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LVwG-AV-869/001-2023•LVwG N LVwG-AV-869/001-2023
LVwG-AV-869/001-2023State Administrative CourtMay 24, 2023
Eisenbahnrecht; Eisenbahnanlage; Eisenbahnkreuzung; Sicherung; Sicherungsanlage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A Aktiengesellschaft, vertreten durch Herrn B, A AG, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 4. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken in km *** der ***-Strecke *** – ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Ausdruck „nach Rechtskraft dieses Bescheides“ durch den Ausdruck „nach Rechtskraft eines die verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung betreffenden Bescheides nach § 48 Abs. 1 Z1 EisbG“ ersetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Im Zuge einer am 10. Juli 2014 durchgeführten Verhandlung der belangten Behörde gelangte der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und –betrieb mit näherer Begründung (unter Zugrundelegung der damaligen Frequenzen auf der Schiene und auf der Straße) zum Schluss, dass die Eisenbahnkreuzung mit Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 EisbKrV gesichert werden müsse, wobei aufgrund der Fahrbahnbreite ein Vollschranken erforderlich würde. Unter einem betonte er, dass in Folge der sehr langen Sperrzeiten die Anordnung eines Linksabbiegestreifens auf der B *** für die Richtung nach *** sowie eines Rechtsabbiegestreifens für die Richtung nach *** an der Eisenbahnkreuzung für notwendig erachtet würde.
Am 27. November 2015 teilte die NÖ Straßenbauabteilung *** der belangten Behörde mit, dass für die gegenständliche Eisenbahnkreuzung und jene in Km *** ein einreichfähiges Projekt für eine Gesamtlösung bestehe, mit dessen Umsetzung 2017/2018 begonnen solle. Dabei sollten die Eisenbahnkreuzungen in km *** und *** aufgelassen und unter gleichzeitiger Umgestaltung der B *** eine „neue niveaufreie Zufahrt“ errichtet werden.
In Folge einer Anzeige der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 9. Mai 2022, wonach es bei der Eisenbahnkreuzung in km *** zu einem schweren Unfall gekommen sei, beauftragte die belangte Behörde den Amtssachverständigen für Verkehrstechnik mit einer Gutachtensergänzung zur Frage, welche Anordnungen bezogen auf die gegenständliche Eisenbahnkreuzung gemäß § 81 EisbKrV im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme aus fachlicher Sicht als erforderlich angesehen würden. Der Amtssachverständige entsprach diesem Auftrag und hielt fest, dass eine Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrserfordernisse auf der Straße sowie der Bestimmungen im § 36 nicht möglich sei, sondern die Eisenbahnkreuzung gemäß § 81 Abs. 3 EisbKrV unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 83 bis 86 EisbKrV zu bewachen seien, wobei die Bestimmungen des § 39 EisbKrV nicht anzuwenden seien.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2022, ***, verfügte die belangte Behörde u.a., dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung zukünftig gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, wobei der Schranken gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden müsse. Zur Erhöhung der Sicherheit und der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer müssten links und rechts der Bahn jeweils elektrische oder elektronische Läutewerke angebracht werden und müsse die Maßnahme binnen dreier Jahre ab Rechtskraft des Bescheides umgesetzt werden.
In Folge einer von der nunmehrigen Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 16. September 2022, LVwG-AV-996/001-2022, den genannten Bescheid und begründete dies im Wesentlichen damit, dass zur Frage, wer Träger der Straßenbaulast sei und als solcher dem Verfahren beigezogen werden müsse, keinerlei Erhebungen durchgeführt worden seien. Darüber hinaus bemängelte es, dass der Entscheidung keine aktuellen Tatsachenerhebungen zugrunde lagen und die getroffenen Anordnungen in den eingeholten Gutachten insoweit keine Deckung fanden, als die vorgesehene Sicherungsart aus verkehrstechnischer Sicht nur dann vorgeschrieben werden dürfe, wenn die Sicherung durch Maßnahmen auf der B *** (Abbiegespuren) flankiert würde. Zu anderen Teilen des Spruchs fehlte im Übrigen jede Ermittlungstätigkeit.
