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LVwG-AV-1418/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1418/001-2023
LVwG-AV-1418/001-2023State Administrative CourtJul 19, 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Widmung; Grünland;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 30. Jänner 2023, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) samt Vorschreibung der Verfahrenskosten, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer sind zu ungeteilter Hand verpflichtet, die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen a.o. C für die Erstattung seines Gutachtens vom 12.06.2023 gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als Barauslagen zu tragen, wobei die Bestimmung der Höhe sowie der Leistungsfrist einer gesonderten Beschlussfassung vorbehalten bleibt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit Schreiben vom 14.07 2021, beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingelangt am 15.07.2021, beantragten die Beschwerdeführer A und B als Bauwerber die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Sektkellers auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** sowie für die Sanierung samt Errichtung einer zusätzlichen Etage des bestehenden Kellers, dies unter Anschluss von diversen Plänen.
Nach Erteilung von Verbesserungsaufträgen mit Schreiben des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 30.08.2021 und vom 05.10.2021 legten die Beschwerdeführer ergänzend einen Grundbuchsauszug, ein Betriebskonzept vom 12.09.2021, eine Baubeschreibung sowie vom Baumeister D erstellte Einreichpläne in Papierform samt einem nochmaligen Bauansuchen für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Sanierung der Gebäudesubstanz und die Errichtung eines Sektkellers auf den Grundstücken Nr. *** und *** der EZ ***, KG ***, datiert mit 28.10.2021, vor.
Nach Einholung eines für die Beschwerdeführer negativen agrartechnischen Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen E vom 03.11.2021 samt Ergänzungsgutachten vom 28.12.2021 wurde von den Beschwerdeführern dazu eine Stellungnahme vom 22.01.2022 abgegeben, mit denen sich die Beschwerdeführer gegen die inhaltliche Richtigkeit dieses Gutachtens ausgesprochen haben.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 27.04.2022 wurde daraufhin Herr F als nichtamtlicher Sachverständiger aus dem Fachgebiet Agrartechnik bestellt, um ein weiteres agrartechnisches Gutachten im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer zu erstatten, zumal vom bisherigen agrartechnischen Sachverständigen E aus privaten Gründen der Gutachtensauftrag zurückgelegt wurde. Gleichzeitig wurde vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau ein Ortsbildgutachten nach § 56 NÖ BO 2014, datiert mit 10.6.2022, eingeholt.
Mit Schreiben vom 16.05.2022 stellten die Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG, dies begründend damit, dass der Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz nicht binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist von drei Monaten über das Bauansuchen entschieden habe.
Mit dem Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 11.07.2022, GZ. ***, wurde dem Devolutionsantrag der Beschwerdeführer stattgegeben, womit die Zuständigkeit im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren auf den Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau übergegangen ist. Mit weiterem Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 11.07.2022, GZ. ***, wurde der nichtamtliche Sachverständige des Fachgebietes Agrartechnik F auch seitens der nunmehr zuständigen Behörde zum Sachverständigen bestellt. Außerdem wurde eine bautechnische Stellungnahme, datiert mit 19.07.2022, eingeholt. Am 29.09.2022 langten von den Beschwerdeführern beim Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau eine neue Baubeschreibung samt Betriebskonzept und neuen Einreichplänen, datiert mit 26.09.2022, ein. Zudem wurde auch seitens des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau ein Ortsbildgutachten, datiert mit 25.10.2022, und ein bautechnisches Amtssachverständigengutachten, datiert mit 06.10.2022, eingeholt.
Mit dem Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 24.11.2022, GZ. ***, wurde C als nichtamtlicher Sachverständiger des Fachgebietes Agrartechnik bestellt, zumal sich der nichtamtliche Sachverständige F für befangen erklärte. Eben dieses Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen C wurde am 21.12.2022 erstattet. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 27.01.2023, GZ. ***, wurden die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen C mit 2.000,-- Euro (inkl. USt) festgesetzt.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen und an die Beschwerdeführer gerichteten Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 24.11.2022, GZ. ***, wurde der Baubewilligungsantrag vom 15.07.2022, zuletzt abgeändert durch Einbringung adaptierte Einreichunterlagen vom 29.09.2022, bezüglich Erteilung einer Baubewilligung für die Sanierung der Gebäudesubstanz und Errichtung eines Sektkellers in ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, mittels Überweisung binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von 2.426,11 Euro zur Einzahlung zu bringen (Spruchpunkt II).
Begründend führte dazu der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau zusammengefasst aus, dass aufgrund des zulässigen Devolutionsantrages der Beschwerdeführer dieser zur Entscheidung über den gegenständlichen Baubewilligungsantrag zuständig sei und die Ermittlungstätigkeiten durchgeführt habe. Für die Erforderlichkeitsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 und Abs. 4 NÖ ROG, die im Rahmen der Vorprüfung nach § 20 NÖ BO 2014 durch die belangte Behörde durchzuführen gewesen wäre, seien neben der Klärung bautechnischer Aspekte und von Ortsbildfragen durch jeweils einen Amtssachverständigen auch ein agrartechnisches Gutachten von Nöten gewesen. So habe der nichtamtliche Sachverständige des Fachgebietes Agrartechnik C das in einem wörtlich vollständig wiedergegebenen Gutachten erstattet. Aufgrund der fortgeschrittenen Verfahrensdauer habe die Behörde von einer weiteren Stellungnahmemöglichkeit zum nunmehr vorliegenden finalen Gutachten abgesehen.
