11/0015).

Nach der auf § 63 Abs. 4 der Satzung übertragbaren Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz reicht die bloße Behauptung (außergewöhnlicher) Belastungen, etwa durch familiäre Probleme, nicht aus (vgl. VwGH vom 23. März 2023, Ra 2022/10/0160).

Die in der Beschwerde für die Verspätung nachgereichte Begründung ist schon mangels näherer Konkretisierung der darin behaupteten Umstände nicht geeignet, einen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 63 Abs. 4 der Satzung darzutun.

Es braucht daher auch nicht untersucht werden, ob eine Begründung der Verspätung im Rahmen der Beschwerde noch zulässig wäre oder nicht.

2.1.3. Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde begegnet somit – selbst unter Berücksichtigung der für die Verspätung genannten Begründung in der Beschwerde – keinen Bedenken.

Die Beschwerde ist als daher unbegründet abzuweisen.

2.1.4. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet. In der Beschwerde werden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es wurde auch von keiner Partei eine mündliche Verhandlung beantragt.

Es wurde daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen (vgl. VwGH vom 12. April 2021, Ra 2021/03/0016).

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

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