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LVwG-M-17/001-2023•LVwG N LVwG-M-17/001-2023
LVwG-M-17/001-2023State Administrative CourtAug 9, 2023
Maßnahmenbeschwerde; Straßenverkehr; Anhaltung; Beschimpfung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B (als gesetzliche Vertreterin), vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Polizisten der Polizeiinspektion ***, zurechenbar der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, am 13.2.2023 betreffend rechtswidriges Verfolgen und Abdrängen von der Straße, sowie eine körperliche Attacke und Beschimpfung und Beleidigung gegen den Beschwerdeführer, zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Gemäß § 35 Absatz 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Ziffer 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz, Verhandlung) in der Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwang zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gang des Verfahrens:
Mit Eingabe vom 27.3.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er am 13.2.2023 mit seinem Moped nach einem Arbeitstag zu seinem Vater fahren wollte. Er fuhr auf der *** und hatte bereits das Ortsgebiet *** verlassen, als er von einem schwarzen Skoda überholt worden sei. Der Lenker des Skoda habe dann abrupt nach rechts gelenkt, den Beschwerdeführer geschnitten und ist stehengeblieben. Für den Beschwerdeführer sei es nicht erkennbar gewesen, dass es sich um ein Polizeifahrzeug gehandelt habe. Es sei weder Blaulicht noch Folgetonhorn verwendet worden. Der Beschwerdeführer habe es dann mit der Angst zu tun bekommen und fürchtete der um sein Leben. Aufgrund dieses Angstzustandes habe der Beschwerdeführer sein Moped gewendet und sei zurück nach *** gefahren. Dort sei er dann nach *** abgebogen. Im Ortsgebiet von *** habe er den schwarzen Skoda abermals bemerkt. Der Beschwerdeführer habe dann Panik bekommen. Als der Beschwerdeführer auf den anschließenden Berg in Richtung Autobahnpolizei hinaufgefahren sei, sei er von dem schwarzen Skoda bedrängt geworden. Das Fahrzeug habe zum Überholen angesetzt und anschließend das Moped nach rechts in den Graben abgedrängt. Dabei sei es auch zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen. Der Beschwerdeführer sei dann die Böschung mit dem Moped hinuntergefahren und kam er im Graben zum Stillstand. Der Fahrer des Skodas sei herausgesprungen und zu dem Beschwerdeführer hin. Dort habe er ihm vom Moped gerissen und sei der Beschwerdeführer am Boden zum Liegen gekommen. Am Boden sei ihm dann der Helm vom Kopf gezerrt worden. Der Polizist habe dabei den Beschwerdeführer geschimpft und ihm eine „Tetschn“ angedroht.
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten legte den Verwaltungsakt *** als Beweismittel vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 17.5.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen D, E, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 13.2.2023 gegen 16:50 Uhr sein Moped mit dem Kennzeichen *** von seiner Arbeitsstelle auf der *** in Richtung ***. Der Polizist D fuhr ebenfalls zu dieser Zeit auf der *** in Richtung *** mit einem zivilen Dienstkraftwagen (schwarzer Skoda). Dem Beamten fiel der Beschwerdeführer deshalb auf, da er mit seinem Moped ein Kraftfahrzeug überholte und auf eine Geschwindigkeit von ca. 80 km/h beschleunigte. Deshalb entschied der Beamte den Beschwerdeführer anzuhalten und eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchzuführen. Dazu überholte der Beamten den Beschwerdeführer und deutete ihm anzuhalten. Zu diesem Zeitpunkt war bereits das Blaulicht, welches sich hinter der Windschutzscheibe befand, eingeschalten. Das Folgetonhorn war zu diesem Zeitpunkt nicht eingeschalten. Sowohl der Beamte D als auch der Beschwerdeführer blieben stehen. Als der Beamte aussteigen wollte, wendete der Beschwerdeführer sein Moped und fuhr zurück in Richtung . Der Beamten nahm sohin die Verfolgung des Beschwerdeführers auf. Ab *** schaltete der Beamte auch das Folgetonhorn ein. Einem weiteren Anhalteversuch entkam der Beschwerdeführer nur durch ein Ausweichen auf den Gehsteig. In der Folge bog der Beschwerdeführer in Richtung *** ab. Dem Beamten fiel beim Abbiegen nach *** sein Funkgerät in den Fußraum des Beifahrerbereiches. Deshalb bekam die Streife „“ lediglich mit, dass sie angefunkt wurde, erfolgte dann aber kein weiterer Kontakt bis nach der letztlichen Anhaltung mehr zu D. In *** tätigte D einen weiteren Anhalteversuch, wobei der Beschwerdeführer diesem durch Ausweichen auf den roten Platz (dort ist ein Fahrverbot verordnet) entgegenwirkte. Vor der Baufirma F konnte der Beamte D einen weiteren Anhalteversuch starten. Da er jedoch zu viel Platz nach vorne ließ, konnte der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug umfahren und seine Flucht weiter fortsetzen. In der Folge lenkte der Beschwerdeführe sein Moped in Richtung Autobahnpolizei. Die Strecke ging bergauf und wurde das Moped dadurch langsamer. Der Beschwerdeführer versuchte noch ein Überholen dadurch zu verhindern, dass er mittig auf der Straße mit seinem Moped fuhr. Der Beamte D schaffte es letztlich sich neben das Moped zu setzen und versperrte dem Beschwerdeführer durch Auslenken nach rechts den weiteren Weg. Da der Beschwerdeführer nicht stehen bleiben wollte, kam es letztlich zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge und lenkte der Beschwerdeführer sein Moped in den Graben. Der Beamten D blieb sofort stehen und folgte dem Beschwerdeführer zu Fuß in den Graben. Da der Beschwerdeführer noch am Moped saß packte ihn der Beamte an der Jacke und zog ihn vom Moped. Dabei kam der Beschwerdeführer zu Sturz. D löste daraufhin den Helm und zog diesem vom Kopf des Beschwerdeführers. Erst zu diesem Zeitpunkt erkannte der Beamten den Beschwerdeführer. Dieser gab in der Folge auch seine Daten mittels Ausweis bekannt.
