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LVwG-AV-1763/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1763/001-2023
LVwG-AV-1763/001-2023State Administrative CourtMay 25, 2023
Gewerberecht; Betriebsanlage; Schließung; vorzeitige Inbetriebnahme;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. März 2023, Zl. ***, betreffend die Schließung des Betriebes (konsenslose Errichtung einer KFZ-Werkstätte und Lagerhalle für Gerüstmaterial) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28. März 2023, Zl. ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Schließung des gesamten Betriebes im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, bestehend aus einer KFZ-Werkstätte und einer Lagerhalle für Gerüstmaterial angeordnet.
Unter einem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet über die Außerbetriebnahme bzw. die nicht gewerbliche Nutzung dieser Betriebsanlage binnen 14 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides geeignete Nachweise (wie z.B. aussagekräftige Fotodokumentationen, Bestätigung der Stromabschaltung) der belangten Behörde vorzulegen.
Begründend dazu wurde ausgeführt, dass bereits beim Lokalaugenschein am 16. März 2023 festgestellt worden sei, dass die mit bei der belangten Behörde am 23. Dezember 2022 eingelangten Schreiben um Errichtung und Betrieb angesuchte Betriebsanlage bereits teilweise errichtet worden sei und die bereits errichtete KFZWerkstätte bereits betrieben werde.
Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. März 2023 sei bei der Betriebsanlage des Beschwerdeführers die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes wie folgt angeordnet worden:
„Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 darf die errichtete Betriebsanlage, bestehend aus einer KFZ-Werkstätte und einer Lagerhalle für Gerüstmaterial mit sofortiger Wirkung nicht betrieben werden...“
Von einer gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung einzuräumenden Frist zur Stellung eines Genehmigungsansuchens im Sinne des § 360 Abs. 1a GewO sei abzusehen gewesen, da konkrete Bedenken bezüglich der Brandsicherheit der Betriebsanlage bestanden hätten. Es sei in der Niederschrift über den Lokalaugenschein vom 16. März 2023 festgestellt worden, dass der in der KFZWerkstätte aufgestellte stückholzbefeuerte Heizkessel nicht für die Aufstellung in einer Werkstätte geeignet sei.
Der Verfahrensanordnung vom 16. März 2023 sei keine Folge geleistet worden, da die KFZ-Werkstätte als Teil der bereits errichteten Betriebsanlage, danach betrieben worden sei bzw. werde. Dies ergebe sich aus folgenden Auszügen aus der SocialMedia-Seite „***“, welche am 23. März 2023 vom Mitbetreiber bzw. Pächter selbst gepostet und der belangten Behörde in weiterer Folge angezeigt worden sei:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Die am 16. März 2023 erlassene Verfahrensordnung sei nicht eingehalten worden, da ein Teil der Betriebsanlage zumindest seit 23. März 2023 betrieben werde. Der Betrieb der KFZ-Werkstätte sei zudem öffentlich auf „***“ beworben worden.
Nachdem keine, jedoch erforderliche, Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden sei, sei der Betrieb auch nur eines Teiles der gegenständlichen Anlange unzulässig und sei daher nicht mit einer Teilschließung vorzugehen gewesen, weshalb die gesetzte Maßnahme, nämlich die Schließung des gesamten Betriebes aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geeignet sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch B Beschwerde und führten im Wesentlichen dazu aus, dass in den besagten Räumlichkeiten keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt worden würden.
Sämtliche Tätigkeiten, welche zur Anzeige gebracht worden seien, seien jene die zur Fertigstellung der Betriebsanlage erforderlich seien. Eine Stromabschaltung würde aus diesem Grund eine Fertigstellung absolut unmöglich machen.
Durch diese Tätigkeiten könnten alle erforderlichen Ergänzungsaufträge in der am 16. März 2023 gewährten Nachfrist bis 31. Mai 2023 erfüllt werden.
Die Ankündigung der Neueröffnung und Bewerbung auf der Social-Media-Seite „***“ sollte lediglich dazu dienen, Kunden anzuwerben.
