LVwG N LVwG-AV-2122/001-2023

LVwG-AV-2122/001-2023State Administrative CourtSep 21, 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Gewächshaus; Geräteschuppen;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2122/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2122.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 25. Mai 2023 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 24. April 2023, Zl. ***, mit dem einer Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen worden war, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 5 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

3. Eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Aufgrund massiver Beschwerden aus der Bevölkerung erlangte der Magistrat der Stadt St. Pölten davon Kenntnis, dass auf dem Grundstück Nr. *** KG *** diverse Tierunterstände konsenslos errichtet wurden.

Im Rahmen eines am 15. Februar 2022 auf dem genannten Grundstück durchgeführten Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass an der westlichen Grundgrenze zwei Tierunterstände errichtet worden sind. Eine Stallung diene augenscheinlich als Unterschlupf für 3 Hennen und einen Hahn, die zweite Stallung diene als Unterschlupf für Moschusenten:

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

(Quelle: Akt der belangten Behörde)

Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde als Grundeigentümer des gegenständlich relevanten Grundstückes mit Schreiben vom 25. Februar 2022 darauf hingewiesen, dass zwei Tierunterstände vermeintlich keine aufrechte Bewilligung aufwiesen.

1.1.2.

Mit Schreiben vom 26. April 2022 zeigte der Beschwerdeführer die Herstellung von zwei Tierunterständen auf dem Grundstück Nr. *** KG *** an.

Mit Schreiben des Magistrates St. Pölten vom 1. Juni 2022, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass entsprechend dem aktuellen rechtskräftigen Flächenwidmungsplan das Grundstück Nr. ***, KG *** die Widmung Baulang-Wohngebiet aufweise. Die in der eingereichten Art angezeigte Tierhaltung und die damit einhergehende Errichtung von Tierunterständen sei somit nicht zulässig.

1.1.3.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten, Bau- und Feuerpolizei, vom 18. Oktober 2022, Zl. ***, wurde der vollständige Abbruch des konsenslosen Tierunterstandes auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** bis spätestens 2. Dezember 2022 angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Grundstück Nr. *** KG *** nach dem aktuellen Flächenwidmungsplan die Widmung Bauland- Wohngebiet aufweise. Die gegenständliche Situation stelle eine Haltung von Haustieren dar, welche über die übliche Haltung von Haustieren hinausgehe. Daher sei die Haltung in der Flächenwidmung Bauland- Wohngebiet unzulässig. Da für den Tierunterstand keine gültige Bewilligung vorliege, habe die Baubehörde den Abbruch anzuordnen. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass nach § 17 Z. 8 NÖ Bauordnung 2014 nur eine Gerätehütte pro Grundstück ein bewilligungs- anzeige- und meldefreies Vorhaben darstelle. Jede weitere Hütte falle somit unter § 14 beziehungsweise § 18 1a NÖ Bauordnung 2014 und müsse daher eine Baubewilligung erwirkt werden.

1.1.4.

Gegen diesen Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung mit Schreiben vom 11. November 2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass von den beiden auf der Grundstück Nr. *** KG *** befindlichen Holzhütten eine als Gerätehütte und die andere als Gewächshaus verwendet würden. Gemäß § 17 Z. 8 NÖ BauO sei die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m“ bewilligungs-, anzeige- und meldefrei. Die gegenständliche Anordnung sei somit rechtswidrig ergangen.

1.1.5.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 24. April 2023, Zl. ***, hat der Stadtsenat der Stadt St. Pölten die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim abzubrechenden Tierunterstand um eine Holzhütte mit den Abmessungen 2,20 m x 3,00 m handle, welche ein leicht geneigtes Pultdach, das mit einer Gewerbeplane abgedeckt wurde, aufweise. Entscheidungsrelevant sei im gegenständlichen Fall daher nur, ob es sich bei der gegenständlich abzubrechenden Holzhütte um ein Gewächshaus handelt oder nicht. Laut Duden handle es sich bei einem Gewächshaus um einen, an allen Seiten und am Dach mit Glas oder Folie abgedeckten, hausartigen Bau, in dem unter besonders günstigen klimatischen Bedingungen Pflanzen gezüchtet werden. Die vorliegend abzubrechende Holzhütte, welche jetzt zur Unterbringung von Pflanzen diene, bestehe im Ganzen aus einer geschlossenen Holzkonstruktion. Es fänden sich, wie bei Holz- beziehungsweise Gartenhütten normalerweise üblich, lediglich schmale Fenster und eine Tür. Von einem, von allen Seiten und am Dach mit Glas oder Folie abgedeckten, hausartigen Bau könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Abbruch sei zu recht veranlasst worden.

1.2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber an keiner Stelle auch nur im Entferntesten davon spreche, dass zwingend eine Verglasung notwendig sei, damit eine Hütte bzw. ein „Häuschen“ als Gewächshaus iSd Gesetzes qualifiziert wird. Die verfahrensgegenständliche Holzhütte wird vom Beschwerdeführer insbesondere zur Überwinterung von Pflanzen (Zitronenbäume, Feigen, Agaven, spezielle australische und neuseeländische Pflanzen) verwendet, da das Haus des Beschwerdeführers über keinen Keller verfüge. Die Holzhütte sei im Inneren vom Beschwerdeführer hierfür sogar eigens gedämmt worden, damit die notwendige Wärme für die Überwinterung der Pflanzen herrscht. Neben der Zucht bzw. dem Wachsen zähle nämlich auch die Erhaltung des Bestandes von Pflanzen und dessen Absicherung insbesondere über den Winter (wiederum auch als Vorbereitung auf die Zucht bzw. das Wachsen in den Sommermonaten) zum Bereich der „Flora“ und somit auch für ein Gewächshaus typischen Aufgaben und Zwecken. Das Wort „Gewächshaus“ sei vielmehr in laienhafter Weise zu verstehen - somit eine „Hütte“, die der Zucht bzw. dem Schutz von Pflanzen dient.