Aus eben diesem Gutachten ergebe sich deutlich, dass auf Eigengrund der Flächenwidmung Bauland-Agrar dem Weinbaubetrieb I zumindest 3.000 m² als bebaubare Fläche zur Verfügung stehen würden, um eine Sektkellerei und einen Lagerort zu errichten. Es stehe aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens daher fest, dass ausreichend Eigengrund im Bauland zur Verfügung stehe, um das gegenständliche Projekt zu verwirklichen. Auch unter Berücksichtigung der in einer wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich halte daher die Baubehörde die Beseitigung des Widerspruchs zu § 20 Abs. 4 NÖ ROG durch eine Änderung des Bauvorhabens am gleichen Standort nicht für möglich, zumal am gewählten Baugrundstück eine Erforderlichkeit im Sinne des Gesetzes nicht erblickbar sei.
Was die Kostenentscheidung betreffe, habe die Baubehörde einen nichtamtlichen Sachverständigen beiziehen müssen, da ihr für den im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fachbereich Agrartechnik keine Amtssachverständigen beigegeben seien und ihr auch seitens des Landes Niederösterreich und des Gebietsbauamtes keine derartigen Amtssachverständigen zur Verfügung gestellt worden seien. Den Parteien dürften die der Behörde daraus erwachsenen Barauslagen als Kosten gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorgeschrieben werden, sofern eine vorangegangene bescheidmäßige Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen und eine spätere Festsetzung der Kosten mit Bescheid erfolgt sei. Diese Voraussetzungen würden gegenständlich vorliegen, sodass sich die gegenständliche Kostenentscheidung – dies im Sinne einer vorgenommenen Aufschlüsselung der Höhe nach – ergebe.
In ihrer fristgerecht gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 27.02.2023 erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer, den bekämpften Bescheid zur Gänze, d.h. inklusive der Kostenvorschreibung, aufzuheben und – allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens – dem Bauansuchen stattzugeben.
Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ihnen das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen C erst mit der Bescheidausfertigung zur Kenntnis gebracht worden sei, obwohl der Gutachter in der Befundaufnahme ungenaue bzw. fehlende Angaben zu wesentlichen Themen beklagt habe bzw. sich diese Informationen offenbar selbst beigeschafft habe. So fehle zum Beispiel bei den bewirtschafteten Flächen ausgerechnet der Weingarten im Anschluss an den gegenständlichen Keller. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, diese Angaben von den Beschwerdeführern nachzufordern. Wie beispielsweise der Sachverständige zur Ansicht gelangte, dass die zusätzlichen 56 m² Kellerfläche „auch in einem in der KG *** gelegenen Gebäude möglich seien“, sei ein Rätsel. Auch sei nicht ableitbar, ob dem Sachverständigen überhaupt ein Beweisthema vorgegeben worden sei.
Von den angeblich am Betriebsstandort für das Bauvorhaben zur Verfügung stehenden Flächen im Bauland-Agrargebiet wäre aus betriebstechnischen Gründen in Wahrheit nur die unbebaute Teilfläche im Norden des Grundstückes Nr. *** der KG *** für die geplante Betriebserweiterung nutzbar, was aber der Sachverständige selbst infolge des Bestehens einer roten Zone eines Wildbaches ausgeschlossen habe. Hinsichtlich der übrigen Flächen handle es sich um befestigte innerbetriebliche Verkehrs- und Rangierflächen, die unverzichtbar seien. Weiters handle es sich um Wohn- und Gartenflächen der (Schwieger-)Eltern bzw. der Familie der Beschwerdeführer.
Den Beschwerdeführern sei nicht nachvollziehbar, warum das Gutachten einen so langen Zeitraum beansprucht habe und warum überhaupt ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt werden habe müssen. Das zuständige Gebietsbauamt *** stelle für die zweite Instanz sehr wohl agrartechnische Amtssachverständige zur Verfügung. Außerdem sei erst im Vorjahr wegen eines anderen Bauvorhabens der Beschwerdeführer auf einem Grünlandgrundstück ein agrartechnischer ASV des NÖ Gebietsbauamtes *** zur Verfügung gestellt worden.
Gemäß § 20 Abs. 4 letzter Satz NÖ ROG sei bei der Erforderlichkeitsprüfung darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen würden. Diese Bestimmung sollte erstmalige Bauführungen im Grünland eindämmen und nicht die Nutzung eines ca. 150 Jahre alten Weinkellers, der noch dazu erhalten bleibe und wieder landwirtschaftlich genutzt werden solle. Die Beschwerdeführer müssten betriebswirtschaftlich überlegt agieren und hätten den Keller vor drei Jahren nicht aus reiner Lust am Renovieren erworben, sondern um ihn als dringend benötigte Lagerfläche für den weiteren Betriebszweig Sektproduktion zu integrieren. Diese Investition wäre aber nur zu rechtfertigen, wenn der räumlich sehr beschränkte Vorkeller geringfügig erweitert werde, was eine Sanierung der zum Teil sehr schadhaften Bausubstanz erfordere.
