LVwG N LVwG-VG-10/001-2023

LVwG-VG-10/001-2023State Administrative CourtSep 13, 2023

Regest

Vergabe; einstweilige Verfügung; Verfahrensrecht; Nachprüfungsverfahren; Zurückziehung; Pauschalgebühr;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-VG-10/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.VG.10.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Allraun als Einzelrichter betreffend den Antrag der A-AG, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, , vom 04.09.2023 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „Vergabe von zwei Losen betreffend die Abholung, den Transport und die Ablieferung von Restmüll, Biomüll und Altpapier (‚ Hausabholung‘)“ (öffentlicher Auftraggeber: C) folgenden

BESCHLUSS:

1. Das Nachprüfungsverfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) infolge der Zurückziehung des Antrages der A-AG vom 04.09.2023 im Vergabeverfahren „Vergabe von zwei Losen betreffend die Abholung, den Transport und die Ablieferung von Restmüll, Biomüll und Altpapier (‚*** Hausabholung‘)“ auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Auftraggeber untersagt werden möge, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des LVwG im Nachprüfungsverfahren zur Nichterklärung der Ausscheidensentscheidung den Zuschlag zu LOS *** zu erteilen und dem Auftraggeber aufgetragen werden möge, die von der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin bei sonstiger Exekution zu ersetzen, eingestellt.

2. Die Höhe der für den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von der Antragstellerin zu entrichtenden Pauschalgebühr reduziert sich gemäß § 21 Abs. 1 und 5 Vergabe-Nachprüfungsgesetz iVm § 1 Abs. 1 Z 12 Vergabe-Pauschalgebührenverordnung von 800,-- Euro auf den Betrag von 400,-- Euro.

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision am den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 04.09.2023 hat die Antragstellerin (im Folgenden kurz: Ast) unter anderem beantragt, dem C, ***, , als öffentlichem Auftraggeber (im Folgenden kurz: AG) im Vergabeverfahren „Vergabe von zwei Losen betreffend die Abholung, den Transport und die Ablieferung von Restmüll, Biomüll und Altpapier (‚ Hausabholung‘)“ zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des LVwG Niederösterreich im Nachprüfungsverfahren den Zuschlag zu LOS *** zu erteilen.

Weiters wurde beantragt, dem AG den Ersatz der von der Ast entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu Handen der Rechtsvertreterin der Ast bei sonstiger Exekution aufzuerlegen.

Die Ast hat für den Antrag auf einstweilige Verfügung und den Nachprüfungsantrag Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt 2.400,-- Euro, nämlich 1.600,-- Euro für den Nachprüfungsantrag und 800,-- Euro für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, entrichtet.

Mit Schriftsatz vom 11.09.2023 hat die Ast durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlung den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 04.09.2023 und den Antrag auf Ersatz der für den Antrag vom 04.09.2023 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren zurückgezogen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz obliegt die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, wobei gemäß Abs. 5 leg. cit. das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Angelegenheiten des Abs. 2 bis 5, soweit es sich unter anderem nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über die Entscheidung über den Gebührensatz oder über die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Antragszurückziehung handelt, in Senaten entscheidet.

Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat der Antragsteller unter anderem für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr zu entrichten, wobei gemäß Abs. 3 leg. cit. für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Gebühr von 50 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung ist vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung bei Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe jeweils im Oberschwellenbereich eine Pauschalgebühr von 1.600,-- Euro zu entrichten.

Gemäß § 21 Abs. 5 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz beträgt die Gebühr 50 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr, wenn der Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen wird.

Infolge der Zurückziehung des hier gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 04.09.2023 war das Nachprüfungsverfahren bezogen auf eben diesen Antrag gemäß § 31 VwGVG mit Beschluss durch den Einzelrichter einzustellen.

Gegenständlich liegt ein Verfahren betreffend Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich vor. Die Gebühr für den Nachprüfungsantrag beträgt somit 1.600,-- Euro und die Gebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung daher 800,-- Euro, sodass richtig von der Ast eine Pauschalgebühr von 2.400,-- Euro entrichtet wurde. Zufolge der Antragsrückziehung vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlung reduziert sich die Gebühr um 50 % und ist daher bezogen auf den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Mehrbetrag von 400,-- Euro der Ast unter Zugrundelegung des § 21 Abs. 5 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz zurückzuerstatten.

Der Vollständigkeit halber gilt zudem festzuhalten, dass die Entscheidung betreffend den von der Ast gestellten Hauptantrag vom 04.09.2023 auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und betreffend den Antrag auf Ersatz der damit im Zusammenhang stehenden Pauschalgebühr zuständigkeitshalber in dem unter LVwG-VG-10/002-2023 geführten Senatsverfahren gesondert ergehen wird.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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