projects
LVwG-AV-905/001-2023•LVwG N LVwG-AV-905/001-2023
LVwG-AV-905/001-2023State Administrative CourtJul 10, 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation; Bescheidadressat; Behörde; Unzuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der A GmbH und 2. des B, beide in *** und vertreten durch die C Steuerberatung GmbH Co KG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmann-schaft Melk vom 23. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden GmbH wird gemäß§ 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm§ 25a Abs. 1 VwGG eine Revision zulässig.
Außerdem erkennt das Landesverwaltungsgericht zu Recht:
3. Auf Grund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid gemäß § 27 erster Halbsatz iVm § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG iVm§ 25a Abs. 1 VwGG eine Revision zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Der Zweitbeschwerdeführer ist Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der erstbeschwerdeführenden GmbH.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2022 wurde er für den Zeitraum von 10. bis 19. März 2022 auf Grundlage der §§ 1, 6, 7 und 43 Abs. 4 EpiG wegen seiner Infektion mit COVID-19 abgesondert.
2. Am 17. Mai 2022 beantragte die erstbeschwerdeführende GmbH durch ihre steuerliche Vertretung bei der belangten Behörde eine Vergütung nach dem EpiG für den durch die Absonderung entstandenen Verdienstentgang des Zweitbeschwerdeführers in der Höhe von € ***. Dafür verwendete sie ein Formular, das die Behörde für Vergütungsanträge von Arbeitgebern gemäß § 32 Abs. 3 EpiG zur Verfügung stellte, und gab darin an, dass sie den Antrag als „juristische Person mit Rechtsvertretung“ stelle. Der Zweitbeschwerdeführer beziehe als ihr Dienstnehmer ein monatliches Grundgehalt von € ***,–. Sonderzahlungen und Dienstgeber-anteile zur gesetzlichen Sozialversicherung waren nicht ausgewiesen. Dem Formular war ein Lohnzettel angeschlossen.
3. Mit einem E-Mail vom 18. Oktober 2022 ersuchte die belangte Behörde die GmbH um Bekanntgabe, ob der Zweitbeschwerdeführer am Unternehmen beteiligt sei und wies sie darauf hin, dass im Falle einer Beteiligung von mehr als 25 % ein Antrag für Selbständige einzubringen sei.
Darauf reagierte die GmbH nicht.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Zweitbeschwerdeführers vom 17. Mai 2022 zurück. Dies begründete sie damit, dass der Zweitbeschwerdeführer auf Grund seiner Stellung als Alleingesellschafter der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft als selbständig erwerbstätige Person iSd § 32 Abs. 4 EpiG anzusehen sei, nicht jedoch als Arbeitnehmer in seinem eigenen Unternehmen, das er selbständig führe und vertrete. Für eine Vergütung als Arbeitnehmer fehle ihm die Legitimation. Ob der Zweitbeschwerdeführer Geschäftsführerbezüge weiterhin erhielt, sei ohne rechtliche Relevanz, da die Bemessung für die Vergütung aus selbständiger Arbeit ausschließlich anhand der Umsatzdaten des Unternehmens vorzunehmen sei.
Der Bescheid war (alleine) an die steuerliche Vertretung der erstbeschwerdeführenden GmbH in Vertretung des Zweitbeschwerdeführers adressiert und wurde der Vertretung am 28. Dezember 2022 zugestellt.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der steuerlichen Vertretung namens beider Beschwerdeführer am 24. Jänner 2023 erhobene Beschwerde, die insbesondere das Begehren enthält, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, weil „die Partei nicht als Bescheidadressat bezeichnet wurde“.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsakt am 27. Jänner 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
6. Auf Grund eines am 31.Jänner 2023 erteilten Verbesserungsauftrages bzw. einer Aufforderung zur Klarstellung erklärte die steuerliche Vertretung am 8. Februar 2023, die Beschwerde sei grundsätzlich für den Zweitbeschwerdeführer eingebracht worden, jedoch sei auf Grund des Betreffs des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, dass dieser auch gegenüber der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft wirke. Gleichzeitig wurden Vollmachten beider Beschwerdeführer vorgelegt.
7. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem Verwaltungsakt, mit dem das Beschwerdevorbringen insoweit nicht in Widerspruch steht.
II.Rechtsvorschriften
1. Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 109/2021, lauten:
„[…]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
Beschlüsse
§ 31.(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. 186 in der (gemäß § 50 Abs. 37 EpiG idF BGBl. I 69/2023 auf den vorliegenden Fall weiterhin anzuwendenden) Fassung BGBl. I 195/2022, lauten:
„[…]
Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
[…]
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind […]
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
[…]
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
[…]“
III.Rechtliche Beurteilung
1. Das Landesverwaltungsgericht geht auf Grund der Beschwerde, in der die A GmbH und B als Beschwerdeführer angeführt sind, sowie der Stellungnahme vom 8. Februar 2023, in der erklärt wird, dass die Beschwerde „grundsätzlich“ im Namen von B erhoben worden sei, der angefochtene Bescheid jedoch auch gegenüber der A GmbH wirke, davon aus, dass sowohl die A GmbH als auch B als Beschwerdeführer anzusehen sind.
