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LVwG-AV-1204/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1204/001-2023
LVwG-AV-1204/001-2023State Administrative CourtJun 14, 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Dienstgeber; Ausland; Absonderungsort; Antragsänderung; Sachbezug;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Steuerberatung GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der A GmbH, eingelangt am 11.08.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, in Höhe von € *** für den beantragten Zeitraum von 10.07.2022 bis 19.07.2022, vollinhaltlich stattgegeben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Unter Verwendung des Online-Antragsformulars beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin A GmbH, am 11.08.2022 die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. am ***, in Höhe von € *** für den Absonderungszeitraum von 10.07.2022 bis 20.07.2022.
Mit E-Mail vom 02.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mitgeteilt, dass die Absonderung von Herrn C schon am 19.07.2022 beendet worden sei und wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die sich auf Grund des verkürzten Absonderungszeitraums ergebenden korrigierten Beträge zu übermitteln.
Am 07.09.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Eingabe, wobei sie wiederum das Online-Antragsformular verwendete. Dieser Eingabe zufolge wurde die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. *** beantragt. Allerdings wurde der Absonderungszeitraum mit 10.07.2022 bis 19.07.2022 und die Höhe des Verdienstentganges mit € *** angegeben.
Mit E-Mail vom 22.12.2022 wurde der Beschwerdeführerin seitens der BH Neunkirchen mitgeteilt, dass eine Vergütung an eine nicht-österreichische Firma laut Epidemiegesetz nicht möglich sei und befragt, ob die Firma eine Niederlassung in Österreich besitze.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12. Jänner 2023, Zl. ***, wurde der Antrag der Antragstellerin A GmbH, eingelangt am 11.08.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, in Höhe von € *** für den beantragten Zeitraum von 10.07.2022 bis 20.07.2022 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die verbindliche Kraft von Bundesgesetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei, ausschließlich auf das Bundesgebiet erstrecke. Daraus folge, dass grundsätzlich der Tatbestand eines Bundesgesetzes nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt werde. Weiters führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Ausland habe und daher der Vermögensverlust nicht im Bundesgebiet eintreten würde. Demnach sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Territorialitätsprinzips nach österreichischem Recht nicht dazu verpflichtet gewesen, eine Entgeltfortzahlung zu leisten. Insoweit könne auch deshalb die Bestimmungen über die Vergütung des Verdienstentganges nicht zur Anwendung gelangen und folglich könne auch kein Anspruch gegenüber dem Bund übergehen. Daher sei der Antrag abzuweisen gewesen.
In der am 09.02.2023 rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass C als Außendienstmitarbeiter von seiner privaten Adresse (***, ***) aus, für die Beschwerdeführerin in Österreich tätig war. Er sei auf Grundlage eines nach § 7 EpiG erlassenen Bescheides abgesondert gewesen, und hätten somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG für eine Vergütung für diesen Zeitraum vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe das monatliche Gehalt weiterbezahlt und somit den - dem Arbeitnehmer iSd § 32 Abs. 3 EpiG gebührenden - Vergütungsbetrag für den Verdienstentgang ausbezahlt. Dadurch sei der dem Arbeitnehmer gegenüber dem Bund bestehende Anspruch auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Die Absonderung durch die Behörde würde einen rein innerstaatlichen Sachverhalt bedingen. Da die Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sei der Rechtsübergang eingetreten und könne dahingestellt bleiben, ob der deutsche Arbeitgeber dazu verpflichtet gewesen sei, oder nicht, dies auf im Hinblick darauf, dass die Vergütung nach dem EpiG andere Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängt und bei einer Absonderung nach § 32 Abs. 3 EpiG jedenfalls ein Verdienstentgang eintreten würde. Schlussendlich wird ausgeführt, dass das EpiG nicht nach dem Sitz des Arbeitgebers unterscheiden würde. Tatbestandsmäßig iSd § 32 Abs. 2 iVm § 3 EpiG sei vielmehr, dass eine Auszahlung an den auf Grundlage des EpiG abgesonderten Dienstnehmers erfolgt sei, sodass der Vergütungsbetrag auf die Beschwerdeführerin übergegangen sei.
