LVwG N LVwG-AV-985/001-2023

LVwG-AV-985/001-2023State Administrative CourtAug 30, 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständige Erwerbstätigkeit; Kleinunternehmer; Antragsänderung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-985/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.985.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Wimmer über die Beschwerde von A, vertreten durch die B Wirtschaftstreuhand – Steuerberatungs- GmbH Co KG, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 03.01.2023, ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges eines Selbständigen, gemäß Epidemiegesetz 1950 (EpiG), wie folgt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, dass der Betrag von € ***,-- zuerkannt und der Betrag von € ***,-- abgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 03.01.2023, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, vertreten durch die B Wirtschaftstreuhand – Steuerberatungs- GmbH Co KG, auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum 13.06. bis 23.06.2022 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass im Vergütungsantrag die falsche Berechnungsmethode gewählt worden sei. Variante 7 des Berechnungstools sei nur bei Vorliegen der unter Punkt 3.3 genannten Voraussetzungen zulässig. Da aber ein Einkommen ermittelt werde hätte können, sei die geltend gemachte Berechnungsvariante 7 nicht zulässig. Die Verbesserung des formellen Mangels (Nichtvorlage von Umsatzdaten der Referenz- und Vorjahreszeitraums) sei dem Antragsteller nicht durch einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen gewesen, da die Behörde nicht gehalten sei, die Mangelbehebung eines offenkundig aussichtslosen Antrages aufzutragen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit E-Mail-Eingabe vom 12.01.2023 Beschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Ablehnung der Variante 7 (§ 3 (4) der Verordnung) nicht nachvollzogen werden könne und um Aufklärung ersuche, warum die Variante 7 nicht dem Gesetz entspreche. Weiters habe es im August 2022 ein Telefonat mit dem Magistrat gegeben, um die Berechnungsvarianten abzuklären. Es sei deswegen nicht nachvollziehbar, wieso es daher zu keinem Verbesserungsauftrag gekommen sei. In eventu, „wenn alles andere nicht zielführend ist und ansonsten Fristversäumnis vorliegen würde“, wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. *** sowie den ho. Gerichtsakt Einsicht genommen. Am 27.06.2023 erfolgte eine Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer sowie am 24.07.2023 an die Vertretung des Beschwerdeführers mit der Aufforderung zur Übermittlung weiterer Unterlagen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer am 03.08.2023 nachgekommen.

Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eine Berechnung seines Verdienstentganges nach § 3 Abs. 6 EpiG-Berechnungs-VO beantrage, da er Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 sei. Er beantrage daher € *** für 11 Tage Absonderung. Zusätzlich mache er Steuerberatungskosten von € *** geltend.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Firma C GmbH, in ***, ***.

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 14.06.2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit Sars-CoV-2, beginnend mit 13.06.2022 bis 23.06.2022, behördlich abgesondert.

In dieser Zeit konnte der Beschwerdeführer aufgrund der Absonderung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen.

Mit E-Mail- Eingabe vom 25.08.2022 – weitergeleitet an die zuständige Abteilung am 26.08.2022 – beantragte der Beschwerdeführer durch die ihn vertretende Steuerberatung die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs. 4 EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung. Er bediente sich dabei des „EPGBerechnungstools“ und beantragte die Berechnung des Vergütungsbetrages gemäß § 3 Abs. 4 EpiG-Berechnungs-VO, wobei es sich um die Variante 7 des „EPG-Berechnungstools“ handelte. Beantragt wurden € *** als Verdienstentgang und € *** als Steuerberatungskosten. Gesamt sohin € ***

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 03.01.2023, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 12.01.2023 – sohin rechtzeitig – reichte der Beschwerdeführer per E-Mail Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ein.

Am 27.06.2023 sowie am 24.07.2023 erfolgte seitens des erkennenden Gerichtes eine Aufforderung zur Stellungnahme und Übermittlung weiterer Unterlagen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.08.2023 nachgekommen und wurde die Berechnung nach der Kleinunternehmerregelung gemäß § 3 Abs. 6 EpG-Berechnungs-VO beantragt. Als Vergütungsbetrag wurde € *** für die Zeit der Absonderung und € *** für Steuerberatungskosten geltend gemacht. Das ergibt einen Gesamtbetrag von € ***.