Es werde daher um Aufrechterhaltung der gewährten Nachfrist vom 16. März 2023 ersucht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in einen aktuellen Grundbuchsauszug betreffend die gegenständliche Liegenschaft Grst. Nr. ***, KG *** , EZ ***. Ebenso wurde in die vorgelegte Beschwerde Einsicht genommen.
Verfahrensrelevante Feststellungen:
Am 20. Dezember 2022 langte seitens des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde das Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung betreffend Errichtung und Betrieb einer KFZWerkstätte und Lagerhalle für Gerüstmaterialauf dem Grst. Nr.***, EZ ***, KG ***, ein.
Der Beschwerdeführer ist Konsenswerber und alleiniger Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. B ist Untermieter der gegenständlichen Betriebsanlage.
Bereits im Rahmen der Vorprüfung durch die belangte Behörde wurde der Beschwerdeführer um Ergänzung seines Projektes aufgefordert. Mit elektronischer Eingabe vom 14. März 2023 seitens des Beschwerdeführers wurden Ergänzungsunterlagen vorgelegt.
Am 16. März 2023 fand vor Ort ein Lokalaugenschein statt, bei welchem festgestellt wurde, dass die gegenständliche Betriebsanlage bereits über weite Teile errichtet worden ist und dem Augenschein nach zumindest die KFZ-Werkstätte betrieben wird.
Im Rahmen des Lokalaugenscheins am 16. März 2023 wurden die vorgelegten und ergänzten Unterlagen des Beschwerdeführers geprüft.
Dazu wurde u.a. am 16.03.2023 wie folgt festgestellt:
„Bei Vergleich des Einreichplanes eingelangt bei der BH ST. Pölten am 23.12.2022 mit der Vorort vorgefundene Situation ergibt sich folgende Augenscheinliche Abweichungen:
-Im Bereich der Nebenräume der KFZ Werkstatt sind die Raumnutzungen so anders aufgeteilt, dass derzeit beim WC kein Vorraum vorhanden ist und ein Teil des WCs der geplanten umkleide zugeschlagen wurde.
-Das Kleinteilelager im Obergeschoss wurde in Richtung des Werkstattbereiches verlängert, sodass diese Ebene teilweise über die Aufgangstreppe ragt. Das Geländer vom Kleinteilelager soll lt. Auskunft des Projektwerbers teilweise demontierbar bzw. verschiebbar ausgeführt werden, um Lagertätigkeiten mit Stapler vornehmen zu können.
-Die Wärmeerzeugung für die Beheizung der KFZ Werkstatt erfolgt momentan nicht wie projektiert mit einer Luftwasserwärmepumpe, sondern ist ein Stückholzbefeuerter Heizkessel vorhanden welcher an eine überdachgeführte Abgasanlage in der südlichen Außenwand angeschlossen ist. Der Wärmeaustrag erfolgt über zwei Heizlüfter, die an der südlichen Hallenwand montiert sind. Der Warmwasserkreislauf ist augenscheinlich gegen Überdrück und Übertemperatur abgesichert. Es ist festzuhalten, dass der aufgestellte Stückholzbefeuerte Heizkessel nicht für die Aufstellung in einer Werkstätte, aufgrund der durchgeführten Tätigkeiten, heißen Oberflächen und raumluftabhängigen Ausführung, geeignet ist.
-Der Kompressor welcher unter der Stiege in der Werkstatt projektiert war, wurde am Kleinteilelager im Bereich der südlichen Außenwand positioniert. Zu dieser Aufstellung wird angemerkt, dass diese Position gegenüber der Position unter der Stiege aus technischer Sicht als günstiger angesehen wird.
-Im Bereich der Lagerhalle sind die Nebenräume/WC Räume derzeit noch in Ausführung begriffen, wobei vom Konsenswerber erklärt wird, dass eine andere als im zitierten Einreichplan dargestellte Raumaufteilung zur Ausführung gelangen soll.
