LVwG N LVwG-AV-1294/001-2023

LVwG-AV-1294/001-2023State Administrative CourtJun 29, 2023

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Verlängerungsantrag; Erteilungsvoraussetzung; Student; Studienerfolg; Hinderungsgrund;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1294/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1294.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, geb. ***, StA. ARMENIEN, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 31. Jänner 2023, ***, womit der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Student“ abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ihrem Verlängerungsantrag vom 3.8.2022 entsprechend eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit einer Gültigkeit von 29.6.2023 bis 29.6.2024 erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 3. August 2022 hat A, geb. ***, StA. ARMENIEN, bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ gestellt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 31. Jänner 2023, ***, wurde der Antrag von A gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf des bisherigen verlängerten Aufenthaltstitels „Studierender“ (bis 17.8.2022) eingebracht worden sei. Begründet sei der Verlängerungsantrag wie bisher im Wesentlichen damit, dass sie das Bachelorstudium Mathematik an der Universität *** absolvieren möchte. Als Nachweis für den Studienerfolg sei die Bestätigung des Studienerfolgs der Universität *** (Sammelzeugnis vom 3.8.2022) vorgelegt worden. Daraus sei ersichtlich, dass sie lediglich 8 ECTS bzw. fünf Semesterwochenstunden positiv absolviert habe. Da ein Studienerfolg gemäß § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 vorhanden sei, wenn sie mindestens zumindest 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder mindestens acht Semesterwochenstunden erreicht habe, sei ein Studienerfolg nicht gegeben.

Im Rahmen des Parteiengehöres habe sie angegeben, dass sie aufgrund der COVID-19 Pandemie physisch und psychisch an der erfolgreichen Absolvierung des Studiums gehindert gewesen sei. Ein weiteres Hindernis sei für sie der im Heimatland Armenien stattgefundene Krieg um *** und ihre Sorgen um ihre Familie.

Gemäß § 64 Abs. 2 NAG könne eine Aufenthaltsbewilligung Student trotz des Fehlens des Studienerfolgs verlängert werden, wenn Gründe vorliegen würden, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen seien.

Die COVID-19 Pandemie habe ab Februar 2020 zu mehreren Veränderungen im gesellschaftlichen Leben geführt. Es sei in diesem Jahr auch zu Umstellungen diverser Studienrichtungen auf einen multimedialen Schwerpunkt gekommen. In dem für den Studienerfolg notwendigen Betrachtungszeitraum 2021 bzw. 2022 sei der Verlauf der COVID-19 Pandemie und die damit einhergehenden Umstellungen im Studienbetrieb bereits bekannt gewesen und hätten daher kein unvorhersehbares Hindernis an der Erfüllung des Studienerfolgs dargestellt. Auch der Krieg um *** und die Sorgen um ihre Familie im Jahr 2020 sei kein Hinderungsgrund, da dieser Zeitraum sich außerhalb des Betrachtungszeitraum für den Studienerfolg befinde. Im Übrigen wurde auf die strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf einen unabwendbaren bzw. unvorhersehbaren Hinderungsgrund hingewiesen. Soweit sie auf ihre Erwerbstätigkeit hingewiesen habe, wurde ausgeführt, dass sie mit 1.3.2020, somit zu Beginn der COVID-19 Pandemie bei dem Unternehmen C GmbH geringfügig erwerbstätig gewesen sei, wobei sie seit 1.11.2020 als Arbeiterin über die Geringfügigkeit hinaus beschäftigt worden sei und ihre Arbeitsstunden, trotz fehlendem Studienfortschritts, erhöht habe. Die Erwerbstätigkeit dürfe das Erfordernis des Studiums als ausschließliche Aufenthaltszweck jedoch nicht beeinträchtigen.

Für die Behörde liege daher kein unabwendbarer oder unvorhersehbarer Hinderungsgrund am Erreichen des Studienerfolgs vor.

Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sie ihre Stundenzahl bei der Firma C GmbH lediglich von zehn auf 14 Stunden erhöht habe, da sie mit vielen Kosten konfrontiert sei. Eine Abweisung aufgrund ihrer Arbeit sei daher nicht gerechtfertigt. Da ihr Arbeitstag um 5:00 Uhr in der Früh beginne und sie den Rest des Tages Zeit habe, sich dem Studium zu widmen, hätte die Änderung der Arbeitsstunden auch keine Auswirkungen auf ihr Versagen gehabt. Sie habe jedoch stark mit psychischen Druck zu kämpfen gehabt. Die Situation aufgrund der COVID-19 Pandemie habe ihr vieles erschwert, da eine Vorlesung online bzw. Unterricht nur über den Computer abgegrenzt von Professoren und Kollegen wesentlich schwieriger sei, als wenn die Möglichkeit bestehe, sich persönlich auszutauschen und zu lernen.

