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LVwG-AV-1178/001-2023; LVwG-AV-1179/001-2023; LVwG-AV-1182/001-2023; LVwG-AV-1183/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1178/001-2023; LVwG-AV-1179/001-2023; LVwG-AV-1182/001-2023; LVwG-AV-1183/001-2023
LVwG-AV-1178/001-2023; LVwG-AV-1179/001-2023; LVwG-AV-1182/001-2023; LVwG-AV-1183/001-2023State Administrative CourtSep 13, 2023
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gastgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; Prognoseentscheidung; Persönlichkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die RichterinHR Mag. Marihart über die Beschwerden des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwälte B und C, in ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. Jänner 2023 zu Zln. ***, ***, *** und ***, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) entzog Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Bescheiden vom 16. Jänner 2023, Zln. ***, ***, *** und ***, die Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe 1. „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“, 2. „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 in der Betriebsart Kaffeehaus“, 3. „Betrieb eines Fitnessstudios (Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten)“ und 4. „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“.
Begründung dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Strafregister der Republik Österreich folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers aufscheinen:
„01) LG *** *** vom 11.10.2018 RK 14.03.2019
§ 223 (2) StGB
§§ 288 (1), 288 (4) StGB
§ 15 StGB §§ 146, 147 (2) StGB
§ 298 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 18.05.2017
Freiheitsstrafe 1 Jahr, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG *** *** RK 14.03.2019
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG *** *** vom 12.04.2019
§§ 223 (2), 224 StGB
Datum der (letzten) Tat 12.12.2018
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 360 Tags zu je 10,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 180 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Anordnung der Bewährungshilfe
zu LG *** *** RK 12.04.2019
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 13.09.2019
LG *** *** vom 18.09.2019
zu LG *** *** RK 12.04.2019
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG *** *** vom 08.02.2021
§§ 223 (2), 224 StGB
Datum der (letzten) Tat 07.09.2020
Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG *** *** RK 12.02.2021
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 28.12.2021, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG *** *** vom 19.11.2021“
Die Verurteilungen seien rechtskräftig und noch nicht getilgt. Unter Anführung der wesentlichen Rechtsgrundlagen wurde weiters ausgeführt, dass aufgrund der einschlägigen Vorstrafen (vorgetäuschter Diebstahl von Sportartikeln, Fälschung von Urkunden zur Gewährung von Krediten für das eigene Unternehmen) und im Hinblick auf den sehr kurzen Zeitraum zwischen den Taten (2017, 2018 und 2020), wobei die zweite Tat während eines anhängigen Strafverfahrens begangen wurde und die Straftat von 07. September 2020 laut Angaben des Beschwerdeführers, in dem Erstreben begangen wurde, das im Zusammenbruch befindliche Unternehmen so lange als möglich zu halten, gerade dieser Umstand die Gefahr in sich bringen, dass der Gewerbeberechtigte, sollte er neuerlich in vergleichbare finanzielle Schwierigkeiten geraten, wieder seinen Ausweg in ähnlichen Straftaten suchen werde.
Es könne nach dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass neuerlich ähnliche oder gleichwertige Straftaten verübt werden würden. Dies auch deshalb, da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach einschlägige Straftaten innerhalb der Probezeit begangen habe. Für eine positive Prognoseentscheidung sei der Beobachtungszeitraum von ca. zwei Jahren seit der letzten Verurteilung zu kurz, zumal die letzte gerichtliche Verurteilung mit zwölf Monaten Freiheitsstrafe, erst Februar 2021 war und ein Vielfaches der in § 13 GewO festgelegten drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe betrage.
Gegen die vier gegenständlichen Entziehungsbescheide wurden vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer rechtzeitig fristgerechte Beschwerden erhoben, in welchen im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine neuerliche Begehung von Straftaten des Beschwerdeführers nicht zu befürchten sei, da dieser immer darauf geachtet habe, sein Gewerbe ordnungsgemäß und gesetzeskonform auszuüben. Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer auch zu sämtlichen Verurteilungen ausgeführt, weshalb diese Straftaten gerade nicht im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Gewerbeberechtigung stehen würden.
