LVwG N LVwG-S-2465/001-2022

LVwG-S-2465/001-2022State Administrative CourtJul 25, 2023

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Sperrfläche; Richtungsfahrbahn; Transportbegleitung; Blaulicht;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2465/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2465.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 09.08.2022, GZ: ***, betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 09.08.2022, GZ: ***, wurden Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 21.04.2022, 19:40 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Richtung: Richtungsfahrbahn ***

Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ergeben hat.

2. Sie haben als Fahrzeuglenker folgendende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben bei dem angezeigten Fahrzeug den Earlywarner aufgestellt und das Blaulicht verwendet, obwohl keine dringende Hilfeleistung (Einsatzfahrt) erforderlich war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 46 Abs. 4 lit. a StVO BGBl Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl I Nr. 37/2019

zu 2. § 26 Abs. 1 StVO 1960 BGBl Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl I Nr. 518/1994.“

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO BGBl Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl I Nr. 154/2021 eine Geldstrafe von € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden), zu Spruchpunkt 2. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 BGBl Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl I Nr. 154/2021 eine Geldstrafe von € 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) verhängt. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag von € 25,00 auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auf Grund der Anzeige und der Stellungnahme des Meldungslegers als begangen und erwiesen angenommen werden konnten. Die Behörde erachte die Angaben des Meldungslegers als glaubwürdig, weil ein Grund, aus welchem der Zeuge sich tatsachen- und wahrheitswidrig belasten und dadurch der strafgerichtlichen und disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzen sollte, vom nunmehrigen Beschwerdeführer weder behauptet, noch sonst verfahrensevident geworden sei. Die Angaben des nunmehrigen Beschwerdeführers hätten ihn nicht zu entlasten vermocht, da er naturgemäß bestrebt sei, eine für ihn günstige Darstellung des Sachverhaltes zu liefern, um sich einer drohenden Bestrafung zu entziehen.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Mit Schreiben vom 06.09.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 09.08.2022, GZ: *** Beschwerde, beantragte das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich aller Spruchpunkte aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen, in eventu eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz auszusprechen.

Begründend wurde in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Gewerbe der Fahrzeug- und Transportbegleitung ausübe und beeidetes Organ der Straßenaufsicht iSd § 97 Abs 2 StVO sei. Der Beschwerdeführer habe die Ausbildung der Stufe 4 für Transportbegleitung abgelegt.

Am 21.04.2022 sei der Beschwerdeführer mit der Begleitung zweier Sondertransporte betraut gewesen, wobei der erste Sondertransport eine Breite von 5,20 m und der zweite eine Breite von 4,50 m aufgewiesen habe. Laut Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13.04.2022, SOTRA-Nr. ***, handelte es sich um einen Transport der Stufe 4 und sei der Beschwerdeführer beim gegenständlichen Transport als Blaulichtfahrer eingeteilt gewesen.

Beim Ausfahren aus der Autobahnraststätte *** – was aufgrund der Breite der Sondertransporte eine erhebliche Gefahr für den Verkehr auf der Autobahn darstellte – habe der Beschwerdeführer ca. 20 m zuerst auf der Sperrfläche des Autobahnzubringers und anschließend in der Pannenbucht reversiert, um in die ordnungsgemäße Position zu gelangen, von welcher aus der Beschwerdeführer den nachfolgenden Verkehr sicher in den zweiten Fahrstreifen leiten konnte. Da es sich beim Reversieren um eine besondere Gefahrensituation handelte habe der Beschwerdeführer dabei das Blaulicht aktiviert und die Verkehrsleiteinrichtung aufgestellt. Aufgrund eines zu eng abgestellten LKW sei es zu einer unvorhersehbaren Verzögerung von 10 Minuten gekommen. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer die Rundumleuchte wieder von Blau auf Gelb geschaltet. Erst als der Sondertransport sich der Auffahrt näherte habe der Beschwerdeführer wieder das Blaulicht aktiviert, um den Verkehr auf die zweite Spur zu leiten.

