LVwG N LVwG-AV-2222/001-2023

LVwG-AV-2222/001-2023State Administrative CourtJul 28, 2023

Regest

Auskunftsrecht; Auskunft; Auskunftsbegehren; Verweigerung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2222/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2222.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 03. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Verweigerung einer Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Antrag, Feststellungen zu dem vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** am 01. Dezember 2015 unter AZ *** behobenen und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen Bescheid zu treffen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Mit E-Mail vom 29. Juni 2019 begehrte der Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** folgende Auskunft: „Ich beantrage nach dem NÖ Auskunftsgesetz, mir mitzuteilen, weshalb nach mehr als 20 Jahren Bautätigkeit und nach jahrelangen, oftmaligen Aufforderungen durch die BH Mistelbach, auf Ausstellung eines Fertigstellungsbescheids für den Wohnbau ***, kein baubehördlicher Auftrag zur Fertigstellung des Rohbaus B ausgestellt wird!“

Am 13. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides über die Verweigerung der Auskunft.

Da der beantragte Bescheid vom Bürgermeister nicht erlassen wurde, brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2020 einen Devolutionsantrag beim Stadtrat der Stadtgemeinde *** ein.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 03. Mai 2023 wurde die begehrte Auskunft vom 29. Juni 2019 verweigert und festgestellt, dass dem Antragsteller hinsichtlich seiner Frage kein Recht auf Auskunft zukomme. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwaltung keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten verpflichtet sei.

Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 2023 die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erklärte darin, den Bescheid unter Anderem wegen unzureichender und wegen unrichtiger Begründung zur Zurückweisung seines Devolutionsantrages vom 14. März 2020, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilungen, wegen Nichtberücksichtigung das Verfahren betreffende Aussagen von Amtssachverständigen, wegen fehlender Beweiswürdigung, wegen Nichtberücksichtigung von das Verfahren betreffenden Gutachten, wegen unrichtiger Rechtsbeurteilung (sekundäre Verfahrensmängel) und wegen unvollständiger Berücksichtigung der zugehörigen Verfahren, anzufechten und legte dies ausführlich dar. Insbesondere habe er mit seiner verfahrensauslösenden Frage keine Rechtsmeinung der Stadtgemeinde *** zum Sachverhalt, nicht etwa die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift oder den Hinweis, in welcher Rechtsvorschrift diese Angelegenheit geregelt ist, beantragt.

Der Beschwerdeführer beantragte,

1. seiner Beschwerde Folge zu geben und die Auffassung der Stadtgemeinde ***, meine begehrte Rechtsauskunft unterliege nicht der Auskunftspflicht, als rechtswidrig zu erkennen,

2. über diese Berufung inhaltlich zu entscheiden und von einer Zurückverweisung an die Stadtgemeinde *** abzusehen,

3. in eventu (bei Zurückverweisung an die Stadtgemeinde ***) eine Frist von 8 Wochen zur Erledigung durch die Stadtgemeinde *** zu stellen,

4. den verfahrensrelevanten Inhalt der in der Beschwerde angeführten baubehördlichen Verfahren in Bezug auf das Wohnhaus ***, nämlich in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen,

5. die verfahrensrelevanten Feststellungen und Aufträge der Oberbehörde Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zu *** betreffend die Fertigstellung des Wohnbaus *** in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen,

6. Feststellungen zu dem vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** am 01. Dezember 2015 unter AZ *** behobenen und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen Bescheid zu treffen,

7. zweckmäßigerweise einen Ortsaugenschein samt mündlicher Verhandlung an Ort und Stelle in ***, ***, anzuberaumen.

1.2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 legte die Stadtgemeinde *** die Beschwerde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde.

1.3. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Insbesondere die Fragestellung und die Eingaben des Beschwerdeführers liegen schriftlich vor.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 24.