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:
Der Zeuge D konnte in der Verhandlung glaubwürdig den Verlauf des Vorfalls schildern. So deckt sich seine Aussage, dass ihm das Funkgerät beim Abbiegen in Richtung *** vom Beifahrersitz in den Fußraum gefallen ist, mit der Aussage der Zeugin E, welche angab, dass sie lediglich angefunkt wurden, vom Zeugen D, dann jedoch jegliche Kommunikation bis zum Ende des Vorfalls fehlschlug. Ebenso konnte der Zeuge D die gefahrene Route und die Anhalteversuche klar darlegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nicht erkannt haben will, dass es sich um ein ziviles Polizeifahrzeug gehandelt hat, wird kein Glauben geschenkt. So war sich der Beschwerdeführer sicher bewusst, dass an seinem Moped unzulässige Veränderungen vorgenommen wurde, damit die Höchstgeschwindigkeit erhöht wird. Das Gericht geht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinem Vorbringen – bereits vor dem ersten Anhalteversuch, als er sich umdrehte und den schwarzen Skoda erblickte, der ihm im gleichbleibenden Abstand folgte wahrnahm, erkannte, dass es sich um ein ziviles Polizeifahrzeug gehandelt hat. Nur so lässt sich seine anschließende Reaktion erklären, dass er nach dem er vom Skoda überholt wurde und zum Stillstand gezwungen wurde, einfach umdreht, um zu flüchten. Sein Vorbringen, dass er Angst bekommen hat, weil er nicht wusste, was der Lenker des Skoda von ihm wollte, erscheint schon deshalb nicht glaubwürdig, da er ja nicht einmal gewartet hat bis der Lenker ausstieg oder irgendeine Form der Kommunikation mit ihm aufnahm. Weshalb er deshalb Angst hatte, ist letztlich nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer bereits ab dem ersten Anhalteversuch wahrnehmen müssen, dass der schwarze Skoda ein Blaulicht hinter der Windschutzscheibe hat, welches eingeschalten war. Ab *** hatte der Polizist D zusätzlich das Folgetonhorn eingeschalten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass es sich um ein Einsatzfahrzeug handelte. Er widersetzte sich jedoch auch der weiteren Anhalteversuche immer wieder durch Flucht mit dem Moped. Letztlich wurde der Beschwerdeführer überholt – dies nachdem er versucht hatte, das Überholen durch Fahren in der Mitte zu verhindern – und anschließend lenkte der Zeuge D sein Kraftfahrzeug immer weiter nach rechts, um dem Beschwerdeführer zum Anhalten zu bringen. Dieser blieb jedoch nicht stehen. Dadurch kam es zu einer Kollision und lenkte der Beschwerdeführer sein Moped in den Graben. Übereinstimmend gaben der Beschwerdeführer und der Zeuge D an, dass der Zeuge anschließend hinunter in den Graben zum Beschwerdeführer ging und diesen vom Moped zog dabei der Beschwerdeführer zu Fall gebracht wurde. Ebenso gaben beide an, dass dem Beschwerdeführer der Helm abgenommen wurde. Unterschiedlich waren die Wahrnehmungen in der Heftigkeit der Aktion. Der Beschwerdeführer gab an, dass er heruntergerissen wurde, während der Zeuge D angab, dass er den Beschwerdeführer festhielt, um eine weitere Flucht zu unterbinden. Das Vorbringen, dass das Festhalten zur Unterbindung eines weiteren Fluchtversuches stattfand, klingt plausibel und ist anhand der Vielzahl von vorher erfolgten Fluchtversuchen nachvollziehbar. Auch, der Umstand, dass der Zeuge D den Helm dem Beschwerdeführer abnahm erscheint logisch, wusste er bis dahin ja keine Identität des Mopedlenkers. Dass der Zeuge D ausfällig gegenüber dem Beschwerdeführer wurde und diesem körperliche Gewalt androhte, konnte nicht festgestellt werden und steht auch im Widerspruch zur Aussage der Zeugin E, welche angab, dass alle Personen auf sie einen ruhigen und gelassenen Eindruck erweckten. Auch gab sie an, dass keine Rede von Beschimpfungen gewesen sei.
