LVwG N LVwG-AV-1223/001-2022

LVwG-AV-1223/001-2022State Administrative CourtAug 11, 2023

Regest

Eisenbahnrecht; Sicherungsverfahren; Träger der Straßenbaulast; Parteistellung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1223/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1223.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des Landes Niederösterreich, Abteilung ***, vertreten durch A Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. April 2015, Zl. ***, betreffend Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

Beschluss:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Die B AG ist Eigentümerin und Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Bahnstrecke *** – ***. Nördlich der Eisenbahnstrecke verläuft im Bereich von Bahn-Kilometer *** die Landesstraße ***. Von dieser Landesstraße zweigt etwa im rechten Winkel eine Straße in Richtung Süden ab, welche die Eisenbahnstrecke bei Bahn-Kilometer *** kreuzt. Sie verläuft auf dem Grundstück ***, KG ***, führt dann über Bahngrund, wo sie Bahngleise überwindet und setzt sich anschließend auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** fort. Diese Straße dient der Anbindung des Ortsteils ***.

Die Grundstücke *** und *** in der KG *** befinden sich im Eigentum des Landes Niederösterreich. Nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** sind diese Grundstücke als „Verkehrsfläche öffentlich“ gewidmet.

Ursprünglich war die Straße, welche auf den Grundstücken *** und *** verläuft, eine Landesstraße. Mit Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. März 1979, mit der die Verordnung über die Auflassung von Landesstraßen geändert wurde (LGBl. Nr 8500/41-69), wurde die Landesstraße *** von km *** (alt) bis km ***(alt) in einer Länge von 570 m aufgelassen. Der Verlauf dieser Landesstraße hatte nach Erlass dieser Verordnung zu lauten: „Von der LS *** in *** zur LS *** in ***. 2 km“.

Der Gemeinderat der damaligen Gemeinde *** (mittlerweile eingemeindet in die Marktgemeinde ***) hat am 15.05.1969 die Übernahme eines alten Teilstückes der Landesstraße Nr. *** als Gemeindestraße beschlossen. Im Protokoll dieser Sitzung ist unter Tagesordnungspunkt 2 „Übernahme eines alten Teilstückes der Landesstraße Nr. *** als Gemeindestraße“ festgehalten:

„Der Gemeinderat der Gemeinde *** beschließt einstimmig, gemäß § 32 des NÖ Landesstraßengesetzes, LGBL. Nr 100/1956, das für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene Teilstück der Landesstraße Nr. *** von km *** (alt) – Kilometer *** (alt) mit dem Zeitpunkt seiner Auflassung als Landesstraße, als Gemeindestraße zu übernehmen.

Anlagen des Landes oder 3. Personen auf den Teilstücken dürfen zu den gleichen Bedingungen wie bisher betrieben werden und das Land wird für Ansprüche Dritter klag- u. schadlos gehalten.“

Die Straße wurde als Bundes- bzw. Landesstraße hergestellt. Da hierbei eine massive Bauweise – welche auf eine deutlich höhere Verkehrsfrequenz ausgelegt war – angewandt wurde, waren seither keine Ausbesserungsarbeiten notwendig.

Was die Straßenerhaltungsaufgaben angeht, so werden durch die Straßenmeisterei *** Mäharbeiten entlang der Abbiegung zu dem Ortsteil *** nur insoweit ausgeübt, als dies zur Freihaltung des Sichtbereichs auf der Landesstraße und somit der Verkehrssicherheit notwendig ist. Ansonsten werden entlang der Straße auf Grundstück *** keine Mäharbeiten ausgeübt. Schneeräumarbeiten, werden von der Abzweigung bis in das Ortszentrum durchgeführt. Dies erfolgt auf Grundlage einer Vereinbarung. Die Gemeinde bekommt demnach jährlich eine Aufstellung über die geleitsteten Winterdienststunden. Die Verrechnung erfolgt gemessen an den geleisteten Arbeitsstunden über eine Kostenbeteiligung an Streusplitt. Schneestöcke oder Schneewände werden von der Straßenmeisterei *** nur entlang der Landesstraße und nicht entlang der Abzweigung angebracht.