Der von der Behörde herangezogene § 26 Abs 1 StVO besage ausdrücklich, dass „die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden dürfe“. Laut gegenständlichem Bescheid sei der Sondertransport in Niederösterreich als Transport der Stufe 4 eingestuft gewesen. Die Transportbegleitung der Stufe 4 müsse durch mindestens drei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gem. § 97 Abs 2 StVO mit drei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen und Stufe 1 - Eigenbegleitung erfolgen. Das hauptverantwortliche und für die Leitung der Begleitstufe 4 befähigte Straßenaufsichtsorgan sei ermächtigt, im Zuge der Transportabsicherung durchgehend Blaulicht zu verwenden. Als eingeteilter Blaulichtfahrer sei der Beschwerdeführer daher ausdrücklich berechtigt gewesen während der Transportabsicherung Blaulicht zu verwenden. Als vereidigtes Organ der Straßenaufsicht mit Ausweis der Stufe 4 sei der Beschwerdeführer darüber hinaus bereits bei Transportbegleitung der Stufe 2 ermächtigt, bei besonderen Gefahrenstellen Blaulicht punktuell zu verwenden. Eine missbräuchliche Verwendung des Blaulichtes liege im gegenständlichen Fall daher keinesfalls vor. Darüber hinaus sei aus der Entscheidung der belangten Behörde nicht ersichtlich, worin konkret die belangte Behörde die rechtsmissbräuchliche Verwendung sehe.

Auch ein Befahren der Autobahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung liege nicht vor. Im Rahmen der Genehmigung des Sondertransports sei der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet Gefahrensituationen abzusichern. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer auf der Sperrfläche des Autobahnzubringers und in der Pannenbucht, welche durch eine nicht unterbrochene Randlinie von der Richtungsfahrbahn getrennt sei reversiert.

Gemäß § 46 Abs 4 lit. a StVO sei es auf einer Autobahn verboten, eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren, sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergebe. Bereits aus der Legaldefinition des Begriffes Pannenstreifen (§ 2 Abs 1 Z6a StVO) ergebe sich, dass der Pannenstreifen nicht zur Richtungsfahrbahn gehöre. Ein Befahren einer "Richtungsfahrbahn" entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung sei daher nicht vorgelegen. Darüber hinaus sei das ergangene Straferkenntnis mangelhaft bzw. gar nicht begründet. In der Begründung sei zwar § 46 Abs 4 lit. a StVO herangezogen, jedoch anschließend ausgeführt worden, dass demnach „auf Abschnitten einer Richtungsfahrbahn mit mindestens drei Fahrstreifen das Befahren des äußerst linken Fahrstreifens mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.5t verboten ist; dies gilt nicht, soweit das Befahren dieses Fahrstreifens notwendig ist, um sich entsprechend der beabsichtigen Weiterfahrt einzuordnen.“

Dabei handle es sich um die Regelung des § 46 Abs 4a StVO und sei die Passage offenbar ohne nähere Überprüfung aus einer anderen Strafverfügung übernommen worden. Weiters sei auch nicht ersichtlich, von welchem Sachverhalt die Behörde konkret ausgegangen sei. In der Begründung gebe die Behörde lediglich an, dass sie zur Gänze den Angaben des Meldungslegers gefolgt sei, die Glaubwürdigkeit wurde einzig und allein damit begründet, dass „kein Grund ersichtlich sei, weshalb der Meldungsleger eine tatsachen- und wahrheitswidrige Aussage tätigen soll“ und der Beschwerdeführer „als Beschuldigter bestrebt sei, eine für ihn günstige Darstellung des Sachverhaltes zu liefern“. Dabei handle es sich um eine derart mangelhafte Begründung, dass von einer willkürlichen Entscheidung ausgegangen werden müsse.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 08.09.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zu GZ *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.

3.2. Am 19.04.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen C im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus nahm das Landesverwaltungsgericht Einsicht in Google-Maps.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer übt das Gewerbe der Fahrzeug- und Transportbegleitung aus, er ist beeidetes Organ der Straßenaufsicht im Sinne des § 97 Abs 2 StVO und hat eine Ausbildung für Transportbegleitung der Stufe 4 absolviert.

4.2. Am 21.04.2022 gegen 19.40 Uhr wurde vom Beschwerdeführer im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Richtungsfahrbahn ***, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, gelenkt.

4.3. Der Pannenstreifen ist auf dem vom angefochtenen Bescheid umfassten Abschnitt der *** durch eine (nicht unterbrochene) Randlinie gekennzeichnet, die Sperrfläche ist durch schräge, parallele Linien gekennzeichnet. Sowohl der Pannenstreifen, als auch die Sperrfläche sind eindeutig gekennzeichnet und von der Richtungsfahrbahn abgegrenzt.

4.4. Am 21.04.2022 war der Beschwerdeführer mit der Begleitung zweier Sondertransporte betraut. Gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13.04.2022, SOTRA-Nr. ***, handelte es sich um einen Transport der Stufe 4. Das hauptverantwortliche und für die Leitung der Begleitstufe 4 befähigte Straßenaufsichtsorgan war durch diesen Bescheid ermächtigt im Zuge der Transportabsicherung durchgehend Blaulicht zu verwenden. Der Beschwerdeführer war beim gegenständlichen Transport das zur Leitung der Begleitstufe 4 befähigte Straßenaufsichtsorgan.