In den letzten Monaten habe sie sich gewissenhaft auf das Studium konzentriert, was auch aus dem angeschlossenen positiven Zeugnis zu ersehen sei. Jetzt nach der Pandemie falle ihr das Studium auch wesentlich leichter, da wieder Präsenzunterricht herrsche.

Es wurde daher beantragt, dem Antrag stattzugeben. Der Beschwerde war eine Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen der Universität *** angeschlossen.

Mit Schreiben vom 7.3.2023 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Am 26.6.2023 langte eine Vollmachtsbekanntgabe durch B Rechtsanwälte, ***, *** samt ergänzender Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein, der u. a. ein Sammelzeugnis der Universität *** vom 22.6.2023 angeschlossen war.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 27.6.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1294/001-2023.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin A ist Staatsangehörige Armeniens. Sie wurde am *** geboren, ihr Reisepass ist gültig bis zum 28.12.2027.

Am 14.8.2018 wurde A erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ bis 14.8.2019 erteilt, die in weiterer Folge jährlich bis 17.8.2022 verlängert wurde. Vor Ablauf des verlängerten Aufenthaltstitels „Student“ hat sie am 3. August 2022 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Student eingebracht.

A war im Wintersemester 2022 an der Universität *** als ordentliche Studierende des Studiums *** Bachelorstudium Mathematik zur Fortsetzung gemeldet.

Im Studienjahr 2020/21 hat sie seit Beginn der COVID-19-Krise mit massiven Einschränkungen an der Universität *** zu kämpfen gehabt, da der Universitätsbetrieb nur in stark reduziertem Ausmaß stattgefunden hat. Im maßgeblichen Studienjahr 2021/22 waren die mit der Pandemie einhergehenden Umstellungen im Studienbetrieb bereits bekannt bzw. hat bereits teilweise wieder ein Studienbetrieb in der vor der Pandemie üblichen Art und Weise stattgefunden.

Im Studienjahr 2021/22 hat sie Prüfungen im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten bzw. 5 Semesterwochenstunden absolviert (VO Komplexe Analysis, 3 ECTS-Punkte, 2 Semesterwochenstunden, absolviert am 7.7.2022; Übungen zu „Komplexe Analysis“ (2 ECTS-Punkte, 1 Semesterwochenstunde, absolviert am 13.2.2022, Übungen zu „Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik“, 3 ECTS-Punkte, 2 Semesterwochenstunden, absolviert am 30.6.2022).

Die Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Infektion mit Sars-CoV-2 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 24.6.2022, ***, beginnend mit 24.6.2022 bis einschließlich 3.7.2022 behördlich an ihrer Wohnadresse abgesondert. Aufgrund dieser Erkrankung hat sie am 1.7.2022 die online abgehaltene Prüfung zur VO „Diskrete Mathematik“ nicht bestanden. Durch ihre COVID-19-Erkrankung hatte sie über mehrere Wochen bzw. Monate gesundheitliche Probleme, insbesondere litt sie an starker Schwäche und an Konzentrationsschwierigkeiten. Aus diesem Grund hat sie auch die Prüfung zur Übung zu „Diskrete Mathematik“ am 22.8.2022 ebenso nicht bestanden wie die Prüfung zur Vorlesung „Diskrete Mathematik“ am 30.9.2022. Dazu kam eine Erkrankung an Angina im Sommer 2022, die sie ebenfalls schwächte. Erst gegen Jahresende 2022 war ihre Gesundheit soweit wiederhergestellt, dass sie neuerlich zur Prüfung über die Vorlesung „Diskrete Mathematik“ (3 ECTS-Punkte, 2 Semesterwochenstunden) antrat und diese schließlich am 12.1.2023 mit der Note „Befriedigend“ bestand.

In weiterer Folge absolvierte sie im Jahr 2023 folgende Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen:

2.2. 2023: Übungen zu „Partielle Differenzialgleichungen“/2 ECTS-Punkte/1 Semesterwochenstunde

1.3. 2023: Vorlesung Algebra 2/5 ECTS-Punkte/3 Semesterwochenstunden

31.1. 2023: Übung zu Algebra 2/2 ECTS-Punkte/1 Semesterwochenstunde

21.6. 2023: PS Lineare Algebra 2/4 ECTS-Punkte/2 Semesterwochenstunden

26.1. 2023: PS Algebra/4 ECTS-Punkte/2 Semesterwochenstunden

Insgesamt hat sie somit im laufenden Studienjahr 2022/23 bereits Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten/11 Semesterwochenstunden absolviert.