Der Beschwerdeführer habe nach wie vor die erforderliche Zuverlässigkeit, um sein Gewerbe auszuüben. Darüber hinaus sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer rückfällig werden würde. Der Beschwerdeführer nehme derzeit Bewährungshilfe in Anspruch und werde diese nach wie vor weiter in Anspruch genommen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seine finanzierende Bank gewechselt und habe dadurch seine Fremdfinanzierung auf solide Beine stellen können. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer aufgrund von Einsparungsmaßnahmen in seinem Unternehmen den Finanzierungsbedarf stark senken können, weshalb der gesamte wirtschaftliche Druck gänzlich entschärft worden sei.
Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer seit der letzten Verurteilung wohl verhalten und seine Gewerbeberechtigungen ordentlich und sorgsam ausgeübt. Der Beschwerdeführer habe seit seiner letzten Verurteilung – seit ca. zwei Jahren - ein einwandfreies Verhalten, weshalb ein Missbrauch der Gewerbeberechtigung auszuschließen sei.
Auch sei gerade nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in neuerliche finanzielle Schwierigkeiten geraten würde, da er einerseits massive Einsparungsmaßnahmen in seinem Unternehmen vorgenommen habe und andererseits die finanzierende Bank gewechselt habe, sodass der finanzielle Druck bezüglich der Ratenzahlungen wesentlich gesunken sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) führte am 05. September 2023 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die gegenständlichen Verfahren gemeinsam abgehandelt wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung hat das LVwG NÖ Beweis aufgenommen durch Verlesung der übermittelten Verwaltungsakten zu Zln. ***, ***, *** und ***, sowie der Gerichtsakten zu Zln. LVwG-AV-1178/001-2023, LVwG-AV-1179/001-2023, LVwG-AV-1182/001-2023 und LVwG-AV-1183/001-2023, sowie durch Verlesung folgender vom erkennenden Gericht eingeholten Strafakten: Strafakt des Landesgerichtes *** zur Zl. ***, Strafakten des Landesgerichtes *** zu Zlen. *** und ***.
In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer einvernommen.
Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 01. Mai 2015 im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes“. Er ist weiters seit 04. Juli 2017 im Besitz der aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO1994 in der Betriebsrat Kaffeehaus“. Der Beschwerdeführer verfügt weiters über zwei aufrechte Gewerbeberechtigungen seit 24. Juli 2018 sowohl für das Gewerbe „Betrieb eines Fitnessstudios (Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten)“ und „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“.
Der Standort sämtlicher Gewerbeberechtigungen ist in ***, ***.
Mit Urteil des Landesgerichtes *** zur Zl. *** vom 11. Oktober 2018, rechtskräftig mit 14. März 2019, wurde der Beschwerdeführer nach § 223 Abs. 2 StGB, §§ 288 Abs. 1 und 288 Abs. 4 StGB, § 15 StGB iVm. §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und § 298 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Aussprechung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 12. April 2019, Zl. ***, rechtskräftig seit 20. April 2019, wurde der Beschwerdeführer nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Ausspruch einer Probezeit von drei Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen zu je € 10,00 Euro (€ 3.600,00) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitstrafe verurteilt.
Unter einem wurde die mit Urteil des LG *** vom 14. März 2019 verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des LG *** vom 08. Februar 2020, Zl. ***, rechtskräftig seit 12. Februar 2021, wurde der Beschwerdeführer nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wovon die Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt nachgesehen wurde und der Verhängung einer Probezeit von drei Jahren.
Für den Beschwerdeführer wurde Bewährungshilfe angeordnet.
