LVwG N LVwG-S-3244/001-2022

LVwG-S-3244/001-2022State Administrative CourtAug 27, 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verwaltungsstrafe; Bauvorhaben; Fertigstellung; Fertigstellungsanzeige;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-3244/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.3244.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die gegen die Spruchpunkte 1, 2, 4 und 5 des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 24. November 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der NÖ Bauordnung 2014, gerichtete Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

I. zu Recht:

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des Straferkenntnisses stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des Straferkenntnisses insoweit stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 70,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden, auf den Betrag von 50,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden, herabgesetzt wird. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bleiben hinsichtlich dieses Spruchpunktes mit 10,00 Euro festgesetzt. Die Übertretungsnorm hat „§ 37 Abs. 1 Z 8 iVm § 30 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, idF LGBl. Nr. 32/2021“, die Strafsanktionsnorm „§ 37 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, idF LGBl. Nr. 32/2021“ zu lauten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.

II. In einem wird der Beschluss gefasst:

4. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte 4 und 5 des Straferkenntnisses eingestellt.

5. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 30 Abs. 1, 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 45 Abs. 1 Z 2, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) beträgt daher 250,00 Euro (Spruchpunkt 2: 50,00 Euro Strafe, 10,00 Euro Kosten; Spruchpunkt 4: 70,00 Euro Strafe, 10,00 Euro Kosten; Spruchpunkt 5: 100,00 Euro Strafe, 10,00 Euro Kosten) und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 24. November 2022, Zl. ***, wurden A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgenden Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und über ihn die folgenden Verwaltungsstrafen verhängt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Hälfteeigentümer und Bauwerber des mit Bescheiden des Magistrat

St.Pölten vom 24.01.1994, Zl. ***. und 07.02.1995, GZ.: ***(Auswechslungsplan) genehmigten Um- und Zubaues (Wohnhaus und Garage) sowie Bescheid vom 05.07.1985, GZ. , auf den Grundstücken Nr. , *** und den Bauflächen Nr. . und ., in der Kat. Gemeinde *** in ***, in der ***, zu verantworten, dass

1. die Auflage - "Weiters ist binnen Monatsfrist ein bundeseinheitliches Sicherheitsattest über die elektrotechnische Anlage vorzulegen." des Bescheid des Magistrat St.Pölten vom 19.09.2006, GZ ***, nicht erfüllt wurde, da bis zum 16.09.2021 keine Vorlage eines positiven Elektroattestes bei der Baubehörde erfolgt ist, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine Auflage einer Bewilligung nicht erfüllt.

2. das Bauwerk (Wohnhaus) in Benützung steht, ohne dass die Anzeige der Fertigstellung samt Vorlage der Unterlagen gemäß § 30 Abs 2 NÖ BauO 2014 bis zumindest 16.09.2021 bei der Baubehörde eingebracht wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ein Bauwerk oder Vorhaben vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2, 3 oder 5 benützt.

3. der Baubeginn, Baubewilligung GZ *** vom 05.07.1985, der Baubehörde nicht bis 16.09.2021 angezeigt wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer der Verpflichtung nach § 18 Abs. 4 nicht nachkommt oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (§ 16) oder die Bekanntgabe des Bauführers (§ 25) oder die Anzeige des Baubeginns (§ 26 Abs. 1) oder der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1) oder die deutlich sichtbare Anbringung der zugewiesenen Hausnummer (§ 31 Abs. 1) oder den Aushang des Energieausweises (§ 44 Abs. 4) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (§ 25) oder als nicht befugter Bauführer auftritt.

4. die Fertigstellung der Garage, Baubewilligung GZ *** vom 05.07.1985, der Baubehörde nicht bis 16.09.2021 angezeigt wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer der Verpflichtung nach § 18 Abs. 4 nicht nachkommt oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (§ 16) oder die Bekanntgabe des Bauführers (§ 25) oder die Anzeige des Baubeginns (§ 26 Abs. 1) oder der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1) oder die deutlich sichtbare Anbringung der zugewiesenen Hausnummer (§ 31 Abs. 1) oder den Aushang des Energieausweises (§ 44 Abs. 4) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (§ 25) oder als nicht befugter Bauführer auftritt,