Im Studienjahr 2020/21 hat sie folgende Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen absolviert:

28.4. 2021; Modulprüfung: Einführung in das mathematische Arbeiten/11 ECTS-Punkte/3 Semesterwochenstunden

29.1. 2021: Vorlesung Einführung in die Analysis/5 ECTS-Punkte/3 Semesterwochenstunden

28.1. 2021: Übungen zur „Einführung in die lineare Algebra und Geometrie“/4 ECTS-Punkte/2 Semesterwochenstunden

Die Beschwerdeführerin ist seit 1.11.2020 bei der Firma C GmbH als Reinigungskraft mit 14 Stunden pro Woche beschäftigt, ihr Lohn beläuft sich auf 625 brutto (= € 530,49 netto) zuzüglich der Sonderzahlungen. Aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses ist sie krankenversichert.

Sie hat Ersparnisse in der Höhe von € 11.969,75, welche nicht aus illegalen Quellen stammen.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der bisher erteilten Aufenthaltstitel beruhen auf der Einsichtnahme in den Verfahrensakt bzw. in das Zentrale Fremdenregister. Diese Feststellungen sind auch nicht strittig. Im Akt ist auch die Studienbestätigung der Universität *** für das Wintersemester 2022 enthalten, wonach sie als ordentliche Studierende des Studiums *** Bachelorstudium Mathematik zur Fortsetzung gemeldet war. Zusammen mit der Beschwerde wurde die Bestätigung der Universität *** über positiv absolvierte Prüfungen vom 6.2.2023 vorgelegt, woraus hervorgeht, dass sie im Studienjahr 2021/22 drei Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von acht ECTS-Punkten bzw. fünf Semesterwochenstunden absolviert hat. Mit Stellungnahme vom 26.6.2023 wurde ein Sammelzeugnis der Universität *** vom 22.6.2023 vorgelegt, worauf die Feststellungen zu den absolvierten Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen beruhen. Im Übrigen folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, die einen sehr glaubwürdigen Eindruck gemacht hat. Sie hat angegeben, dass sie aufgrund ihrer COVID-Erkrankung massive gesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere Schwächegefühle und Konzentrationsschwierigkeiten hatte. Ungeachtet dessen habe sie trotz ihrer Erkrankung versucht, Prüfungen zu absolvieren, eine davon online während ihrer Absonderung wegen ihrer COVID-Erkrankung, habe diese jedoch nicht bestanden. Erst am 12.1.2023 habe sie eine Prüfung positiv absolviert. Es ist amtsbekannt, dass die Erkrankung an der Lungenkrankheit COVID noch wochen- bis monatelange körperliche Einschränkungen, insbesondere Müdigkeit, Schwäche und Konzentrationsstörungen hervorrufen kann, insofern ist es plausibel, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Folgewirkungen der COVID-Erkrankung körperliche Beschwerden hatte, die Auswirkungen auf ihren Studienerfolg hatten. Hinsichtlich der Feststellung betreffend die Angina-Erkrankung im Sommer 2022 folgt das Gericht ebenfalls der Aussage der Beschwerdeführerin, welche angab, dass sie sich mit den Hausmitteln ihrer Großmutter aus Armenien auskuriert habe und nicht zum Arzt gegangen sei. Die Absonderung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Infektion mit Sars-CoV-2 ist durch den Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 24.6.2022 im vorgelegten Behördenakt belegt.

Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Krise mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 Einschränkungen im universitären Betrieb erfahren hat, ergibt sich aus ihrem Vorbringen in der Beschwerde bzw. ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, wo sie auch dargetan hat, dass im maßgeblichen Studienjahr 2021/22 wieder ein Präsenzunterricht an der Universität *** teilweise möglich war.

Die Feststellung zum Beschäftigungsverhältnis beruht auf den vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen, woraus sich auch die Höhe des Lohns ergibt. Die Höhe der Ersparnisse geht aus der vorgelegten Bestätigung der D der E AG vom 16.6.2023 hervor. Dafür, dass diese Mittel aus illegalen Quellen stammen, gibt es keinerlei Hinweise, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 6 NAG lauten:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

§ 8 Abs. 1 Z. 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 64 NAG lautet auszugsweise:

(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

§ 25 NAG lautet:

(1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

§ 8 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet auszugsweise:

Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:

a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;

b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;

c)im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;

d)im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;

e)gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;

§ 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG) lautet:

(1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.