Zu den einzelnen Straftaten der angeführten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:
Zu ***:
Der Beschwerdeführer hat in *** und andernorts
I.)Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum von 22. Jänner 2017 bis 05. April 2017 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Versicherungsanstalt E-Aktiengesellschaft durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahls in seinem Firmen-LKW Renault Traffic, Kennzeichen ***, in der Nacht auf den 22. Jänner 2017 in ***, zu einer Handlung, und zwar zur Auszahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von € 20.000,00, zu verleiten versucht, wodurch die genannte Versicherungsanstalt in einen € 5.000,00 übersteigenden Betrag an Vermögen geschädigt worden wäre, in dem er im Zuge seiner Anzeigeerstattung und Vernehmung als Zeuge durch Beamte der Polizeiinspektion *** am 22. Jänner 2017 zu GZ *** wahrheitswidrig behauptete, dass das in der Nacht auf den 22. Jänner 2017 in *** auf dem Parkplatz des Hotels D in seinem dort geparkten Firmen-LKW Renault Traffic, Kennzeichen ***, von unbekannten Tätern eingebrochen worden wäre, indem mittels brecheisenähnlichen Gegenstandes die rechte hintere Schiebetür gewaltsam aufgebrochen worden sei, wodurch Sportartikel sowie diverses Zubehör im Wert von ca. € 20.000,00 gestohlen worden wären, obwohl er wusste, dass dies nicht den Tatsachen entspricht;
II). am 22. Jänner 2017 durch die unter Punkt I.) angeführte Handlung einer Behörde (§ 151 Abs. 3) oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 109 Abs. 1 Z 1 StGB, wissentlich vorgetäuscht;
III). am 22. Jänner 2017 durch die unter I.) angeführte Handlung in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt;
IV.) im Zeitraum von 21. März 2017 bis 18. Mai 2017 eine angebliche „Entschädigungsbestätigung“ der E-Aktiengesellschaft, sohin eine falsche Urkunde, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses ohne einer Tatsache, nämlich einer von der E-Aktiengesellschaft an ihn aufgrund des Einbruchsdiebstahls vom 21. Jänner 2017 auszubezahlenden Versicherungssumme, gebraucht, in dem er diese „Entschädigungsbestätigung“ selbst herstellte und an die Firma F S.E. *** sowie die G, Filiale ***, übermittelt.
Zu *** :
Der Beschwerdeführer hat am 12. Dezember 2018 in *** eine falsche inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der notariellen Beglaubigung der Unterschrift seines Großvaters auf einer Pfandurkunde ob der Liegenschaft EZ ***, KG ***, gebraucht, in dem er der H I per E-Mail unter Hinweis auf die erfolgte Unterschrift eine totalgefälschte Beglaubigung des Notars J vom 03. Dezember 2018 übermittelte.
Der Beschwerdeführer wurde hiezu zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen zu € 10,00 für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde das Geständnis gewertet, erschwerend der raschere Rückfall, eine einschlägige Vorstrafe, sowie die Begehung der Tat während eines anhängigen Strafverfahrens. Unter einem wurde betreffend diese Verurteilung eine Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet.
Gleichzeitig wurde die Probezeit von drei Jahren zu *** auf fünf Jahre verlängert.
Zu ***:
Der Beschwerdeführer hat am 07. September 2020 in *** verfälschte inländische öffentliche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich seiner Bonität und Rückzahlungsfähigkeit, gebraucht, indem er Kopien zweier von ihm verfälschter Originalurkunden, nämlich Unbedenklichkeitsbescheinigungen der österreichischen Gesundheitskasse und des Finanzamtes *** – ***, bei denen er Datum und Teile des Inhalts verändert hatte, der Bankangestellten der K, L, vorlegte.
Der Beschwerdeführer wurde hiezu zu einer Geldstrafe von zwölf Monaten, wobei ein Teil des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten und der Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende reumütige Geständnis und erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen gewertet.