5. die Auflage 13 "Die Vollendung des Vorhabens ist der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Attest über die Elektroinstallationen (Vordruck) anzuschließen." des Bescheid des Magistrat St.Pölten vom 05.07.1985, GZ ***, nicht erfüllt wurde, da bis zum 16.09.2021 keine Vorlage eines Attestes über die Elektroinstallationen bei der Baubehörde erfolgt ist, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine Auflage einer Bewilligung nicht erfüllt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. Auflage des Bescheid des Magistrat St.Pölten vom 19.09.2006, GZ *** iVm § 37 Abs 1 Z 3 NÖ Bauordnung 2014

zu 2. § 30 Abs 1 und Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 8 NÖ Bauordnung 2014

zu 3. § 26 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 Z 4 NÖ Bauordnung 2014

zu 4. § 30 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 Z 4 NÖ Bauordnung 2014

zu 5. Auflage 13 des Bescheid des Magistrat St.Pölten vom 05.07.1985, GZ *** § 37 Abs 1 Z 3 NÖ Bauordnung 2014

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu 1.

100,00

3 Stunden

§ 37 Abs 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014

zu 2.

70,00

5 Stunden

§ 37 Abs 2 Z 3 NÖ Bauordnung 2014

zu 3.

§ 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz

zu 4.

70,00

5 Stunden

§ 37 Abs 2 Z 3 NÖ Bauordnung 2014

zu 5.

100,00

3 Stunden

§ 37 Abs 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 40,00

Gesamtbetrag: € 380,00“

2. Zur Beschwerde:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 Beschwerde.

In dieser wird – zusammengefasst – vorgebracht, dass im Jahr 1993 durch die damaligen Miteigentümer der Liegenschaft ein Ansuchen um die baubehördliche Bewilligung für die Durchführung eines Um- und Zubaues des Einfamilienhauses gestellt und die Baubewilligung erteilt worden sei. Eine verspätete Fertigstellungsmeldung könne nicht nachvollzogen werden und stehe im Widerspruch zu den Unterlagen des Beschwerdeführers, worin sich das als Beilage 1 zur Beschwerde vorgelegte Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten befunden habe. In diesem Schreiben werde bestätigt, dass das auf Grund des Baubewilligungsbescheides vom 07.02.1995 errichtete Eigenheim konsensmäßig errichtet worden sei und gemäß der NÖ Bauordnung benützt werden dürfe. Der Beschwerdeführer sei daher davon ausgegangen, dass das Bauverfahren ordnungsgemäß beendet worden sei.

Zu den „Straferkenntnispunkten 1. und 2“ wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer erst durch den Erhalt des Schreibens der Behörde vom 29. März 2021 Kenntnis erlangt habe, dass im Zusammenhang mit dem damaligen Um- und Zubau noch Handlungsbedarf bestehe. Der Beschwerdeführer habe seitdem mit der Behörde bestmöglich kooperiert. Die Ausstellung eines Sicherheitsattests sei unmittelbar darauf beauftragt und in weiterer Folge der Behörde übermittelt worden. Auch könne sich der Beschwerdeführer weder an eine am 01. September 2006 stattgefundene Überprüfung noch daran erinnern, im Jahr 2006 einen Bescheid erhalten zu haben. Entsprechendes sei auch nicht seinen Unterlagen zu entnehmen.

Zu den „Straferkenntnispunkten 3 bis 5“ wird ausgeführt, dass sämtliche dieser Beanstandungen Bauten betreffen, die im Jahr 1985 vom Vater des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer sei stets der Meinung gewesen, dass alle Vorschriften eingehalten worden seien. Zudem sei er aufgrund des Inhalts der Bestätigung des Magistrats der Landeshauptstadt St. Pölten (Beilage 1 zur Beschwerde) jedenfalls davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine Benützungsbewilligung handle, weshalb den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe.

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Der Beschwerdeführer erstattete im Hinblick auf dessen Abwesenheit von der Verhandlung mit Schreiben vom 09. August 2023 eine Stellungahme, in der das bisherige Vorbringen bekräftigt wurde.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18. August 2023 gemeinsam mit dem zur Zahl LVwG-S-3245/001-2022 protokollierten Verfahren (betreffend die Bestrafung der Gattin des Beschwerdeführers ebenfalls wegen der hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm (dieser vertritt auch die Gattin des Beschwerdeführers in dem zur Zahl LVwG-AV-3245/001-2022 protokollierten Verfahren); ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht.