Nach Durchführung einer weiteren Verhandlung am 1. Dezember 2022 unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und –betrieb erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Gegen diesen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, dass die belangte Behörde nur auf die besonderen Voraussetzungen des § 38 Abs EisbKrV abstelle, sich aber mit den allgemeinen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 EisbG und § 5 EisbKrV nicht auseinandersetze. Konkret unterbleibe neuerlich eine Berücksichtigung der im weiteren Gutachten bestätigten Notwendigkeit flankierender Maßnahmen auf der B *** (Errichtung eines Abbiegestreifens). Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die bauliche Umgestaltung nicht Bedingung für die gegenständliche Entscheidung sei, treffe nicht zu, zumal der gegenständliche Bescheid nur dann sinnvoll vollzogen werden könne, wenn die betroffene Örtlichkeit baulich umgestaltet werden könne. Sollte sich im Rahmen des Verfahren zur baulichen Umgestaltung herausstellen, dass sie nicht umgestaltet werden könne, so könne in weiterer Folge der Sicherungsbescheid weder fristgerecht noch überhaupt erfüllt werden. Gleichzeitig wäre nicht garantiert, dass das § 48 EisbG-Verfahren hinsichtlich der baulichen Umgestaltung innerhalb der zweijährigen Umsetzungsfrist des § 49 EisbG-Bescheides rechtskräftig abgeschlossen werden könne. Unter Abwägung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 EisbG, des § 5 EisbKrV und des § 38 Abs. 1 EisbKrV wäre daher keine Sicherung durch Lichtzeichen mit Vollschranken anzuordnen bzw. allenfalls nur unter der Voraussetzung einer Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG. Eine solche Entscheidung wäre auch von Amts wegen möglich; überdies habe die Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 1. Dezember 2022 die Einleitung eines solchen Verfahrens beantragt.
2. Zum durchgeführten Beweisverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, durch Befragung informierter Vertreter der Parteien und durch Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Eisenbahntechnik und –betrieb.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Im Bereich der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung in km *** kreuzt sich die *** Strecke *** – *** schienengleichen mit einer der Aufschließung der links der Bahn gelegenen Ortsteile von *** bzw. des Sportplatzes dienenden Straße. Dabei handelt es sich beim rechts der Bahn befindlichen Teil und die Landesstraße B *** (Grundstück Nr. ***, KG ***), die in einem Abstand von rund 4 m zur nächstgelegenen Schiene nahezu parallel zur Bahntrasse verläuft. Links der Bahntrasse schließt an diese das im Eigentum der „Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Wasserbau) Öffentliches Wassergut“ stehende Grundstück Nr. ***, KG *** an. Bezüglich der darüber verlaufenden Straße, näherhin der Brücke über die ***, besteht zwischen der Marktgemeinde *** und der Republik Österreich als Eigentümerin ein im Jahr 1985 zur Zl. *** abgeschlossener Sondernutzungsvertrag des Inhalts, dass die Brücke als Bestandteil der Straße, in deren Zug sie liegt, im Eigentum der Marktgemeinde *** verbleibt und diese allein auch Halter i.S. des § 1319 a ABGB ist.
Die Straße, eine Straße im unbeschränkten Ortsgebiet, weist beidseits eine Breite von 4,0 m bei einem Fahrstreifen sowie keine begleitende Verkehrsfläche auf. Sie kreuzt die Bahntrasse in einem Winkel von 80° und wird von weniger als 500 Fahrzeugen pro Tag frequentiert. Die Bahntrasse ist eingleisig ausgestaltet, die Zugfrequenz beträgt ca. 49 Züge pro Tag, die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn zwischen von km *** bis km *** sowie in der Gegenrichtung von km *** bis km *** beträgt jeweils 50 km/h.
Aufgrund der örtlichen/geplanten Lage der Andreaskreuze/Signalgeber ergibt sich eine Sperrstrecke von 7,2 m für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr und sohin unter Berücksichtigung einer Technikzeit von einer Sekunde bei der Sicherung durch Lichtzeichen an eingleisigen Eisenbahnkreuzungen eine erforderliche Annäherungszeit, im schlechtesten Fall, für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke (16 m) von 17 Sekunden. Für die Beurteilung ist daher die erforderliche Annäherungszeit von 17 Sekunden ausschlaggebend.
Die Anschaltung der Lichtzeichen erfolgt fahrtbewirkt. Die Berechnung der erforderlichen Schaltstreckenlänge vom Kreuzungspunkt ergibt unter Einbeziehung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h und der erforderlichen Annäherungszeit von 17 Sekunden 237 m in beiden Fahrtrichtungen. Zumal für die Richtung 2 (nach ***) der Bahnhof *** innerhalb der erforderlichen Schaltstreckenlänge liegt, sind i.d.R. für diese Richtung Sperrzeiten zu erwarten, die über 60 Sekunden liegen, was auf Verzögerungs- und Beschleunigungsvorgänge, die erforderlichen Aus- und Einstiegszeiten und eventuelle Fahrplanzuwartezeiten zurückzuführen ist.