Die Landesstraße *** verläuft nach § 1 des NÖ Landesstraßenverzeichnis (LGBl. 8500/99-6) von der L *** in *** die *** Schnellstraße S *** unterfahrend zur L *** in *** und beträgt eine Länge von 2 km. Eine Abzweigung der Landesstraße in den Ortsteil *** der Gemeinde *** besteht nicht mehr.

Die auf den Grundstücken *** und ***, KG *** befindliche Straße ist eine Gemeindestraße. Eine Rücknahme dieser Gemeindestraße als Landesstraße ist bislang nicht erfolgt.

1.2. Sicherungsbescheid

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. April 2015, Zl. ***, wurde angeordnet, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße ist gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen mit Schranken ab Rechtskraft dieses Bescheides zu sichern ist, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV 2012 als Halbschranken auszuführen ist.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und –betrieb am 8. April 2015 im Zuge der in *** abgehaltenen Ortsverhandlung folgendes Gutachten erstellt habe:

„Befund:

Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung wird derzeit gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 2. April 2007, ***, durch eine zuggeschaltete Halbschrankenanlage gesichert, wobei die Vorankündigung des Schrankenschließens mittels Lichtzeichen erfolgt.

Die Einschaltung erfolgt für beide Richtungen fahrtbewirkt.

Der Kreuzungswinkel beträgt 96 Grad.

Die Verkehrsfrequenz auf der Schiene beträgt ca. 81 Züge pro Tag. Die Fahrzeug-frequenz auf der Gemeindestraße beträgt weniger als 500 Kfz/24 h.

Im Bereich der Eisenbahnkreuzung wird die Bahnstrecke eingleisig geführt.

Die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Schiene beträgt für beide Richtungen 120 km/h.

Im Zuge der Gemeindestraße sind links und rechts der Bahn auf beiden Straßenseiten die Gefahrenzeichen „Bahnübergang mit Schranken“ und „Baken“ kundgemacht, wobei rechts der Bahn an der linken Straßenseite die einstreifige Bake verwittert ist.

Beidseits der Bahn sind vor den rechtsseitigen Signalgebern auf der Gemeindestraße Haltelinien markiert.

Aufgrund der örtlichen Lage der Standorte der Signalgeber und der Schrankenantriebe ist eine Sperrstrecke für den Fahrzeugverkehr von 9,10 m und für Fußgänger von 11,10 m vorhanden.

Gutachten:

km *** mit einer Gemeindestraße

Unter Zugrundelegung einer Sperrstrecke von 9,10 m für den Fahrzeugverkehr und von 11,10 m für Fußgänger ergibt sich unter Berücksichtigung einer Technikzeit von 1 Sekunde bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Halbschranken an eingleisigen Eisenbahnkreuzungen eine erforderliche Annäherungszeit für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke mit 28 Sekunden und für Fußgänger mit 31 Sekunden. Damit verbunden wird für die Ermittlung der erforderlichen Schaltstrecke die erforderliche Annäherungszeit für Fußgänger mit 31 Sekunden ausschlaggebend.

Aufgrund der örtlich zulässigen Geschwindigkeit von 120 km/h für beide Richtungen ergibt sich bei einer erforderlichen Annäherungszeit von 31 Sekunden eine erforderliche Schaltstreckenlänge von 1034 m.

Aufgrund der vorhandenen Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene ist unter Berücksichtigung der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und den erforderlichen Schaltstreckenlängen die gegenständliche Eisenbahnkreuzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbkrV 2012 durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern.

In Verbindung mit der örtlichen Lage der Eisenbahnkreuzung und der erforderlichen Sperrzeiten hat die Ausführung mit einer Halbschrankenanlage zu erfolgen.

