LVwG N LVwG-S-1229/001-2023

LVwG-S-1229/001-2023State Administrative CourtAug 25, 2023

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verfahrensrecht; Zahlungsaufschub; Rechtskraft; Antragslegitimation;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1229/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1229.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 04.04.2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Teilzahlung:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 16.02.2022, Zl. ***, wurde dem Antrag der A (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 15.02.2022 auf Aufschub des fälligen Strafbetrages mit einem Gesamtbetrag von Euro 1.765,00 stattgegeben und die Zahlung bis zum 27.02.2024 aufgeschoben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit E-Mail vom 02.02.2023 beantragte die Beschwerdeführerin eine Ratenzahlung zum Verfahren ***.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 04.04.2023 wurde der Antrag auf Teilzahlung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Zahlung sei bis 27.02.2024 aufgeschoben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte aus, es gäbe keine Rechtsgrundlage, die es ihr verbieten würde, den Strafbetrag bereits 10 Monate vor Beendigung der Aufschiebungsfrist zu begleichen. Dies zeuge von ihrer Zahlungsbereitschaft.

Das Landesverwaltungsgericht führte am 08.08.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschien die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht. Der festgestellte Sachverhalt ist als unstrittig zu beurteilen.

2. Rechtslage:

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

3. Erwägungen:

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG ist einer Bestraften, der aus wirtschaftlichen, nicht jedoch aus anderen Gründen, die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen (vgl. bspw. VwGH, 21.10.1994, 94/17/0364). Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass die Geldstrafe an sich einbringlich und die Bestrafte zahlungsfähig ist. Die Zahlungsbereitschaft der Bestraften ist dabei nicht entscheidend (vgl. VwGH, 05.06.2020, Ro 2019/04/0228). Weiters kommen Zahlungserleichterungen nach § 54b Abs. 3 VStG dem Telos dieser gesetzlichen Bestimmung entsprechend, erst im Falle des Vorliegens einer vollstreckbaren Geldforderung nach § 54b Abs. 1 VStG zur Anwendung.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 16.02.2022, ***, wurde die Zahlung des Strafbetrages von Euro 1.765,00 der Beschwerdeführerin gegenüber bis zum 27.02.2024 (für etwas mehr als 2 Jahre) aufgeschoben.

Durch den Zahlungsaufschub wurde die allgemeine Anordnung des § 54b Abs. 1 VStG in die Zukunft verschoben (VwGH, 11.02.1994, 93/17/0345; RV BlgNR 2009, 24. GP, S. 22).

Ein Widerruf der Zahlungserleichterung ist nicht vorgesehen und nach den Eingaben der Beschwerdeführerin von dieser auch nicht intendiert (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 54b Rz 16). Die verhängte Geldstrafe war weder zum Zeitpunkt des Antrages auf Ratenzahlung vom 02.02.2023 noch zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts vollstreckbar.

Mangels fälliger Schuld kam der Beschwerdeführerin keine Antragslegitimation nach § 54b Abs. 3 VStG zu, weshalb die Zurückweisung des Antrages durch die Behörde zu Recht erfolgte (VwGH, 10.08.2010, 2008/17/0230; 26.02.2016, Ro 2014/03/0002).

Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass eine schuldbefreiende Rückzahlung des nicht fälligen Strafbetrages vor Ende des Zahlungsaufschubes, damit vor 24.02.2024, jederzeit schuldbefreiend möglich ist.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen.

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