Weiters wurde mittels Beschluss vom Widerruf der vom Beschwerdeführer mit Urteilen des LG *** vom 11. Oktober 2018, Zl. *** und des LG *** vom 12. April 2019, ***, gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und zu *** des LG ***, die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Sämtliche Verurteilungen sind sowohl zum Entscheidungszeitpunkt der Verwaltungsbehörde als auch zum Entscheidungszeitpunkt des LVwG NÖ noch nicht getilgt, auch ist die Probezeit noch nicht abgelaufen.
Mit den nunmehr angefochtenen gegenständlichen Bescheiden wurden dem Beschwerdeführer sämtliche gegenständliche Gewerbeberechtigungen entzogen.
Der Beschwerdeführer befand sich nicht in Haft, sondern wurden diesen betreffenden den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe „Fußfesseln“ bewilligt.
Der Beschwerdeführer bezieht derzeit ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. € 1.500,00, hat an Vermögen Liegenschaften (gegenständliches Firmengebäude, in welchem sich das Fitnesscenter sowie das Kaffeehaus befindet, sowie eine geerbte Liegenschaft) im Wert von ca. € 1,8 Millionen. Weiters hat der Beschwerdeführer Schulden als Unternehmer in Höhe von ca. € 1 Million. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten.
Der Beschwerdeführer übt aktuell folgende gegenständliche Gewerbe aus:
1. „Handelsgewerbe als freies Gewerbe“:
Der Beschwerdeführer betrieb zu Beginn zunächst einen „Sportshop“. Seit ca. 2018 verkauft er verschiedene Produkte, wie z.B. Proteinshakes, Schokoriegel, Getränkehandelswaren, Kleidung, Handtücher, etc., am Standort des von ihm betriebenen Fitnessstudios in ***. Für die Ausübung dieses Gewerbes beschäftigt der Beschwerdeführer zwei Mitarbeiter in Teilzeit, ein Mitarbeiter ist mit 20 Stunden, der andere mit 25 Stunden pro Woche beschäftigt. An die Mitarbeiter wird ein Gehalt von ca. € 800,00 bzw. € 1.000,00 je nach stundenausmaß netto monatlich ausbezahlt.
Das Gewerbe wird im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fitnessstudios vormittags von 08:00-12:00 Uhr, und abends von 17:00-20:00 Uhr ausgeübt.
Der Nettoumsatz betreffend dieses Gewerbe beträgt € 40.000,00 im Jahr. Ein Drittel dieses Umsatzes bleibt dem Beschwerdeführer als Gewinn.
Die gegenständlichen angebotenen Waren werden an der Rezeption des Fitnesscenters ausgestellt und hauptsächlich an Mitglieder des Fitnessstudios verkauft. Der Beschwerdeführer betreibt keinen online-Verkauf der Produkte.
2. Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Betriebsrat Kaffeehaus“:
Das Kaffeehaus befindet sich am selben Standort wie das Fitnesscenter und ist räumlich von diesem mit einem Extra- Eingang getrennt. Das Kaffeehaus wird von Montag-Samstag von 08:00-14:00 Uhr betrieben. Zum Betrieb des Kaffeehauses hat der Beschwerdeführer zwei Mitarbeiter angestellt im Ausmaß von 20 und. 25 Stunden pro Woche.
Das Kaffeehaus war während der Corona-Pandemie geschlossen und ist erst seit ca. zwei Monaten wieder in Betrieb. Aktuell läuft es nicht gut.
Darüber hinaus betreibt der Beschwerdeführer noch eine Skihütte am ***, welche von ca. Mitte Dezember bis ca. Mitte März geöffnet ist und die er sowohl zeitweise selbst als auch mithilfe seiner Eltern bewirtschaftet.
Weiters betreibt der Beschwerdeführer zwei „Naturbäder“, eines in *** und eines in der ***. Die Naturbäder sind saisonbedingt von Mitte Mai bis Mitte September geöffnet.
Im Naturbad in *** sind die Eltern des Beschwerdeführers, der Vater mit 30 Stunden pro Woche, die Mutter geringfügig, angestellt. Auch der Beschwerdeführer selbst arbeitet zeitweise dort.