Derzeit ist für beide Richtungen eine Schaltstreckenlänge von 1120 m ausgeführt. Bei Beibehaltung der bestehenden Schaltstreckenlänge ergibt sich eine Verlängerung der erforderlichen Sperrzeiten von ca. 3 Sekunden und diese wird in Verbindung mit der Halbschrankenanlage für vertretbar angesehen, sodass keine Abänderung an der gegenständlichen Sicherungseinrichtung erforderlich wird. Damit verbunden wird auch die Festlegung einer Bauausführungsfrist nicht notwendig.

Die Anwendung der Maßnahmen im Störungsfall gemäß § 95 EisbKrV 2012 wird für ausreichend erachtet.

Für die Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebes und –verkehrs ist rechts der Bahn an der linken Straßenseite der Austausch der verwitterten einstreifigen Bake zu erwirken.“

Basierend auf dem Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb vom 8. April 2015, an dessen Schlüssigkeit und Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln bestehe, sei die gegenständliche Eisenbahnkreuzung spruchgemäß zu sichern.

1.3. Antrag Kostenverfahren

Mit Eingabe vom 13.4.2018 beantragte die B AG gemäß § 49 Abs 2 iVm § 48 Abs 2 bis 4 EisbG eine behördliche Entscheidung über die Aufteilung der Kosten zwischen der B und dem Träger der Straßenbaulast (Kostenverfahren). Als Träger der Straßenbaulast wurde zu diesem Zeitpunkt die Marktgemeinde *** geführt.

1.4. Parteistellung Land NÖ

Mit Eingabe vom 1.9.2022 brachte die Marktgemeinde *** im nunmehr vor dem LVwG NÖ anhängigen Kostenverfahren (LVwG-AV-5/001-2022) vor, dass nicht sie, sondern das Land Niederösterreich Träger der Straßenbaulast sei. Daraufhin wurde das Land NÖ dem (Kosten-)Verfahren beigezogen. Das Land NÖ hat an der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG vom 4.11.2022 teilgenommen und im Zuge dieser ein umfangreiches Vorbringen dazu erstattet, warum nicht das Land NÖ, sondern die Marktgemeinde *** als Träger der Straßenbaulast anzusehen sei.

1.5.

Am 14.9.2022 wurde dem Land Niederösterreich nachträglich der Sicherungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.4.2015, ***, zugestellt.

1.6. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Sicherungsbescheid der belangten Behörde vom 13. April 2015 richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der Bescheid wird vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften bekämpft. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem vor der belangten Behörde abgeführten Verfahren bis dato (richtigerweise) nicht beigezogen worden sei. Nach Durchführung des ebenfalls zur Zahl *** bei der Behörde bzw. nunmehr dem LVwG unter der Zahl LVwG-AV-5/001 anhängigen Verfahrens über die Kosten der vorgeschriebenen Sicherung sei dem Beschwerdeführer nunmehr der Sicherungsbescheid aus dem Jahre 2015 zugestellt. Grund dafür sei eine im Kostenverfahren vor dem LVwG erstattete Eingabe der Gemeinde ***, in der vorgebracht werde, dass der Beschwerdeführer der Träger der Straßenbaulast sei, weil es sich bei der kreuzenden Straße nicht um eine Gemeindestraße, sondern eine Landesstraße handle. Das sei falsch.

Selbst für den Fall, dass die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt, sei aber ohnehin davon auszugehen, dass der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.

Gemäß § 15 NÖ Straßengesetz umfasse die Straßenbaulast die Kosten des Baues, der Erhaltung (einschließlich des Winterdienstes) und der Verwaltung einer Straße. Unter Verweis auf Judikatur des OGH vorn 29.3.1974, 1 OB 33/74, habe der VwGH (28.10.1999, 98/06/0022) dazu die Klarstellung getroffen, dass „derjenige, der verpflichtet ist, eine Straße herzustellen und zu erhalten als Träger der Straßenbaulast anzusprechen ist“.

