LVwG N LVwG-AV-1826/001-2022

LVwG-AV-1826/001-2022State Administrative CourtMay 26, 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; selbständige Erwerbstätigkeit; Berechnung; negativer Verdienstentgang; Kausalität;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1826/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1826.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.12.2022, Zl. ***, betreffend Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz,

zu Recht:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.12.2022, Zl. *** wurde der von A, geb. ***, eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, eingelangt am 27.06.2022, für den Zeitraum der behördlichen Absonderung von 07.04.2022 bis 17.04.2022 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund des Absonderungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07.04.2022 für den Absonderungszeitraum 07.04.2022 bis 17.04.2022 als selbständig Erwerbstätiger die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 32 EpiG beantragt habe. Der beantragte und nach dem eingebrachtem EPG-Berechnungstool berechnete Verdienstentgang betrage EUR -***.

Das Zieleinkommen betrage gegenständlich EUR ***, das Ist-Einkommen EUR . Daraus ergebe sich ein Verdienstentgang von EUR - (Verdienstentgang gem § 3 Abs 1 EpiG Berechnungsverordnung = Zieleinkommen minus Ist-Einkommen).

Angefallene Steuerberatungskosten seien gem. § 3 Abs 2 EpG-BerechnungsVO nicht zu ersetzen, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliege. Subtrahiere man die Steuerberaterkosten im Antrag, so sei kein positiver Verdienstentgang vorhanden. Daher wären die Kosten außer Acht zu lassen.

Ferner sei zu erwägen, dass durch eine behördliche Absonderung eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG nur dann zu leisten sei, wenn dadurch ein Verdienstentgang eingetreten sei. Die behördliche Absonderung und der dadurch entstandene Verdienstentgang für selbstständig erwerbstätige Personen müsste in einem direkten kausalen Zusammenhang stehen. Sei die Kausalität nicht gegeben, bestehe kein Anspruch auf Vergütung.

Im gegebenen Fall habe die Berechnung einen negativen Verdienstentgang ergeben.

Entsprechend dem Wortlaut sei ein negativer Verdienstgang einem positiven Verdienst gleichzuhalten. Somit hätte die Absonderung keine negativen Auswirkungen auf den Verdienst, wodurch die Kausalität nicht gegeben sei. Aufgrund der Errechnung eines negativen Ergebniswertes stehe keine Entschädigung zu,

weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass bei dem Antrag vom 27.6.2022 die Variante 7 des Berechnungs-formulars gewählt worden sei. In der Abweisung sei erklärt, dass Steuerberatungs-kosten nur dann zum Ansetzen seien, wenn kein negativer Verdienstentgang entstehe. Da der vorläufige Verdienstentgang € *** ausmache und die Steuerberatungskosten von € *** angesetzt worden seien, verstehe man die Abweisung nicht. Auf dem Tabellenblatt „Entschädigungsanspruch“ hätte man genau den vorl. Verdienstentgang -Steuerberatungskosten und den Entschädigungsanspruch aufgelistet. Außerdem schreibe der Beschwerdeführer die Beschwerde in eigenen Namen, da er die Steuerberatungskosten sparen müsse.

Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07.04.2022, ***, wurde die Absonderung des A, geb. ***, aufgrund des Verdachts der Erkrankung an COVID-19 beginnend von 07.04.2022 bis 17.04.2022 angeordnet.

Mit Antrag vom 24.06.2022 begehrte der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbstätiger bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten für den Zeitraum vom 07.04.2022 bis 17.04.2022 (11 Kalendertage) die Vergütung eines Verdienstentganges in der Höhe von insgesamt EUR ***. Dem Antrag waren der Absonderungsbescheid, eine Bestätigung des Steuerberaters und Berechnungsformulare angeschlossen.