In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung und Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, insbesondere einschließlich eingeholter Grundbuchsauszüge, sowie des von der Baubehörde vorgelegten Bauaktes betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke (Konskr. No. ***). Dabei wurde insbesondere das Schreiben der Magistratsabteilung St. Pölten vom 29. Mai 2006 („Aufforderung zur Fertigstellung“) an den Beschwerdeführer, die Fertigstellungsanzeige des Beschwerdeführers vom 02. August 2006 (ohne Beilagen), die Niederschrift vom 01. September 2006 sowie der Bescheid vom 19. September 2006, Zl. ***. samt einliegendem Zustellnachweis, erörtert.

Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde klargestellt, dass sich die erhobene Beschwerde nur gegen die Spruchpunkte 1, 2, 4 und 5 des Straferkenntnisses und nicht auch gegen Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses, welcher gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt wurde, richtet. Zudem zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 4 und 5 des Straferkenntnis zurück.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, p.A. ***, , zu dem nunmehr die Grundstücke Nr. , . und . vereinigt sind (Durchführung im Grundbuch im Jahr 2022). Der Beschwerdeführer ist seit 01. Jänner 1973 durchgehend in der ***, ***, gemeldet; das Wohnhaus wird zu Wohnzwecken benützt. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 07. Februar 1995, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer und seiner Gattin als Bauwerber die Bewilligung für die Durchführung eines Um- und Zubaus beim Haus aufgrund des Ansuchens vom 20.10.1994 und des dazu vorgelegten Auswechslungsplans insbesondere unter Vorschreibung des Bescheides vom 24. Jänner 1994, Zl. *** und der dazugehörigen Verhandlungsschrift vom 13. Dezember 1993, Pkt. 1-15, gemäß der NÖ Bauordnung 1976 erteilt.

In der Verhandlungsschrift vom 13. Dezember 1994 ist als „Vorschreibung“ Nr. 15 vorgesehen:

„Die Vollendung des Vorhabens ist der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.

Der Fertigstellungsanzeige sind

[…]

ein bundeseinheitliches Sicherheitsprotokoll für die elektrischen Anlagen […]“

4.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Magistratsabteilung XI - Baupolizei der Landeshauptstadt St. Pölten vom 29. Mai 2006 betreffend die mit Bescheid vom 24. Jänner 1984 erteilte Baubewilligung für die Durchführung eines Um- und Zubaus zum Haus zur Vorlage der – bis dahin ausständigen – Fertigstellungsanzeige aufgefordert.

Mit Schreiben (Formular) vom 02. August 2006, eingelangt bei der Behörde am 03. August 2006, erstattete der Beschwerdeführer für dieses Bauvorhaben eine Fertigstellungsanzeige. Dieser Fertigstellungsanzeige waren keine Unterlagen, insbesondere auch kein bundeseinheitliches Sicherheitsprotokoll für die elektrischen Anlagen, angeschlossen.

4.3. Mit (einfacher) Ladung der Baubehörde vom 17. August 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Fertigstellungsanzeige vom 02. August 2006 gemäß § 30 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) zu einer baubehördlichen Überprüfung betreffend die bewilligungsgemäße Ausführung der mit Bescheid vom 24. Jänner 1994 genehmigten Durchführung eines Um- und Zubaus beim Haus an Ort und Stelle geladen.

Am 01. September 2006 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers die baubehördliche Überprüfung statt und ist in der dazu verfassten Niederschrift, die vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde, insbesondere Folgendes festgehalten:

„[…] zu 15. Folgende Befunde und Atteste zur Fertigstellungsanzeige sind binnen Monatsfrist vorzulegen.

Bundeseinheitliches Sicherheitsprotokoll

Nachweis über die Grundstücksvereinigung

Gegen die Freigabe zur widmungsgemäßen Benützung bestehen aus baubehördlicher Sicht keine Bedenken: Vorlage oben genannter Unterlagen“

4.4. Mit an den Beschwerdeführer gerichteten Kostenbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 19. September 2006, Zl. ***, wurde wie folgt entschieden:

„Bescheid

Aufgrund der ha. am 03.08.2006 eingelangten Fertigstellungsanzeige wurde am 01.09.2006 eine Überprüfung gemäß § 30, Abs. 3, NÖ. Bauordnung 1996, LGBl. 8200-12, des mit Bescheiden vom 24.01.1994, Zl. *** und 07.02.1995, GZ.: *** (Auswechslungsplan) genehmigten Um- und Zubaues auf den Grundstücken Nr. , *** und den Bauflächen Nr. . und .***, in der Kat. Gemeinde *** in ***, in der , auf die bewilligungsgemäße Ausführung durchgeführt. Die Grundstücke Nr. , *** und Bauflächen Nr. ., ., in der Kat. Gemeinde *** sind grundbücherlich zu einem einzigen Grundstück beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, ***, ***, unter Vorlage eines Antrages, des Baubewilligungsbescheides samt zugehöriger Verhandlungsschrift, zu vereinigen. Der Nachweis der grundbücherlichen Durchführung ist binnen Monatsfrist der Baubehörde vorzulegen.

Weiters ist binnen Monatsfrist ein bundeseinheitliches Sicherheitsattest über die elektrotechnische Anlage vorzulegen.

Das Recht aus dem Baubewilligungsbescheid zur widmungsgemäßen Benützung des Um- und Zubaues darf aufgrund des Ergebnisses der baupolizeilichen Überprüfung sowie nach Vorlage der fehlenden Unterlagen ausgeübt werden.

Spruch

Die Verfahrenskosten betragen: Betrag in €

a. Kommissionsgebühren gemäß § 77 AVG.1991 in Verbindung

der NÖ. Gemeinde-Kommissionsgebühren-Verordnung 1978,

LGBL. 3860/2-3,

1 Amtsorgan 1/2 Stunde a € 9,45 9,45

b. Feste Gebühren gemäß Gebührengesetz 1957 26,00

Summe 35,45

Dieser Betrag ist innerhalb von 14 Tagen mit beiliegendem Zahlschein einzuzahlen.

Begründung

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die durchgeführte baubehördliche Überprüfung und die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.“

Die Zustellung dieses Bescheides wurde an den Beschwerdeführer verfügt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde oder sonst tatsächlich körperlich zugegangen ist.

4.5. Der Beschwerdeführer fand in seinen Unterlagen ein undatiertes Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten, versehen mit dem Amtssigel („Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten“) und Unterschrift des „Abteilungsvorstandes“, bezeichnet als „Bestätigung der Gemeinde“ vor. Dieses Schreiben ist an die NÖ Landesregierung, St. Pölten, ***, ***, (Abteilung Wohnbauförderung) gerichtet und weist Folgenden Inhalt auf:

„A Es wird bestätigt, daß das auf Grund des Baubewilligungsbescheides vom 07.02.1995, GZ. *** errichtete Eigenheim/Wohnung auf der Parzelle Nr. *** KG *** mit 1 Wohneinheiten konsensgemäß errichtet wurde und gemäß der NÖ Bauordnung benützt werden darf.

B Weiters wird bestätigt, daß das oben bezeichnete Eigenheim in […] von Herrn und Frau [Bezeichnung des Beschwerdeführers und seiner Gattin] dauernd als Hauptwohnsitz benützt wird.“

Das Formular enthält in seiner Kopfzeile den folgenden Hinweis: „Dieses Formular ist zum Zeitpunkt des zulässigen Benützens des Eigenheims /Wohnung vorzulegen“. Zu welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer dieses – an die NÖ Landesregierung gerichtete – Formular („Bestätigung der Gemeinde“) zugekommen ist, kann nicht festgestellt werden. Dieses Schreiben ist im Bauakt nicht dokumentiert.

4.6. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen bei der belangten Behörde keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 3.000,00 Euro, ist Hälfteeigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft, die mit einem Hypothekarkredit belastet ist, hat (darüber hinaus) keine Schulden und keine Sorgepflichten.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen erweisen sich im Wesentlichen als unstrittig und ergeben sich unzweifelhaft aus den eindeutigen Inhalten des von der Baubehörde betreffend die *** vorgelegten Bauaktes (insbesondere der darin einliegenden Bescheide, Ladung und Niederschrift). Zur negativen Feststellung betreffend die Zustellung des Bescheides vom 19. September 2006 an den Beschwerdeführer ist auf dessen Vorbringen im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren im Einklang mit der Aktenlage zu verweisen. So ist dem vorgelegten Bauakt ein Zustellnachweis für diesen Bescheid an den Beschwerdeführer nicht zu entnehmen (sondern findet sich darin alleine ein Zustellschein etwa betreffend das Finanzamt). Mangels gegenteiliger Verfahrensergebnisse kann eine Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Auch liegt im Bauakt das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben („Bestätigung der Gemeinde“) nicht auf und wurde dargetan, dass er dieses in seinen Unterlagen vorgefunden habe. Das Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem entsprechenden aktenkundigen Auszug; die festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse gründen auf einer Schätzung durch die erkennende Richterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

6. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr 1/2015 idF LGBl. Nr. 32/2021, (in der zum Ende des angelasteten Tatzeitraums geltenden Fassung – bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift) lauten:

„§ 30

Fertigstellung

(1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, und dem Bebauungsplan entspricht.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:

1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,

2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan und eine Beschreibung (jeweils zweifach) und ein Hinweis auf den Energieausweis, wenn ein solcher mit der Anzeige vorzulegen war,

2a. Angaben über sonstige, insbesondere meldepflichtige (§ 16) Abweichungen,

3. eine Bescheinigung des Bauführers

(§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks, insbesondere auch über die Einhaltung der Angaben bzw. im Falle von Abweichungen nach Z 2a über die Einhaltung der Anforderungen aus dem Energieausweis, wenn ein solcher vorzulegen war,

4. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen,

5. der Nachweis über die Herstellung des Bezugsniveaus (§ 12a).

(3) Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.

(5) Ist ein Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen, wobei Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 nicht anzuwenden sind. Nach der Fertigstellung eines Vorhabens nach § 18 Abs. 1a Z 3 (Heizkessel) ist der Anzeige eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.“

„§ 37

Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,

2. ein anzeigepflichtiges Vorhaben (§ 15) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 4 oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt oder benützen lässt,

3. eine Auflage einer Bewilligung nicht erfüllt oder eine Bescheinigung oder einen Befund nach § 32 Abs. 7 nicht vorlegt,

[…]

8. ein Bauwerk oder Vorhaben vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2, 3 oder 5 benützt,

[…]

(2) Übertretungen nach

[…]

2. Abs. 1 Z 2, 3, 5, 9, 9a, 10, 10a, 10b und 14 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,

3. Abs. 1 Z 4, 8, 9b und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen,

zu bestrafen.“

7. Erwägungen:

7.1. Zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses:

7.1.1. Die Beschwerde ist begründet.

7.1.2. Mit Spruchpunkt 1 wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als Hälfteeigentümer und Bauwerber zu verantworten, dass die Auflage – „Weiters ist binnen Monatsfrist ein bundeseinheitliches Sicherheitsattest über die elektrotechnische Anlage vorzulegen." des Bescheides des Magistrat St. Pölten vom 19.09.2006, GZ ***, nicht erfüllt wurde, da bis zum 16.09.2021 keine Vorlage eines positiven Elektroattestes bei der Baubehörde erfolgt ist, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine Auflage einer Bewilligung nicht erfüllt. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Auflage des Bescheides vom 19. September 2006 iVm § 37 Abs. 1 Z 3 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) verletzt.

7.1.3. Gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Auflage einer Bewilligung nicht erfüllt oder eine Bescheinigung oder einen Befund nach § 32 Abs. 7 nicht vorlegt.

7.1.4. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 19. September 2006 zugestellt wurde oder ihm dieser tatsächlich körperlich zugekommen wäre. Mangels Feststellbarkeit der Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer kann ihm ein Zuwiderhandeln gegen diesen – für ihn nicht wirksam gewordenen – Bescheid nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dass dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1 ein Zuwiderhandeln gegen die Auflage Nr. 15 der Verhandlungsschrift vom 13. Dezember 1993, die zum Bestandteil des Baubewilligungsbescheides vom 07. Februar 1995 (betreffend Auswechslungsplan) erklärt wurde, zur Last gelegt worden wäre, kann dem eindeutig gefassten Wortlaut des Tatvorwurfs – der sich ausdrücklich auf den Bescheid aus dem Jahr 2006 bezieht und die in diesem Bescheid verwendete Formulierung wiedergibt – nicht unterstellt werden.

Darüber hinaus ist auszuführen, dass der im Strafvorwurf angeführte Bescheid vom 19. September 2006 einen Kostenbescheid betreffend die Vorschreibung von Gebühren darstellt und die im Strafvorwurf wiedergegebene „Auflage“ alleine im Kopf dieses Bescheides (und nicht auch im Spruch) angeführt ist. Es ist sohin auch von keiner normativen Anordnung einer Auflage in dem bezeichneten Bescheid auszugehen und stellt der Kostenbescheid auch keine „Bewilligung“ im Sinne des § 37 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 dar.