Wie schon dem Sicherungsbescheid bzw. den diesem zugrundeliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, handelt es sich bei der die Eisenbahnstrecke kreuzenden Straße um eine Gemeindestraße, als deren Träger der Straßenbaulast die Gemeinde anzusehen sei. Dieser Umstand sei im bisherigen Sicherungsverfahren sowie auch im Kostenverfahren bis zuletzt unstrittig gewesen, weshalb eine Beiziehung des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei.

Richtig sei, dass das verfahrensgegenständliche Straßenstück in der Vergangenheit Teil der Landesstraße *** und der Beschwerdeführer in dieser Zeit als Träger der Straßenbaulast gewesen sei. Allerdings sei das Straßenstück im Jahr 1979 als Landesstraße aufgelassen und von der Marktgemeinde *** als Gemeindestraße übernommen worden.

Konkret sei mit Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6.3.1979, LGBI 8500/41-6 die Landesstraße *** auf einer Länge von 570 m aufgelassen und ihr neuer Verlauf als „von der LS *** in *** zur LS *** in ***" festgelegt worden. In den Bereich der Auflassung falle auch das in Rede stehende Straßenstück, das die Eisenbahnstrecke im fraglichen Bereich quert. Auch das heute gültige Landesstraßenverzeichnis beschreibe den Verlauf der Landesstraße *** als „Von der L *** in *** die *** Schnellstraße *** unterfahrend zur *** in ***" (LGBI 8500/99-6 idF LGBl Nr 73/2021). Der Wechsel von Landes- zu Gemeindestraße ergebe sich auch aus der Zusammenschau diverser Dokumente (etwa Verhandlungsschrift des Bundesministeriums für Verkehr, ZI. FB 23761-3-11/2-1977 vom 19. und 20. April 1977 einerseits und der Straßenkarte von Niederösterreich 1:50.000 Stand VIII 1980 andererseits, in welcher die Straße nach *** bereits als Gemeindestraße dargestellt wird).

Anders als von der Marktgemeinde *** vorgebracht sei die rechtwinkelig von der *** abzweigende Straße in Richtung *** auf den Grundstücken Nr *** und Nr ***, KG ***, damit Jedenfalls nicht (mehr) Bestandteil der Landesstraße . Gemäß den genannten Verordnungen stelle sich der heutige Verlauf der *** vielmehr wie planlich näher dargestellt dar. Dass auch die Marktgemeinde *** das verfahrensgegenständliche Straßengrundstück nach dessen Auflassung im Jahr 1979 als Gemeindestraße betrachte, erhelle sich nicht nur daraus, dass die Marktgemeinde *** ihre Eigenschaft als. Trägerin der Straßenbaulast im bisherigen Sicherungs- und Kostenverfahren nicht bestritten habe, sondern kommt beispielsweise auch im Schreiben der Marktgemeinde *** an die NÖ Landesstraßenverwaltung aus dem Jahr 1981 zum Ausdruck, in dem die Marktgemeinde *** das Land NÖ ersucht habe, die Ortsdurchfahrt *** in den bestehenden Winterdienstvertrag miteinzubeziehen, da sie selbst nicht über die erforderliche maschinelle und personelle Ausrüstung verfüge, um die Räumung ordnungsgemäß und zeitgerecht durchzuführen. Ergebnis dieses Ansuchens sei ein Winterdienstvertrag zwischen der Marktgemeinde *** und der NÖ Landesstraßenverwaltung vom 7.12.1981 für das verfahrensgegenständliche Straßenstück mit der Bezeichnung „ - Ende ehem. ***“. Schon der Abschluss dieses Vertrages verdeutliche, dass die Marktgemeinde *** seit der Übergabe im Jahr 1979 Straßenerhalterin und Trägerin der Straßenbaulast des verfahrensgegenständlichen Straßenstückes sei und sich als solche auch um die Erhaltung der Straße (durch Abschluss von entsprechenden Vereinbarungen) gekümmert habe.