Die undifferenzierte Anwendung des Verweises auf „geeignete“ Standorte im Bauland bei Nutzung eines vorhandenen Baubestandes im Grünland würde schon deswegen zu einem völlig unsachlichen und vom Gesetzgeber nicht gewünschten Ergebnis führen und wäre ein Vollerwerbslandwirt bei der beabsichtigten Nutzung des Bestandsgebäudes für seinen landwirtschaftlichen Betrieb schlechter gestellt als der Eigentümer eines „erhaltenswerten Gebäudes (Geb)“ im Grünland. Der erzwungene Neubau im Bauland hätte überdies in den meisten Fällen einen unverhältnismäßigen Kostennachteil zur Folge. Dazu kämen noch die erhöhten Betriebskosten für die Temperierung bei der Sektlagerung in einem Neubau.
Somit könne man bei der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Errichtung des Bauvorhabens am Betriebsstandort in *** wohl nicht von einem geeigneten Standort im Sinne des Gesetzes sprechen. Diese Auslegung der Beschwerdeführer vertrete auch die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht im Amt der NÖ Landesregierung.
Mit diesem entscheidenden Aspekt der Verweisbarkeit auf geeignete Standorte im Bauland habe sich weder der agrartechnische Sachverständige noch die Behörde auseinandergesetzt und habe damit letztere ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 01.03.2023 legte der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem gesamten Bauakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 04.05.2023 wurde der nichtamtliche agrartechnische Sachverständige C auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als agrartechnischer Sachverständige beigezogen und beauftragt, nach allfälliger ergänzender Befunderhebung ein Ergänzungsgutachten zu folgenden Fragenstellungen zu erstatten:
1. Ergibt sich unter Zugrundelegung dessen, dass die Beschwerdeführer auch Eigentümer und Bewirtschafter jenes Weingartens auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** sind, der unmittelbar an den verfahrensgegenständlichen Keller angrenzt, eine Änderung des Gutachtensergebnisses?
2. Wie werden jene Grundstücke bzw. Grundstücksteile der KG *** der Beschwerdeführer, die als Bauland-Agrargebiet gewidmet sind, derzeit genutzt? Ist diese derzeitige Nutzung für die Bewirtschaftung unbedingt erforderlich? Ergibt sich daraus eine Änderung des Gutachtensergebnisses?
3. Welche konkreten Grundstücke bzw. Grundstücksteile der KG *** der Beschwerdeführer sind konkret für die Errichtung eines Gebäudes zu den von den Beschwerdeführern beabsichtigten Zwecken geeignet? Wie werden diese Grundstücke bzw. Grundstücksteile derzeit genutzt?
4. Inwieweit reicht eine bloße Sanierung (ohne bauliche Erweiterung) des bestehenden Vorkellers auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** für die von den Beschwerdeführern beabsichtigten Zwecke und/oder für die Bewirtschaftung insbesondere des angrenzenden Weingartens aus?
5. Inwieweit ist es den Beschwerdeführern möglich, auf Eigengrund, soweit er Bauland-Agrargebiet darstellt, einen Neubau mit gleichen Bedingungen zur Nutzung als Sektkeller zu errichten? Welcher allfälliger (Mehr-)Aufwand ist im Vergleich zum konkreten Bauvorhaben der Beschwerdeführer damit verbunden?
Vom Sachverständigen C wurden in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.06.2023 diese Fragen nach Durchführung einer Befundaufnahme an Ort und Stelle wie folgt beantwortet:
„
1. Laut den zur Verfügung stehenden Grundbuchsauszügen vom 28.11.2022 (…) und dem Auszug vom 19. Mai 2023 (…) ist Herr G geboren am *** Eigentümer sowohl des Grundstückes Nr.: *** der KG ***, als auch des Grundstückes Nr.: *** der KG ***.
Die Beschwerdeführer sind daher NICHT Eigentümer und Bewirtschafter des Grundstückes Nr.: ***, sondern lediglich Bewirtschafter des angeführten Grundstückes der KG ***. Durch diese Situation ergibt sich KEINE Änderung des Gutachtensergebnisses.
Aus ökonomischer Sicht haben die Bewirtschafter des Grundstückes Nr.: *** der KG *** auf die zum Hauptkeller des Gst. Nr.: *** der KG *** gehörenden oberirdischen Dunströhren und auf den darunter befindlichen Hauptkeller im Rahmen der Bewirtschaftung bereits jetzt - also unabhängig vom Bauvorhaben - entsprechend Rücksicht zu nehmen.
2. Die derzeitige Nutzung der am Betriebsstandort in *** ausgewiesenen Bauland-Agrarflächen erfolgt teilweise
als Gebäudefläche,
als Weg- und Manipulationsfläche,
als Gemüseanbaufläche,
als Reb- bzw. Obstbaufläche,
als Spielplatz mit Schwimmbecken und
als Wiesenflächen
(…)
Im ausgewiesenen Bauland-Agrargebiet sind daher Flächenteile vorhanden, deren Nutzung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Weinbaubetriebes I aus agrartechnischer Sicht für Produktionszwecke nicht oder nur sehr eingeschränkt notwendig ist. Diese derzeitige Nutzung der als Bauland-Agrar gewidmeten Flächen des Betriebes I führt zu keiner Änderung des Gutachtensergebnisses.