Im Naturbad in der *** beschäftigt der Beschwerdeführer zwei Mitarbeiter geringfügig sowie einen Koch mit 30 Stunden pro Woche. Der Beschwerdeführer arbeitet teilweise im Naturbad in der *** mit.
Die Angestellten werden für ca. 20 Stunden mit ca. € 1.000,00 netto pro Monat entlohnt, der Koch erhält ein Gehalt von ca. € 1.300,00 netto pro Monat.
Der Umsatz betreffend aller Gastronomiebetriebe beträgt ca. netto € 270.000,00 im Jahr.
3. Gewerbe „Betrieb eines Fitnessstudios (Verfügungstellung von Geräten)“:
Das gegenständliche Gewerbe wird ebenso am Standort in ***, wie das Kaffeehaus und das Handelsgewerbe, ausgeübt. Der Beschwerdeführer hat fünf Angestellte, wobei drei geringfügig und zwei in Teilzeit beschäftigt werden.
Das Fitnessstudio ist von Montag-Freitag von 08:00-22:00 Uhr und samstags-, sonn- und feiertags von 08:00-18:00 Uhr geöffnet. Der Beschwerdeführer selbst sieht einmal die Woche nach dem Rechten bzw. in den Wintermonaten täglich ab ca. 17:30 Uhr.
Die Angestellten bekommen einen Monatslohn in der Höhe von ca. € 800,001.000,00 netto im Monat, je nach beschäftigten Stunden.
Das Fitnessstudio hat aktuell 953 Mitglieder.
Der Jahresumsatz beträgt netto € 420.000,00. Nach Abzug sämtliche Aufwendungen und Kosten (z.B. Miete, Gehälter, Betriebskosten) verbleiben dem Beschwerdeführer betreffend die Ausübung des Fitnessstudios ca. € 60.000,00 im Jahr.
Das den Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einkommen wird vom Beschwerdeführer sowohl für Investitionen in die gegenständlichen Betriebe als auch für seinen Lebensunterhalt verwendet.
4. Gewerbe „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“:
Gegenständliches Gewerbe wird eben am selben Standort wie die übrigen Gewerbe betrieben. Vorwiegend werden Trainingskonzepte für die Mitglieder des Fitnesscenters als auch für ca. 30 Leute, welche nicht Mitglieder sind, im Jahr erstellt. Die Konzepte werden nach Rücksprache mit den einzelnen Mitgliedern bzw. Personen konkret auf diese Person abgestimmt und werden sowohl Personal-Trainer-Stunden als auch Gruppenkurse angeboten.
Eine Personal-Trainer-Stunde kostet € 60,00, für einen Gruppenkurs muss der Teilnehmer € 20,00 bezahlen.
Gespräche und Kurse finden am Standort im Fitnesscenter statt, wobei Gruppenkurse im Turnsaal angeboten werden. Zur Ausübung dieses Gewerbes beschäftigt der Beschwerdeführer zwei Mitarbeiter, einen Personal-Trainer Vollzeit sowie eine Trainerin mit 20 Stunden, welche auch im Fitnesscenter arbeitet. Die Gruppenkurse werden von selbstständigen z.B. Yoga-Trainer angeboten und erfolgt die Abrechnung über eine Honorarrechnung.
Der Vollzeit-Personal-Trainer hat ein Einkommen von ca. € 1.500,00 netto im Monat. Die Teilzeit-Trainerin ca. € 1.000,00 netto im Monat.
Der Jahresnettoumsatz von diesem Gewerbe beträgt ca. € 100.000,00. Dem Beschwerdeführer bleiben ca. € 20.000,00 netto.
Als Motiv für die Ausübung der Straftaten gab der Beschwerdeführer an, dass es Existenzängste und Verzweiflung waren, weil zum damaligen Zeitpunkt seine Schulden aufgrund der Gründung der Unternehmen sehr hoch waren. Auch hatte er zahlreiche Kredite mit diversen Banken und Schulden in Höhe von ca. € 2,5 Millionen.