7.1.5. Der Beschwerde ist daher stattzugeben, das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

7.2. Zu Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses:

7.2.1. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe als begründet.

7.2.2. Zum objektiven Tatbestand:

7.2.2.1. Mit Spruchpunkt 2 wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass das Bauwerk (Wohnhaus) in Benützung steht, ohne dass die Anzeige der Fertigstellung samt Vorlage der Unterlagen gemäß § 30 Abs. 2 NÖ BO 2014 bis zumindest 16. September 2021 bei der Baubehörde eingebracht worden ist.

7.2.2.2. Zunächst ist auszuführen, dass das spruchgegenständliche Wohnhaus – bewilligt in seinem Zu- und Umbau durch den Bescheid vom 07. Februar 1995, Zl. *** (Auswechslungsplan) – noch auf Grundlage der damals geltenden NÖ Bauordnung 1976 bewilligt wurde. Diese knüpfte die zulässige Benützung eines Gebäudes – nach Anzeige der Vollendung der Ausführung des Vorhabens (vgl. § 110 Abs. 1 leg.cit.) – an die Erteilung einer Benützungsbewilligung an (vgl. § 111 leg.cit).

Die NÖ BO 1996, die am 01. Jänner 1997 in Kraft getreten ist, sah sodann Folgendes vor:

„§ 23

Baubewilligung

(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfaßt das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z. 3 vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen.

[…]“

„§ 30

Fertigstellung

(1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:

1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung (§ 21 Abs. 6) des Bauvorhabens (2-fach),

2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (2-fach),

3. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,

4. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.“

Zunächst ist festzuhalten, dass ein „bewilligtes Bauvorhaben“ im Sinne des § 30 Abs. 1 NÖ BO 1996 nicht nur ein solches nach diesem Gesetz ist, wie der Klammerausdruck „(§ 23)“ vermuten lassen könnte. Vielmehr sind darunter auch Baubewilligungen nach den Vorgängerbestimmungen der NÖ BO 1996 zu subsumieren, wie aus der Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 1 letzter Satz leg.cit. erschlossen werden kann, wonach sämtliche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen baubehördlichen Bescheide bestehen bleiben (so VwGH 23.05.2002, 2001/05/0835).

Die „Fertigstellungsanzeige“, wie sie in § 30 NÖ BO 1996 vorgesehen war, kommt sohin auch für Bauvorhaben zur Anwendung, die noch nach der NÖ Bauordnung 1976 genehmigt wurden (und ein Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung noch nicht eingeleitet wurde; vgl. hierzu die Übergangsbestimmung in § 77 Abs. 1 NÖ BO 1996). Damit ist an die Stelle des Regelungssystems der Benützungsbewilligung nach der NÖ Bauordnung 1976 jenes der Anzeige der „Fertigstellung“ gemäß § 30 leg.cit. getreten.

In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass an die Stelle des (früher noch erforderlichen) Benützungsbewilligungsbescheides die NÖ BO 1996 systematisch die Fertigstellungsanzeige setzte. Diese hat inhaltlich die in § 30 leg. cit. aufgezählten Urkunden zu enthalten; vorher liegt – so der Verwaltungsgerichtshof – eine (vollständige) Fertigstellungsanzeige nicht vor (siehe VwGH 25.04.2005, 2002/17/0034; so auch die Erläuterungen zu § 30 Abs. 4 NÖ BO 2014, Ltg.-477/B-23/2-2014, wonach mit Einführung dieser Regelung nicht die bisherige Rechtslage geändert wird, sondern nur verdeutlicht wird, dass nur eine vollständig und ordnungsgemäß belegte Fertigstellungsanzeige das Recht auf die Benützung des Bauwerks nach sich zieht).

7.2.2.3. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen enthielt die im Jahr 2006 vom Beschwerdeführer der Baubehörde übermittelte Fertigstellungsanzeige keine der in § 30 Abs. 2 NÖ BO 1996 genannten Beilagen; insbesondere war ihr das in der Baubewilligung vorgeschriebene bundeseinheitliche Sicherheitsprotokoll für die elektrischen Anlagen (vgl. die Auflage Nr. 15 der Verhandlungsschrift vom 13. Dezember 1993, die zum Bestandteil des Baubewilligungsbescheides vom 07. Februar 1995 (betreffend Auswechslungsplan) erklärt wurde) – als in der Baubewilligung vorgeschriebene Bescheinigung im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 4 NÖ BO 1996 – nicht angeschlossen.