3. Diese derzeitige Nutzung der als Bauland-Agrar gewidmeten Flächen führt zu keiner Änderung der Gutachtensergebnisse, da genügend als Wiese genutzte Flächenteile zur Verfügung stehen, um darauf den geplanten Sektflaschenlagerraum mit einer Bruttogeschossfläche von 55,97 m² (siehe Einreichungsplan) errichten zu können.
Beispielsweise könnte dazu eine an das Gebäude *** angrenzende Wiesenfläche (…) herangezogen werden. Dies würde das 7,97 m breite Gebäude *** um rund 7 Meter verlängern. Die im Bauland-Agrargebiet befindliche Wiesenfläche würde um rund 50 m² verringert.
4. Aus agrartechnischer Sicht ist aufgrund der heute bestehenden Mechanisierung für die Bewirtschaftung des Weingartengrundstückes Nr.: *** der KG *** das Grundstück Nr.: *** der KG *** nicht notwendig, da am Gst. Nr.: *** weder zur Bewirtschaftung des Weingartens Nr.: *** notwendige Geräte oder Betriebsmittel gelagert werden müssen.
Im hier vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück Nr.: *** der KG *** nicht nur aus dem in der Frage angeführten Vorkeller, sondern auch aus dem unter dem Grundstück Nr.: *** der KG *** gelegenen Hauptkeller (…) besteht, der größer ist, als der geplante zu errichtende oberirdische „Sektkeller“.
Die Bewirtschaftung des an das Grundstück Nr.: *** angrenzenden Weingartens auf dem Grundstück Nr.: *** der KG *** ist aus fachlicher Sicht unabhängig von der Nutzung des Vorkellers auf dem Grundstück Nr.: *** der KG ***. Da vom Bewirtschafter des Gst.Nr.: *** der KG *** unabhängig von der geplanten Bau- oder Sanierungsmaßnahme im Rahmen der Bewirtschaftung auf den im Grundstück gelegenen Hauptkeller Rücksicht genommen werden muss, wirkt sich eine Sanierung des Vorkellers nicht auf die derzeitige Bewirtschaftung des Weingartens aus.
Im hier vorliegenden Fall besteht ein 21,89 m² großer Vorkeller, der ein auf drei Ebenen verteiltes Niveau mit einem Höhenunterschied von ca. 1,60 m aufweist. Laut Antragsteller soll dieser um einen gleich großen Raum erweitert werden. Die bloße Sanierung des bestehenden 21,89 m² großen Vorkellers ist aus agrartechnischer Sicht nicht ausreichend, um darauf einen - in der Ebene befindlichen -- oberirdischen „Sektkeller“ mit einer Netto-Innenfläche von 43,69 m² errichten zu können.
5. Aus agrartechnischer Sicht ist zu klären, ob die geplante Errichtung eines Sektflaschenlagerkellers auf den im Eigentum der Antragsteller befindlichen, als Bauland-Agrargebiet gewidmeten Flächen möglich ist oder nicht. Diese Frage wurde bereits unter den Punkten 3 und 4 beantwortet und bedarf daher hier keinen weiteren Ausführungen.
Der monetäre Vergleich, ob die Errichtung des Sektflaschenkellers auf den den Antragstellern gehörenden Bauland-Agrargebietflächen zu höheren oder geringeren Kosten führt, ist eine nicht vom agrartechnischen Sachverständigen, sondern eine von Sachverständigen aus dem Baufach zu beantwortende Frage.“
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.06.2023 wurde den Beschwerdeführern und dem Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau dieses Ergänzungsgutachten des agrartechnischen Sachverständigen samt dessen Gebührennote übermittelt, dies unter Einräumung eine Möglichkeit, dazu bis längstens 07.07.2023 (einlangend bei Gericht) schriftlich Stellung zu nehmen und/oder allfällige weitere Beweisanträge zu stellen.
Weder seitens der Beschwerdeführer noch seitens des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau langte binnen dieser Frist innerhalb der hg. Amtsstunden eine Stellungnahme zum Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen und/oder dessen Gebührennote beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.