Die Marktgemeinde *** stütze ihre Argumentation, wonach der Beschwerdeführer Träger der Straßenbaulast sei, u.a. darauf, dass der Beschwerdeführer Liegenschaftseigentümer der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, KG ***, sei. Auch dadurch vermöge die Marktgemeinde aber ihre Eigenschaft als Trägerin der Straßenbaulast nicht zu widerlegen: Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer Liegenschaftseigentümer ist, mache diesen nicht zum Straßenerhalter bzw. Träger der Straßenbaulast. Die Frage des Eigentums an der Straßenliegenschaft ist sei nach der Judikatur nämlich streng von der Frage zu trennen, wer Straßenerhalter ist.

Nach der Judikatur des VwGH zu § 48 EisbG sei als „Träger der Straßenbaulast" vielmehr „jener Rechtsträger zu verstehen, dem der (Um-)Bau der durch die Sicherungsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG betroffenen Straße(n) obliegt, sei es aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder in Ermangelung einer derartigen Verpflichtung aufgrund des bloßen Umstandes, dass er auf seinem Grund einen Verkehr eröffnet bzw. geduldet hat.“.

Das Land Niederösterreich treffe weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Verpflichtung zum (Um-)Bau des gegenständlichen Straßenstückes, vielmehr sei es erkennbar Verpflichtung der Gemeinde, der Ortschaft *** eine Anbindung an das Landesstraßennetz zur Verfügung zu stellen und diese zu erhalten. Die Straße in ihrem gesamten Verlauf diene nicht jenen verkehrlichen Bedürfnissen, für die das Land Niederösterreich nach dem NÖ Straßengesetz verantwortlich sei. Seit Auflassung des Straßenstückes als Landesstraße durch Verordnung werde der Verkehr auf den Grundstücken nur in Form der Gemeindestraße geduldet, als deren Trägerin die Gemeinde aufgetreten und anzusehen sei, was auch von dieser bis zuletzt nicht in Frage gestellt worden sei.

Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass das Land Niederösterreich nicht als Träger der Straßenbaulast des in Rede stehenden Straßenstückes zu qualifizieren sei. Für den Fall, dass die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt, sei aber ohnehin davon auszugehen, dass der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei, was in der Beschwerde in weitere Folge näher ausgeführt und begründet wurde.

Die beschwerdeführende Partei beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** - *** gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV 2012 als Halbschranken auszuführen ist und die bestehende Art der Sicherung beibehalten werden kann; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

1.7. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AV-5/001-2022 und LVwG-AV-1223/001-2022 durch. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Vorbringen der Parteien. Einbezogen das gegenständliche Verfahren wurde auch das Verhandlungsergebnis der Verhandlung vom 04. November 2022 zu LVwG-AV-5/001-2022 in der die Parteien des gegenständlichen Verfahrens anwesend bzw. vertreten waren und der C als Zeuge einvernommen wurde.

1.8. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den Vorbringen der Parteien. Die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken *** und ***, KG ***, sowie die Widmung selbiger als „Verkehrsfläche öffentlich“ sind unbestritten. Dass die Straße, welche auf den Grundstücken *** und *** verläuft, ursprünglich eine Landesstraße war ergibt sich aus der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. März 1979. Die Übernahme des gegenständlichen Teilstückes der Landesstraße Nummer *** als Gemeindestraße ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates der damaligen Gemeinde ***, mittlerweile eingemeindet in die Marktgemeinde ***, vom 15.05.1969. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Ausführung von Straßenerhaltungsaufgaben durch die Straßenmeisterei *** unter Abgeltung selbiger durch die Gemeinde ergeben sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen C. Die Feststellung, dass eine Rücknahme dieser Gemeindestraße als Landesstraße bislang nicht erfolgt ist, ergibt sich daraus, dass weder eine deklarative Beschreibung des Straßenstückes als Landesstraße mittels Verordnung erfolgt ist noch entsprechende Vereinbarungen oder Rechtsakte gesetzt wurden, sind die auf eine Rückübertragung an das Land Niederösterreich schließen lassen. Aus dem Schreiben des Büros des Landeshauptmannes vom 26. November 1990 geht vielmehr hervor, dass eine Rücknahme durch das Land Niederösterreich dezidiert abgelehnt wurde.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 31.