4.5. Die vom Beschwerdeführer am 21.04.2022 begleiteten Sondertransporte machten bei der Raststation *** eine Pause. Unmittelbar bevor sich die Sondertransporte wiederum für die Abfahrt bereitmachten, fuhr der Beschwerdeführer los, um den Verkehr auf der Autobahn von der ersten auf die zweite Spur umzuleiten und somit eine gefahrlose Abfahrt der Sondertransporte zu gewährleisten. Zu diesem Zweck fuhr der Beschwerdeführer von der Ausfahrt der Raststation direkt in eine (an die Ausfahrt direkt angrenzende) Sperrfläche ein. In der Sperrfläche reversierte er und schob mit seinem Begleitfahrzeug weiter auf den Pannenstreifen zurück, wo er sein Fahrzeug nach ca. 50 Metern anhielt.

4.6. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug auch auf dem Beschleunigungsstreifen zurückschob.

4.7. Der Beschwerdeführer schaltete das Blaulicht ein, als er aus der Ausfahrt hinausfuhr, um die Strecke für den Sondertransport abzusichern, den Earlywarner (mit Richtungspfeilen) schaltete der Beschwerdeführer ein, als er mit seinem Fahrzeug (zuerst auf der Sperrfläche, dann auf dem Pannenstreifen) zurückschob.

4.8. In weiterer Folge konnten die Sondertransporte jedoch nicht unverzüglich losfahren, zumal ein LKW direkt vor einem der Sondertransporte parkte diesen an der Abfahrt hinderte. Als der Sondertransport dem Beschwerdeführer via Funk mitteilte, dass er nicht abfahren könne, weil ein LKW den Weg blockiere, wurden vom Beschwerdeführer am Earlywarner die Richtungspfeile durch „Achtung“ und das von ihm verwendete Blaulicht durch Gelblicht ersetzt.

4.9. Der Beschwerdeführer stellte sein Fahrzeug in weiterer Folge an den äußeren rechten Rand zur Leitschiene und wollte dort den Start des Sondertransportes abwarten, als die Polizei kam und ihn in Kenntnis setzte, dass eine Anzeige folgen werde.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Dass der Beschwerdeführer das Gewerbe der Fahrzeug- und Transportbegleitung ausübt und beeidetes Organ der Straßenaufsicht im Sinne des § 97 Abs 2 StVO ist ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung und ist gegenständlich unstrittig.

5.2. Aus dem Straferkenntnis der belangten Behörde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 21.04.2022 gegen 19.40 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Richtungsfahrbahn ***, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, gelenkt hat. Diese Feststellung, sowie auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 21.04.2022 mit der Begleitung zweier Sondertransporte betraut war, wurde gegenständlich von keiner Partei bestritten und vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich bestätigt.

5.3. Dass es sich beim gegenständlichen Sondertransport um einen Transport der Stufe 4 handelte ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, sowie auch aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde inliegenden Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13.04.2022, SOTRA-Nr. ***. Dass das hauptverantwortliche und für die Leitung der Begleitstufe 4 befähigte Straßenaufsichtsorgan ermächtigt war im Zuge der Transportabsicherung durchgehend Blaulicht zu verwenden ergibt sich ebenfalls aus dem genannten Bescheid (siehe AS 59). Dass der Beschwerdeführer beim gegenständlichen Transport, das zur Leitung der Begleitstufe 4 befähigte Straßenaufsichtsorgan war, wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde, sowie auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt und seitens der belangten Behörde zudem nicht bestritten.

Die Feststellung, dass der Pannenstreifen auf dem vom angefochtenen Bescheid umfassten Abschnitt der *** durch eine (nicht unterbrochene) Randlinie und die Sperrfläche durch schräge, parallele Linien gekennzeichnet ist und somit sowohl Pannenstreifen, als auch die Sperrfläche eindeutig von der Richtungsfahrbahn abgegrenzt sind ergab sich durch eine Einsichtnahme in google maps und wurde von der belangten Behörde auch nicht bestritten.

5.4. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass die vom Beschwerdeführer am 21.04.2022 begleiteten Sondertransporte bei der Raststation *** eine Pause machten. Dieser Umstand steht auch im Einklang mit der Aussage von C, welcher angab, dass er und sein Kollege an der Raststation im Zuge eines Streifendienstes durchgefahren seien und dort die Sondertransporte wahrgenommen hätten.