Der Beschwerdeführer war zumindest im Jahr 2021 und im Jahr der Absonderung als Kleinunternehmer tätig.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes im Zusammenhalt mit den Antragsunterlagen, dem Beschwerdevorbringen und der Stellungnahme des Beschwerdeführers.

Die selbständige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ergab sich aus dem GISA-Auszug betreffend das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation“ (GISA-Zahl: ***) und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Aus den vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser unter die Kleinunternehmerregelung gemäß § 3 Abs. 6 EpiGBerechnungs-VO fällt.

6. Rechtslage:

§ 32 Abs. 1 bis 6 idF BGBl. I Nr. 89/2022 lauten:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen

Die maßgeblichen Bestimmungen der EpG-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022, lauten auszugsweise:

„Allgemeines

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

Berechnung

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

[…]

(6) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat;

2. bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate; […]

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

[…]

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

[…]

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

7. Erwägungen:

Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 89/2022, ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer war auf Grundlage des EpiG im Juni 2022 für 11 Tage abgesondert. Der Antrag des Beschwerdeführers vom August 2022 erwies sich deshalb als rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.

Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 leg. cit. taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurden; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß grundsätzlich nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG- Berechnungsverordnung (BGBl. II Nr. 329/2020).

Da der Antrag auf Vergütung durch den Beschwerdeführer am 25.08.2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-Berechnungs-VO in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2022 anzuwenden.

Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, was im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.02.2023, LVwG-AV-358/001-2022).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Eine Auslegung des § 27 VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der VwG jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der VwG ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides.

(vgl. E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077; E 09. September 2015, Ra 2015/04/0012) (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/04/0012).

Gegenständlich beantragte der Beschwerdeführer zwar im Verfahren vor der Behörde zunächst ausschließlich eine Berechnung des Verdienstentganges eines Selbständigen für den Zeitraum von 13.06.2022 bis einschließlich 23.06.2022 (beantragte Gesamtsumme einschließlich Kosten der Steuerberatung: € ***) unter Zugrundelegung der Berechnungsvariante 7.

Da es sich jedoch nicht um ein neu gegründetes Unternehmen handelte, hätte grundsätzlich der Vergütungsbetrag, wie von der Behörde bereits dargelegt, gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 4 Abs. 1 und 2 EpiG-VO (Varianten 1 - 3) berechnet werden müssen.

Das System der EpG-Berechnungs-VO sieht in der gegenständlich anwendbaren Fassung in § 3 verschiedene Berechnungsmethoden des Verdienstentganges vor. Zwischen einigen von ihnen besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein echtes Wahlrecht, während andere einander ausschließen.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ausdehnung des Antrages, somit auch die Höhe des Vergütungsbetrages, nach Ablauf der Antragsfrist grundsätzlich nicht zulässig, da dies eine wesentliche Antragsänderung darstellt (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).

Abweichend von der eben zitierten Rechtsprechung dürfen gemäß § 49 Abs. 5 EpiG idF BGBl. I Nr. 21/2022 fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung (sprich Vergütungsanträge selbständig Erwerbstätiger) auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 (materiell-rechtliche Antragsfrist), der Höhe nach ausgedehnt werden. Der § 49 Abs. 5 EpiG idF BGBl. I Nr. 21/2022, ist in Verfahren zur Vergütung des Verdienstentganges selbständig Erwerbstätiger als lex specialis vorrangig gegenüber der lex generalis des § 13 Abs. 8 AVG anzuwenden (zur generellen Zulässigkeit der Festlegung derartiger – vom AVG abweichender – Regelungen vgl. ua. VwGH 18.02.1998, 97/03/0193 und 15.05.2007, 2006/11/0272).