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

2.2. Eisenbahngesetz (EisbG)

§ 49

[…]

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG 1957 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

[…]

2.3. NÖ Straßengesetz 1999:

§ 4

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

6. Straßenerhalter:

das Land oder die Gemeinde als Träger von Privatrechten, dem der Bau und die Erhaltung einer Straße oder eines Bestandteiles derselben obliegt;

[…]

§ 15

Straßenbaulast

(1) Die Kosten des Baues (einschließlich des Grunderwerbs), der Erhaltung (einschließlich des Winterdienstes) und der Verwaltung einer Straße hat, soferne

-in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,

-keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird und

-kein Dritter aufgrund eines Rechtstitels zur Kostentragung verpflichtet ist,

der Straßenerhalter zu tragen.

Werden im Zuge von Straßenbaumaßnahmen Grundstücksgrenzen geändert, hat der Straßenerhalter für die dadurch notwendige Herstellung der Grundbuchsordnung zu sorgen.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

[…]

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG,

BGBl. I Nr. 33/2013), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. April 2015, Zl. ***, wurde angeordnet, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße ist gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen mit Schranken ab Rechtskraft dieses Bescheides zu sichern ist, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV 2012 als Halbschranken auszuführen ist.

3.2. Zur Parteistellung im Sicherungsverfahren

Der VfGH hat im Erkenntnis vom 26. Februar 2020, Zl. G179/2019, die Rechtsauffassung vertreten, eine verfassungskonforme Auslegung im Lichte des Gleichheitssatzes (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) müsse zu dem Ergebnis führen, dass entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des VwGH dem Träger der Straßenbaulast Parteistellung im Verfahren nach dem ersten Halbsatz des § 49 Abs. 2 EisbG über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung zukomme. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an. Voraussetzung für eine Beschwerdeerhebung ist, dass die Beschwerdeführende Partei Träger der Straßenbaulast des gegenständlichen Straßenbereiches ist.

3.3. „Träger der Straßenbaulast“ im Sinne des § 48 EisbG:

Zur Frage, wer als „Träger der Straßenbaulast“ im Sinne des § 48 EisbG anzusehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof (Ro 2020/03/0044, Rz 35 ff) ausgeführt:

Wer als „Träger der Straßenbaulast“ im Sinne des § 48 EisbG anzusehen ist, wird im EisbG nicht näher umschrieben. Auch die EisbKrV enthält keine derartige Begriffsdefinition, scheint in ihrem § 9 Abs. 1 leg. cit. aber davon auszugehen, dass es zwischen dem „Träger der Straßenbaulast“ und dem „Straßenerhalter“ einen Unterschied geben könne, wird dort doch angeordnet, dass bei der Überprüfung einer Eisenbahnkreuzung festgestellte - näher umschriebene - Mängel „dem Träger der Straßenbaulast beziehungsweise dem Straßenerhalter zu melden“ seien.

Der Begriff der „Straßenbaulast“ findet sich außerhalb des EisbG vor allem in einschlägigen straßenrechtlichen Normen:

§ 8 Bundesstraßengesetzes 1971 sieht unter dem Titel „Straßenbaulast“ vor, dass die Planung, der Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen grundsätzlich aus Mitteln des Bundes erfolge und legt damit ein weites Begriffsverständnis von „Straßenbaulast“ zugrunde.

