LVwG N LVwG-AV-745/001-2023

LVwG-AV-745/001-2023State Administrative CourtJun 20, 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; regelmäßiges Entgelt; Berechnung; Höchstbeitragsgrundlage;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-745/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.745.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 24.11.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung eines Verdienstentganges nach dem EpiG für den Dienstnehmer B, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert werden:

„I. Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben.

II. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag von EUR *** wird als unbegründet abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 24.11.2022, Zl. ***, wurde dem am 07.07.2022 eingelangten Antrag der A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich ihres Dienstnehmers B, geb. ***, für den beantragten Zeitraum von 10.05.2022 bis 13.05.2022 in der Höhe von EUR *** stattgegeben (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag von EUR *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Dienstnehmer von 10.05 bis 13.05.2022 abgesondert gewesen sei und ein monatliches Bruttoentgelt von EUR *** sowie eine jährliche Sonderzahlung von EUR *** anzunehmen sei. Als Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung sei EUR *** und als Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung für die Sonderzahlungen sei EUR *** heranzuziehen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 25.11.2022 brachte die Beschwerdeführerin folgendes vor:

„Unsere Sonderzahlungen werden nicht 2mal p.a im Jahr zu 100% ausgezahlt, sondern auf 7mal p.a. zu jeweils 50%.

Dh. Sie haben in Ihrem Bescheid nur 1 volle Sonderzahlung berücksichtigt (sprich: 2 halbe Sonderzahlungen)Der DN bekommt aber 7 halbe Sonderzahlungen.

Lohnarten: 7000, 7010, 7020, 7030, 7040, 7050 und 7060.

Bitte berücksichtigen Sie daher die Sonderzahlungen, wie von uns beantragt.

Ich schicke Ihnen ein Jahreslohnkonto von 2022 mit, dann ist es ein wenig transparenter.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, inneliegend insbesondere der Vergütungsantrag, der Absonderungsbescheid und das Jahreslohnkonto 2022. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin die Betriebsvereinbarung über die Sonderzahlungen eingefordert.

4. Feststellungen:

Der Dienstnehmer B war im Absonderungszeitraum Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und von 10.05 bis 13.05.2022 behördlich abgesondert.

Der Dienstnehmer bekommt von der Beschwerdeführerin 3,5 Sonderzahlungen jährlich, wobei diese jeweils zur Hälfte in sieben Monaten zur Auszahlung kommen.

Er erhielt von der Beschwerdeführerin das Monatsgehalt für Mai 2022 ausbezahlt. Mit Eingabe vom 07.07.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges in der Höhe von EUR ***.

Mit Bescheid vom 24.11.2022 hat die belangte Behörde EUR *** zugesprochen und EUR *** abgewiesen.

Für Mai 2022 werden der Berechnung des Vergütungsbetrages folgende Werte zugrunde gelegt:

Betrag in EUR

Gehalt***

Sonderzahlungen jährlich***

BMG SV***

BMG SZ***

Das Gehalt setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt, der regelmäßig geleisteten Leistungszulage und der regelmäßig geleisteten Erfolgsprämie.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Insbesondere aus dem vorgelegten Lohnkonto 2022 und der vorgelegten Betriebsvereinbarung über die Höhe der Sonderzahlungen.

6. Rechtslage:

§ 32 Epidemiegesetz 1960 (EpiG) BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl. I. Nr. 90/2021 lautet auszugweise:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

7. Erwägungen:

Wie festgestellt, war der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 10.05 bis 13.05.2022 behördlich abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte dem Dienstnehmer das ihm für den Monat Mai 2022 zustehende Gehalt aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs 3 dritter Satz EpiG). Der Antrag wurde am 07.07.2022 gestellt. Er erweist sich deshalb als zulässig und rechtzeitig iSd § 49 Abs 1 EpiG.

Die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vorzunehmen. Gemäß § 3 Abs 3 EFZG gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A).

Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen.

Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094 mwN).

Auch variable regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B. Zulagen und regelmäßige Überstunden) sind bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu berücksichtigen und sind diese im Sinne des Ausfallsprinzips in jener Höhe zu gewähren, die gebührt hätte, wenn die Dienstverhinderung nicht eingetreten wäre (vgl LVwG Stmk LVwG 41.20-6386/2022 mit Verweis auf VwGH 88/08/0239 u.a.).

Im Hinblick auf die eben dargelegte Judikatur sind daher auch die in der Betriebsvereinbarung festgelegten Prämien und Zulagen – in concreto die Gehaltspositionen „Jahr. Abschl. Gratifi“, „Ansch. Betrag“. „A.O. Zuwendung 1.7“, „Energiekostenbeitra“ und „Erfolgsbeteiligung“ – als regelmäßiges Entgelt iSd § 3 Abs 3 EFZG zu qualifizieren.

Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpidemieG 1950 lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189). Bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung ist daher auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, dass aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG bildet die allgemeine Beitragsgrundlage und daher auch Grundlage der – hier nach § 32 Abs 3 EpiG zu vergütenden – Dienstgeberbeiträge, grundsätzlich das regelmäßige Entgelt iSd § 49 ASVG. Nach § 45 Abs 1 ASVG darf jedoch die allgemeine Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG nicht überschreiten, welche für das Jahr 2022 insgesamt € *** betrug. Da gegenständlich das regelmäßig Entgelt die Höchstbemessungsgrundlage übersteigt, war für die Bemessung der zu vergütenden Dienstgeberbeiträge der Betrag von € *** (und nicht das fortlaufende Entgelt) heranzuziehen. Für die Sonderzahlungen lag die Höchstbeitragsgrundlage bei € *** und war, da die ausbezahlten Sonderzahlungen dieser Betrag überstiegen, diese Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.

Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich – innerhalb der Grenzen des gegenständlichen Antrages – nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:

Fortlaufendes Entgelt1): € ***

Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2) € ***

Sonderzahlung (SZ)3) € ***

SV-DGA SZ4) € ***

Vergütungsbetrag Gesamt: € ***

  1. Gehalt + Leistungszulage neu + Erfolgsprämie m. RS / 31 Kalendertage x Tage der Absonderung (4 Tage) = zu vergütendes fortlaufendes Entgelt

  2. SV-Bemessungsgrundlage x 17,53 % (SV-DGA) / 31 Kalendertage x Tage der Absonderung (4 Tage) = zu vergütender Dienstgeberanteil (DGA) zur SV

  3. Sonderzahlung (jährlich) – hier: (Urlaubszuschuss + Weihnachtsgeld + Ansch. Betrag + A.O. Zuwendung 1.7. + Energiekostenbeitra + Erfolgsbeteiligung + Jahr. Abschl. Gratifi) / 365 Tage x Tage der Absonderung (4 Tage) = zu vergütende SZ

  4. SZ Höchstbemessungsgrundlage x 17,53 % (SV-DGA SZ) = zu vergütender SV-DGA SZ

Die Berechnung ergibt somit gegenständlich einen insgesamt zuzuerkennenden Vergütungsbetrag in Höhe von € ***.

Somit ist der Beschwerde insofern Folge zu geben, als dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, als dass dieser Betrag zuerkannt wird. Das Mehrbegehren in Höhe von € *** ist somit zugleich als unbegründet abzuweisen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Weiters steht einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der Sachverhalt ist unstrittig.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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