5.5. Dass der Beschwerdeführer unmittelbar bevor sich die Sondertransporte wiederum für die Abfahrt bereitmachten, losgefahren ist um (den Verkehr auf der Autobahn von der ersten auf die zweite Spur umzuleiten und somit) eine gefahrlose Abfahrt der Sondertransporte zu gewährleisten und zu diesem Zweck von der Ausfahrt der Raststation *** direkt in eine (an die Ausfahrt direkt angrenzende) Sperrfläche einfuhr ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Insbesondere ist die Schilderung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass er von der Ausfahrt direkt auf die Sperrfläche zugefahren ist und auf dieser Sperrfläche (und in weiterer Folge auch auf dem Pannenstreifen) mit seinem Fahrzeug zurückgeschoben hat, bei Betrachtung des Luftbildes via google maps nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am Beschleunigungstreifen reversiert hat wurde von diesem stets in konsistenter Weise verneint und ist unter Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten auf google maps zudem nicht wahrscheinlich, zumal eine direkte Zufahrt auf die Sperrfläche (wie vom Beschwerdeführer angegeben) ohne weiteres möglich ist. Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Zeuge C in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschwerdeführer damals auf dem Beschleunigungsstreifen im linken Bereich angehalten habe, nämlich dort, wo der Pannenstreifen endet (weil er zum Beschleunigungsstreifen wird), er habe mit dem Fahrzeug dann am Pannenstreifen zurückgeschoben. Auch diese Angaben stehen im Einklang mit der Aussage des Beschwerdeführers, zumal auf dem Luftbild ersichtlich ist, dass der Übergang vom Pannenstreifen zur Ausfahrt der Raststation bzw. zum Beschleunigungsstreifen durch eine Sperrfläche abgegrenzt ist. Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer direkt in die Sperrfläche eingefahren ist und erst dort reversiert hat (und konnte nicht festgestellt werden, dass dieser am Beschleunigungsstreifen zurückgeschoben hat).

5.6. Dass der Beschwerdeführer das Blaulicht einschaltete, als er aus der Ausfahrt hinausfuhr, um die Strecke für den Sondertransport abzusichern, sowie dass er den Earlywarner (mit Richtungspfeilen) einschaltete, als er mit seinem Fahrzeug zurückschob, ergibt sich aus dem glaubwürdigen entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Auch der Zeuge C führte aus, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers bereits bei der Ausfahrt Blaulicht eingeschaltet hatte.

Dass in weiterer Folge die Sondertransporte jedoch nicht unverzüglich losfahren konnten, zumal ein LKW direkt vor einem der Sondertransporte parkte diesen an der Abfahrt hinderte, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Aus der Aussage des Beschwerdeführers ergibt sich zudem, dass dieser - als der Sondertransport dem Beschwerdeführer via Funk mitteilte, dass er nicht abfahren könne, weil ein LKW den Weg blockiere - am Earlywarner die Richtungspfeile durch „Achtung“ und das von ihm verwendete Blaulicht durch Gelblicht ersetzt wurde. Auch C bestätigte, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers am Pannenstreifen zurückgeschoben und dann das Blaulicht auf Gelblicht umgeschaltet hat.

5.7. Dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in weiterer Folge an den äußeren rechten Rand zur Leitschiene stellte und dort den Start des Sondertransportes abwarten wollte, als die Polizei kam und ihn in Kenntnis setzte, dass eine Anzeige folgen werde ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz:

§ 46 Abs. 4 lit. a StVO:

„(4) Auf der Autobahn ist verboten:

a)eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren, sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt,

(…)“

§ 99 Abs. 2 lit. a und c StVO:

„(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a)der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,

(…)

c)wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs. 2d oder 2e vorliegt,

(…)“

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

§ 26. Einsatzfahrzeuge.

(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.

(….)“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses (Befahren der Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung):

Gemäß § 46 Abs. 4 lit. a StVO ist auf einer Autobahn verboten, eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren, sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.

Nach § 2 Abs. 1 Z. 3a StVO gilt als Richtungsfahrbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist.

Als Pannenstreifen gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6a StVO der rechts neben den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn befindliche befestigte Teil der Straße, sofern dieser nicht durch Bodenmarkierungen als Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen gekennzeichnet ist.