Nach Durchsicht der heute im Zuge des Lokalaugenscheins übergebenen
Projektergänzungen wird aus bautechnischer Sicht festgehalten:
-Zu Punkt A: Eine Aussage zur Löschwasserversorgung ist dem Projekt noch nicht enthalten, wobei zu vermuten ist, dass dazu der Hydrant versorgt von der öffentlichen Wasserleitung der Gemeinde östlich der Betriebsanlage herangezogen wird. Die anwesenden Vertreter der SGde. *** erklären, dass es sich bei dem Hydranten um einen „ausreichend leistungsfähigen“ handelt.
-Zu Punkt B: Nunmehr liegt eine statische Berechnung für die westlich der Betriebsanlage vorgesehene Stützmauer vor. Diese ist vorerst nur in englischer Sprache angefasst und geht aus den darin enthaltenen Skizzen hervor, dass anstatt der noch im Einreichprojekt dargestellten Steinmauer eine Stahlbeton-Winkelstützmauer erforderlich ist und ausgeführt werden soll. Das Projekt ist dahingehend zu Ergänzen und sind die statischen Nachweise in deutscher Sprache beizuschließen. Eine Aussage über die Ableitung vom Drainagewässern und generell zur Ausführung einer Drainage ist noch zu treffen.
-Zu Punkt D: Die angeführte TAVB nach der die Sicherheitsbeleuchtung der Betriebsanlage ausgeführt werden soll ist nicht mehr gültig bzw. existent. Die Projektaussage ist auf gültige Regelwerke zu aktualisieren.
-Zu Punkt E: die nunmehr im Projekt enthaltene Aussage über den Entfall der Gehtür im östlichen Sektionaltor der Lagerhalle ist für den anwesend ASV Bautechnik sowie Vertreter des zuständigen Arbeitsinspektorates plausibel.
-Die vorgefundenen Lagerungen, insbesondere der Reifen im Obergeschoß sind in geeigneter Form zu projektieren.
-Zu Maschinentechnik Punkt 6: Es ist ein Heizungsprojekt für die Beheizung der Werkstätte vorzulegen. In den Unterlagen muss die Eignung für die Aufstellung in einer Werkstatt ehrvorgehen.
STELLUNGNAHME DES VERTRETERS DES ARBEITSINSPEKTORATES
Stellt am heutigen Tage, in Ergänzung zu den Ausführungen der technischen ASV nachstehend fest:
a.Da die Lagerhalle nicht beheizt wird, jedoch in regelmäßigen Abständen Manipulationstätigkeiten im Ausmaß von täglich unter 2 Stunden erfolgen, kann eine Ausnahmegenehmigung §59 ASchG dahingehend erwirkt werden, wenn der in den projektunterlagen erwähnte Elektrostapler mit einer heizbaren Kabine ausgestattet wird.
b.Am heutigen Tage wurde festgestellt, dass die Toilette im Bereich der Werkstatt nicht mit einer Heizung ausgestattet ist. Dies wiederspricht dem §33 Abs. 7 Z1 AStV. Weiteres fehlt gemäß §33 Abs. 5 AStV der entsprechende Vorraum.
c.Aufgrund der diversen zum Einsatz kommenden Arbeitsmitteln in der Werkstatt hat entsprechend der VOLV eine Ermittlung und Beurteilung im Hinblick auf den Lärm zu erfolgen.
d.Am heutigen Tage wurde festgestellt, dass die Raumtiefe in der Werkstatt mehr als 10 Meter beträgt und hat daher entsprechend des §26 Abs. 2 Z2 AStV eine entsprechende Querlüftung zu erfolgen. Bei den Fenstern auf der Westseite fehlt noch eine entsprechende Öffnungseinrichtung. Das heißt diese Öffnungseinrichtung muss vom Boden aus bedient werden können.
Erst nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen kann eine abschließende Stellungnahem erfolgen.
FESTSTELLUNGEN DES LEITERS DER AMTSHANDLUNG:
Im Hinblick auf die bereits erfolgte Errichtung der Betriebsanlage ergeht nachstehende
V E R F A H R E N S A N O R D N U N G
gemäß §360 Abs. 1 GewO 1994 darf die errichtete Betriebsanlage bestehend aus einer KFZ Werkstätte und einer Lagerhalle mit sofortiger Wirkung nicht betrieben werden.