Konkret ergibt sich aus dem Antrag Folgendes:

Einkommen Vorjahresperiode (2021):€ ***

Einkommen April 2022:€ ***

Einkommen April 2021:€ ***

Einkommen Februar und März 2022:€ ***

Einkommen Februar und März 2021:€ ***

Anzahl Kalendertage April 2022:30 Tage

Anzahl Kalendertage Februar und März 2022:59 Tage

Das Einkommen im Referenzzeitraum Februar und März 2022 pro Kalendertag beträgt: € ***.

Das Einkommen im Referenzzeitraum Februar und März 2021 pro Kalendertag beträgt: € ***.

Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen: € -***

Die Differenz der Kalendermonate Erwerbsbehinderung April 2021 und April 2022 beträgt: € - ***

Der Vergleich des EBITA zwischen den Referenzmonaten Februar/März 2021 und Februar/März 2022 ergibt einen Fortschreibungsquotienten von 0,85.

Das Ziel-Einkommen im April 2022 besteht aus dem Einkommen April 2021 mal dem Fortschreibungsquotienten von 0,85, sohin € *** mal 0,85 = € ***. Diesem Einkommen ist das Ist-Einkommen April 2022 (€ ***) gegenüberzustellen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.12.2022, Zl. *** wurde der von A, geb. ***, eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, eingelangt am 27.06.2022, für den Zeitraum der behördlichen Absonderung von 07.04.2022 bis 17.04.2022 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 wurde die Beschwerde und der verwaltungsbehördliche Akt dem erkennenden Gericht mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt zur ZI. ***.

Insbesondere war aufgrund der vorgelegten Unterlagen und Angaben des Beschwerdeführers selbst in seinem Antrag und der Bestätigung durch den Steuerberater von der Richtigkeit der vorgelegten maßgebenden EBITDA auszugehen.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Epidemiegesetz (EpiG)

§ 32 Epidemiegesetz lautet:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung), BGBI. II Nr. 329/2020:

§ 1:

Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2:

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

§ 3:

(1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

§ 4:

(1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

2. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

3. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem errechneten Zieleinkommen von höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.

§ 5:

Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder

2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen der Erwerbsbehinderung beantragt oder gewährt, sind diese anteilig einzubeziehen.

§ 32 Epidemiegesetz regelt die Vergütung des Verdienstentganges insbesondere für den Fall einer behördlich verfügten Absonderung. Nach dem klaren Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG ist eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit die Person gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert wurde. Da der Beschwerdeführer gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, ist der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG erfüllt und steht ihm demnach grundsätzlich eine Vergütung für den Verdienstentgang zu.

Nach § 32 Abs. 4 EpiG ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

§ 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung normiert, dass diese Verordnung die Berechnung des Verdienstentganges auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung regelt. Die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung wurde auf Grundlage des § 32 Abs. 6 EpiG erlassen, dies ergibt sich bereits aus der Promulgationsklausel der gegenständlichen Verordnung.

Nach § 3 Abs. 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung entspricht der Verdienstentgang jenem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

Das Zieleinkommen ist nach § 2 Z 4 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung das mit dem Fortschreibungsquotienten (§ 2 Z 6 leg. cit.) multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode (§ 2 Z 5 leg. cit.).

Das Ist-Einkommen ist nach § 2 Z 3 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung (§ 2 Z 2 leg. cit.) zur Gänze oder zum Teil angedauert hat.

Das Einkommen ist nach § 2 Z 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil.

Das wirtschaftliche Einkommen ist nach Satz 1 der Anlage A der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).

Beim Fortschreibungsquotienten handelt es sich gemäß § 4 Abs. 1 S 2 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Nach § 4 Abs. 1 S 3 leg. cit. sind bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung bei der Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate.

Da die gegenständliche behördliche Absonderung im April 2022 erfolgte, ist als Referenzzeitraum somit Februar 2022 bis März 2022 heranzuziehen.

Das wirtschaftliche Einkommen (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen – EBITDA) hat - wie oben festgestellt und von der Vertretung des Beschwerdeführers als richtig bestätigt - im Februar und März 2022 € *** und im Februar und März 2021 € ***, betragen.