§ 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) lautet:

(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

§ 20 Abs. 1 NAG lautet:

(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 293 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa)wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben 1 751,56 €,

bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 1 110,26 €,

b)für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach § 2591 110,26 €,

c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 408,36 €,

falls beide Elternteile verstorben sind 613,16 €,

bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 725,67 €,

falls beide Elternteile verstorben sind 1 110,26 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 171,31 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 lautet:

(7) Unbeschadet des Absatzes 1 muss jede Entscheidung, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder dessen Verlängerung zu verweigern, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Armeniens Drittstaatsangehörige. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“.

Gemäß § 64 Abs. 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbracht wird. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Aus § 8 Z. 8 lit. b NAG-DV 2005 ergibt sich, dass der Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr zu erbringen ist. Auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Student grundsätzlich der Studienerfolg für jenes abgeschlossene Studienjahr nachzuweisen, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294; 26.2.2013, 2010/22/0127 etc.). Eine Beurteilung des gesamten Studienverlaufes oder eine Berücksichtigung des aktuellen Fortschrittes ist vom Wortlaut des § 8 Z. 8 lit. b NAG-DV 2005 nicht gedeckt (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0124 mit Verweis auf E 3.6.2020, Ra 2020/22/0047; 10.12.2019, Ra 2019/22/0093).

Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage aber dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es der Behörde bzw. dem VwG nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern (vgl. VwGH 21.1.2022, Ra 2019/22/0104; 13.9.2011, 2010/22/0036; 26.2.2013, 2010/22/0127; VwGH 18.10.2012, 2011/23/0441; 23.5.2018, Ra 2017/22/0109, etc.). Dies stellt keine Willkür dar, weil ein Drittstaatsangehöriger, der einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Absolvierung eines Studiums innehatte und um dessen Verlängerung ansucht, grundsätzlich für jedes Studienjahr einen ausreichenden Studienerfolg nachzuweisen hat (vgl. VwGH 16.1.2018, Ra 2017/22/0219; 21.6.2018, Ra 2017/22/0155). Das VwG kann daher das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgeblich heranziehen, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0120; 19.4.2016, Ro 2015/22/0004). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids bereits das weitere Studienjahr vollendet war und die Behörde dieses herangezogen hat oder nicht.

Gemäß § 52 Abs. 1 UG beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.

Der Antrag auf Verlängerung wurde am 3.8.2022 gestellt, somit während des Studienjahres 2021/22. Maßgeblich zur Beurteilung, ob ein Studienerfolg nachgewiesen werden konnte, ist somit grundsätzlich das abgeschlossene Studienjahr, das dem Antragszeitpunkt auf Verlängerung vorangeht, also das Studienjahr 2020/2021.

Allerdings ist bereits zur Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde mit Bescheid vom 31.1.2023 auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, sodass entsprechend der zitierten Judikatur im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr, also für 2021/22, zu fordern ist.

Gemäß § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

Dazu wurde festgestellt, dass im Studienjahr 2021/2022 Prüfungen im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten bzw. 5 Semesterwochenstunden absolviert wurden (VO Komplexe Analysis, 3 ECTS-Punkte, 2 Semesterwochenstunden, absolviert am 7.7.2022; Übungen zu „Komplexe Analysis“ (2 ECTS-Punkte, 1 Semesterwochenstunde, absolviert am 13.2.2022, Übungen zu „Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik“, 3 ECTS-Punkte, 2 Semesterwochenstunden, absolviert am 30.6.2022), womit der erforderliche Studienerfolg nicht nachgewiesen wurde.

Gemäß § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.

Es bleibt somit zu prüfen, ob derartige unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe vorliegen:

Dazu wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2022 an der Lungenkrankheit Sars-CoV-2 erkrankte und aufgrund ihrer Infektion mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 24.6.2022, ***, beginnend mit 24.6.2022 bis einschließlich 3.7.2022 behördlich an ihrer Wohnadresse abgesondert war. Aufgrund dieser Erkrankung hat sie am 1.7.2022 die online abgehaltene Prüfung zur VO „Diskrete Mathematik“ nicht bestanden. Durch ihre COVID-19-Erkrankung hatte sie über mehrere Wochen bzw. Monate gesundheitliche Probleme, insbesondere litt sie an starker Schwäche und an Konzentrationsschwierigkeiten. Aus diesem Grund hat sie auch die Prüfung zur Übung zu „Diskrete Mathematik“ am 22.8.2022 ebenso nicht bestanden wie die Prüfung zur Vorlesung „Diskrete Mathematik“ am 30.9.2022. Dazu kam eine Erkrankung an Angina im Sommer 2022, die sie ebenfalls schwächte. Erst gegen Jahresende 2022 war ihre Gesundheit soweit wiederhergestellt, dass sie neuerlich zur Prüfung über die Vorlesung „Diskrete Mathematik“ antrat und diese schließlich am 12.1.2023 mit der Note „Befriedigend“ bestand.