Die Eisenbahnkreuzung wird derzeit links und rechts der Bahn aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Juni 1964 gemäß § 6 EKVO 1961 durch Andreaskreuze und die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert. Aufgrund des obigen Befundes, namentlich der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten auf der Bahn, der erforderlichen Annäherungszeit, der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene sowie der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlageverhältnisse ist die Eisenbahnkreuzung aus eisenbahnfachlicher Sicht durch die Sicherungsart „Lichtzeichen mit Schranken“ gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 EisbKrV zu sichern, wobei die Schrankenanlage als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen auszuführen ist. Ebenso aus eisenbahnfachlicher Sicht ist eine Ausführungsfrist von 2 Jahre angemessen, sind die Anwendung der Maßnahmen im Störungsfall gemäß § 95 EisbKrV ausreichend und ist die Eisenbahnkreuzung für den Zeitraum der Errichtung bis zur Inbetriebnahme der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus unter gleichzeitiger Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der Bahn auf 20 km/h zu sichern.
Für die Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebes und -verkehrs und im Sinne der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des (Straßen-)Verkehrs ist auf der B *** für die Richtung nach *** nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten ein Linksabbiegestreifen zu errichten. Weiters ist rechts der Bahn zwischen der Bahntrasse und der L B*** ein Fluchtstreifen für ausfahrende Fahrzeuge vorzusehen, da aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (kaum vorhandener Aufstellbereich zwischen der Bahntrasse und der B ***) nicht mehr davon auszugehen ist, dass die Verhaltensbestimmungen gemäß § 96 EisbKrV eingehalten werden können.
Diese Feststellungen gründen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und die im Zuge des Verwaltungs- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten eisenbahnfachlichen Gutachten, denen die Parteien trotz entsprechender Möglichkeit hiezu nicht entgegengetreten sind.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG sowie § 5 Abs. 1 EisbKrV hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 EisbKrV ist eine Eisenbahnkreuzung u.a. durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wenn sie durch Lichtzeichen allein nicht gesichert werden kann. Das trifft nach § 37 Abs. 1 Z 2 EisbKrV u.a. zu, wenn die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 60 Sekunden beträgt. Für Halbschranken ist nach § 32 Abs. 1 EisbKrV in der Regel eine Mindestbreite der Fahrbahn von mehr als 5,8 m erforderlich, die in der Regel auf einer Länge von etwa 80 m vor bis etwa 80 m nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein muss, erforderlich; im Übrigen muss die Sicherung mit Vollschranken erfolgen.
Davon ausgehend ergibt sich bezogen auf die gegenständliche Eisenbahnkreuzung, dass für diese aufgrund der EisbKrV zwingend eine Sicherung in der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Art erforderlich ist, sodass der Beschwerde insoweit kein Erfolg beschieden ist. Gleiches gilt für die Verfügungen der belangten Behörde für die Zeitspanne der Errichtung. Auch insoweit ist keine der Parteien den Ausführungen des Sachverständigen entgegengetreten, sodass dessen Schlussfolgerungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen waren.
Im Zusammenhang mit einem Ausspruch nach § 49 Abs. 2 EisbG hat die Behörde nicht nur die Art der Sicherung festzusetzen, sondern für die Umsetzung auch eine angemessene Leistungsfrist zu setzen (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0033). In diesem Zusammenhang kann nun im vorliegenden Fall nicht übersehen werden, dass alle dem bisherigen Verfahren beigezogenen Sachverständigen übereinstimmend zur Ansicht gelangten, dass die Adaptierung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung ohne gleichzeitige Umgestaltung der B *** aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht den Vorgaben der EisbKrV bzw. dem EisbG entsprechen würde. Eine solche Umgestaltung wäre jedoch in einem (im Übrigen von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 1. Dezember 2022 beantragten oder zumindest in Erinnerung gerufenen) Verfahren nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG zu verfügen. Lässt sich die erforderliche Umgestaltung nicht bewerkstelligen, wäre allenfalls mit der (Teil-)Auflassung der Eisenbahnkreuzung vorzugehen (§ 48 Abs. 1 Z 2 EisbG). Wenngleich Verfügungen nach § 49 Abs. 2 EisbG auf der einen und § 48 Abs. 1 EisbG auf der anderen Seite solcherart miteinander sachlich unmittelbar zusammenhängen (können) handelt es sich gleichwohl um verschiedene Verfahren und damit verschiedene „Sachen“. Daraus ergibt sich, dass es dem Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren verwehrt ist, Verfügungen i.S.d. § 48 Abs. 1 EisbG zu treffen, zumal der angefochtene Bescheid diese nicht zum Gegenstand hat (z.B. VwGH 13.9.2022, Ra 2022/01/0116). Weil es jedoch die Sache des vorlegenden Verfahrens einer abschließenden Erledigung zuzuführen hat, war der Beginn der Leistungsfrist an die Rechtskraft eines Umgestaltungsbescheides nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG zu koppeln. Für den Fall der Auflassung der Eisenbahnkreuzung würde konsequenterweise der Lauf der Leistungsfrist nicht ausgelöst und die nunmehrige Entscheidung de facto gegenstandslos.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Würdigung auf der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung basiert.
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