Erst am 10.07.2023 wurde von den Beschwerdeführern hg. eine Stellungnahme dahingehend zusammengefasst eingebracht, dass die Beschwerdeführer weder die Kosten des Erstgutachtens noch des Ergänzungsgutachtens des agrartechnischen Sachverständigen tragen würden, da amtliche Sachverständige zur Verfügung gestanden wären. Soweit der Sachverständige auf genügend Freiflächen in Form von Wiesen verweise, sei festzuhalten, dass die einzige wirklich in Frage kommende Wiesenfläche im Hochwasserabflussbereich liege; die vom Sachverständigen angesprochene Fläche sei schwer zugänglich, zu schmal und unmittelbar neben dem Schweinestall liegend. Der Sachverständige habe weiters bestätigt, dass eine bloße Sanierung des Vorkellers nicht ausreichend wäre, und sei weiters auch ohne Sachverständigen zu beantworten, dass die Herstellung desselben Bauvolumens in *** die dreifachen Kosten hervorrufen würden zuzüglich einer extrem teuren ganzjährigen Klimatisierung. Eine bloße Nutzung des Hauptkellers für Weinlagerungszwecke sei auch nicht betriebstechnisch sinnvoll. Das Bauvorhaben der Beschwerdeführer entspreche auch einer nachhaltigen Ausübung der Landwirtschaft. Die Beschwerdeführer ersuchen daher um eine Entscheidung in ihrem Sinne ohne weitere Beiziehung des Sachverständigen, um eine weitere Verzögerung des Bauvorhabens zu vermeiden. Dazu legten die Beschwerdeführer ergänzend ein Angebot des Baumeisters D vom 06.07.2023 sowie ein solches vom 04.07.2023 und ein Angebot der Fa. H vom 07.07.2023 vor.
Die Beschwerdeführer A und B bewirtschaften unter der Anschrift ***, ***, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit *** ha Weingärten und *** ha Grünland. A, der die Meisterprüfung aus Weinbau und die Kellermeisterprüfung abgelegt hat, verfügt auch über die zur Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes notwendige Ausbildung und Fachkenntnisse.
Herr G ist Alleineigentümer der Grundstücke Nr. *** und *** der EZ ***, KG ***. Zweiteres Grundstück stellt in der Natur einen Weingarten dar und befindet sich auf ersterem Grundstück ein alter Presskeller, konkret ein Vorkeller und eine in weiterer Folge bis unter das Grundstück Nr. *** reichende Kellerröhre. Beide diese Grundstücke weisen die aufrechte Flächenwidmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ auf.
Von den Beschwerdeführern wurden eben diese Grundstücke von G gepachtet und beabsichtigen diese, diesen bestehenden Keller samt Vorraum als Sektflaschenlagerkeller zu verwenden. Dazu soll laut Betriebskonzept der Beschwerdeführer der Kellervorraum in Form eines seitlichen Zubaues erweitert werden und eine zusätzliche Etage für die Produktion und Lagerung von Sekt in Form eines oberirdischen Gebäudes errichtet werden. Laut Plan soll die Länge des zu errichtenden Raumes 8,65 m, die Breite des zu errichtenden Raumes 6,47 m, die Bruttogeschoßfläche 55,97 m² und die Innenraumfläche 43,69 m² betragen. Diese Grundstücke befinden sich am Randbereich aller von den Beschwerdeführern bewirtschafteten Flächen und sind rund 3,5 km vom Betriebsstandort der Beschwerdeführer entfernt.
Die Beschwerdeführer besitzen in ihrem Eigentum am Betriebsstandort in *** bzw. ***, ***, gewidmetes Bauland-Agrargebiet auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, je der KG ***. Die noch diesbezüglich unbebaute und zur Bebauung verfügbare Fläche beläuft sich auf rund 3.000 m² und sind hier Flächen wie etwa Wiesen vorhanden, die aus agrartechnischer Sicht für Produktionszwecke nicht oder nur sehr eingeschränkt notwendig sind.
Es ist den Beschwerdeführern demnach möglich, die auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** geplanten Baumaßnahmen auch auf im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen Bauland-Agrarflächen in der KG *** auszuführen, wobei davon die bereits jetzt bestehende Möglichkeit der Nutzung des vorhandenen Kellervorraumes ohne die geplanten Umbau- bzw. Zubaumaßnahmen als Manipulationsraum aus der eigentlichen Kellerröhre als Lagerkeller davon unbeeinflusst bleibt. Aus agrartechnischer Sicht besteht daher für die geplante Erweiterung des Vorkellers keine Notwendigkeit und ist zur Bewirtschaftung der von den Beschwerdeführern bewirtschafteten Weingärten und insbesondere des auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** befindlichen Weingartens sowie für die geplante Erweiterung des Betriebes die Errichtung eines oberirdischen Gebäudes mit 56 m² Bruttofläche auf den angesprochenen Grundstücken nicht erforderlich. Sämtliche beabsichtigten Tätigkeiten der Beschwerdeführer, die in eben diesem Keller vorgenommen werden sollen, sind ohne Einschränkung auch in einem in der KG *** auf Eigengrund der Beschwerdeführer mit der Flächenwidmung BaulandAgrargebiet gelegenen Gebäude möglich.
Sämtliche Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen C vom 21.12.2022, welches im Auftrag der belangten Behörde eingeholt wurde.
Von den Beschwerdeführern wurde im Rahmen der Beschwerde auf mehrere Umstände hingewiesen, die die Unrichtigkeit des Gutachtens dahingehend ergeben sollte, dass sehr wohl eine Erforderlichkeit der geplanten Baumaßnahmen der Beschwerdeführer auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken im Zusammenhang mit dem bestehenden Keller gegeben sei. Aus diesem Grund wurde unter Einklammerung all dieser von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente der Sachverständige vom erkennenden Gericht beauftragt, ein Ergänzungsgutachten zu erstatten.