Der Fortschreibungsquotient berechnet sich sohin wie folgt:

Das EBITDA des Zeitraumes Februar 2022 bis März 2022 in Höhe von EUR *** ist durch das EBITDA Februar 2021 bis März 2021 in Höhe von EUR ***. zu dividieren. Daraus ergibt sich ein Fortschreibungsquotient in Höhe von 0,85.

Das Zieleinkommen ergibt sich gemäß § 2 Z 4 leg. cit. aus der Multiplikation des Fortschreibungsquotienten mit dem Einkommen während der Vorjahresperiode, wobei unter Vorjahresperiode nach § 2 Z. 5 leg. cit. jener Kalendermonat des vorangegangenen Kalenderjahres zu verstehen ist, der dem Kalendermonat entspricht, in dem die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat.

Das EBITDA hat im Zeitraum April 2021 EUR *** betragen. Das Zieleinkommen beträgt im vorliegenden Fall somit EUR ***, wobei sich dies aus der Multiplikation von EUR *** (EBITDA April 2021) mit 0,85 (Fortschreibungsquotient) ergibt.

Das Ist-Einkommen ist nach § 2 Z 3 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat.

Das EBITDA hat im Zeitraum April 2022 EUR *** betragen und stellt im vorliegenden Fall das Ist-Einkommen iSd EpG 1950-Berechnungs-Verordnung dar.

Der Verdienstentgang nach § 3 Abs. 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung hat sohin EUR - *** betragen [(EUR *** ≙ Zieleinkommen) – (EUR *** ≙ Ist-Einkommen)].

Aufgrund der Errechnung eines negativen Verdienstentganges steht somit keine Vergütung zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Bemerkt wird darüberhinaus unabhängig davon, dass sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, dass die Frage der Kausalität der Absonderung für den Verdienstentgang von jener nach dessen konkreter Berechnung zu trennen ist. Die EpiGBerechnungsverordnung regelt nur diese Berechnung; liegt aber keine Kausalität vor, kann selbst ein Verdienstentgang ungeachtet der Regelungen der Berechnungsverordnung nicht zugesprochen werden (VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).

Es kann als notorisch angesehen werden, dass die monatlichen Umsätze und damit der monatliche EBITDA bei selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit unabhängig von einer etwaigen Absonderung von Monat zu Monat (auch stark) schwanken können; ebenso, dass gerade bei freiberuflich tätigen Selbständigen regelmäßig Spielraum besteht, in einem bestimmten Zeitraum ausgefallene Einnahmen (ob durch Absonderung, Erkrankung oder Urlaub) in einer späteren Periode zumindest zum Teil nachzuholen. Alle diese Umstände müssen auch dem Verordnungsgeber der EpiG-Berechnungsverordnung bewusst gewesen sein.

Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht.

Es ist dabei nicht verlangt, in jedem Einzelfall festzustellen, in welchem Ausmaß ein festgestellter Rückgang des EBITDA tatsächlich durch die Absonderung, und nicht etwa (teilweise) durch wirtschaftliche Schwankungen verursacht wurde. Eine solche Auslegung hätte nämlich einerseits zur Auswirkung, dass der Anwendungsbereich der EpiG-Berechnungsverordnung bzw. der darin vorgesehenen Berechnungsmethoden beträchtlich schrumpfen würde (weil ein einfacher Vergleich der reinen EBITDA-Werte in aller Regel nicht mehr in Frage käme); andererseits, dass ein Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht umfangreiche Belege liefern müsste, die von der Behörde einzeln zu beurteilen wären. Ein solcher Regelungszweck kann dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden.

Aus der dargestellten Berechnung ergibt sich insgesamt, dass wie oben dargestellt auch keine Kausalität eines (behaupteten) Verdienstentganges durch die Absonderung gegeben wäre.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 GRC entgegen (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Zl. Ra 2016/04/0117).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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