Über die Außerbetriebnahme bzw. Nicht Gewerbliche Nutzung dieser Betriebsanlage ist binnen 14 Tagen ein geeigneter Nachweis durch einen Befugten der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Abteilung Anlagenrecht, vorzulegen.
Gemäß §13 Abs. 3 AVG wird eine Nachfrist bis zum 31.05.2023 zur Vorlage geeigneter Projektunterlagen gesetzt, in welcher die bisherigen Ergänzungsaufträge sowie die am heutigen Tag seitens der ASV aufgezeigten Punkte (siehe Oben) eingearbeitet werden. Die vorgelegten Ergänzungsunterlagen betreffend den technischen Bericht der Vorreinigung der Oberflächenwässer sind dem ASV für Wasserbautechnik zu übermitteln.“
Auf dem Gelände befanden sich u.a. abgestellte Autos zum Teil mit und ohne behördlichem Kennzeichen, in der Anlage waren u.a. gestapelte Autoreifen Auspuffteile und Autoersatzteile. Auf der Hebebühne befand sich u.a. ein Auto ohne Kennzeichen, weiters war ein Motorrad ohne Kennzeichen abgestellt.
Zumindest am 23. März 2023 fand sich auf der Social-Media-Seite „***“ eine von C e.U. gepostete Ankündigung samt Foto der gegenständlichen KFZ-Werkstatt, welche bis dato über keine gewerberechtliche Genehmigung verfügt, u.a. mit einem Hinweis: C Neueröffnung ab sofort geöffnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die sofortige Schließung des gesamten Betriebes angeordnet.
Für die gegenständliche Betriebsanlage ist bis zur Entscheidung durch das erkennende Gericht keine gewerberechtliche Genehmigung erteilt worden.
Beweiswürdigung:
Die verfahrensrelevanten Feststellungen ergeben sich aufgrund des Akteninhaltes des von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsaktes zur Zl. ***.
Betreffend die Liegenschaft wurde Einsicht in einen aktuellen Grundbuchsauszug genommen, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer alleiniger Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist.
Dass Herr B Untermieter der Betriebsanlage ist, ergibt sich sowohl aus dem Akteninhalt als auch aus dem Inhalt der Beschwerde.
Betreffend die Ankündigung der sofortigen Eröffnung der KFZ-Werkstätte wurde Einsicht in den im Akt inne liegenden dokumentierten Ankündigungspost der SocialMediaPlattform „***“ genommen. Ebenso wurde in die Lichtbilder der Anlage, welche anlässlich des Lokalaugenscheines am 16.03.23 angefertigt wurden, Einsicht genommen.
Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
Gewerbeordnung 1994 (GewO):
§ 360 Abs. 1 und 1a:
„(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(1a) In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 hat ein Bescheid gemäß Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall
1. für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen, und
2. innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.
Abs. 1a gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.
...“
§ 366 Abs. 1 Z 2:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
...“
§ 74 Abs. 1 und 2:
„(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
...“
Der Beschwerdeführer hat bis zum Entscheidungszeitpunkt durch das erkennende Gericht keine erforderliche gewerberechtliche Genehmigung für die gegenständliche Betriebsanlage.
Aufgrund der Feststellungen besteht der Verdacht, dass gegenständliche Anlage bereits vor Erteilung der Genehmigung betrieben wurde.
Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO, dann hat die Behörde dem Anlageninhaber zunächst mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern.
Nach der herrschenden Lehre hat die Verfahrensanordnung zwei Teile zu umfassen:
1. die Darstellung der Gesetzwidrigkeit und
2. die Aufforderung, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand dadurch herzustellen, dass das rechtswidrige Verhalten auf Dauer eingestellt wird oder solange eingestellt wird, bis die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit dieses Verhaltens vorliegen.
Zweckmäßigerweise ist der Gewerbeausübende bzw. Anlageninhaber auch darüber zu informieren, welche Schritte zu setzen sind, damit eine Gewerbeausübung bzw. das Betreiben einer Anlage im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgen kann.