Dadurch, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung an der Lungenkrankheit COVID-19 und der darauf folgenden wochenlangen körperlichen Schwächung verbunden mit Konzentrationsschwierigkeiten gehindert war, Prüfungen positiv zu absolvieren, liegen Gründe vor, die ihre Einflusssphäre entzogen, unabwendbar und unvorhersehbar waren und ist davon auszugehen, dass sie, wenn sie die Infektion nicht gehabt hätte, im maßgeblichen Studienjahr 2021/22 den erforderlichen Stundenerfolgsnachweis erbracht hätte, hat sie doch nach Wiederherstellung der Gesundheit im ersten Halbjahr 2023 bereits Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten/11 Semesterwochenstunden absolviert.

Darüber hinaus wäre eine Versagung der Verlängerung der gegenständlichen Aufenthaltsbewilligung auch aus folgenden Gründen unverhältnismäßig:

Gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801, die bis 23. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen war, müssen bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen (vgl. VwGH 1.8.2022, Ra 2022/22/0088; 3.6.2020, Ra 2020/22/0044). Dass gemäß Art. 21 Abs. 7 dieser Richtlinie unter anderem im Fall einer Abweisung eines Verlängerungsantrages die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren sind, ist allerdings nicht dahin gehend auszulegen, dass die nationalen Regelungen oder die nationale Verwaltungspraxis außer Acht zu lassen wären. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen (vgl. VwGH 1.8.2022, Ra 2022/22/0088). Dazu wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach Wiederherstellung ihrer Gesundheit ab Beginn 2023 folgende Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen absolvierte:

2.2. 2023: Übungen zu „Partielle Differenzialgleichungen“/2 ECTS-Punkte/1 Semesterwochenstunde

1.3. 2023: Vorlesung Algebra 2/5 ECTS-Punkte/3 Semesterwochenstunden

31.1. 2023: Übung zu Algebra 2/2 ECTS Punkte/1 Semesterwochenstunde

21.6. 2023: PS Lineare Algebra 2/4 ECTS-Punkte/2 Semesterwochenstunden

26.1. 2023: PS Algebra/4 ECTS-Punkte/2 Semesterwochenstunden

Insgesamt hat sie somit im laufenden Studienjahr 2022/23 bereits Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten/11 Semesterwochenstunden absolviert und damit mehr als die erforderlichen 16 ECTS-Punkte oder mindestens acht Semesterwochenstunden erreicht.

Im Studienjahr 2020/21 hat sie Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten bzw. 8 Semesterwochenstunden erbracht. Im Hinblick darauf, dass sie vor ihrer Corona-Erkrankung und nach Wiederherstellung der Gesundheit ihr Studium ernsthaft betrieben hat, wäre es unverhältnismäßig, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen.

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist damit die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 2 NAG gegeben, so dass zu prüfen ist, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teils mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG erfüllt sind.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG darf der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufrecht bei der Firma C GmbH mit 14 Stunden pro Woche beschäftigt ist, der Nettolohn beläuft sich auf Euro 570,39 zuzüglich der Sonderzahlungen. Ihr Sparguthaben bei der D der E AG beträgt mit Stand 16.6.2023 € 11.969,75. Ausgehend von den Ersparnissen und einem Nettoeinkommen von € 570,39 monatlich zuzüglich der Sonderzahlungen wird der Richtsatz gemäß § 29 ASVG für Alleinstehende in Höhe von € 1.110,26 jedenfalls erreicht und wird der der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Durch die Beschäftigung bei der C GmbH besteht auch ein entsprechender Krankenversicherungsschutz gemäß § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG.

Weiters gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass einer der Versagungsgründe des § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde.

Damit werden von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist.

Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG (zum Erfordernis, den Beginn der Gültigkeitsdauer des betreffenden Aufenthaltstitels bestimmt festzulegen vgl. etwa VwGH 9.5.2023, Ra 2019/22/0149-6, 15.12.2015, Ra 2015/22/0125 mwN).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage des für den Erfolgsnachweis gemäß § 64 Abs. 3 NAG maßgeblichen Studienjahres liegt eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor, ebenso zur Frage der unabwendbaren und unvorhergesehenen Gründe iSd § 64 Abs. 3 NAG. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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