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LVwG-S-1128/001-2023•LVwG N LVwG-S-1128/001-2023
LVwG-S-1128/001-2023State Administrative CourtMay 23, 2023
Ordnungsrecht; Jugendschutz; Verwaltungsstrafe; Nichtraucherschutz; Minderjährige; Tabakerzeugnisse; Verfall;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin B, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13.04.2023, Zl. ***, betreffend Ausspruch eines Verfalls,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 13.04.2023, Zl. ***, unter Anwendung von § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm. § 25 lit. a NÖ Jugendgesetz aus, dass die „am 09.03.2023, 10:55 Uhr, von einem ermächtigten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion ***, PI ***, wegen der Übertretung nach § 18 Abs. 2 NÖ Jugendgesetz, LGBl. 4600-13 idF LGBl. Nr. 98/2018, sichergestellten Gegenstände, nämlich 1 Beutel mit Tabak der Marke „Pueblo“ für verfallen“ erklärt werden.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 09.03.2023, 10:55 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, im Besitz von 1 Beutel Tabak der Marke „Pueblo“ gewesen sei, obwohl junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Tabakerzeugnisse an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren dürften.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde durch die gesetzliche Vertreterin erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass man sich gegen den betreffenden Bescheid wegen Übergriffigkeit und Vorgehen der Beamten wende. Die Amtshandlung habe keineswegs dem Delikt entsprochen. A Sohn sei an eine Wand gezerrt, durchsucht und gröblichst wie ein Krimineller behandelt worden. Selbst eine hinzugekommene Lehrkraft des Beschwerdeführers habe die Amtshandlung nicht eindämmen können und auch nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen habe, diagnostizierte Panikattacken zu haben. Die Lehrerin sei scharf abgekanzelt worden, und das wegen einer Zigarette.
Der Beschwerdeführer habe noch ein paar Monate bis zu seinem 18 Geburtstag. Da wäre ein anderes Vorgehen wünschenswert gewesen. Die Beamten fänden es scheinbar cool, kleine Kids zu drangsalieren. Jedenfalls hätte eine Abmahnung völlig ausgereicht. Umso erstaunter sei nun die gesetzliche Vertreterin gewesen, dass man versuche einen Staatsakt daraus zu machen. Die Angelegenheit sei mehr als lächerlich. Der Beschwerdeführer sei Schüler und verdiene noch kein Geld. Jede Geldstrafe wäre eine Frechheit und würde lediglich dazu anregen, den Fall weiter zu verfolgen und auch entsprechende Stellen, Medien und einen Anwalt einzubinden.
Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
A, geb. ***, rauchte am 09.03.2023 gegen 10.55 Uhr an der *** Kreuzung *** eine Zigarette. Weiters war er zu diesem Zeitpunkt auch im Besitz eines Beutels mit Tabak der Marke „Pueblo“.
Bei der Örtlichkeit handelt es sich um einen allgemein zugänglichen Ort.
Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, darin einliegend insbesondere die Anzeige der PI *** vom 09.03.2023, der Verfallsbescheid sowie die Beschwerde.
Dass der Beschwerdeführer eine Zigarette rauchte als ihn die Exekutivbeamten wahrnahmen, wurde zudem ebenso wenig bestritten wie die getroffene Feststellung, dass er einen Beutel Tabak in Besitz hatte. Er übergab auch selbst gegenüber den Beamten an, öfters zu rauchen, da er Stress habe und sonst Anfälle bekäme.
Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen die Art der Anhaltung und ist diesbezüglich ein eigenes Verfahren beim Landesverwaltungsgericht anhängig.
Da der Sachverhalt im Ergebnis nicht bestritten wird, erweist sich dieser für die gegenständliche Entscheidung als hinreichend geklärt, weshalb die Feststellungen anhand des Akteninhaltes getroffen werden konnten.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
§ 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) lautet auszugsweise:
§ 17. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jugendgesetzes lauten auszugsweise:
(1) Junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres gelten nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
[…]
(1) […]
(2) Junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, wenn diese gebrannten Alkohol beinhalten (auch in Form von Mischgetränken), Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren. Diese Regelung erstreckt sich auch auf das Erwerben, das Besitzen und das Benützen von Wasserpfeifen.
(3) Jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke nach Abs. 1, jungen Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen nach Abs. 2, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.
[…]
(1) Junge Menschen, die einem Gebot oder Verbot der §§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2, 16 Abs. 1 oder Abs. 2, 17, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4, 19 Abs. 2, 21 oder 22 zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund des § 16 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
[…]
Unter den Voraussetzungen des § 17 VStG können für verfallen erklärt werden:
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) lauten auszugsweise:
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
[…]“
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat rechtlich wie folgt erwogen:
Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 2 NÖ Jugendgesetz dürfen junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter anderem Tabakerzeugnisse an allgemein zugänglichen Orten weder erwerben noch besitzen noch konsumieren.
Da der Beschwerdeführer auch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat ist die Bestimmung des § 18 Abs. 2 NÖ Jugendgesetz jedenfalls auf ihn auch anwendbar. Im verfahrensgegenständlich Fall hat er den Tabak nicht nur besessen, sondern durch Rauchen auch konsumiert.
Bei der Straßenkreuzung *** - *** handelt es sich außerdem um einen allgemein zugänglichen Ort, der von einem nicht von vorneherein bestimmten Personenkreis aufgesucht werden kann.
Dass der Beschwerdeführer zum festgestellten Tatzeitpunkt nicht nur konsumiert hat, sondern auch im Besitz des Tabaks war, wird sogar von ihm selbst zugestanden.
Sohin hat der Beschwerdeführer, welcher noch nicht sein 18. Lebensjahr vollendet hat und deshalb nach den Bestimmungen des NÖ Jugendgesetzes ein „junger Mensch“ ist, zum festgestellten Zeitpunkt gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 2 NÖ Jugendgesetz verstoßen.
Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Jugendgesetz begehen junge Menschen, die einem Verbot des § 18 Abs. 2 leg. cit. zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
§ 25 lit. a NÖ Jugendgesetz sieht vor, dass unter den Voraussetzungen des § 17 VStG unter anderem Tabakerzeugnisse gemäß § 18 Abs. 2, die entgegen einem Verbot gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 erworben, besessen, konsumiert oder benützt werden, für verfallen erklärt werden können.
Aus dem Verweis auf § 17 VStG in § 25 NÖ Jugendgesetz ergibt sich zunächst, dass es sich bei dem dort geregelten Verfall um keine reine Sicherungsmaßnahme handelt, sondern diesem auch Strafcharakter zukommt (vgl. 20.10.2022, Ra 2022/02/0179). Die hier gegenständliche Handlung des Beschwerdeführers – der unerlaubte Konsum und Besitz von Tabak an einem allgemein zugänglichen Ort – kann somit als Anlasstat im Sinne des § 17 VStG angesehen werden (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 17 Rz 16).
Da Tabak von dem Beschwerdeführer entgegen des Verbots des § 18 Abs. 2 NÖ Jugendgesetz besessen und konsumiert wurde, erweist sich der von der belangten Behörde ausgesprochene Verfall nicht als rechtswidrig.
Die Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, weshalb gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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