Nach ausreichender ergänzender Befundaufnahme vor allem auch an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in sämtliche Bauunterlagen bei der zuständigen Baubehörde kam der Sachverständige wiederum in schlüssiger und nachvollziehbarer Form und insbesondere in Form einer umfangreichen Begründung zum Ergebnis, dass weiterhin von einer fehlenden Erforderlichkeit der geplanten Baumaßnahmen deshalb auszugehen ist, da für eben genau diese Baumaßnahmen und deren beabsichtigen Zweck geeignete Standorte der Beschwerdeführer im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Vom Sachverständigen wurde dazu auch konkret auf eben die beabsichtigten Zwecke, auf die Lage des Kellers und der Grundstücke und auf die konkret alternativ möglichen Grundstücke der Beschwerdeführer eingegangen.
Soweit von den Beschwerdeführern in ihrer ergänzenden Stellungnahme datiert mit 07.07.2023 weiterhin die Unrichtigkeit des Gutachtens dahingehend behaupten, dass entgegen der Ansicht des Sachverständigen keine ausreichenden und geeigneten Eigenflächen im gewidmeten Bauland zur Verfügung stehen würden, wird auch dieses Vorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattet und ist nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren und eben nach erfolgter Befundaufnahme erstatteter Ausführungen des Sachverständigen zu widerlegen oder auch nur in Zweifel zu ziehen. Soweit schließlich die Beschwerdeführer auf die – allenfalls erhöhten – Kosten einer Neuerrichtung des Bauvorhabens auf Eigengrund im gewidmetem Bauland verweisen, ist dieses Vorbringen ohne rechtliche Relevanz, sodass darauf auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht weiter einzugehen ist.
Zusammengefasst gibt es für das erkennende Gericht nicht die geringsten Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und demnach der Richtigkeit des Gutachtens, sodass diesem vollinhaltlich zu folgen war. Sämtliche von den Beschwerdeführern in deren Beschwerde vorgebrachten Argumente, die zum gegenteiligen Ergebnis führen sollten, wurden vom Sachverständigen in fachlicher Sicht entkräftet.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 4 Z 7 und 15 NÖ BO 2014:
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;
Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;
Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;
Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;
(…)“
§ 14 Z 1 und 3 NÖ BO 2014:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
(…)
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
(…)“
§ 20 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 NÖ BO 2014:
„(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
(…)
entgegensteht.
(…)
(2) Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(3) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.
Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“
§ 20 Abs. 1 und 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014):
„(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(…)
(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.“
§ 52 Abs. 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.“
§ 53a Abs. 1 und 2 AVG:
„(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.“
§ 76 Abs. 1 AVG:
„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
-Zur Sachentscheidung (Spruchpunkt 1.):
Vorauszuschicken ist, dass es sich bei dem auf dem Baugrundstück ausgeführten Bauwerk um ein Gebäude handelt, dessen Errichtung bzw. dessen Abänderung, soweit die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt (vgl. etwa VwGH 18.01.2005, 2004/05/0122). Es ist unbestritten, dass die von den Beschwerdeführern beabsichtigten Baumaßnahmen bewilligungspflichtig im Sinne des § 14 Z 1 und 3 NÖ BO 2014 sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben (unter anderem nach Z 1) die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks oder seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, entgegensteht.
Gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 – wie etwa der Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Abänderung eines Bauwerks – im Grünland nur dann und in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt.
Auch bezugnehmend auf die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführer ist dazu zunächst festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht und Gegenteiliges auch von der belangten Behörde nicht behauptet wird, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung durch die Beschwerdeführer erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist aber des Weiteren darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung nachweislich erforderlich ist, an die maßgebenden Kriterien so auch an der Frage, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben im Sinne einer vergleichenden Standortbewertung geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen, ein strenger Maßstab anzulegen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichthofes ist ein Vorhaben dann nicht erforderlich, wenn es dafür geeignete Standorte auf einem Baugrundstück des Antragstellers gibt (vgl. VwGH 08.04.2014, 2011/05/0124), womit auch kein Entscheidungskriterium ist, ob dadurch die Kosten des Bauvorhabens höher wären. Es ist bei der diesbezüglichen Prüfung auch ein objektiver und kein subjektiver Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 29.03.2017, Ro 2014/05/0007). Es soll damit verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby bzw. einer Liebhaberei und nicht einer zumindest nebenberuflichen land- und forstwirtschaftlichen Beschäftigung nachgeht und auf diese Weise die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten Grünflächen zersiedelt. Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehört außerdem, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt, und nicht die Bestimmungen über die Flächenwidmung durch die Ausübung eines Hobbys umgangen werden (vgl. hierzu VwGH 27.04.2016, Ro 2014/05/0040, mwN).