Die Zahlungsmodalitäten waren schlecht und war zum damaligen Zeitpunkt der Begehung der Straftaten ein Zinsrahmen von 7-8 % pro Kredit vereinbart sowie eine Rückzahlungszeit von nur bis zu zehn Jahren.
Mittlerweile sind vier Kredite getilgt worden und hat der Beschwerdeführer sowohl die Zahlungsmodalitäten als auch die Banken geändert. Bei der M ist aktuell ein Gebäudekredit in Höhe von ca. € 509.932,91, wofür monatlich ca. € 11.000,00 mit einem fixen Zinssatz bis voraussichtlich Ende 2027 zurückbezahlt werden.
Der Beschwerdeführer hat auch seinen Steuerberater gewechselt.
Der Beschwerdeführer beschäftigt insgesamt 20 Mitarbeiter.
Aktuell werden alle Kreditverbindlichkeiten seitens des Beschwerdeführers bezahlt.
Der Beschwerdeführer hat derzeit einen Schuldenstand in der Höhe von
ca. € 1, 072.000, --. Diesen Schulden stehen Aktiva in Form des Firmengebäudes mit einem geschätzten Verkehrswert in der Höhe von ca. € 1,800.000, -- bis 2,000.000, -- gegenüber.
Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in der Probezeit. Die Treffen mit dem Bewährungshelfer finden regelmäßig in Form von Gesprächen, ca. alle zwei Monate statt.
Konkrete Angaben betreffend die Aufarbeitung seiner Straftaten konnten vom Beschwerdeführer nicht gemacht werden.
Der Beschwerdeführer sieht sich subjektiv derzeit so gefestigt, dass er aktuell keine Therapie braucht, würde aber einer allfälligen künftigen Therapie offen gegenüberstehen.
Der Beschwerdeführer wohnt aktuell in einer Mietwohnung und befindet sich in einer Beziehung, wobei er von seiner nunmehrigen Freundin unterstützt wird. Das geerbte Haus des Großvaters wird derzeit renoviert und soll nach Fertigstellung der Renovierungsarbeiten verkauft werden.
Aufgrund der verbesserten Kommunikation mit der Bank ist aktuell sein wirtschaftlicher Druck gesunken.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf die von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakten sowie der vom Gericht eingeholten Gerichtsakten und der durchgeführten öffentlichen Verhandlung.
Die Feststellungen betreffend die strafbaren Handlungen und die strafgerichtlichen Verurteilungen beruhen insbesondere auf die Einsichtnahme in die Gerichtsakten des Landesgerichtes *** zu Zl. *** und des Landesgerichtes *** zu Zlen *** und ***.
Die Feststellungen betreffend die Ausübung der gegenständlichen vier Gewerbe beruhen auf den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer konnte das Gericht zwar davon überzeugen, dass er seine finanziellen Schwierigkeiten durch Umschichtungen und auch Tilgung von vier Krediten bzw. Abschluss von neuen Kreditverträgen mit anderen Banken in den Griff bekommen hat. Doch konnte er das Gericht nicht davon überzeugen, dass er sich mit der Begehung seiner Straftaten tatsächlich auseinandergesetzt hat und die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes auf Grund seiner durch die begangenen Straftaten manifestierten Persönlichkeit auszuschließen ist.
Es wird auf Befragen durch die Verhandlungsleiterin vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bei Begehung der Straftaten verzweifelt war, weil er seine Geschäfte unbedingt betreiben wollte. Konkrete Angaben betreffend die Reflektierung und Aufarbeitung der Straftaten werden nicht genannt.