Die im Jahr 2006 vom Beschwerdeführer der Behörde übermittelte Fertigstellungsanzeige war sohin nicht vollständig und war daher – im Sinne der dargelegten Rechtslage – nicht als im Sinne des § 30 NÖ BO 1996 erstattet anzusehen.

7.2.2.4. Gemäß ihrem § 72 Abs. 1 und 3 trat am 01. Februar 2015 die NÖ BO 2014 in Kraft und gleichzeitig die NÖ BO 1996 außer Kraft. Wie schon beim Übergang der NÖ Bauordnung 1976 zur NÖ BO 1996 blieben auch gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sämtliche baubehördliche Bescheide bestehen.

Auch gemäß § 30 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist ein „bewilligtes Bauvorhaben“ nicht nur ein solches nach diesem Gesetz, sondern sind darunter auch Baubewilligungen nach den Vorgängerbestimmungen der NÖ BO 2014 zu subsumieren (siehe schon oben).

Somit hätte der Beschwerdeführer nach Inkrafttreten der NÖ BO 2014 die Fertigstellung nach § 30 NÖ BO 2014 iVm dem Baubewilligungsbescheid zu erstatten gehabt.

7.2.2.5. Gemäß § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Bauwerk oder Vorhaben vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2, 3 oder 5 benützt. Die Benützung eines Bauwerks entgegen § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ BO 2014 (vor Anzeige der Fertigstellung) stellt ein Dauerdelikt dar (vgl. VwGH 27.02.1996, 96/05/0022). Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert. Die (eine) Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert (VwGH 21.11.2018, Ra 2018/13/0075).

7.2.2.6. Durch die nicht erfolgte (vollständige) Fertigstellungsanzeige bis zum 16. September 2021 wurde das Bauwerk durch den Beschwerdeführer seit Inkrafttreten der NÖ BO 2014 entgegen § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ BO 2014 benützt. Der Beschwerdeführer hat demnach das objektive Tatbild des § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ BO 2014 verwirklicht.

7.2.3. Zum subjektiven Tatbestand:

7.2.3.1. Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass für Ungehorsamskeitsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG (wie das in Rede stehende) gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht. Es ist Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 01.11.2018, Ra 2017/11/0152).

7.2.3.2. Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er in seinen Unterlagen die oben festgestellte (undatierte) „Bestätigung der Gemeinde“ an die NÖ Landesregierung (ausgestellt zum Zweck einer Förderung) vorgefunden habe, worin insbesondere ausgeführt ist, dass das aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 07. Februar 1995 bewilligte Eigenheim/Wohnung benützt werden darf.

7.2.3.3. Aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist auch vor dem Hintergrund dieser Bestätigung nicht vom Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums für den Beschwerdeführer auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0069, mwN).

Im vorliegenden Fall ist die (undatierte) „Bestätigung der Gemeinde“ nicht an den Beschwerdeführer (sondern an die NÖ Landesregierung) gerichtet. Demgegenüber war der Beschwerdeführer als Bauwerber nach den gesetzlichen Bestimmungen (zuletzt nach der NÖ BO 2014) eindeutig dazu verpflichtet, eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten; auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer – betreffend das Regelungssystem der NÖ Bauordnung 1976 – auch in der Auflage Nr. 15 der Verhandlungsschrift vom 13. Dezember 1993, die zum Bestandteil der Baubewilligung vom 07. Februar 1995 erklärt wurde, ausdrücklich hingewiesen. Dem Beschwerdeführer ist als Bauwerber jedenfalls zuzumuten, sich mit den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen auseinanderzusetzen. Wenngleich dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass die festgestellte Bescheinigung nicht mit dem Fehlen einer Fertigstellungsanzeige in Einklang zu bringen ist (dies wird bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sein), wäre es – zur Vermeidung eines fahrlässigen Verhaltens – jedenfalls geboten gewesen – etwa auch nach Erhalt der „Bestätigung der Gemeinde“ – in Kontakt mit der Baubehörde zur Klärung der noch offenen Verpflichtung zur Erstattung der Fertigstellungsmeldung gewesen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 von der Baubehörde auf das Fehlen einer Fertigstellungsmeldung aufmerksam gemacht wurde und er daraufhin die (unvollständige) Anzeige erstattet hat. Am Nichtvorliegen eines Rechtsirrtums vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass vorliegend nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer – im Nachgang zur baubehördlichen Überprüfung am 01. September 2006 – der Bescheid vom 19. September 2006, der im Kopf die Verpflichtung zur Vorlage des Sicherheitsprotokolls enthält, zugestellt wurde. Schließlich wird schon in der Niederschrift vom 01. September 2006 ausdrücklich festgehalten, dass noch das bundeseinheitliche Sicherheitsprotokoll (sowie der Nachweis über die Grundstücksvereinigung) vorzulegen ist und gegen die Freigabe zur ordnungsgemäßen Benützung bei „Vorlage oben genannter Unterlagen“ keine Bedenken bestehen; dieser – vom Beschwerdeführer unterzeichneten – Niederschrift kommt Beweiskraft gemäß § 15 AVG zu.