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

2.2. NÖ Auskunftsgesetz:

§ 2

Recht auf Auskunft

(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

[…]

§ 3

Verlangen um Auskunft

Die Auskunft kann telefonisch, mündlich oder schriftlich, aber auch telegrafisch oder fernschriftlich verlangt werden.

§ 4

Erteilung der Auskunft

(1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muß der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.

(2) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden.

(3) Das ersuchte Organ muß bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen. Ist eine schriftliche Anfrage unklar, dann muß dem Auskunftssuchenden aufgetragen werden, sein Verlangen zu verbessern. Die im Abs. 1 genannte Frist beginnt in diesem Falle erst mit dem Einlangen der Verbesserung zu laufen.

(4) Wird von einem Organ eine Auskunft in einer Sache verlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, dann muß es das Verlangen möglichst rasch an das zuständige Organ weiterleiten oder den Auskunftssuchenden an dieses verweisen. Der Auskunftssuchende muß von der Weiterleitung verständigt werden.

§ 5

Einschränkungen des Auskunftsrechtes

(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:

1. Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;

2. Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;

3. Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;

4. Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;

5. Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;

6. Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.

(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüberhinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.

§ 6

Verweigerung der Auskunft durch Bescheid

(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist in Sachen zuständig:

1. die vom Amt der Landesregierung besorgt werden das Amt der Landesregierung als Behörde

2. die von der Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde) besorgt werden die Bezirkshauptmannschaft

3. die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut besorgt werden der Magistrat

4. die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden das für die jeweilige Sache zuständige Organ

5. die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde

6. in allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.

(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

2.3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 73.

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

2.4. NÖ Gemeindeordnung 1973

§ 60

[…]

(2) Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse üben aus:

1. gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit Organstellung der Gemeindevorstand (Stadtrat),

2. gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinderat.

Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z 1 ist eine Berufung unzulässig.

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

[…]

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG iVm dem AuskunftspflichtG und § 1 NÖ Auskunftsgesetz bezieht sich auf die Hoheitsverwaltung und die Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 95/05/0250).

Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides (vgl. VwGH Ra 2017/02/0141). Daher kommt eine Erteilung begehrter Auskünfte im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht in Betracht.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).

Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 03. Mai 2023 die begehrte Auskunft vom 29. Juni 2019 („Ich beantrage nach dem NÖ Auskunftsgesetz, mir mitzuteilen, weshalb nach mehr als 20 Jahren Bautätigkeit und nach jahrelangen, oftmaligen Aufforderungen durch die BH Mistelbach, auf Ausstellung eines Fertigstellungsbescheids für den Wohnbau ***, kein baubehördlicher Auftrag zur Fertigstellung des Rohbaus B ausgestellt wird!“) verweigert und festgestellt, dass dem Antragsteller hinsichtlich vorbezeichneter Frage kein Recht auf Auskunft zukomme. Der Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist dadurch definiert und abgegrenzt.

Nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** am 01. Dezember 2015 unter AZ *** behobene und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesene Bescheid. Der diesbezügliche Feststellungsantrag (Punkt 6 der Beschwerde) war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.2.

Gemäß § 2 des NÖ Auskunftsgesetzes hat jeder das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

Unter den Begriff der „Auskunft“ fallen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Mitteilungen gesicherten Wissens, nicht jedoch die Mitteilung von Meinungen, Auffassungen und Mutmaßungen (vgl. VwGH 2010/05/0230).

Darüber hinaus umfasst der Begriff „Auskunft“ die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Den Behörden wurde im Wege der Auskunftspflicht nicht eine Verpflichtung überbunden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit (letztlich) zu rechtfertigen (VwGH Ra 2018/03/0124).

Genau auf so eine Rechtfertigung behördlichen Handelns bzw. Unterlassens, nämlich warum kein baubehördlicher Auftrag zur Fertigstellung eines näher bezeichneten Rohbaus ausgestellt werde, zielt die Frage des Beschwerdeführers ab.

Da der Begriff „Auskunft“ die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens beinhaltet, ist der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen und die zitierte Judikatur verwiesen.

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