Nun wollte der Gesetzgeber mit der Regelung in § 49 Abs. 5 EpiG idF BGBl. I Nr. 21/2022 offenbar eine wesentliche Änderung des Antrages (Ausdehnung des Vergütungsbetrages) beim Verfahren zur Vergütung selbständig Erwerbstätiger ausdrücklich zulassen (siehe 1353 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP, S.1 f.). Dies impliziert gleichzeitig, dass auch eine Änderung der Berechnungsvariante nach dem Ablauf der Antragsfrist zulässig sein muss. Denn oftmals führt erst eine im laufenden Verfahren getroffene Änderung der Berechnungsvariante – weil die ursprünglich gewählte bspw. nicht korrekt war – zur Errechnung eines höheren Verdienstentgangs. Würde man die Änderung der Berechnungsvariante als unzulässige (wesentliche) Änderung des Vergütungsantrages qualifizieren, so würde der Zweck des § 49 Abs. 5 EpiG ad absurdum geführt werden und eine Anwendung desselben praktisch unmöglich gemacht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für die gegenständliche Bestimmung einen derart begrenzten Anwendungsbereich festlegen wollte. Ein Größenschluss ergibt daher, dass der § 49 Abs. 5 EpiG nicht nur die Ausdehnung des beantragten Verdienstentgangs, sondern auch die Wahl einer anderen Berechnungsvariante nach dem Ablauf der Antragsfrist, für zulässig erklärt (so im Ergebnis auch: LVwG NÖ 13.07.2023, LVwG-AV-1194/001-2023).

Im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage war die – mit der Stellungnahme vom 02.08.2023 vorgenommene (eingelangt am 03.08.2023) – Modifizierung des Antrages, mit welchem nunmehr eine Vergütung nach der Kleinunternehmerregelung gemäß § 3 Abs. 6 EpG-Berechnungs-VO (sohin in Höhe von € ***) beantragt wurde, auch nach Ablauf der Antragsfrist zulässig.

Gemäß § 3 Abs. 6 EpG-Berechnungs-VO kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG auf Antrag mit einem Betrag von *** Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden. Ein Kleinunternehmer iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UStG ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsatzerlöse im Veranlagungszeitraum (= Kalender- oder davon abweichendes Geschäftsjahr) € 35.000 nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach dem UStG steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.

Entsprechend der Feststellungen hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2020 und 2021 weniger als € 35.000 an Umsatzerlösen erzielt. Demnach ist der Beschwerdeführer zweifelsfrei als Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG zu qualifizieren und erweist sich auch die alternative Berechnung des Verdienstentgangs anhand der „Kleinunternehmerregelung“ des § 3 Abs. 6 EpGBerechnungs-VO gegenständlich als zulässig.

Die Berechnung des maßgeblichen Gesamtvergütungsbetrages durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergab daher Folgendes:

Berechnungsformel = Tage der Absonderung x € *** pro Tag

Verdienstentgang = 11 x ***

Verdienstentgang = € ***,--.

Die im Erstantrag beantragte Gesamtvergütungssumme von € *** wurde mit der Beschwerde bzw. der Stellungnahme vom 02.08.2023 auf den Betrag von € ***,-- eingeschränkt. Darin waren einerseits der Verdienstentgang für 11 Tage Absonderung (€ ***) und Steuerberatungskosten von € *** enthalten.

Da die Richtigkeit der Berechnung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 2 EpGBerechnungs-VO nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden muss, können – neben der Pauschalvergütung nach § 3 Abs. 6 EpG-BerechnungsVO – keine zusätzlichen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten (§ 3 Abs. 2 leg. cit.) geltend gemacht werden. Aus diesem Grund war der Antrag auf Ersatz der Steuerberatungskosten von € *** abzuweisen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer der Aufforderung, Nachweise hinsichtlich der Höhe der tatsächlichen Steuerberatungskosten vorzulegen, nicht nachgekommen und war auch aus diesem Grund der Antrag abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt unstrittig war, die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ und da dem weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden, wie auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt wurde. Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu folgen, da dem im Beschwerdeverfahren abgeänderten Antrag zumindest teilweise stattgegeben werden konnte und auch keine Fristversäumnis vorliegt.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.