Rechtlich folgt:
Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass die Polizei keinen Grund gehabt habe, ihn anzuhalten, da er vorschriftsmäßig mit seinem Moped unterwegs war, ist dem entgegenzuhalten, dass die Polizei grundsätzlich berechtigt ist Fahrzeug- und Lenkerkontrollen durchzuführen. Dazu bedarf es nicht einmal eines Anfangsverdachts. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Zeuge D in der Verhandlung klar darlegen können, dass er bereits den Verdacht hatte, dass das gegenständliche Moped getunt sein könnte und somit eine Verwaltungsübertretung vorliegen könnte. Die versuchte Anhaltung erfolgte somit rechtskonform und konnte auch nicht unverhältnismäßig sein.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht erkannt haben will, dass es sich um eine Polizeikontrolle handelt, erscheint – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – unglaubwürdig und wird als Schutzbehauptung gewertet. Würde man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer - trotz Blaulicht und Folgetonhorn – nicht erkannt haben will, dass es sich um eine Polizeikontrolle gehandelt hat, wäre seine gesundheitliche Eignung für eine Lenkberechtigung zu hinterfragen. Weshalb der Beschwerdeführer von einer vermeintlich lebensbedrohlichen Situation ausging, vor der er fliehen musste, ist nicht nachvollziehbar. Im Verfahren wurden keine Umstände angeführt, weshalb der Beschwerdeführer einer solchen Gefahr ausgesetzt gewesen sein sollte. Vielmehr ist der Beschwerdeführer bereits vor jeglicher Kontaktaufnahme des ihm unbekannten Lenkers weggefahren.
Wenn der Beschwerdeführer weiter ausführt, dass seine Sicherheit und körperliche Unversehrtheit erheblich durch die Verfolgung gefährdet war, insbesondere durch das Abdrängen von der Fahrbahn in den Graben, ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit freigestanden wäre anzuhalten und die Verkehrskontrolle zu akzeptieren. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der einschreitende Beamten D mehrere Anhalteversuche getätigt hat, wobei der Beschwerdeführer sich jedes Mal diesen durch Flucht widersetzte. Es wird als durchaus angemessen angesehen, dass die Mittel zur Anhaltung – so wie im vorliegenden Fall – sukzessive erhöht werden. So hat der Zeuge D, bei den ersten Anhalteversuchen sich lediglich vor den Beschwerdeführer gesetzt und sein Fahrzeug zu Stillstand gebracht. Der Beschwerdeführer wich jedoch jedes Mal diesen Versuchen aus, indem er immer wieder – zb. über den Gehsteig und Einfahrten – auswich. Somit blieb dem einschreitenden Beamten als letzte Möglichkeit dem Beschwerdeführer mit seinem Moped durch langsames zum rechten Fahrbahnrand lenken zu bremsen. Der Beschwerdeführer hätte auch in dieser Situation noch immer problemlos stehen bleiben können. Stattdessen fuhr er mit seinem Moped soweit weiter, bis es zu einer Kollision kam und er in den Graben auslenken musste.
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass die Polizei die Verfolgung abbrechen hätte können und den Lenker über das Kennzeichen ausforschen hätte können. Diesem Argument ist zu entgegnen, dass über das Kennzeichen lediglich der Zulassungsbesitzer ausgeforscht werden kann, nicht aber zwingend der Lenker. Darüber hinaus hatte der Zeuge D die berechtigte Vermutung, dass das Moped bzw. die Kennzeichen aufgrund des Verhaltens des Lenkers gestohlen sein könnten. Somit schied eine Ermittlung des Lenkers über das Kennzeichen aus.
Eine – wie in der Beschwerde ausgeführt – erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Soweit ausgeführt wurde, dass schon die Verfolgung des Beschwerdeführers eine solche Behandlung darstellt, da diese Angst und Panik ausgelöst hat, ist dem entgegenzuhalten, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers rechtskonform erfolgt ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Angst und Panik verspürte, ändert nichts an der Zulässigkeit, eine Verkehrskontrolle bei ihm durchzuführen und ihn dafür anhalten zu wollen. Auch der Umstand, das der Beschwerdeführer letztlich durch die Kollision bedingt in den Graben auslenken musste, erweist sich aufgrund der Geschehens – wie auch oben ausgeführt – als letztes Mittel um den Beschwerdeführer anzuhalten. Er widersetzte sich zahlreichen zuvor erfolgten Anhalteversuchen erfolgreich. Ebenso erscheint auch das Halten des Beschwerdeführers am Moped gerechtfertigt, musste der Zeuge D doch bis zum Ende von einem weiteren Fluchtversuch ausgehen. Erst als er dem Beschwerdeführer den Helm vom Kopf zog, war die Identität des Mopedlenkers festgestellt. Beschimpfungen die „Arschloch“ oder „Krüppel“ sowie die Androhung einer „Tetschen“ konnten nicht festgestellt werden.
Es war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen und diese abzuweisen.
Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde abgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer unterliegende Partei. Aufwandsersatz ist nur auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag wurde gestellt.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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