Der Beschwerdeführer konnte das Gericht auch nicht überzeugen, dass er sich in dem kurzen Zeitraum seit der Begehung der strafbaren Handlungen so geändert hat, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass er bei Ausübung seiner Gewerbe nicht rückfällig wird bzw. sich künftig in ähnlichen Situationen rechtskonform verhalten und sein Verhalten im Einklang mit jenen Werten, die durch die Rechtsordnung geschützt sind, sein wird. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorbringt, einen Plan „B“ zu haben und im Fall neuerlicher Verschuldungen oder eines Ausnahmefalls wie einer weiteren Corona-Pandemie künftig sein Fitnessstudio verkaufen würde und sich auf die Gastrobetriebe konzentrieren würde.
Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht ist, nunmehr auch die wirtschaftliche bzw. kaufmännische Komponente bei der Ausübung der gegenständlichen Gewerbeberechtigungen überlegt wahrzunehmen und auch Änderungen betreffend die Rückzahlungen der Kredite vorgenommen und einige Kredite bereits getilgt hat.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Vorab ist festzuhalten, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung keinen Strafzwecken dient, sondern eine administrative Maßnahme darstellt, die den Zweck verfolgt, das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner von Gewerbetreibenden in die Zuverlässigkeit der Gewerbeausübung zu sichern (VwGH 24. März 2004, Zl. 2004/04/0031).
Bei dem Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 handelt es sich um einen Entziehungstatbestand allgemeiner Natur, der auf Inhaber aller Gewerbe zutreffen kann. Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Behörde liegt (arg; „[…] ist […] zu entziehen […]“; Stolzlechner u.a., GewO4, § 87, Rz 2). Der Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO besteht aus zwei Tatbestandselementen: Einerseits muss einer der in § 13 Abs. 1 oder 2 GewO angeführten Ausschlussgründe (nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilung im Mindestausmaß von drei Monaten) zutreffen, andererseits muss nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des verurteilten Gewerbeinhabers die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten sein (Prognoseentscheidung).
Auf Grund der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers liegt unzweifelhaft das erste Tatbestandselement vor, wobei die Dauer der jeweiligen Freiheitsstrafe das für die Entziehung gesetzlich normierte Mindeststrafmaß von drei Monaten um ein Vielfaches übersteigt.
Eine Tilgung liegt nicht vor. Somit ist auch § 13 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 erfüllt ist.
Die zum Tatbild des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO gehörenden Verurteilungen müssen nicht Delikte betreffen, die bei der Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden, jede strafbare Handlung ist beachtlich. Auch eine im privaten Zusammenhang begangene Tat ist relevant. (Stolzlechner, aaO, Rz 5).
An die vorliegenden Urteile ist die Behörde und das Gericht gebunden, lediglich die übrigen Tatbestandvoraussetzungen können seitens der Behörde selbständig geprüft werden. Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht grundsätzlich nicht von Relevanz, die Gewerbebehörde hat eigenständig eine Prognose zu erstellen.
Die Eigenart der begangenen strafbaren Handlungen müssen im Zusammenwirken mit der Persönlichkeit des verurteilten Gewerbeinhabers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes in der Zukunft mit gutem Grund befürchten lassen. Bei Prüfung der Frage des Tatbestandsmerkmals der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei der Ausübung des Gewerbes begehen, ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen. Hierbei kommt es nicht auf die Befürchtung an, es könne eine gleiche oder ähnliche Straftat unter Verwirklichung des gleichen Lebenssachverhalts begangen werden, es ist bei der Prognoseentscheidung das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen; auf den seit Begehung des Delikts verstrichenen Zeitraum ist abzustellen (Stolzlechner, aaO, Rz 8).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Prognose nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht (vgl. VwGH 09. Mai 2001, 2001/04/0072; 26. April 2000, 2000/04/0068; 08. Mai 2002, 2002/04/0030).
Hiezu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Straftaten - unter Berücksichtigung der Vorgangsweise, der Vielzahl der strafbaren Handlungen und der raschen Rückfälligkeit und dem Alter des Beschwerdeführers bei den Tatbegehungen, er diese begangen hat, in welchem, die Persönlichkeitsentwicklung bereits abgeschlossen ist und unbesonnene Handlungen wie in der Jugend nicht mehr vorkommen, weil man in der Lage ist, alle Konsequenzen der eigenen Handlungen klar zu erkennen und dieser Erkenntnis gemäß zu handeln.