In der Verfahrensanordnung muss nach der herrschenden Rechtsprechung nicht bereits die Maßnahme zur Erreichung eines Sollzustandes angeführt werden, sondern es ist dieser Zustand hinreichend konkret zu beschreiben (VwGH 16. Juli 1996, Zl. 96/04/0062).
Nach dem Wortlaut des § 360 Abs. 1 GewO 1994 ist zwischen den vom Anlageninhaber zu setzenden Verhalten und den von der Behörde zu verfügenden Maßnahmen zu unterscheiden. Sache des Anlageninhabers ist es, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen und zwar auf die von ihm zu wählende Art und Weise, das heißt mit den von ihm zu wählenden Maßnahmen. Tut er dies nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so hat die Behörde die zu Erreichung des Sollzustandes notwendigen Maßnahmen (bescheidmäßig) zu verfügen. In der Verfahrensanordnung sind daher nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (VwGH vom 16.07.1996, 96/04/0062).
Die im § 360 Abs. 1 zweiter Satz geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung („mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern“) gesetzt werden darf.
In der Verfahrensanordnung vom 16. März 2023 hat die belangte Behörde dargestellt, dass die Betriebsanlage bereits über weite Teile errichtet wurde und dem Augenschein nach zumindest die KFZ-Werkstätte betrieben wird.
Weiters hat die belangte Behörde dargestellt, dass die gegenständlich errichtete Betriebsanlage bestehend aus einer KFZ-Werkstätte und einer Lagerhalle mit sofortiger Wirkung nicht betrieben werden darf.
Die Darstellung der Konsenswidrigkeit, nämlich gegenständlicher Betrieb ohne Betriebsanlagengenehmigung ist ausreichend gegeben.
Diese Verfahrensordnung setzt auch die Gewährung einer ausreichend langen Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes voraus, im vorliegenden Fall war es zulässig, mit sofortiger Wirkung die sofortige Schließung des Betriebes anzuordnen.
Betreffend das Vorbringen der Gewährung der in der Verfahrensanordnung vom 16.03.2023 gewährten Frist bis 31.05.2023 ist auszuführen, dass diese Frist zur Vorlage von ergänzenden Projektunterlagen gewährt wurde und nicht im Zusammenhang mit der Betriebsschließung steht.
Der Verdacht der Gewerbeausübung und des Betriebs einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage besteht auch derzeit noch. Daran ändert der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, dass die „***-Ankündigung“ lediglich der Akquirierung von Kunden diene, nichts.
Die Behörde kann bzw. hat Maßnahmen aufzutragen, die den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand wiederherstellen. Nach der Rechtsprechung kann die Behörde schon bei dem bestehenden Verdacht einer gesetzwidrigen (konsenslosen) Gewerbeausübung durch einen “contrarius actus” im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle begegnen. Die verfügte Maßnahme muss notwendig und geeignet sein, den – wenn auch nur im Rahmen eines Verdachtes gegebenen – rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Der § 360 Abs. 1 GewO lässt der Behörde keinen Raum für eine Interessensabwägung im Sinne einer Vermeidung von Härten (vergleiche dazu sinngemäß VwGH 18.09.1984, Zl. 84/04/0095, VwGH 24.08.1995, Zl. 95/04/0069).
War mangels der erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung der Betrieb der Betriebsanlage insgesamt unzulässig, so konnte der der Rechtsordnung entsprechende zustand nur in der Einstellung des gesamten Betriebes liegen. Die Schließung des gesamten Betriebes war diesfalls das einzig adäquate Mittel zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands (vgl. VwGH vom 30.06.2004, 2004/04/0096).
Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen stellen grundsätzlich eine zum bisherigen Zustand geeignete Gegenmaßnahme dar.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Rechtsfrage; der Sachverhalt war hinreichend geklärt. Insbesondere setzt die Anordnung von Maßnahmen nach § 360 Abs. 1 GewO nur den Verdacht von näher genannten Übertretungen voraus. Die Verdachtslage ist aber – wie oben dargestellt – gegeben. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache – insbesondere in Bezug auf die gegebene Verdachtslage - nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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