7.2.3.4. Dem Beschwerdeführer ist die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sohin auch subjektiv vorwerfbar. Er hat fahrlässig gehandelt.

7.2.4. Zur Strafhöhe:

7.2.4.1. Gemäß § 37 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 sind Übertretungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ BO 2014 mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen, zu bestrafen.

7.2.4.2. Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.2.4.3. Die übertretene Rechtsnorm soll die Baubehörde in die Lage versetzen anhand der übermittelten Unterlagen zu überprüfen, ob das Bauvorhaben entsprechend der Genehmigung ausgeführt wurde bzw. welche Änderungen im Vergleich zur Bewilligung erfolgt sind. Der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts kommt daher hohe Bedeutung zu (und kommt dies auch im Strafrahmen bis zu 1.000,00 Euro zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer hat vorliegend das geschützte Rechtsgut durch die Benützung des Wohnhauses trotz fehlender Fertigstellungsmeldung nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und hat er fahrlässig gehandelt.

7.2.4.4. Mit Blick auf das Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ist vom Vorliegen des Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit auszugehen. Zudem ist das Vorliegen der oben festgestellten „Bestätigung der Gemeinde“ an die NÖ Landesregierung, woraus sich die Berechtigung zur Benützung des Wohnhauses ergibt, als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 11 StGB zu werten (Begehung der Tat unter Umständen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen; siehe die Ausführungen schon oben). Erschwerend war die Länge des Tatzeitraums zu berücksichtigen.

Mit Blick auf diese Strafzumessungskriterien, insbesondere unter Bedachtnahme auf den – bis lang nicht berücksichtigten Milderungsgrund gemäß § 34 Abs. 1 Z 11 StGB – kann im vorliegenden Einzelfall, auch bei dem in Rede stehenden Tatzeitraum, mit einer herabgesetzten Verwaltungsstrafe das Auslangen gefunden werden, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tathandlung vor Augen zu führen und ihn zukünftig – auch vor dem Hintergrund, dass nunmehr eine vollständige Fertigstellungsanzeige erstattet wurde – von der Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung abzuhalten. Es erweist sich eine Geldstrafe von 50,00 Euro als tat- und schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 3 Stunden im Verhältnis der verhängten Geldstrafe zur vorgesehenen Höchststrafe herabzusetzen.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung zB VwGH vom 24. November 2008, 2006/05/0113).

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens oder die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 letzter Satz VStG (bzw. ein Vorgehen nach § 33a VStG; zur Gleichläufigkeit des § 33a VStG und § 45 Abs. 1 VStG vgl. VwGH 13.08.2019, Ra 2019/03/0068) kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung des durch die Strafnorm geschützten Rechtsguts nicht gering ist (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, betreffend das Nichtvorliegen eines in seiner Bedeutung niedrigen strafrechtlich geschützten Rechtsguts bei einem Strafrahmen von bis zu 726,00 Euro).

7.2.5. Es war daher – unter Präzisierung der anzuwendenden Fassungen der Übertretungs- und Strafsanktionsnormen – spruchgemäß zu entscheiden (für Dauerdelikte vgl. VwGH 21.08.2014, 2011/17/0069, mwN).

7.3. Zu den Spruchpunkten 4 und 5 des Straferkenntnisses:

7.3.1. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

7.3.2. Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte 4 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. August 2023 durch seinen Rechtsvertreter ausdrücklich zurück.

7.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).

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