Der Beschwerdeführer hätte daher stets die Möglichkeit gehabt, sich rechtskonform und im Einklang mit der Rechtsordnung zu verhalten.
Bei der Prognoseentscheidung sind aber auch alle äußeren Umstände zu berücksichtigen, die auf die Persönlichkeitsentwicklung der betroffenen Person – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können. Diese sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets im Hinblick auf die Frage abzuwägen, ob mit begründeter Wahrscheinlichkeit noch die Befürchtung besteht, dass der Gewerbeinhaber bei der (weiteren) Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prognostizierung das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei wurde „auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum“, oder auf den Zeitraum seit der Verurteilung abgestellt (vgl. VwGH 18. Mai 2016, Ra 2016/04/0046; VwGH 09. September 2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 06. Oktober 2009, 2009/04/0262; VwGH 11. November 1998, 98/04/0174; VwGH 29. April 2014, 2013/04/0150).
Nach der Rechtsprechung des OGH ist dem Wohlverhalten des Täters in Zeiten, in denen er sich nicht frei von Strafverfolgung glauben kann, keine oder nur geringe Bedeutung zuzumessen. Dies betrifft vor allem Zeiträume, in denen noch immer ein Strafverfahren oder ein sonstiges eigenes Interesse betreffendes Verfahren – etwa ein Verfahren über die Entziehung einer Berechtigung – anhängig ist (vgl. OGH 25. August 1993, 13 Os 83/93 mwV; OGH 14. Jänner 1987, 1 Ob 37/86, uvm). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gleichermaßen für den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum, wenn er in erheblichem Ausmaß in Haft verbracht wurde (vgl. VwGH 05. September 2001, Zl. 2001/04/0116).
Da die gegenständliche letzte Verurteilung erst im Februar 2021 stattgefunden hat, die anderen Verurteilungen im Jahr 2019 und die Begehung der letzten Tat erst im September 2020 war, ist seither zu wenig Zeit vergangen, um von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Ein Wohlverhalten von ca zweieinhalb Jahren seit der letzten Verurteilung ist zu kurz, um die Befürchtung zu verneinen, zumal die vom Strafgericht festgelegte Probezeit noch nicht abgelaufen ist.
Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers kann derzeit nicht der Schluss gezogen werden, dass die in der durch die fragliche Straftat manifestierten Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes durch den Beschwerdeführer eben gar nicht besteht (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 09. Mai 2001, 2001/04/0072, u.a.).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Vorliegen der Entziehungsvoraussetzungen selbständig zu beurteilen. Auch der gerichtliche Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht enthebt das Gericht nicht von der Verpflichtung selbständig zu beurteilen, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorliegen (vgl. VwGH 28. Jänner 1997, 96/04/0287 u.a.). Die Überlegungen des Gerichts im Hinblick auf die Anwendung der bedingten Strafnachsicht dürfen dabei aber auch nicht schematisch außer Betracht bleiben, sondern bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb – ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht – die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung dennoch erfüllt sind.
Besondere Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Weiters ist eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz kein Grund von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen (VwGH vom 9.9.2015, Ro 2014/04/0012).
Abschließend ist noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer rasch rückfällig geworden ist und gleichartige Verstöße begangen hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Rückfall ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit dar (VwGH 11.9.2013, 2013/04/0084).
Letztlich konnte sohin der Beschwerdeführer nicht davon überzeugen, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes in einer vergleichbaren Situation mit guten Gründen ausgeschlossen werden kann.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (siehe die zitierten Entscheidungen). Insbesondere war der Entscheidung eine einzelfallbezogene Prognose zugrunde zu legen, weshalb der Entscheidung keine Bedeutung über den konkreten Anlassfall hinaus zukommt.
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