In diesem Zusammenhang ist das eingebrachte Betriebskonzept von entscheidender Bedeutung. Weiters ist zu beachten, dass sich die Baumaßnahmen im Grünland auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken haben. Es ist zu beurteilen, ob die beantragten Bauten als land- und forstwirtschaftliche Zweckobjekte qualifiziert werden können und deren Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind. Die begehrten Baumaßnahmen müssen in einem sachlichen und funktionellen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und dürfen nicht andere Möglichkeiten gleichartige oder bessere Voraussetzungen im Hinblick auf eine widmungsgemäße Nutzung bieten. Das Betriebskonzept hat neben verbindlichen und nachvollziehbaren Anhaltspunkten zu Umfang, Art, Umsetzung und den Zielsetzungen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung insbesondere auch Angaben darüber zu enthalten, weshalb die eingereichten Bauwerke in der konkreten Form und Dimensionierung für die dargestellte Land- und Forstwirtschaft objektiv erforderlich sind.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Baugrundstücke die Flächenwidmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ aufweisen, sodass von der zuständigen Baubehörde im Rahmen der Vorprüfung nach § 20 NÖ BO 2014 richtig das Bauvorhaben durch Beiziehung eines agrartechnischen Sachverständigen einer Prüfung unterzogen wurde, inwieweit die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 vorliegen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich des Weiteren, dass – wie bereits oben festgehalten – zwar unbestritten die Beschwerdeführer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Form einer nachhaltigen Bewirtschaftung führen und ebenso unzweifelhaft eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit vorliegt, aber auch, dass für das konkrete Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund der Beschwerdeführer zur Verfügung stehen. Eine Erforderlichkeit der beabsichtigten Baumaßnahmen im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 liegt deshalb unabhängig vom Kostenfaktor der Errichtung des Bauvorhabens auf Eigengrund im gewidmeten Bauland nicht vor, weshalb das Bauvorhaben mit der gültigen Flächenwidmung der Baugrundstücke im Widerspruch steht und nicht zu bewilligen war.
Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung wurde daher von der aufgrund des von den Beschwerdeführern gestellten Devolutionsantrages zuständigen Baubehörde II. Instanz zu Recht abgewiesen, womit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen war.
-Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2.):
Gemäß § 75 Abs. 1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeiten der Behörde im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sie nicht aus den § 76 bis § 78 anderes ergibt. Entgegen des Beschwerdevorbringens und vielmehr im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides sind Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen Barauslagen und unterliegen der Regelung des § 76 AVG.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend (vgl. etwa VwGH 19.06.1990, 89/04/0219) sind Kosten der Behörde im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG jedoch dann nicht erwachsen, wenn es nicht notwendig war, ein kostenverursachendes Sachverständigengutachten einzuholen. Die Behörde hat zwar – so auch der Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis – gemäß § 39 Abs. 2 AVG, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnung enthalten, von Amts wegen vorzugehen und den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen, das bedeutet allerdings nicht, dass die Behörde dabei völlig willkürlich vorgehen und die Parteien des Verwaltungsverfahrens unnötige Kosten aufbürden dürfte. Dies ergibt sich schon aus dem letzten Satz des § 39 Abs. 2 AVG, der normiert, dass sich die Behörde bei allen den Gang des Verfahrens bestimmenden Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat.
Gegenständlich steht zunächst – dies auch unbestritten – fest, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorlag, im Rahmen dessen eine Vorprüfung nach § 20 NÖ BO 2014 stattzufinden hatte, im Rahmen dessen wiederum auch ein bautechnischer Sachverständiger beizuziehen war. Von den Beschwerdeführern primär bestritten ist allerdings, dass es hierzu nicht der Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen bedurft hätte.
Dazu ist festzuhalten, dass jedenfalls die Überwälzung der Kosten nichtamtlicher Sachverständigen auf einen Beteiligten im Verwaltungsverfahren ein mehrstufiger Prozess ist. So ist abgesehen der Beantwortung der Frage, ob überhaupt ein nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen ist, mithin also, ob es von Nöten ist, einen solchen Sachverständigen zu bestellen und aus welchem Fachgebiet dieser Sachverständige stammen muss, ein entsprechender (Gutachtens-)Auftrag an den Sachverständigen zu formulieren, um später überprüfen zu können, ob sich der Gutachter an die Vorgaben der Behörde gehalten und im Hinblick auf die Gebühren nicht überschüssig gehandelt hat. Weiters setzt der Ersatz der der Behörde „erwachsenen Barauslagen“ durch die Partei gemäß § 76 Abs. 1 bis 3 AVG voraus, dass die Behörde zunächst selbst Aufwendungen gemacht hat (VwSlg. 3201A/1953; VwGH 17.12.2002, 2001/11/0159).
Als Barauslagen gelten u.a. die Gebühren, die den (nichtamtlichen) Sachverständigen zustehen. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG hat sich die Behörde (und daher auch das Verwaltungsgericht) bei Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige der ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen (Amtssachverständige). Nur falls Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, darf die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (§ 52 Abs. 2 AVG). Nach § 76 AVG kommt nämlich nur der Ersatz der der Behörde erwachsenen Barauslagen, d.h. jener Aufwendungen in Betracht, die aus der Durchführung einer Amtshandlung entstehen und die über den allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen. Soweit Amtssachverständige beigezogen werden, entsteht somit im Grunde des § 76 AVG kein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen. Soweit Barauslagen durch die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger entstanden sind, setzt die Ersatzpflicht eines Beteiligten gemäß § 76 Abs. 2 AVG voraus, dass die Voraussetzungen der Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 2 und 3 AVG vorlagen.