Gemäß § 55 Abs. 2 StVO sind Längs- oder Quermarkierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie Sperrlinien (§ 9 Abs. 1), Haltelinien vor Kreuzungen (§ 9 Abs. 3 und 4) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, den Fahrbahnrand anzuzeigen (Randlinien), als nicht unterbrochene Linien auszuführen.

Gemäß § 55 Abs. 3 StVO dienen Längs- oder Quermarkierungen dazu, den Verkehr zu leiten oder zu ordnen (Leit- oder Ordnungslinien) und Längsmarkierungen dazu, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Ausfahrten u. dgl., abzugrenzen (Begrenzungslinien), sie sind als unterbrochene Linien auszuführen.

Nach § 8 Abs. 1 der Bodenmarkierungsverordnung, BGBl. Nr. 848/1995, sind Randlinien nicht unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die den Rand der Fahrbahn anzeigen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen eine Breite von mindestens 15 cm haben.

Gemäß § 21 Abs. 1 der der Bodenmarkierungsverordnung, BGBl. Nr. 848/1995 sind Sperrflächen sind in weißer Farbe auszuführen. Sie dürfen nur durch schräge, parallele Linien (Schraffen) gekennzeichnet werden und sind mit nicht unterbrochenen Linien zu begrenzen. Die Breiten der Schraffen und der Zwischenräume zwischen den Schraffen haben in der Regel entweder 25 cm und 50 cm oder 50 cm und 200 cm zu betragen. Die Breite der Umrandung hat auf Autobahnen und Autostraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen mindestens 15 cm, im Übrigen mindestens 10 cm zu betragen. Sofern die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, sind die Schraffen bezogen auf eine gedachte, parallel zur Achse des angrenzenden Fahrstreifens verlaufende Linie aus der Sicht des ankommenden Verkehrs in einem Winkel von annähernd 45 Grad anzubringen.

Nach der dargestellten Rechtslage zeigt sich daher, dass der mittels Bodenmarkierung (Randlinie) von der Richtungsfahrbahn abgegrenzte (und nicht als Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen gekennzeichnete, vgl. § 2 Abs. 1 Z. 6a StVO) Pannenstreifen aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 55 Abs. 2 StVO kein Bestandteil der Fahrbahn, daher auch nicht der Richtungsfahrbahn ist (vgl. in diesem Sinne auch VwGH vom 26.01.2001, 98/02/0277). Nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichts gilt dies auch für Sperrflächen, auch diese sind mittels Bodenmarkierung von der Richtungsfahrbahn abgegrenzt und nicht Bestandteil der Richtungsfahrbahn.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass ein Befahren der Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung gegenständlich nicht vorlag, zumal weder der Pannenstreifen, noch die Sperrfläche Bestandteil der Richtungsfahrban sind.

Im Ergebnis war sohin das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

7. 2Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (Verwendung von Blaulicht):

Gemäß § 26 Abs 1 StVO dürfen von Einsatzfahrzeuge „die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden“.

Laut gegenständlichem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13.04.2022, SOTRA-Nr. *** war der der Sondertransport in Niederösterreich als Transport der Stufe 4 eingestuft. Die Transportbegleitung der Stufe 4 muss durch mindestens drei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gem. § 97 Abs 2 StVO mit drei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen und Stufe 1 - Eigenbegleitung erfolgen. Das hauptverantwortliche und für die Leitung der Begleitstufe 4 befähigte Straßenaufsichtsorgan war ermächtigt, im Zuge der Transportabsicherung durchgehend Blaulicht zu verwenden.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt war der Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit am Tatort unterwegs, um eine gefahrlose Abfahrt des Sondertransportes zu gewährleisten, somit erfolgte dessen Fahrt im Zuge der Transportabsicherung. Auf Grundlage der Bestimmung des § 26 Abs. 1 StVO und dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13.04.2022, SOTRA-Nr. *** war der Beschwerdeführer als das für die Leitung der Begleitstufe 4 befähigte Straßenaufsichtsorgan berechtigt, während der Transportabsicherung Blaulicht durchgehend zu verwenden.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass ein Verstoß gegen § 26 Abs. 1 StVO gegenständlich nicht vorliegt, zumal der Beschwerdeführer das Blaulicht ausschließlich im Zuge der beabsichtigten Transportabsicherung verwendete und dieses – sobald er in Kenntnis war, dass sich die Abfahrt verzögert (und eine Weiterführung der Transportabsicherung somit zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen musste) – wiederum abschaltete und durch Gelblicht ersetzte.

Im Ergebnis war sohin das Straferkenntnis auch in diesem Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird im Besonderen einerseits auf die umfangreich zitierte Judikatur verwiesen und andererseits darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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