Auch die Straßengesetze der Bundesländer enthalten teilweise Begriffsdefinitionen für die „Straßenbaulast“, die im Wesentlichen auf die Belastung mit den Kosten des Baus (Herstellung) und der Erhaltung der Straßen abstellen (vgl. dazu beispielsweise den II. Abschnitt des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 oder die Begriffsdefinition von § 2 Abs. 8 Tiroler Straßengesetz).

§ 15 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 führt unter der Überschrift „Straßenbaulast“ aus, dass die Kosten des Baues (einschließlich des Grunderwerbs), der Erhaltung (einschließlich des Winterdienstes) und der Verwaltung einer Straße der Straßenerhalter zu tragen hat (ausgenommen anderslautende gesetzliche Bestimmungen, Vereinbarungen und Rechtstitel, die Dritte zur Kostentragung verpflichten). Als „Straßenerhalter“ definiert § 4 Z 6 NÖ Straßengesetz 1999 „das Land oder die Gemeinde als Träger von Privatrechten, dem der Bau und die Erhaltung einer Straße oder eines Bestandteiles derselben obliegt.“

In dem – […] – hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1999, Zl. 98/06/0022, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. März 1974, 1 Ob 33/74, aus, als „Träger der Straßenbaulast“ sei derjenige anzusprechen, der verpflichtet sei, eine Straße herzustellen und zu erhalten. Gleichzeitig verwies der Gerichtshof darauf, dass unter der „Herstellung“ von Straßen im Sinne des fallbezogen anzuwendenden Kärntner Straßengesetzes der Neubau, Ausbau, Umbau, die Umlegung und sonstige Verbesserungen öffentlicher Straßen, unter „Straßenerhaltung“ hingegen die Instandhaltung, Pflege (technisch wirtschaftliche Betreuung) sowie die Wahrnehmung und Vertretung des Straßeninteresses zu verstehen seien. „Träger der Straßenbaulast“ sei nicht gleichbedeutend mit der Eigenschaft als Grundeigentümer.

Festzuhalten ist, dass weder das angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes noch das Urteil des Obersten Gerichtshofes im spezifischen Zusammenhang mit dem EisbG ergangen sind (im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ging es um die Auslegung des Bundesstraßengesetzes zur Beurteilung eines Rückübereignungsanspruchs, im Verfahren des Obersten Gerichtshofes um die zivilrechtliche Haftung für den Sturz einer Person infolge eines am Fahrbahnrand befindlichen unabgedeckten Kanalloches).

Diese Einordnung ist von Bedeutung, weil § 48 EisbG nur in seinem besonderen Kontext verstanden werden kann: Der „Träger der Straßenbaulast“ wird in dieser Norm in seiner Aufgabe zur baulichen „Umgestaltung des Wegenetzes“ und „sonstiger Ersatzmaßnahmen“ adressiert. Unter „Straßenbaulast“ versteht § 48 EisbG demnach offenkundig die Baulast im engeren Sinne, während die Straßenerhaltung (etwa im Sinne der Übernahme des Winterdienstes usw.) keine maßgebliche Bedeutung hat. Für dieses Begriffsverständnis spricht auch die angesprochene Unterscheidung in § 9 Abs. 1 EisbKrV zwischen dem „Träger der Straßenbaulast“ (offenbar im engeren Sinne) und dem „Straßenerhalter“.

Als „Träger der Straßenbaulast“ im Sinne des § 48 EisbG ist somit jener Rechtsträger zu verstehen, dem der (Um-)Bau der durch die Sicherungsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG betroffenen Straße(n) obliegt, sei es aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder in Ermangelung derartiger Verpflichtungen aufgrund des bloßen Umstandes, dass er auf seinem Grund einen Verkehr eröffnet bzw. geduldet hat.