2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 B-VG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN).
3. Die belangte Behörde adressierte den angefochtenen Bescheid ausschließlich an den Zweitbeschwerdeführer. Auch dem Wortlaut des Spruchs nach wird darin ausschließlich über einen Antrag des Zweitbeschwerdeführers vom 17. Mai 2022 abgesprochen, nicht jedoch über den an diesem Tag von der erstbeschwerdeführenden GmbH gestellten Antrag (der nach wie vor unerledigt ist). Dass die GmbH (neben dem Zweitbeschwerdeführer) in einer lediglich aus einigen Stichworten bestehenden Betreffzeile des Bescheids, der keinerlei normative Bedeutung zukommt, angeführt ist, vermag daran nichts zu ändern. Somit kann auch nur der Zweitbeschwerdeführer beschwerdelegitimiert sein, nicht jedoch die erstbeschwerdeführende GmbH.
Ihre Beschwerde ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Zurechnung von Anbringen nach deren objektivem Erklärungswert zu erfolgen. Besteht diesem zufolge kein Anlass für Zweifel, so bedarf es keiner weiteren Ermittlungsschritte (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 37, Stand 01.01.2014, rdb.at, angeführte Rechtsprechung).
5. Aus dem Antrag vom 17. Mai 2022 (vgl. zum Inhalt oben I.2.) ergibt sich in eindeutiger Weise, dass dieser alleine von der erstbeschwerdeführenden GmbH gestellt wurde (vgl. insbesondere den Zusatz, dass eine „juristische Person mit Rechtsvertretung“ den Antrag stelle). Anhaltspunkte für eine (allenfalls ergänzende) Antragstellung durch den Zweitbeschwerdeführer finden sich im Antrag nicht. Seine Erwähnung erfolgte nur als Ansprechperson bzw. Dienstnehmer, mit dessen Absonderung die GmbH den von ihr geltend gemachten Anspruch begründete.
Dementsprechend ist es nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Antrag dennoch dem Zweitbeschwerdeführer zugerechnet und über einen von ihm gestellten Antrag abgesprochen hat.
6. Der Verwaltungsgerichtshof sieht es in seiner jüngeren Rechtsprechung (zum früheren Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle BGBl. I 151/2012, der damals die Parteibeschwerdelegitimation an den Verwaltungsgerichtshof in ähnlicher Weise regelte wie heute Art. 132 Abs. 1Z 1 BVG für Parteibeschwerde an ein Verwaltungsgericht) als Unzuständigkeit der belangten Behörde an, wenn diese einen nicht gestellten Antrag zurückweist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 3).
Daher ist auf Grund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Eine darüber hinausgehende Entscheidungsbefugnis (in der Sache selbst) kommt dem Landesverwaltungsgericht im Fall der Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht zu (vgl. näher zB VwGH 13.01.2023, Ra 2021/05/0222, mwN).
7. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
IV.Zur Zulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist hinsichtlich der Sachentscheidung (Spruchpunkt 3.) zulässig, weil der oben unter I.5. angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa 25.02.2004, 2003/12/0105) frühere Rechtsprechung gegenübersteht, die im Falle der Ab- oder Zurückweisung eines nicht gestellten Antrags von der Unmöglichkeit einer Verletzung in subjektiven Rechten und damit von fehlender Beschwerdelegitimation ausging (zB 10.06.1999, 95/21/1062, mwN; vgl. wiederum Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 3). Folgte man dieser Rechtsprechung, so wäre (auch) die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen. Es liegt somit uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes iSd Art. 133 Abs. 4 BVG vor.
Auch hinsichtlich der Zurückweisung (Spruchpunkt 1.) ist die Revision zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof (wiederum im Hinblick auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG aF) die Beschwerdelegitimation bejaht hat, wenn eine Person mit einer Beschwerde eine fehlerhafte Zurechnung eines vorangegangenen Rechtsmittels behauptete (zB VwGH 30.01.1996, 94/11/0145). Es fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob diese Rechtsprechung einerseits auf den heutigen Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und andererseits auf die fehlerhafte Zurechnung verfahrenseinleitender Anträge, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist, übertragen werden kann. Würde man beides (entgegen der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertretenen Ansicht, die sich auf die jüngere Rechtsprechung des VwGH zu Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG stützt, welche aber diese Fallkonstellation bisher offenbar nicht vor Augen hatte) bejahen, wäre die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden GmbH zulässig und somit nicht zurückzuweisen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.