Aus dem Gesetz ergibt sich somit klar, dass in erster Linie Amtssachverständige zu bestellen sind. Dieses Primat der Amtssachverständigen lässt sich insbesondere dadurch begründen, dass die Parteien von den Kosten, die mit der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen verbunden sind und die in der Regel die Parteien des Verfahrens – zumeist der Antragsteller – zu tragen haben, geschützt werden sollen. Gegenständlich ist somit zuerst – dies bezogen auf die der Beschwerdeführerin gegenüber vorgeschriebenen „Barauslagen“ – die Frage zu klären, ob die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen in diesem aufgezeigten Sinne rechtens war.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen liegen insbesondere dann vor, wenn jene Stelle, die über den Einsatz von Amtssachverständigen zu entscheiden hat, der ersuchenden Behörde (bzw. dem Gericht) mitteilt, dass ein solcher, etwa aus Gründen von Überlastung oder anderweitigen Verpflichtungen, nicht zur Verfügung gestellt werden kann (VwSlg 18.192 A/2011).
Mit dem Problemkreis des § 52 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt. So hat er in seinem Erkenntnis vom 26. April 1984, Zl. 83/06/0019, u.a. ausgesprochen, dass dann, wenn zu Unrecht anstelle eines zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen ein anderer Sachverständiger bestellt wurde, dessen Kosten auf eine Partei nicht überwälzt werden können. In seinem Erkenntnis vom 15. September 1983, Zlen. 06/2959 bis 2961/80, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Sachverständigenkosten gemäß § 76 Abs. 1 AVG dann auf die antragstellende Partei überwälzt werden können, wenn die Einholung des Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein geeigneter Amtssachverständiger zur Verfügung stand. Im Erkenntnis vom 05. Juli 1977, Slg. Nr. 9370/A, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass unter dem Begriff „zur Verfügung stehen“ auch Amtspersonen bei anderen Behörden, namentlich bei Ober- oder Unterbehörden zu verstehen sind.
Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich zunächst aus dem Bauakt und ist dies auch gerichtsbekannt, dass derzeit aufgrund Personalmangels kein erforderlicher Amtssachverständiger aus dem Fachgebiet der Agrartechnik zur Verfügung gestellt werden kann, sodass die Voraussetzungen für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gegeben waren. Diesbezüglich besteht auch keine Differenzierung, ob die Baubehörde I. Instanz oder nach einem Devolutionsantrag die Baubehörde II. Instanz erstinstanzlich tätig wird oder ob im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens das Verwaltungsgericht ein agrartechnisches Gutachten benötigt.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich zudem im konkreten Fall ergeben, dass nicht ein neues Gutachten einzuholen ist, sondern an den bisher beigezogenen Sachverständigen lediglich ergänzende Fragen zu seinem bisherigen Gutachten zu stellen sind und er ein Ergänzungsgutachten zu erstatten hat. Auch in sachlicher Hinsicht war sohin gegenständlich im Beschwerdeverfahren die weitere Beauftragung des Sachverständigen C geboten, sodass insgesamt die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren vorlagen.
Eine Vorschreibung der dadurch sohin entstandenen Barauslagen in Form der Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen ist weiters nur dann möglich, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl im Sinne des § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt (VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658), als auch bezahlt hat (VwGH 08.06.2005, 2002/03/0076). Vorher kommt ein Ersatz der Barauslagen durch die Beteiligten nicht in Betracht (VwGH 17.12.2002, 2001/11/0159), wäre also verfrüht (VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658). Anders ausgedrückt bietet § 76 Abs. 1 AVG keine Grundlage dafür, die Partei zu verpflichten, eine „Vergütung“ an einen Sachverständigen für eine Arbeitsleistung zu bezahlen, die diesem von der Behörde „aufgetragen“ wurde (VwGH 17.05.1993, 90/10/0058). Es ist sohin jedenfalls rechtswidrig, die Partei zur unmittelbaren Begleichung der Sachverständigengebühr zu verpflichten (VwGH 17.05.1993, 90/10/0058; VwGH 08.06.2005, 2002/03/0076). Eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gemäß § 76 AVG kommt dementsprechend erst dann in Betracht, wenn die Gebühr gegenüber dem Sachverständigen bescheidmäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie erst damit der Behörde im Sinne des § 76 Abs. 1 erster Satz AVG „erwachsen“ ist.
Die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen C im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurden vom Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als dafür zuständige Behörde mit Bescheid vom 27.01.2023 bestimmt und auch an den Sachverständigen zur Überweisung gebracht. Die Vorschreibung dieser Gebühren an die Beschwerdeführer, die den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung stellten, erfolgte somit nach § 76 Abs. 1 AVG zu Recht.
Was die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren betrifft, wurden allerdings diese der Höhe nach noch nicht beschlussmäßig bestimmt und demnach dem Sachverständigen auch noch nicht zur Überweisung gebracht. Eine Vorschreibung der Gebühren als Barauslagen an die Beschwerdeführer war demnach noch nicht möglich, sondern deren Zahlungsverpflichtung lediglich dem Grunde nach zu bestimmen.
Es war somit auch hier spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da einem Entfall weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Sinne des Abs. 4 leg. cit. entgegenstanden. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Des Weiteren war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist, und stellt die gegenständliche Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).
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