Mit Schreiben vom 23.02.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Verwaltungsakt zu Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorgelegten Akt zur Zl. ***. Ebenso wurde Einsicht genommen in den durch die belangte Behörde auf Anfrage nachgereichten Auszug aus dem Meldung-Epidemiologisches Informationssystem (kurz: MEPI). Ebenso wurde in die, mit Mail der Beschwerdeführervertreterin vom 25.04.2023 sowie vom 05.06.2023 eingereichten, ergänzenden Unterlagen Einsicht genommen.
Herr C, geb. *** ist Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Er war von 10.07.2022 bis 19.07.2022 aufgrund seiner COVID-19-Infektion behördlich abgesondert. Die Beschwerdeführerin brachte am 11.08.2022 den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich obigen Dienstnehmers in Höhe von € *** für den Absonderungszeitraum von 10.07.2022 bis 20.07.2022 ein. Mit Eingabe vom 07.09.2022 modifizierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag insofern, als die Vergütung nur für den Zeitraum vom 10.07.2022 bis 19.07.2022 beantragt wurde und die beantragte Summe auf € *** erhöht wurde. Diese Erhöhung ergibt sich daraus, dass nun auch die Vergütung des Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung beantragt wurde und bei der Berechnung des regelmäßigen Entgeltes der Wert für den Sachbezug des PKWs hinzugerechnet wurde. Eine Vergütung des Dienstgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung hinsichtlich der Sonderzahlungen wurde nicht beantragt.
Der Dienstnehmer C war an seiner Wohnanschrift in ***, *** abgesondert. Er übt seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin dauerhaft in Österreich aus und ist die Tätigkeit in Österreich vollumfänglich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Gemäß § 13 des Dienstvertrages unterliegt der Arbeitsvertrag dem österreichischen Recht. Eine Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in Österreich gibt es nicht.
Folgende Werte waren festzustellen und der Berechnung des Vergütungsbetrages zugrunde zu legen:
Wert
Betrag
All-IN Gehalt
€ ***
Sachbezug Pkw
€ ***
SV-Bemessungsgrundlage Juli 2022
€ ***
Urlaubszuschuss brutto (2022)
€ ***
Weihnachtsremuneration brutto (2022)
€ ***
Die Feststellungen gründen im Wesentlichen in dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem ho Gerichtsakt. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen über deren Lohnverrechnung (insbesondere Lohnkonto 2022 vorgelegt sowie Angaben zum Inlandsbezug der Tätigkeit des Dienstnehmers) sind für das erkennende Gericht plausibel und vollständig und konnten daher der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen zum Absonderungszeitraum gründen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus dem Meldung-Epidemiologisches Informationssystem (kurz: MEPI).
3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
3.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Epidemiegesetz 1950 - EpidemieG:
§ 32. Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
§ 33. Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 49. Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. (…)
3.3. Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG:
§ 3. Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.
3.4. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:
Artikel 133.
(…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (…)
3.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
Gemäß den oben getroffenen Feststellungen war der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 10. Juli 2022 bis 19. Juli 2022 behördlich auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Als Absonderungsort wurde dabei die Wohnanschrift des Dienstnehmers in ***, *** und somit ein Ort innerhalb des österreichischen Staatsgebietes festgelegt. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte dem Dienstnehmer die ihm für den Monat Juli 2022 zustehenden Entgelte aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. August 2022 erweist sich deshalb als zulässig und auch rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.