1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

1.3.1.

Mit Schreiben vom 29. Jänner 2020 legte der Stadtsenat der Stadt St. Pölten den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

1.3.2.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Stadt St. Pölten sowie durch den am 13. September 2023 im Zuge der mündlichen Verhandlung kurzfristig anberaumten Lokalaugenschein, bei welchem eine Begehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft stattfand, in deren Verlauf vom Verhandlungsleiter Lichtbilder angefertigt wurden, welche in der Folge zum elektronischen Akt genommen wurden. Auf dem Grundstück Nr. *** wurde ein Gebäude vorgefunden, das augenscheinlich aus zwei im Baumarkt erhältlichen Gerätehütten mit einer Abmessung von jeweils ca. 2,2 x 3 Metern besteht, welche über eine gemeinsame Dachkonstruktion und einer südlich angebrachten durchsichtigen Wand aus Well-PVC verbunden sind. Der Abstand zwischen den beiden Gerätehütten beträgt ca. 90 Zentimeter. Vom Beschwerdeführer wurde dazu angegeben, dass eine Hütte als Gerätehütte genutzt werde, während die andere Hütte als Gewächshaus verwendet werde, so würden im Winter dort Pflanzen und Setzlinge gelagert werden:

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

(Quelle: Lichtbilder, die vom Verhandlungsleiter am 13. September 2023 angefertigt wurden)

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei dem vom Abbruch bedrohten Objekt um ein Gewächshaus handle, welches anzeige- melde- und bewilligungsfrei errichtet worden wäre.

1.4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks Nr. *** KG ***, welches die topographische Anschrift ***, *** aufweist.

Im westlichen Grundstücksteil befindet sich ein Gebäude, das augenscheinlich aus zwei im Baumarkt erhältlichen Gerätehütten mit einer Abmessung von jeweils ca. 2,2 x 3 Metern besteht, welche über eine gemeinsame Dachkonstruktion und einer südlich angebrachten durchsichtigen Wand aus Well-PVC verbunden sind. Das Gebäude kann mit geringem Aufwand in die beiden ursprünglichen Hütten getrennt werden.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen (vgl. Punkt 1.4.) nicht entgegentritt.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 31/2023:

§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:

3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

§ 17. Bewilligungs-, anzeige - und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

8. die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs; …

§ 35. (2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1.

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z. 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

2.4. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023:

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass das beschwerdegegenständliche Objekt iSd § 17 Z. 8 NÖ Bauordnung 2014 dann als anzeige-, melde- und bewilligungsfreies Vorhaben zu qualifizieren ist, wenn es sich – wie vom Beschwerdeführer behauptet - um ein „Gewächshaus“ handelt.

Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, findet sich in der NÖ Bauordnung 2014 keine Definition des Begriffes „Gewächshaus“. Ausgangspunkt für die Beantwortung der gestellten Frage ist daher der Wortlaut der maßgebenden Vorschrift. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einem "Gewächshaus" ein an allen Seiten und am Dach mit Glas oder Folie abgedeckter, hausartiger Bau, in dem unter besonders günstigen klimatischen Bedingungen Pflanzen gezüchtet werden (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Gewächshaus, abgerufen am 20. September 2023)

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise ein Glashaus als „Gewächshaus“ und somit als Gebäude eingestuft (vgl. VwGH 2006/15/0156 und VwGH 17.01.1979, 3320/78).

Demgegenüber präsentiert sich das gegenständliche Gebäude als rundum holzverkleidete Gerätehütte mit einem lichtundurchlässigen Holzdach, sodass es – mag die Hütte auch im Winter als Lagerstätte für Pflanzen dienen – nicht als „Gewächshaus“ iSd § 17 Z. 8 NÖ Bauordnung 2014 qualifiziert werden kann.

Ein an sich bewilligungspflichtiges Vorhaben wird dadurch, dass eine Bauanzeige erstattet und von der Behörde als solche behandelt wird, nicht zu einem bloß anzeigepflichtigen. Es erlangt also auf diesem Wege keinen Konsens, der etwa dem Nachbarn in einem baupolizeilichen Verfahren entgegengehalten werden könnte (vgl. VwGH 2010/05/0186, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996, sowie VwGH Ra 2016/05/0118).

3.1.2.

Da für die gegenständliche weitere Gerätehüte - insoweit unbestritten - keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der mitbeteiligten Behörde dementsprechend zu Recht (ausschließlich) auf die gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung.

Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen.

Für das vorliegende Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich der Umstand, dass für die errichtete weitere Gerätehütte eine gültige Baubewilligung nicht besteht (vgl. VwGH Ra 2016/05/0066).

3.1.3.

Da es sich somit im Ergebnis um konsenslos errichtetes Gebäude (und kein Gewächshaus) handelt, ist die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zu beanstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 5 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.

3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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