3.4. Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall:

Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke stehen dem Eigentum des Landes Niederösterreich. Ursprünglich war die Straße, welche auf den Grundstücken *** und *** verläuft eine Landesstraße (***). Dadurch hat zunächst das Land Niederösterreich dort den Verkehr eröffnet bzw. geduldet.

Mit Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. März 1979, mit der die Verordnung über die Auflassung von Landesstraßen geändert wurde (LGBl. Nr. 8500/41-69), wurde diese Landesstraße *** von km *** (alt) bis km *** (alt) in einer Länge von 570 m aufgelassen. Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Straßengesetz sind die bestehenden Landesstraßen im NÖ Landesstraßenverzeichnis, dem Verordnungscharakter zukommt, auszuweisen, welches auch deren Verlauf zu beschreiben hat.

Die Eintragung oder Nichteintragung in das NÖ Landesstraßenverzeichnis hat allerdings keine normative Auswirkung für die hier - autonom - zu beurteilende Frage, wer „Träger der Straßenbaulast“ im Sinne des § 48 EisbG ist (VwGH Ro 2020/03/0044, Rz 48).

Der Gemeinderat der damaligen Gemeinde *** hat am 15.05.1969 mittels Gemeinderatsbeschluss die Übernahme des Straßenstückes der Landesstraße als Gemeindestraße beschlossen. Im Protokoll dieser Sitzung ist unter Tagesordnungspunkt 2 „Übernahme eines alten Teilstückes der Landesstraße Nummer *** als Gemeindestraße“ festgehalten: „Der Gemeinderat der Gemeinde *** beschließt einstimmig, gemäß § 32 des NÖ Landesstraßengesetzes, LGBL. Nr. 100/1956, das für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene Teilstück der Landesstraße Nr. *** von km *** (alt) – Kilometer *** (alt) mit dem Zeitpunkt seiner Auflassung als Landesstraße, als Gemeindestraße zu übernehmen.

Anlagen des Landes oder 3. Personen auf den Teilstücken dürfen zu den gleichen Bedingungen wie bisher betrieben werden und das Land wird für Ansprüche Dritter klag- u. schadlos gehalten.“

Aus dem dokumentierten Beschlusstext ergibt sich, dass damit auch die Straße auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken *** und *** in der KG *** als Gemeindestraße übernommen wurde. Über die Straße auf diesen Grundstücken wird letztlich der Anschluss der Gemeindestraße an die Landesstraße hergestellt und ist diese für das Auffahren auf bzw. das Abfahren von der Landesstraße, nicht aber „für den Durchzugsverkehr“ auf der Landesstraße erforderlich.

Mit der Übernahme des Straßenstückes als „Gemeindestraße“ ist nicht nur die Erhaltung und Verwaltung der Straße verbunden, sondern auch die Verantwortung für allfällige Umbauarbeiten. Der Umstand, dass solche Umbauarbeiten oder Ausbesserungsarbeiten aufgrund der stärkeren Bauausführung (als Landesstraße) bisher nicht erforderlich waren, ändert daran nichts.

„Träger der Straßenbaulast“ im Sinne des § 48 EisbG ist durch die Übernahme des gesamten, für den Durchzugsverkehr nicht mehr erforderlichen Teiles der ehemaligen Landesstraße als Gemeindestraße nunmehr die Gemeinde.

Mit der Übernahme des als Landesstraße aufgelassenen Teiles als Gemeindestraße durch die Gemeinde hat das Land Niederösterreich die Eigenschaft als Träger der Straßenbaulast im Sinne des § 48 Eisenbahngesetz nicht mehr inne. Eine Rückübertragung des gegenständlichen Straßenstückes an das Land Niederösterreich ist bislang nicht erfolgt.

Dies hat zur Folge, dass dem Land Niederösterreich keine Parteistellung im Sicherungsverfahren und damit auch keine Beschwerdelegitimation zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird insbesondere auf die zitierte Entscheidung VwGH Ro 2020/03/0044 hingewiesen.

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