Für das Bestehen eines Vergütungsanspruches gemäß §32 EpiG ist lediglich von Relevanz, ob sich die behördliche Maßnahme unter eine der Ziffern des § 32 Abs. 1 EpiG subsumieren lässt und ob die behördliche Maßnahme auch tatsächlich innerhalb des österreichischen Staatsgebietes ihre Wirkung entfaltet hat. (Vgl. LVwG-751573/2/ER/NiF). Die Absonderung durch die Behörde fand in Österreich statt und bedingt somit einen rein innerstaatlichen Sachverhalt. Da die Auszahlung durch die Arbeitgeberin erfolgt ist, ist der Rechtsübergang eingetreten und kann dahingestellt bleiben, ob die deutsche Arbeitgeberin dazu verpflichtet war oder nicht, dies auch im Hinblick darauf, dass die Vergütung nach dem EpiG andere Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängt und bei einer Absonderung nach § 32 Abs. 3 EpiG jedenfalls ein Verdienstentgang eintritt. (Vgl. LVwG-AV-218/001-2023, LVwG-AV-71/001-2022)
Der Antrag auf Vergütung wurde unter Verwendung des Online-Formulars am 11.08.2022 eingebracht. Wie oben festgestellt wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin durch E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 02. September 2022 aufgefordert, die angesichts des tatsächlich kürzeren Absonderungszeitraumes korrigierten Beträge zu übermitteln. Dem entsprach die Beschwerdeführerin durch Eingabe von 07.09.2022, wobei sie angab, dass der Absonderungszeitraum bereits einen Tag früher endete und ein um € *** höherer Vergütungsbetrag beantragt werde. In dieser Eingabe ist eine nachträgliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages iSd § 13 Abs. 7 AVG zu sehen. Es handelt sich dabei um keine wesentliche Antragsänderung, da durch die Änderung keine örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörde berührt wurde und die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wurde. Es wurde weiterhin die Vergütung des Verdienstentganges betreffend denselben Dienstnehmer für einen im Wesentlichen gleichen Zeitraum beantragt. Die Änderung des beantragten Betrages ist hinsichtlich des Gesamtbetrages nicht als wesentlich einzustufen. Diese Änderungen führen zu keiner neuen oder anderen Qualität des Antrages. Da die nachträgliche Antragsausdehnung am 07.09.2022 und somit innerhalb von drei Monaten ab Beendigung der behördlichen Maßnahme erfolgte, war diese auch noch rechtzeitig im Sinne von § 49 Abs. 1 EpiG.
Bezüglich der Bemessung des Vergütungsbetrages ist auszuführen, dass gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) jenes Entgelt gilt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).
Gleichermaßen sind dem Entgeltbegriff Naturalleistungen zu unterstellen, wenn diese nicht bloß der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Arbeitnehmers dienen (Vgl. OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z), sodass sie als Einkommensbestandteil grundsätzlich auch lohnsteuerpflichtig sind. Davon ausgehend ergibt sich für den konkreten Fall, dass neben dem (Grund-) Gehalt auch der zur Verfügung gestellte PKW erfasst ist.
Sonderzahlungen stellen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit dar, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH Ra 2021/09/0094).
Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich – innerhalb der Grenzen des gegenständlichen Antrages – nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:
Juli 2022
Fortlaufendes Entgelt1):
€ ***
Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2)
€ ***
Sonderzahlung (SZ)3)
€ ***
Gesamt:
€ ***
Vergütungsbetrag gesamt: € ***
Erklärung zu den einzelnen Beträgen:
All-in Gehalt + Sachbezug PKW / 31 Tage im Juli x 10 Absonderungstagen = zu vergütendes fortlaufendes Entgelt
BMG SV laufend x 17,53 % / 31 Tage im Juli x 10 Absonderungstagen = zu vergütender Dienstgeberanteil (DGA) zur SV
Sonderzahlung gesamt 2022 / 365 Tage x 10 Absonderungstage = zu vergütende SZ
Der Beschwerdeführerin steht der durch sie beantragte Vergütungsbetrag von € *** nach dem EpiG zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG davon abgesehen werden, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Akt ergibt und keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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